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Document 52000PC0668

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Republik Estland

/* KOM/2000/0668 endg. - ACC 2000/0279 */

52000PC0668

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Republik Estland /* KOM/2000/0668 endg. - ACC 2000/0279 */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Republik Estland

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. ALLGEMEINES

1.1. Die Ursprungsregeln sind für die reibungslose Anwendung der Freihandels abkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Handelspartnern von zentraler Bedeutung. Diskrepanzen zwischen den Ursprungsregeln in den verschiedenen von der Gemeinschaft geschlossenen Abkommen stellen ein Handelshemmnis dar.

1.2. Auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember 1994 in Essen hin wurde ein Programm mit dem Ziel gestartet, im Rahmen des EWR-Abkommens, der Abkommen mit den EFTA-Staaten und den Abkommen mit den mittel- und osteuropäischen Ländern (MOEL), den drei baltischen Staaten und Slowenien (14 Abkommen) übereinstimmende Ursprungsregeln anzuwenden.

1.3. Ein standardisiertes Ursprungsprotokoll wurde ausgearbeitet und in diese 14 Abkommen aufgenommen; es trat am 1. Januar 1997 in Kraft. Auf diese Weise wurde eine einheitliche Grundlage für den Handel zwischen allen betroffenen Ländern geschaffen. Dieses System wird als "Europäische Kumulierung" bezeichnet. Am 1. Januar 1999 wurde die Türkei einbezogen, doch nur insoweit als gewerbliche Erzeugnisse betroffen sind.

1.4. Die Ursprungsregeln müssen ständig an die praktischen, politischen und wirtschaftlichen Erfordernisse der Freihandelszone, für die sie gelten, angepasst werden können. Es mussten seit dem 1. Januar 1997 bereits mehrere solcher Änderungen angenommen werden, die am 1. Januar 1999 bzw. am 1. Januar 2000 in Kraft getreten sind.

2. ÄNDERUNG DER URSPRUNGSREGELN IM EWR-ABKOMMEN UND IN DEN ABKOMMEN MIT DEN EFTA-STAATEN, DEN MOEL, DEN BALTISCHEN STAATEN UND SLOWENIEN

2.1. Seit dem Inkrafttreten des Standardursprungsprotokolls sind bei der Auslegung und Anwendung des Artikels 7 ("Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen") Schwierigkeiten aufgetreten. Daher wird ein neuer, klarerer Text vorgeschlagen, der sich auf den derzeitigen Wortlaut stützt und der Notwendigkeit entspricht Behandlungen aufzunehmen, die bisher nicht unter den Artikel fallen. Die Änderung hat keinerlei Auswirkungen auf den Erwerb der Ursprungseigenschaft, sondern lediglich auf die Feststellung des Landes, welches als Ursprungsland anzusehen ist. In den meisten Bereichen wirkt sich die Änderung nicht auf die Präferenzbehandlung aus. Die wirtschaftlichen Konsequenzen für die Gemeinschaft sich daher vernachlässigbar, wohingegen der Vorschlag sowohl den Zollbehörden als auch den Wirtschaftsbeteiligten größere Klarheit bringt.

2.2. Die Ursprungsregeln in den Abkommen mit den MOEL, den baltischen Staaten und Slowenien sehen vor, dass im Zusammenhang mit dem Verbot von Zollrückvergütung oder Zollbe freiung bis zum 31. Dezember 2000 Pauschalsätze angewandt werden können. Bulgarien und Ungarn haben beantragt, die Geltungsdauer dieser Möglichkeit um ein Jahr zu verlängern. Es wird vorgeschlagen, diesem Antrag stattzugeben und die Verlängerung auf alle Abkommen anzuwenden. Der Gemeinschaft entstehen daraus keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten und auch die Abkommen mit den EFTA-Staaten und das EWR-Abkommen sind davon nicht betroffen.

2.3. Zwar wird dies im Gesetzestext nicht ausdrücklich erwähnt, doch ist es ein allgemein anerkannter Grundsatz, dass Vormaterialen mit und Vormaterialen ohne Ursprungs eigenschaft, die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden sollen, räumlich getrennt gelagert werden müssen, wenn sie identisch sind. Weil jedoch aus der getrennten Lagerhaltung erhebliche Kosten oder materielle Schwierigkeiten entstehen können, wird vorgeschlagen, dass die Zollbehörden unter bestimmten Voraussetzungen die Anwendung der Methode der sogenannten buchmäßigen Trennung bewilligen können. Für die Gemeinschaft bleibt dies wirtschaftlich neutral, stellt jedoch für die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten eine Erleichterung dar.

2.4. Die Ursprungsregeln enthalten mehrere Beträge, die in Euro ausgewiesen sind. Artikel 30 betrifft die entsprechenden Beträge in den Landeswährungen und die Art und Weise, wie sie vom Ausfuhrland festgelegt und der Kommission mitgeteilt werden. Für diesen Artikel wird ein neuer Wortlaut vorgeschlagen, der einige Probleme löst, die bei der Auslegung und Anwendung aufgetreten sind, und Bestimmungen einführt, die es den Ländern ermöglichen, das Ergebnis der Umrechnung in ihre Landeswährung abzurunden.

Der Vorschlag wird außerdem dazu führen, dass die Länder bei den entsprechenden Beträgen in ihren Landeswährungen keine Anpassungen mehr vornehmen müssen, wenn sich die Änderungen in einer bestimmten Bandbreite bewegen. Dadurch verringert sich der Verwaltungsaufwand der betroffenen nationalen Behörden, und den Wirtschaftsbeteiligten wird hinsichtlich der Beträge in den Landeswährungen größere Stabilität geboten.

2.5. An Artikel 1 und Artikel 22 werden einige technische Änderungen vorgeschlagen. Diese sind dazu gedacht, einige Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen der betreffenden Artikel zu beseitigen.

2.6. Als Änderung des Anhanges II wird für die HS-Positionen 5309 bis 5311 vorgeschlagen, dass Jutegarn ohne Ursprungseigenschaft bei der Herstellung von Erzeugnissen verwendet werden darf, die unter diese Positionen fallen. Da in der Gemeinschaft oder den anderen Ländern, die Vertragsparteien sind, kein solches Garn erzeugt wird, kommt es den an der Herstellung der betreffenden Erzeugnisse beteiligten Wirtschaftsbeteiligten zugute, wenn Jutegarn ohne Ursprungs eigenschaft verwendet werden darf.

3. SCHLUSSFOLGERUNG

Der beigefügte Vorschlag ist Teil einer Reihe von 14 Vorschlägen, die die Funktionsweise des gemeinsamen Systems der Ursprungsregeln verbessern sollen. Diese 14 Vorschläge sollten als ein Paket behandelt werden. Wenn die gegenwärtige Regelung über die Europäische Kumulierung von Be- und Verarbeitungen weiterhin gelten soll, müssen sie gleichzeitig in Kraft treten, d.h. am 1. Januar 2001.

Die Kommission ersucht den Rat daher um die Festlegung eines gemeinsamen Standpunkts für die Vorlage der Vorschläge in den Ausschüssen, die in den einzelnen Abkommen vorgesehen sind.

2000/0279 (ACC)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Gemeinschaft zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zum Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Republik Estland

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300, Absatz 2, zweiter Unterabsatz,

auf Vorschlag der Kommission,

in der Erwägung, dass der Assoziationsrat das Protokoll nach Artikel 38 des Protokolls Nr. 3 zu dem genannten Europa-Abkommen ändern kann -

BESCHLIESST:

Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Assoziationsrat, der mit Artikel 109 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits eingesetzt wurde, zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen einnimmt, stützt sich auf den Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates im Anhang dieses Beschlusses.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

EUROPA-ABKOMMEN zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits

BESCHLUSS Nr. .../... des ASSOZIATIONSRATES

über die Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

DER ASSOZIATIONSRAT --

gestützt auf das am 12. Juni 1995 in Luxemburg unterzeichnete Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Estland andererseits, insbesondere auf Artikel 38 des Protokolls Nr. 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Einige technische Änderungen dienen dazu, Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen des Textes zu beseitigen.

(2) Die Liste nicht ausreichender Be- und Verarbeitungen muss geändert werden, um eine richtige Auslegung zu gewährleisten und der Notwendigkeit zu entsprechen Behandlungen einzubeziehen, die bisher nicht in der Liste aufgeführt sind.

(3) Die Bestimmungen über die zeitlich befristete Anwendung von Pauschalsätzen im Zusammenhang mit dem Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung muss bis zum 31. Dezember 2001 verlängert werden.

(4) Es besteht Bedarf an einem Verfahren der buchmäßigen Trennung von Vormaterialen mit und Vormaterialen ohne Ursprungseigenschaft, das der Genehmigung durch die Zollbehörden unterliegt.

(5) Die Bestimmungen über die in Euro ausgedrückten Beträge müssen geändert werden, damit das Verfahren durchsichtiger wird und mehr Stabilität hinsichtlich der Beträge in den Landeswährungen entsteht.

(6) Zur Berücksichtigung der Tatsache, dass ein bestimmtes Vormaterial in den betreffenden Ländern nicht hergestellt wird, ist eine Änderung der Liste der Be- oder Verarbeitungen erforderlich, die an den Vormaterialien ohne Ursprungseigen schaft vorgenommen werden müssen, damit diese die Ursprungseigenschaft erwerben,

BESCHLIESST:

Artikel 1

Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Buchstabe i erhält folgende Fassung:

"i) der Begriff "Wertzuwachs" den Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder besitzen, oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der Gemeinschaft oder in Estland für die Vormaterialien gezahlt wird;"

2. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

"Artikel 7

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 6 erfuellt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten

b) Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

c) Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe und anderen Beschichtungen;

d) Bügeln oder pressen von Textilien;

e) einfaches Anstreichen oder Polieren;

f) Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis;

g) Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker;

h) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüsen;

i) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;

j) Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);

k) einfaches Abfuellen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

l) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen;

m) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten;

n) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;

o) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis n genannten Behandlungen;

p) Schlachten von Tieren.

(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in Estland an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen."

3. In Artikel 15 erhält Absatz 6 letzter Satz folgende Fassung:

"Dieser Absatz gilt bis zum 31. Dezember 2001."

4. Nach Artikel 20 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 20a

Buchmäßige Trennung

(1) Ist die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die gleich und untereinander austauschbar sind, mit erheblichen Kosten verbunden, so kann die Zollbehörde dem Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, diese Lagerbestände nach der Methode der sogenannten buchmäßigen Trennung zu verwalten.

(2) Diese Methode muss gewährleisten, dass in einem bestimmten Bezugszeitraum die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätte hergestellt werden können.

(3) Die Zollbehörde kann die Bewilligung von allen ihr zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

(4) Die Anwendung der Methode und die Aufzeichnungen richten sich nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die im Gebiet des Landes gelten, in dem das Erzeugnis hergestellt wird.

(5) Der Begünstigte dieser Erleichterung kann für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, Ursprungsnachweise ausstellen bzw. beantragen. Auf Verlangen der Zollbehörde hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.

(6) Die Zollbehörde überwacht die Verwendung der Bewilligung und kann diese jederzeit widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls nicht erfuellt."

5. In Artikel 22 Absatz 1 Satz 1, wird nach "Ausführer" folgendes eingefügt: (im folgenden "ermächtigter Ausführer" genannt)

6. Artikel 30 erhält folgende Fassung:

"Artikel 30

In Euro ausgedrückte Beträge

(1) Für die Anwendung des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 26 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landes währungen der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, jährlich von den betreffenden Ländern festgelegt.

(2) Für die Begünstigungen des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 26 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.

(3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landes währungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Europäische Kommission teilt die Beträge allen betroffenen Ländern mit.

(4) Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, abrunden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 v.H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 v.H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwertes führen würde.

(5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Gemeinschaft oder Estlands vom Assoziationsausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung erwägt der Assoziationsausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern."

7. Anhang II wird wie folgt geändert:

Die Eintragung für die HS-Positionen 5309 bis 5311 erhält folgende Fassung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Besondere Bedingungen für Waren aus einer Mischung textiler Vormaterialien siehe Einleitende Bemerkung 5.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab 1. Januar 2001.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Assoziationsrates

Der Vorsitzende

FINANZBOGEN

1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME

Vorschlag für eine Änderung der Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" in Protokoll Nr. 4 zum EWR-Abkommen und zu den Europa-Abkommen zwischen der EG und den MOEL, den baltischen Staaten und Slowenien sowie in Protokoll Nr. 3 zu den Freihandelsabkommen zwischen der EG und den EFTA-Staaten.

2. HAUSHALTSLINIE

Kapitel 12 Artikel 120 (Zollfreiheit)

3. RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 133 EG-Vertrag

4. ZIEL

Mit der Maßnahme werden folgende Ziele verfolgt:

4.1 Gewährleistung einer richtigen Auslegung der Liste nicht ausreichender Be- und Verarbeitungen und Einbeziehung einiger Behandlungen, die bisher nicht aufgeführt sind.

4.2 Verlängerung der Möglichkeit, im Zusammenhang mit dem Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung Pauschalsätze anzuwenden. (Dies gilt nicht für das EWR-Abkommen und die Abkommen mit den EFTA-Staaten).

4.3 Einführung eines Verfahrens der "buchmäßigen Trennung" von Vormaterialen mit und ohne Ursprungseigenschaft, das der Genehmigung durch die Zollbehörden unterliegt.

4.4 Klarere Gestaltung der Bestimmungen über die in Euro ausgedrückten Beträge und Schaffung größerer Stabilität hinsichtlich der Beträge in den Landeswährungen.

4.5 Berichtigung von Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen des Textes.

4.6 Überarbeitung der Regel für die ursprungsverleihende Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft in einem Einzelfall.

5. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

Der Vorschlag hat keinerlei finanzielle Auswirkungen.

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