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Document 52000PC0643

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im AKP-EG-Botschafterausschuß zum Beschluß über die Annahme der Geschäftsordnung des Paritätischen AKP-EG-Ministerausschusses für Handelsfragen

    /* KOM/2000/0643 endg. - ACC 2000/0281 */

    52000PC0643

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im AKP-EG-Botschafterausschuß zum Beschluß über die Annahme der Geschäftsordnung des Paritätischen AKP-EG-Ministerausschusses für Handelsfragen /* KOM/2000/0643 endg. - ACC 2000/0281 */


    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft im AKP-EG-Botschafterausschuß zum Beschluß über die Annahme der Geschäftsordnung des Paritätischen AKP-EG-Ministerausschusses für Handelsfragen

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Gemäß dem Beschluß des AKP-EG-Ministerrates vom 27.07.2000 wird ein Teil der Bestimmungen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens von Cotonou zwischen dem 02.08.2000 und dem Inkrafttreten des Abkommens vorläufig angewandt.

    Zu diesen Bestimmungen gehört Artikel 38 des Abkommens, in dem die Einsetzung eines Paritätischen AKP-EG-Ministerausschusses für Handelsfragen vorgesehen ist, dessen Geschäftsordnung nach Absatz 3 des genannten Artikels vom AKP-EG-Ministerrat festgelegt wird.

    Der AKP-EG-Ministerrat hat seine Befugnis zur Festlegung dieser Geschäftsordnung am 22.06.2000 in Cotonou dem AKP-EG-Botschafterausschuß übertragen.

    Die Gemeinschaft muß daher ihren Standpunkt zu der vom AKP-EG-Botschafterausschuß zu beschließenden Geschäftsordnung festlegen. Zu diesem Zweck legt die Kommission den beigefügten Vorschlag für einen Beschluß des Rates vor.

    Nach Annahme der Geschäftsordnung kann der Paritätische AKP-EG-Ministerausschuß für Handelsfragen eingesetzt werden und dann unverzüglich zusammentreten, um die ihm im Partnerschaftsabkommen zugewiesenen wichtigen Aufgaben im Handelsbereich wahrzunehmen.

    2000/0281 (ACC)

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES ber den Standpunkt der Gemeinschaft im AKP-EG-Botschafterausschuß zum Beschluß über die Annahme der Geschäftsordnung des Paritätischen AKP-EG-Ministerausschusses für Handelsfragen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 310,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß dem Beschluß Nr. 1/2000 des AKP-EG-Ministerrates vom 27.07.2000 [1]) über Übergangsmaßnahmen wird ein Teil der Bestimmungen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens von Cotonou (im folgenden "Abkommen" genannt) ab 2.08.2000 vorläufig angewandt.

    [1] Amtsblatt L195 vom 1.8.2000

    (2) Zu diesen Bestimmungen gehört Artikel 38 des Abkommens, in dessen Absatz 1 die Einsetzung eines Paritätischen AKP-EG-Ministerausschusses für Handelsfragen (im folgenden "Ausschuß" genannt) vorgesehen ist.

    (3) Die Geschäftsordnung des Ausschusses wird nach Artikel 38 Absatz 3 vom AKP-EG-Ministerrat festgelegt.

    (4) Der AKP-EG-Ministerrat hat seine Befugnis zur Festlegung der Geschäftsordnung des Ausschusses mit Beschluß vom 22.06.2000 dem AKP-EG-Botschafterausschuß übertragen.

    (5) Die Gemeinschaft muß ihren Standpunkt im AKP-EG-Botschafterausschuß zu dem von diesem zu fassenden Beschluß über die Annahme der Geschäftsordnung des Paritätischen AKP-EG-Ministerausschusses für Handelsfragen festlegen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Der Standpunkt der Gemeinschaft im AKP-EG-Botschafterausschuß zur Annahme der Geschäftsordnung des Paritätischen AKP-EG-Ministerausschusses für Handelsfragen beruht auf dem Beschlußentwurf im Anhang dieses Beschlusses.

    Artikel 2

    Geringfügige technische Änderungen des Geschäftsordnungsentwurfs können ohne erneuten Beschluß des Rates vereinbart werden.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ANHANG

    PARITÄTISCHER MINISTERAUSSCHUSS FÜR HANDELSFRAGEN

    ENTWURF DER GESCHÄFTSORDNUNG

    DER AKP-EG-BOTSCHAFTERAUSSCHUSS -

    gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß dem Beschluß Nr. 1/2000 des AKP-EG-Ministerrates vom 27.07.2000 [2]) wird ein Teil der Bestimmungen des Abkommens seit dem 2.08.2000 vorläufig angewandt.

    [2] Amtsblatt L195 vom 1.8.2000

    (2) In Artikel 38 des Abkommens ist die Einsetzung eines Paritätischen Ministerausschusses für Handelsfragen vorgesehen.

    (3) Der AKP-EG-Ministerrat hat seine Befugnis zur Festlegung der Geschäftsordnung dieses Ausschusses mit Beschluß vom 22.06.2000 dem AKP-EG-Botschafterausschuß übertragen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Zusammensetzung

    1. Der Paritätische Ministerausschuß für Handelsfragen (im folgenden "Handelsausschuß" genannt) setzt sich aus je einem Minister der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und einem Mitglied der Europäischen Kommission einerseits und der gleichen Anzahl Minister der AKP-Staaten andererseits zusammen.

    2. Die Vertragsparteien teilen dem Sekretariat des Handelsausschusses die Namen ihrer Vertreter mit.

    Artikel 2

    Vorsitz

    Den Vorsitz im Handelsausschuß führen abwechselnd für die Dauer von sechs Monaten das Mitglied der Europäischen Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ein Vertreter der AKP-Staaten. Der erste Vorsitzende ist ein Vertreter der AKP-Staaten.

    Artikel 3

    Sitzungen

    1. Der Handelsausschuß tritt mindestens einmal jährlich, auf Antrag einer Vertragspartei jedoch häufiger zusammen.

    2. Die Sitzungen werden an einem von den Vertragsparteien vereinbarten Ort abgehalten.

    3. Die Sitzungen des Handelsausschusses werden von seinem Sekretariat einberufen.

    4. Die Beratungen des Handelsausschusses sind nur gültig, wenn mindestens die Mehrheit der Vertreter der Europäischen Gemeinschaft, einschließlich des Mitglieds der Europäischen Kommission, und die Mehrheit der Vertreter der AKP-Staaten anwesend sind.

    Artikel 4

    Vertretung

    1. Die Mitglieder des Handelsausschusses können sich in den Sitzungen vertreten lassen, wenn sie an der Teilnahme verhindert sind.

    2. Will sich ein Mitglied vertreten lassen, so hat es dem Vorsitzenden vor der betreffenden Sitzung den Namen seines Vertreters mitzuteilen.

    3. Der benannte Vertreter eines Mitglieds des Handelsausschusses verfügt über alle Rechte dieses Mitglieds.

    Artikel 5

    Delegationen

    1. Die Mitglieder des Handelsausschusses können sich von mit dem Handel befaßten Beamten begleiten lassen.

    2. Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.

    3. Der Handelsausschuß kann nach Vereinbarung der Vertragsparteien Nichtmitglieder zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen.

    4. Vertreter regionaler oder subregionaler Organisationen der AKP-Staaten, die an einem wirtschaftlichen Integrationsprozeß beteiligt sind, können nach Zustimmung des Handelsausschusses als Beobachter an den Sitzungen teilnehmen.

    Artikel 6

    Sekretariat

    Das Sekretariat des AKP-EG-Ministerrates fungiert als Sekretariat des Handelsausschusses.

    Artikel 7

    Unterlagen

    Die Erstellung der für die Sitzungen des Handelsausschusses erforderlichen Unterlagen obliegt dem AKP-Generalsekretariat und der Europäischen Kommission.

    Stützt sich der Handelsausschuß bei seinen Beratungen auf schriftliche Unterlagen, so werden diese von seinem Sekretariat numeriert und als Dokumente des Handelsausschusses weitergeleitet.

    Artikel 8

    Schriftverkehr

    1. Alle für den Handelsausschuß oder für den Vorsitzenden des Handelsausschusses bestimmten Schriftstücke sind dem Sekretariat des Handelsausschusses zu übersenden.

    2. Das Sekretariat sorgt dafür, daß die Schriftstücke an die Empfänger und, im Falle der in Artikel 7 genannten Unterlagen, an die anderen Mitgliedern des Handelsausschusses weitergeleitet werden. Die Weiterleitung erfolgt durch Übermittlung an das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und die diplomatischen Vertretungen der Vertreter der AKP-Staaten.

    Artikel 9

    Öffentlichkeit

    Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Ausschußsitzungen nicht öffentlich.

    Artikel 10

    Tagesordnung

    1. Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Diese wird den Empfängern spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung vom Sekretariat des Handelsausschusses übermittelt.

    2. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Vorsitzenden spätestens 21 Tage vor Beginn der Sitzung der Antrag einer Vertragspartei auf Aufnahme in die Tagesordnung zugegangen ist. Ein Antrag auf Aufnahme eines Punktes in die Tagesordnung kann auch vom AKP-EG-Unterausschuß für handelspolitische Zusammenarbeit gestellt werden. In diesem Fall werden die Ko-Vorsitzenden des Unterausschusses für handelspolitische Zusammenarbeit zur Teilnahme an der Sitzung eingeladen.

    3. Die gesetzten Fristen können im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzt werden, um den Erfordernissen des Einzelfalls Rechnung zu tragen.

    4. Die Tagesordnung wird vom Handelsausschuß zu Beginn jeder Sitzung angenommen.

    Artikel 11

    Protokoll

    1. Das Sekretariat fertigt über jede Sitzung so bald wie möglich gemeinsam einen Protokollentwurf an.

    2. In der Regel enthält das Protokoll für jeden Tagesordnungspunkt a) die dem Handelsausschuß vorgelegten Unterlagen; b) die Erklärungen, die von Mitgliedern des Handelsausschusses zu Protokoll gegeben worden sind; c) die ausgesprochenen Empfehlungen, die verabschiedeten Erklärungen und die angenommenen Schlußfolgerungen zu bestimmten Punkten.

    3. Ferner enthält das Protokoll eine Liste der Mitglieder des Handelsausschusses oder ihrer Vertreter, die an der Sitzung teilgenommen haben.

    4. Der Protokollentwurf wird dem Handelsausschuß auf seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt. Der Protokollentwurf kann auch im schriftlichen Verfahren von den beiden Vertragsparteien genehmigt werden. Nach der Genehmigung werden zwei Ausfertigungen des Protokolls vom Sekretariat unterzeichnet und von den Vertragsparteien zu den Akten genommen. Den in Artikel 8 genannten Empfängern wird eine Abschrift des Protokolls übermittelt.

    Artikel 12

    Empfehlungen

    1. Der Handelsausschuß spricht im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien Empfehlungen zu allen Handelsfragen aus, unter anderem zu Fragen, die mit der Ausarbeitung, Aushandlung und Begleitung von Wirtschaftspartnerschafts abkommen, mit der Zusammenarbeit in internationalen Gremien und mit den Grundstoffen zusammenhängen.

    2. Zwischen den Sitzungen kann der Handelsausschuß Empfehlungen im schriftlichen Verfahren aussprechen, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Das schriftliche Verfahren ist ein Notenwechsel zwischen den im Einvernehmen mit den Vertragsparteien handelnden Ko-Sekretären des Sekretariats.

    3. Die Empfehlungen des Handelsausschusses tragen die Überschrift "Empfehlung", gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme und der Bezeichnung ihres Gegenstands.

    4. Die Empfehlungen des Handelsausschusses werden vom Sekretariat und dem Vorsitzenden ausgefertigt.

    5. Die Empfehlungen werden den in Artikel 8 genannten Empfängern als Dokumente des Handelsausschusses übermittelt.

    Der Handelsausschuß erstattet dem AKP-EG-Ministerrat regelmäßig Bericht.

    Artikel 13

    Sprachen

    Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der Handelsausschuß bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in englischer und französischer Sprache abgefaßt sind.

    Artikel 14

    Kosten

    1. Die EU-Mitgliedstaaten und die AKP-Staaten tragen in der Regel die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Handelsausschusses entstehen.

    2. Die Kosten für die praktische Organisation der Sitzungen, für den Dolmetscherdienst in den Sitzungen sowie für die Übersetzung und Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet.

    Geschehen zu [Brüssel] am ...

    Für den AKP-EG-Ministerrat Im Namen des AKP-EG-Botschafterausschusses

    Der Präsident

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