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Document 52000PC0652

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

/* KOM/2000/0652 endg. - CNS 99/0225 */

ABl. C 62E vom 27.2.2001, p. 152–163 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52000PC0652

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) /* KOM/2000/0652 endg. - CNS 99/0225 */

Amtsblatt Nr. 062 E vom 27/02/2001 S. 0152 - 0163


Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES ZUR FESTLEGUNG EINES ALLGEMEINEN RAHMENS FÜR DIE VERWIRKLICHUNG DER GLEICHBEHANDLUNG IN BESCHÄFTIGUNG UND BERUF (gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. EINFÜHRUNG

Am 25. November 1999 hat die Kommission ein Paket von Antidiskriminierungsvorschlägen auf der Grundlage von Artikel 13 des EG-Vertrags angenommen. Der Ausschuss der Regionen hat am 12. April 2000 eine Stellungnahme zu diesem Paket abgegeben. Die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses folgte am 25. Mai 2000. Am 5. Oktober 2000 hat das Europäische Parlament eine Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Richtlinie zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf abgegeben.

Die Kommission hat ihren ursprünglichen Vorschlag unter Berücksichtigung der Stellungnahmen geändert.

2. Änderungen

Die Änderungen des Europäischen Parlaments, die von der Kommission übernommen wurden, sind drei Kategorien zuzuordnen:

1) Änderungen zur Anpassung des Vorschlags an Richtlinie 2000/43/EG des Rates [1]

[1] Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft

Die Änderungen betreffen folgende Punkte:

*Hinweis auf die gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts (Änderungsantrag 2)

*Berücksichtigung der Frage der Gleichstellung von Männern und Frauen - mehrfache Diskriminierung (Änderungsanträge 4 und 26)

*Hinweis auf die beschäftigungspolitischen Leitlinien für das Jahr 2000, die vom Europäischen Rat in Helsinki beschlossen wurden (Änderungsantrag 7)

*Erweiterte Definition des Begriffs der Belästigung (Änderungsantrag 23)

*Hinweis auf die Anstiftung zur Diskriminierung als Diskriminierung (Änderungsantrag 24)

*Klärung des sachlichen Geltungsbereichs des Vorschlags, Hinweis darauf, dass der Vorschlag sowohl den öffentlichen als auch den privaten Sektor betrifft. Des weiteren wird präzisiert, dass der Vorschlag die Gleichbehandlung bei unbezahlter und freiwilliger Tätigkeit sowie bei Praktika einschließt (Änderungsanträge 29 und 30)

*Berücksichtigung der Grundsätze von Legitimität und Angemessenheit im Hinblick auf gerechtfertigte Unterschiede bei besonderen beruflichen Anforderungen (Änderungsantrag 36)

*Änderung der Bestimmung über positive Maßnahmen in stärkerer Anlehnung an Artikel 141 Absatz 4 EGV (Änderungsantrag 40)

*Erwähnung der Wichtigkeit von Schlichtungsverfahren zur Geltendmachung von Rechten, Einführung des Begriffs des legitimen Interesses an der Wahrung der Rechte (Änderungsanträge 42 und 73)

*Erläuterung, dass die Förderung des sozialen Dialogs die Autonomie der Sozialpartner und die Wahrung nationaler Traditionen und Praktiken nicht beschränkt (Änderungsanträge 13, 48 und 49)

*Einführung eines neuen Artikels über den Dialog mit Nichtregierungsorganisationen (Änderungsanträge 50 und 51)

*Hinweis darauf, dass Sanktionen auch die Zahlung von Schadenersatz an das Opfer umfassen können (Änderungsantrag 46)

*Verschiedene Präzisierungen der Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie, damit die bestehenden unterschiedlichen Systeme in den Mitgliedstaaten besser berücksichtigt werden (Änderungsanträge 14, 54 und 59)

*Stärkere Überwachung der Einhaltung der Richtlinie, insbesondere durch regelmäßige Kontrollen (Änderungsantrag 60).

Aus Gründen der Logik und der juristischen Kohärenz wurden alle Hinweise auf die Diskriminierung aufgrund von Rasse oder ethnischer Herkunft gestrichen (Änderungsanträge 5, 9, 10 und 20).

2) Änderungen zur Klärung oder Verbesserung des Vorschlags der Kommission

*Persönliche Selbstverwirklichung als ein Hauptgrund für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit (Änderungsantrag 8)

*Diskriminierung als Hindernis für die Freizügigkeit von Personen (Änderungsantrag 9)

*Klarstellung der Tatsache, dass die Bestimmungen zur Beweislast auch für verwaltungsrechtliche Verfahren gelten (Änderungsantrag 12)

*Anwendung des Vorschlags auf Staatsangehörige von Drittstaaten (Änderungsantrag 34)

*Vereinfachung der Bestimmung über die Weitergabe von Informationen (Änderungsantrag 47)

3) Änderungen zu den wichtigsten Punkten im Zusammenhang mit Behinderung, Religion und Weltanschauung

In Bezug auf die Diskriminierung wegen einer Behinderung verdeutlicht der Text die angemessenen Vorkehrungen für behinderte Menschen und die unbillige Härte für den Arbeitgeber (Änderungsantrag 25).

Was Religion oder Weltanschauung als wesentliche Berufsvoraussetzung betrifft, wurde der Vorschlag der Kommission dahingehend geändert, dass er die sozialen Tätigkeiten der religiösen Organisationen einbezieht. Ergänzt wurde außerdem, dass diese Bestimmung nicht die Diskriminierung aus anderen Gründen rechtfertigt (Änderungsantrag 37).

Geänderter Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

ZUR FESTLEGUNG EINES ALLGEMEINEN RAHMENS FÜR DIE VERWIRKLICHUNG DER GLEICHBEHANDLUNG IN BESCHÄFTIGUNG UND BERUF

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 13,

auf Vorschlag der Kommission [2],

[2] KOM(1999) 565 endgültig.

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [3],

[3] 05.10.2000.

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [4],

[4] 25.02.2000.

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [5],

[5] 12.04.2000.

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union achtet die Union die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergeben, als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts.

(2) Gemäß Artikel 13 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft kann der Rat geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.

(3) Der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen ist in einer beachtlichen Zahl von gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften verankert, insbesondere in der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen. Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verleiht dem Rat die Befugnis, Maßnahmen zur Gewährleistung der Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen zu beschließen.

(4) Bei der Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung sollte die Gemeinschaft im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 EG-Vertrag bemüht sein, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, zumal Frauen häufig Opfer mehrfacher Diskriminierungen sind.

(5) Die Gleichheit vor dem Gesetz und der Schutz aller Menschen vor Diskriminierung ist ein allgemeines Menschenrecht. Dieses Recht wurde in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, im Internationalen Pakt der UN über bürgerliche und politische Rechte sowie im Internationalen Pakt der UN über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte anerkannt, die von allen Mitgliedstaaten unterzeichnet wurden. Das Übereinkommen 111 der IAO untersagt Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

(6) In der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer wird herausgestellt, wie wichtig die Bekämpfung jeder Art von Diskriminierung und geeignete Maßnahmen zur sozialen und wirtschaftlichen Integration älterer Menschen und behinderter Menschen sind.

(7) Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nennt als eines der Ziele der Gemeinschaft die Förderung der Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten. Zu diesem Zweck wurde in den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ein neues Beschäftigungskapitel eingefügt, das die Grundlage bildet für die Entwicklung einer koordinierten europäischen Beschäftigungsstrategie und für die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer.

(8) In den vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 10. und 11. Dezember 1999 in Helsinki angenommenen beschäftigungspolitischen Leitlinien für das Jahr 2000 wird die Notwendigkeit unterstrichen, günstigere Bedingungen für die Entstehung eines Arbeitsmarktes zu schaffen, der soziale Integration fördert; dies soll durch ein Bündel aufeinander abgestimmter Maßnahmen geschehen, die darauf abstellen, Diskriminierungen bestimmter gesellschaftlicher Gruppen, wie behinderter Menschen, zu bekämpfen. Betont wird weiterhin, dass der Unterstützung älterer Arbeitnehmer mit dem Ziel der Erhöhung ihres Anteils an der Erwerbsbevölkerung besondere Aufmerksamkeit gebührt.

(9) Beschäftigung und Beruf sind Bereiche, die für die Gewährleistung gleicher Chancen für alle und für eine volle Teilhabe der Bürger am wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Leben sowie für die persönliche Selbstverwirklichung von entscheidender Bedeutung sind.

(10) Am 29. Juni 2000 hat der Rat die Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft erlassen, die bereits Schutz gegen Diskriminierungen dieser Art im Bereich Beschäftigung und Arbeit bietet.

(11) Diskriminierungen aufgrund der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung können die Verwirklichung der im Vertrag über die Europäische Union festgelegten Ziele unterminieren, insbesondere die Erreichung eines hohen Beschäftigungsniveaus und eines hohen Maßes an sozialem Schutz, die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die Solidarität sowie den freien Personenverkehr.

(12) Daher sollte jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in den von der Richtlinie abgedeckten Bereichen gemeinschaftsweit untersagt werden. Dieses Diskriminierungsverbot gilt auch für Drittstaatsangehörige, betrifft jedoch keine Ungleichbehandlungen aufgrund der Staatsangehörigkeit und lässt die Vorschriften über Einreise und Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen und ihren Zugang zu Beschäftigung und Beruf unberührt.

(13) Belästigung ist als unerwünschte Verhaltensweise einzustufen, die im Zusammenhang mit der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, dem Alter oder der sexuellen Ausrichtung einer Person steht und bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(14) Maßnahmen, die darauf abstellen, den Bedürfnissen behinderter Menschen am Arbeitsplatz Rechnung zu tragen, spielen eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung von Diskriminierungen aufgrund von Behinderungen.

(15) Es sind angemessene Vorkehrungen zu treffen, also wirksame und praktische Maßnahmen zur Gestaltung des Arbeitsplatzes entsprechend einer Behinderung, z. B. durch eine Umgestaltung der Räume oder eine Anpassung der Ausrüstung, des Arbeitsrhythmus, der Aufgabenteilung oder des Angebots an Fortbildungs- oder Betreuungsmaßnahmen.

(16) Damit festgestellt werden kann, ob die fraglichen Maßnahmen eine unbillige Härte darstellen, müssen insbesondere die damit verbundenen Kosten und Aufwendungen, Größe und finanzielle Ressourcen der Organisation oder des Unternehmens und die Möglichkeit des Erhalts öffentlicher oder sonstiger Mittel berücksichtigt werden.

(17) Eine unterschiedliche Behandlung kann gerechtfertigt sein, wenn ein Umstand, der mit einem der in der Richtlinie genannten Diskriminierungsgründe zusammenhängt, eine wesentliche berufliche Anforderung darstellt.

(18) Die Europäische Union hat in ihrer Erklärung Nr. 11 zum Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften im Anhang zum Vertrag von Amsterdam ausdrücklich erklärt, dass sie den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, achtet und ihn nicht beeinträchtigt und dass dies in gleicher Weise für den Status von weltanschaulichen Gemeinschaften gilt.

(19) Das Diskriminierungsverbot darf nicht der Beibehaltung oder Einführung von Maßnahmen entgegenstehen, die Nachteile für eine Gruppe von Personen einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, mit einer Behinderung, einer bestimmten Altersgruppe oder einer bestimmten sexuellen Ausrichtung verhindern oder ausgleichen sollen.

(20) In dieser Richtlinie werden Mindestanforderungen festgelegt. Den Mitgliedstaaten steht es frei, günstigere Vorschriften einzuführen oder beizubehalten. Die Umsetzung der Richtlinie kann nicht als Rechtfertigung für eine Absenkung des in den Mitgliedstaaten bereits bestehenden Schutzniveaus benutzt werden.

(21) Opfer von Diskriminierungen aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung sollten über einen angemessenen Rechtsschutz verfügen. Zur Gewährleistung eines wirksameren Schutzniveaus müssen sich Verbände, Organisationen oder sonstige juristische Personen im Namen der beschwerten Person oder zu deren Unterstützung an den Verfahren beteiligen können.

(22) Voraussetzungen für eine wirkungsvolle Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes sind ein angemessener rechtlicher Schutz gegen Vergeltung und eine Anpassung der allgemeinen Beweislastvorschriften für zivil- und verwaltungsrechtliche Verfahren.

(23) Die Mitgliedstaaten sollten für eine angemessene Information über die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften sorgen.

(24) Die Mitgliedstaaten sollten den Dialog zwischen den Sozialpartnern und mit Nichtregierungsorganisationen fördern, mit dem Ziel, gegen die verschiedenen Formen von Diskriminierung anzugehen und diese zu bekämpfen.

(25) Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass sämtliche mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Kollektivverträge, Betriebsordnungen und Statuten der freien Berufe und der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen für nichtig erklärt oder geändert werden bzw. geändert werden können.

(26) Die Mitgliedstaaten sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für den Fall vorsehen, dass gegen die aus der Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen verstoßen wird.

(27) Die Mitgliedstaaten können den Sozialpartnern auf deren gemeinsamen Antrag die Durchführung der Bestimmungen dieser Richtlinie übertragen, die in den Anwendungsbereich von Tarifverträgen fallen, sofern sie alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden.

(28) Entsprechend dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip kann das Ziel dieser Richtlinie, nämlich ein einheitliches, hohes Niveau des Schutzes vor Diskriminierungen in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden; es kann daher wegen des Umfangs und der Wirkung der vorgeschlagenen Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Die Richtlinie beschränkt sich auf das für die Erreichung dieser Ziele notwendige Mindestmaß und geht nicht über das Erforderliche hinaus.

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

TITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Zweck

Zweck dieser Richtlinie ist die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung beim Zugang zu Beschäftigung und Beruf - einschließlich des beruflichen Aufstiegs, der beruflichen Bildung, der Beschäftigungsbedingungen und der Mitgliedschaft in bestimmten Organisationen - für alle Menschen, ungeachtet , der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.

Artikel 2

Der Begriff ,Diskriminierung"

1. Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet ,Gleichbehandlungsgrundsatz", dass es keine - wie auch immer geartete - unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.

2. Im Sinne von Absatz 1

a) liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person aufgrund eines der in Artikel 1 genannten Gründe eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;

b) liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren eine Person oder Personengruppe aufgrund eines der unter Artikel 1 genannten Gründe benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein legitimes Ziel objektiv gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind geeignet und erforderlich.

3. Unerwünschte Verhaltensweisen, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde einer Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird, sind Belästigungen, die als Diskriminierung im Sinne von Absatz 1 gelten. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten den Begriff ,Belästigung" im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten definieren.

4. Um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten, sind angemessene Vorkehrungen zu treffen. Zu diesem Zweck trifft der Arbeitgeber entsprechend den Erfordernissen einer konkreten Sachlage die notwendigen Maßnahmen, die einer behinderten Person den Zugang zu einer Beschäftigung, die Ausübung der Beschäftigung, einen beruflichen Aufstieg oder die Teilnahme an einer Fortbildung ermöglichen, sofern die Maßnahmen für den Arbeitgeber keine unbillige Härte darstellen.

5. Die Anweisung zur Diskriminierung einer Person aus einem der in Artikel 1 aufgeführten Gründe gilt als Diskriminierung im Sinne von Absatz 1.

Artikel 3

Sachlicher Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für alle Personen im öffentlichen und privaten Sektor einschließlich öffentlicher Ämter für folgende Aspekte:

a) Bedingungen - einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen - für den Zugang zu abhängiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, unbezahlter und freiwilliger Arbeit, unabhängig von Branche, Tätigkeitsbereich und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg;

b) Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung einschließlich dem Erwerb praktischer Berufserfahrung;

c) Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich Entlassungsbedingungen und Arbeitsentgelt;

d) Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer sonstigen Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen;

Artikel 4

Spezifische berufliche Anforderungen

1. Abweichend von Artikel 2 Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass eine Ungleichbehandlung aufgrund eines Umstandes, der im Zusammenhang mit einem der in Artikel 1 genannten Diskriminierungsgründe steht, keine Diskriminierung darstellt, wenn der betreffende Umstand aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche berufliche Voraussetzung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.

2. Ungeachtet Absatz 1 können die Mitgliedstaaten in Bezug auf religiöse oder weltanschauliche öffentliche oder private Organisationen und die beruflichen Tätigkeiten dieser Organisationen, die unmittelbar und überwiegend mit Religion oder Weltanschauung zusammenhängen, vorsehen, dass eine unterschiedliche Behandlung aufgrund der Religion oder Weltanschauung dann keine Diskriminierung darstellt, wenn Religion oder Weltanschauung aufgrund der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche berufliche Anforderung darstellen. Diese unterschiedliche Behandlung rechtfertigt jedoch keine Diskriminierung aus den übrigen in Artikel 13 EGV genannten Gründen.

Artikel 5

Gerechtfertigte Ungleichbehandlung aufgrund des Alters

Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a stellen Ungleichbehandlungen aufgrund des Alters keine unmittelbare Diskriminierung dar, sofern sie durch ein legitimes Ziel, insbesondere durch legitime beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitische Ziele, objektiv gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sind:

Die Unterschiede können unter anderem folgendes betreffen:

a) Verbot des Zugangs zur Beschäftigung oder Festlegung besonderer Arbeitsbedingungen zur Gewährleistung des Schutzes Jugendlicher und älterer Arbeitnehmer;

b) Festsetzung eines Mindestalters als Voraussetzung für die Gewährung von Altersrente oder Leistungen bei Invalidität im Rahmen der beruflichen Systeme der sozialen Sicherheit, einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen für Beschäftigte oder Gruppen bzw. Kategorien von Beschäftigten im Rahmen der beruflichen Systeme der sozialen Sicherheit aufgrund besonderer physischer oder mentaler beruflicher Anforderungen;

c) Festsetzung eines maximalen Einstellungsalters aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand;

Artikel 6

Positive Maßnahmen

Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Gewährleistung der vollen Gleichstellung in der Praxis spezifische Maßnahmen, mit denen Benachteiligungen im Zusammenhang mit einem der in Artikel 1 genannten Diskriminierungsgründe verhindert oder ausgeglichen werden, beizubehalten oder zu beschließen.

Artikel 7

Mindestanforderungen

1. Es bleibt den Mitgliedstaaten unbenommen, Vorschriften einzuführen oder beizubehalten, die im Hinblick auf die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes günstiger als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften sind.

2. Die Umsetzung dieser Richtlinie kann keinesfalls eine Absenkung des von den Mitgliedstaaten bereits garantierten Schutzniveaus in Bezug auf Diskriminierungen in den von der Richtlinie abgedeckten Bereichen rechtfertigen.

TITEL II: RECHTSBEHELFE UND RECHTSDURCHSETZUNG

Artikel 8

Rechtsschutz

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Personen, die sich infolge der Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in ihren Rechten verletzt fühlen, ihre Ansprüche aus dieser Richtlinie auf dem Gerichts- und/oder Verwaltungsweg bzw., wenn die Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, gegebenenfalls auch im Rahmen von Schlichtungsverfahren geltend machen können, selbst wenn das Beschäftigungsverhältnis bereits beendet ist.

2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen, die gemäß den in ihrem einzelstaatlichen Recht festgelegten Kriterien ein rechtmäßiges Interesse daran haben, für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu sorgen, sich entweder im Namen der beschwerten Person oder zu deren Unterstützung und mit deren Einwilligung an den in dieser Richtlinie zur Durchsetzung der Ansprüche vorgesehenen Gerichts- und/oder Verwaltungsverfahren beteiligen können.

3. Die Absätze 1 und 2 lassen einzelstaatliche Regelungen über Fristen für die Rechtsverfolgung betreffend den Gleichbehandlungsgrundsatz unberührt.

Artikel 9

Beweislast

1. Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit dem System ihrer nationalen Gerichtsbarkeit die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass immer dann, wenn Personen, die sich durch die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert halten und bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle Tatsachen glaubhaft machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, es dem Beklagten obliegt zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.

2. Absatz 1 lässt das Recht der Mitgliedstaaten, eine für den Kläger günstigere Beweislastregelung vorzusehen, unberührt.

3. Soweit von den Mitgliedstaaten nicht anders geregelt, gilt Absatz 1 nicht für Strafverfahren.

4. Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 2.

Artikel 10

Schutz gegen Vergeltung

Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnung die erforderlichen Maßnahmen, um die Arbeitnehmer vor Entlassung oder anderen Benachteiligungen durch den Arbeitgeber - als Reaktion auf eine Beschwerde innerhalb des betreffenden Unternehmens oder auf die Anstrengung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes - zu schützen.

Artikel 11

Unterrichtung

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die gemäß dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen sowie die bereits geltenden einschlägigen Vorschriften allen Betroffenen in geeigneter Form in ihrem Hoheitsgebiet bekannt gemacht werden, z. B. am Arbeitsplatz.

Artikel 12

Sozialdialog

1. Die Mitgliedstaaten treffen im Einklang mit den nationalen Gepflogenheiten und Verfahren geeignete Maßnahmen zur Förderung des sozialen Dialogs zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, mit dem Ziel, die Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch Überwachung der betrieblichen Praxis, durch Tarifverträge, Verhaltenskodizes, Forschungsarbeiten oder durch einen Austausch von Erfahrungen und bewährten Lösungen voranzubringen.

2. Die Mitgliedstaaten regen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Wahrung ihrer Autonomie an, auf geeigneter Ebene, auch auf Unternehmensebene, Antidiskriminierungsvereinbarungen zu schließen, die die in Artikel 3 genannten Bereiche betreffen, soweit diese in den Verantwortungsbereich der Tarifparteien fallen. Die Vereinbarungen müssen dieser Richtlinie sowie den einschlägigen nationalen Umsetzungsmaßnahmen entsprechen.

Artikel 13

Dialog mit Nichtregierungsorganisationen

Die Mitgliedstaaten fördern den Dialog mit geeigneten Nichtregierungsorganisationen, die gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ein rechtmäßiges Interesse daran haben, sich an der Bekämpfung von Diskriminierung aus einem der in Artikel 1 genannten Gründe zu beteiligen, um den Grundsatz der Gleichbehandlung zu fördern.

KAPITEL III SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Einhaltung der Richtlinie

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen,

a) dass sämtliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen, aufgehoben werden;

b) dass sämtliche mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbare Bestimmungen in Arbeitsverträgen, Vereinbarungen und Tarifverträgen, Betriebsordnungen, Statuten der freien Berufe und der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen für nichtig erklärt oder geändert werden bzw. geändert werden können.

Artikel 15

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen, zu denen auch die Zahlung von Schadenersatz an das Opfer zählen kann, müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bestimmungen spätestens bis zu dem in Artikel 16 genannten Zeitpunkt mit und unterrichten sie so schnell wie möglich über alle etwaigen einschlägigen Änderungen.

Artikel 16

Anwendung

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2002 nachzukommen, oder können den Sozialpartnern auf deren gemeinsamen Antrag die Durchführung der Bestimmungen dieser Richtlinie übertragen, die in den Anwendungsbereich von Tarifverträgen fallen. In diesem Fall gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Sozialpartner bis zur Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie im Wege einer Vereinbarung die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben; dabei haben die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 17

Bericht

1. Binnen zwei Jahren nach dem in Artikel 16 genannten Zeitpunkt und in der Folge alle fünf Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission sämtliche Informationen, die diese für die Erstellung eines dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegenden Berichts durch die Kommission über die Anwendung der Richtlinie benötigt.

2. In dem Bericht der Kommission werden die Stellungnahmen der Sozialpartner und der einschlägigen Nichtregierungsorganisationen angemessen berücksichtigt. Im Einklang mit dem Grundsatz der Berücksichtigung geschlechterspezifischer Fragen wird ferner in dem Bericht die Auswirkung der Maßnahmen auf Frauen und Männer bewertet. Unter Berücksichtigung der übermittelten Informationen enthält der Bericht gegebenenfalls auch Vorschläge für eine Änderung und Aktualisierung der Richtlinie.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 19

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel, am

Im Namen des Rates

Der Präsident

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