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Document 52000PC0577

    Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Aufstellung der Liste von Drittländern, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste von Drittländern, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) Korrigendum

    /* KOM/2000/0577 endg. - CNS 2000/0030 */

    ABl. C 376E vom 29.12.2000, p. 1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52000PC0577

    Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Aufstellung der Liste von Drittländern, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste von Drittländern, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) Korrigendum /* KOM/2000/0577 endg. - CNS 2000/0030 */

    Amtsblatt Nr. 376 E vom 29/12/2000 S. 0001


    Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Aufstellung der Liste von Drittländern, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste von Drittländern, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

    (gemäâ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. Einleitung:

    Mit diesem geänderten Verordnungsvorschlag kommt die Kommission der legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2000 zu ihrem Vorschlag vom 26. Januar 2000 nach und trägt den Arbeiten Rechnung, die im Rat zu diesem Vorschlag stattgefunden haben.

    Im Lehne-Bericht, den der Ausschuß für Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und Innere Angelegenheiten am 21. Juni 2000 angenommen hat, wird der Kommissionsvorschlag - vorbehaltlich acht Änderungsanträge - ausdrücklich unterstützt. Auf der Plenartagung des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2000 hat die Kommission zu den gewünschten Änderungen Stellung genommen; ihr geänderter Vorschlag trägt den Verpflichtungen Rechnung, die sie auf der Plenartagung eingegangen ist.

    Im Rat wurden die Überlegungen zum ursprünglichen Verordnungsvorschlag vertieft. Die Kommission hat auf dieser Grundlage ihren Vorschlag ergänzt oder verbessert, ohne dabei von den Zielen abzuweichen, die sie bereits mit ihrem ursprünglichen Vorschlag verfolgte. Dieser geänderte Vorschlag spiegelt somit einige Ergebnisse der Arbeiten im Rat wider.

    Aus den nachstehenden Erläuterungen geht der Ursprung der vorgeschlagen Änderungen hervor; einige ergeben sich sowohl aus der Entschließung des Europäischen Parlaments als auch aus den Arbeiten im Rat.

    2. Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Änderungen

    2.1. Erwägungsgründe:

    a) Erwägungsgrund 2 (neu): Die Hinzufügung dieses Erwägungsgrunds ergibt sich aus der Position, die die Kommission auf der Plenartagung des Europäischen Parlaments zu den beiden Änderungsanträgen vertreten hat und spiegelt außerdem die Arbeiten im Rat wider. Sowohl im Parlament als auch im Rat wurde der Wunsch geäußert, das Verhältnis zwischen dieser Verordnung und anderen Vorschriften oder Rechtsakten solle im verfügenden Teil geklärt werden. Die Kommission hat auf der Plenartagung erläutert, sie könne derartige Präzisierungen, die bereits teilweise in der Begründung zu finden seien, in den Artikeln nicht akzeptieren, sei aber damit einverstanden, dafür einen weiteren Erwägungsgrund vorzusehen.

    b) Erwägungsgrund 3 (ex-Erwägungsgrund 2) : Dieser Erwägungsgrund wurde ergänzt, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Artikel 1 Absatz 2 ein neuer Unterabsatz über die Gegenseitigkeit hinzugefügt wird (siehe Erläuterungen zu Artikel 1 weiter unten).

    c) alter Erwägungsgrund 3: Die Streichung dieses Erwägungsgrunds ergibt sich aus der vorgeschlagenen Streichung von Artikel 3 (siehe Erläuterung zu diesem Artikel weiter unten).

    d) Erwägungsgrund 4 (neu): Dieser Erwägungsgrund wird hinzugefügt, weil im Anhang II der Verordnung die Länder Island, Liechtenstein und Norwegen gestrichen worden sind (siehe Erläuterung zu Anhang II weiter unten).

    e) Erwägungsgrund 10: Dieser Erwägungsgrund wird hinzugefügt, um dem in den Beratungen des Rates geäußerten Wunsch nachzukommen, die Situation Islands und Norwegens in Bezug auf diese Verordnung zu klären.

    2.2. Die Artikel:

    a) Artikel 1:

    - Absatz 2: Es wird vorgeschlagen, dem Unterabsatz 1 die Präzisierung "für Aufenthalte von höchstens drei Monaten" hinzuzufügen. In der ursprünglichen Fassung der Verordnung war zwar präzise festgelegt, für welche Hoechstdauer ein Visum erteilt werden konnte (siehe Definition des Visums in Artikel 2), doch enthielt sie keine Angabe über die Dauer des ohne Visum erlaubten Aufenthalts. Da der EG-Vertrag von derselben Dauer für beide Arten von Aufenthalten ausgeht, erschien es zweckmäßig, diese Lücke in der ursprünglichen Fassung zu schließen.

    - Außerdem wird vorgeschlagen, Absatz 2 um einen weiteren Unterabsatz zu ergänzen. Damit wird der Diskussion im Rat Rechnung getragen und dem Verordnungsvorschlag ein wesentliches Element hinzugefügt: Die Debatte im Rat hat deutlich gemacht, dass der ursprüngliche Verordnungsvorschlag keine Aussage darüber enthielt, wie zu verfahren ist in Situationen, für die bilaterale Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern über die Befreiung von der Visumpflicht bereits entsprechende Bestimmungen enthalten. Diese Abkommen beruhen auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit: Wird die Visumpflicht einseitig von einer Vertragspartei wiedereingeführt, veranlaßt die andere Vertragspartei grundsätzlich auch die Wiedereinführung des Visumzwangs. Zu diesem Zweck enthalten diese Abkommen entsprechende Suspendierungs- oder sogar Kündigungsklauseln. Die Formulierung des neuen Unterabsatzes 3, orientiert sich an den Debatten im Rat und stellt darauf ab, einen Gegenseitigkeitsmechanismus einzuführen, der es erlauben würde, gegenüber einem in Anhang II aufgelisteten Drittland, der für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats die Visumpflicht wiedereinführt, entsprechend zu reagieren. Diese Reaktion muß allerdings unter Berücksichtigung von Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i) EGV erfolgen: Da ausschließlich die Gemeinschaft dafür zuständig ist, die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind, aufzustellen, muß die Aussetzung dieser Befreiung ebenfalls nach einem Gemeinschaftsmechanismus beschlossen werden, bis die Gemeinschaft mit den Drittländern die entsprechenden Abkommen über die Befreiung der Visumpflicht geschlossen hat. In diesem Sinn wurde auch der neue Unterabsatz formuliert.

    - Absatz 3: die Hinzufügung des Wortes "neuer" ist eine redaktionelle Verbesserung, mit der deutlicher als zuvor auf die Existenz von Nachfolgestaaten verwiesen wird.

    b) Artikel 2:

    - Die vorgeschlagenen redaktionellen Änderungen entsprechen sowohl zwei Änderungen des Europäischen Parlaments als auch Anliegen, die bei der Debatte im Rat zum Ausdruck gebracht wurden.

    - Durch diese Änderungen sollen Formulierungen vermieden werden, die unter Umständen einigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands entgegenstehen könnten. Zwar berührt diese Verordnung nicht - wie bereits in der Begründung des ursprünglichen Vorschlags erläutert und wie in diesem neuen Verordnungsvorschlag durch einen weiteren Erwägungsgrund bekräftigt - andere visumpolitische Regelungen, die die Drittländer-Listen nicht betreffen, doch gilt es, zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit Widersprüche zu bereits bestehenden Bestimmungen zu vermeiden.

    - Die Streichung des Ausdrucks " für die Einreise in das Hoheitsgebiet" macht die Formulierung mit der Schengen-Bestimmung vereinbar, nach der ein einheitliches Schengen-Visum, das von einem Schengen-Staat "A" ausgestellt wird, es seinem Inhaber erlaubt, in das Hoheitsgebiet eines Schengen-Staates "B " einzureisen.

    - Auch durch die Neuformulierung des zweiten Gedankenstriches soll ein Widerspruch zu den Schengen-Regeln vermieden werden. Daher wird der in Punkt 2.1.1. der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion verwendete Ausdruck "Transit auf Flughäfen" übernommen.

    c) Artikel 3 (alt):

    - Das Europäische Parlament hat in seiner legislativen Entschließung die Streichung von Artikel 3 vorgeschlagen. Die Kommission ist in diesem Vorschlag nachgekommen. Im übrigen sind auch bei der Debatte im Rat Zweifel an der Zweckmäßigkeit dieses Artikels geäußert worden.

    - Im folgenden Vorschlag ist der Artikel 3 des ursprünglichen Vorschlags also nicht mehr enthalten. Es läßt sich in der Tat vertreten, dass eine Bestimmung über die Gleichwertigkeit eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels und eines Visums zum Überschreiten der Außengrenzen in einem künftigen Rechtsakt über die einheitliche Visumgestaltung untergebracht werden kann. Außerdem wird durch die Streichung von Artikel 3 keine Regelungslücke gerissen: zum einen wenden die Schengen-Staaten diese Regel der Gleichwertigkeit von Aufenthaltstitel und Visum bereits an; zum anderen beteiligen sich die dem Schengen-System nicht angehörenden Staaten Irland und Vereinigtes Königreich nicht an der Annahme der vorgeschlagenen Verordnung, da sie von dieser Möglichkeit, die ein Protokoll betreffend diese zwei Mitgliedstaaten im Anhang zum Amsterdamer Vertrag vorsieht, nicht Gebrauch gemacht haben.

    d) Artikel 3 (ex-Artikel 4):

    - Die Hinzufügungen sind Präzisierungen, die in der Begründung des ursprünglichen Vorschlags enthalten waren.

    e) Artikel 4 (ex-Artikel 5) :

    - Absatz 1: Am Anfang des Absatzes wird mit zwei Gedankenstrichen deutlicher herausgestellt, dass die Ausnahmen sowohl für die Visumpflicht als auch für die Befreiung von dieser Pflicht gelten können. Zur Ausnahme von der Befreiung vom Visumzwang wird hinzugefügt, dass diese Materie in Zukunft in Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern zu regeln sein wird.

    - Die bei Buchstabe d) hinzugefügten Wörter bewirken keine sachliche Änderung, sondern dienen lediglich der Klärung. Die Änderung in Buchstabe e), mit der der persönliche Geltungsbereich der Befreiung von der Visumpflicht eingeschränkt wird, ist gerechtfertigt, da es gilt, einen Widerspruch zu den Schengen-Bestimmungen zu vermeiden (Anhang 2 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion).

    - Der neue Buchstabe f): Bei der Diskussion im Rat wurde ein Element deutlich, das im ursprünglichen Vorschlag der Kommission nicht beachtet worden war. Einige Mitgliedstaaten haben vorgesehen, dass Personen, die in ihr Hoheitsgebiet einreisen, um dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht von der Visumpflicht befreit werden können. Derartige Ausschlussregelungen werden informationshalber in der Mitteilung der Kommission über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 574/99 aufgeführt. Damit sie bei Inkrafttreten der neuen Verordnung weiterhin zulässig sind, muß die Verordnung diese Möglichkeit vorsehen.

    - Die Formulierung des neuen Buchstaben f) berücksichtigt künftige Entwicklungen der institutionellen Rahmenbedingungen: eine derartige Ausnahme sollte in Zukunft in den Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden Drittländern geregelt werden.

    f) Artikel 5 (ex-Artikel 6):

    - Diese Änderung ergibt sich aus der Streichung von Artikel 3.

    g) Artikel 6 (ex Artikel 7):

    - Lediglich die Teile I, II und III von Anhang 5 des Gemeinsamen Handbuchs entsprechen Anhang 1 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion. Teil IV von Anhang 5 dieses Handbuchs hat in dieser Instruktion keine Entsprechung, was die Hinzufügung in diesem Artikel erklärt.

    2.3. Die Anhänge

    a) Anhang I

    - Anhang I wurde inhaltlich gegenüber den ursprünglichen Vorschlag nicht geändert.

    b) Anhang II:

    - Im ursprünglichen Vorschlag waren Island, Norwegen und Liechtenstein am Ende der Liste in Anhang II aufgeführt, und zwar mit einer Fußnote, die auf den Europäischen Wirtschaftsraum verwies. Es erscheint angebracht, diese drei Länder nicht mehr im Anhang II aufzuführen, sondern einen erklärenden Erwägungsgrund hinzuzufügen (siehe weiter oben), in dem ebenfalls auf den Europäischen Wirtschaftsraum verwiesen wird.

    - Was Hongkong und Macau betrifft, so hat sich herausgestellt, dass die Überschrift des zweiten Teils des Anhangs angesichts der Merkmale dieser beiden Gebietskörperschaften nicht angemessen ist. Es empfiehlt sich, die auf sie anwendbare Verwaltungsbezeichnung zu verwenden. Außerdem wurde in Anhang II des ursprünglichen Vorschlags auf diese Gebietskörperschaften ohne weitere Präzisierung hingewiesen, so dass ein Zweifel bestehen blieb über den genauen persönlichen Geltungsbereich der Befreiung der Visumpflicht. Im folgenden geänderten Vorschlag wird in einer Fußnote präzisiert, dass die Befreiung von der Visumpflicht nur für Inhaber von Reisepässen gilt, die von diesen beiden besonderen Verwaltungsgebieten ausgestellt werden.

    2000/0030 (CNS)

    Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Aufstellung der Liste von Drittländern, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste von Drittländern, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i,

    auf Vorschlag der Kommission [1],

    [1] KOM (2000) 27 endgültig. ABl. C 177, E/66 vom 27.6.2000.

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

    [2] ABl. C ...

    in Erwägung folgender Gründe:

    (1) Nach Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b beschließt der Rat die Vorschriften für Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten; es obliegt ihm daher, insbesondere die Liste von Drittländern, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste von Drittländern, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [3], aufzustellen. Artikel 61 schreibt die Aufstellung dieser Listen als eine der flankierenden Maßnahmen fest, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit dem freien Personenverkehr in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.

    [3] Gemäß Artikel 1 des Übereinkommens der Europäischen Union mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Durchführung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und nach dessen Anhang B (der die Verordnung (EG) Nr. 574/99 umfaßt) muß dieser Vorschlag gemäß Artikel 4 dieses Übereinkommens von dem Gemischten Ausschuß geprüft werden.

    (2) Die Aufstellung der obengenannten Drittländerlisten ist Bestandteil der Visumpolitik, die darüber hinaus mehrere Durchführungsbestimmungen erfordert. Bei diesen Bestimmungen kann es sich um innerstaatliche oder völkerrechtliche Normen, um EU- oder EG-Rechtsvorschriften, einschließlich der Bestimmungen des in den Rahmen der EU einbezogenen Schengen-Besitzstandes handeln. Diese Durchführungsbestimmungen fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, die daher insbesondere Regelungen mit folgendem Inhalt nicht berührt:

    - andere Genehmigungen als das Visum, die gegebenenfalls vor dem Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten erforderlich sind und für einen kurzen Aufenthalt verlangt werden, beispielsweise Genehmigungen für den Zugang zu Erwerbstätigkeit oder einem Beruf oder auch für die Aufnahme eines Studiums;

    - die Verfahren und Bedingungen für die Erteilung eines Visums, sowie die Bestimmungen über den räumlichen Geltungsbereich der Visa;

    - die Kontrollen, die Staatsangehörige von Drittländern beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten unterliegen;

    - die Anerkennung von Staaten und Gebietskörperschaften sowie der von diesen ausgestellten Reisepässe, Personalausweise oder Reisedokumente.

    - Etwaige Beschlüsse des Rates im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, die sich auf die Beschlüsse der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Visumerteilung auswirken, werden von dieser Verordnung nicht berührt.

    (3) Die Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen und der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Pflicht befreit sind, erfolgt durch eine fallweise gewichtete Bewertung mehrerer Kriterien im Zusammenhang insbesondere mit der illegalen Einwanderung, der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie den Beziehungen der Europäischen Union mit Drittländern. Dabei werden auch die regionale Kohärenz und das Gegenseitigkeitsprinzip beachtet. Letzteres muß zudem die entscheidende Grundlage für Regelungen über die Befreiung von der Visumpflicht sein. In Anbetracht der neuen institutionellen Rahmenbedingungen wird dieses Prinzip in Bezug auf die Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für Staatsangehörige von Drittländern des Anhangs II in Zukunft in Abkommen der Gemeinschaft mit Drittländern zu regeln sein; solange derartige Abkommen nicht geschlossen sind, gilt es jedoch, bereits jetzt in der Verordnung einen einschlägigen Gemeinschaftsmechanismus vorzusehen.

    (4) Die Befreiung von der Visumpflicht für Staatsangehörige der nicht in Anhang II aufgeführten Länder Island, Liechtenstein und Norwegen ist aufgrund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gewährleistet.

    (5) Für Staatenlose, die jede Verbindung mit einem Staat verloren haben und für anerkannte Flüchtlinge, die nicht den Schutz des Staates, deren Staatsangehörigkeit sie besitzen, beanspruchen können, muß die Visumpflicht oder die Visumbefreiung nach einem einfachen Kriterium beschlossen werden, das die Tatsache widerspiegelt, dass der Staat, in dem sich diese Personen aufhalten, ihnen Schutz gewährt und auch die erforderlichen Reisedokumente ausstellt.

    (6) In den Fällen, die eine visumpolitische Sonderregelung rechtfertigen, können die Mitgliedstaaten entsprechend insbesondere dem Völkerrecht oder einer allgemein üblichen Praxis bestimmte Personengruppen von der Visumpflicht befreien oder sie dieser Pflicht unterwerfen.

    (7) Um die Transparenz des Systems und die Unterrichtung der beteiligten Personen zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Maßnahmen mitteilen, die sie aufgrund dieser Verordnung ergreifen. Aus den gleichen Gründen sind diese Informationen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen.

    (8) Gemäß dem in Artikel 5 EGV Vertrags verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Visumregelung notwendig und angemessen, die Aufstellung der Liste von Drittländern, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste von Drittländern, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, im Wege einer Verordnung zu regeln.

    (9) Diese Verordnung sieht eine vollständige Harmonisierung der Regelungen für Drittländer vor, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, und der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind. Das auf diesem Gebiet bereits bestehende Gemeinschaftsrecht ist daher aufzuheben.

    (10) Für die Republik Island und das Königreich Norwegen stellt diese Verordnung eine weitere Entwicklung des Schengen-Besitzstandes im Sinne des vom Rat der Europäischen Union mit diesen Staaten am 17. Mai 1999 geschlossenen Übereinkommens dar. Wenn die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren abgeschlossen sind, finden die Rechte und Pflichten aufgrund des Übereinkommens auf diese beiden Staaten Anwendung.

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    1. Die Staatsangehörigen der Drittländer, die in der gemeinsamen Liste in Anhang I aufgeführt sind, müssen beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein.

    2. Die Staatsangehörigen der Drittländer, die in der gemeinsamen Liste in Anhang II aufgeführt sind, sind für Aufenthalte von höchstens drei Monaten von dieser Visumpflicht befreit.

    Solange die Gemeinschaft mit den Drittländern, die in Anhang II aufgeführt sind, kein Abkommen über die Befreiung der Visumpflicht geschlossen hat, gilt folgendes:

    a) Führt eines dieser Drittländer für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats die Visumpflicht ein,

    - kann der betroffene Mitgliedstaat der Kommission und dem Rat notifizieren, mit welcher Maßnahme dieses Drittland die Visumpflicht wiedereingeführt hat;

    - veröffentlichtet die Kommission spätestens zwei Monate nach dieser Notifizierung eine Mitteilung über die Maßnahme des Drittlandes im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe L. Die für die Staatsangehörigen dieses Drittlandes geltende Befreiung von der Visumpflicht wird fünf Tage nach dieser Veröffentlichung ausgesetzt.

    b) Hebt das Drittland die Maßnahme auf, mit der es die Visumpflicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates eingeführt hat,

    - so notifiziert der betroffene Mitgliedstaat die Aufhebungsmaßnahme unverzüglich der Kommission und dem Rat; unmittelbar nach Eingang dieser Notifikation veröffentlicht die Kommission in Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe L, eine Mitteilung zu dieser Aufhebungsmaßnahme;

    - die Befreiung von der Visumpflicht für die Staatsangehörigen des Drittlandes wird fünf Tage nach dieser Veröffentlichung wiedereingeführt;

    In den Veröffentlichungen gemäß a) und b) ist insbesondere der Zeitpunkt anzugeben, von dem an die Aussetzung oder Wiedereinführung der Befreiung von der Visumpflicht wirksam wird.

    3. Absatz 1 und Absatz 2 finden Anwendung auf Staatsangehörige neuer Drittländer, die aus den in den obengenannten gemeinsamen Listen aufgeführten Ländern hervorgegangen sind, bis der Rat nach dem Verfahren der einschlägigen Vertragsvorschrift etwas anderes beschließt.

    Artikel 2

    Im Sinne dieser Verordnung gilt als "Visum" eine von einem Mitgliedstaat ausgestellte Genehmigung oder eine von einem Mitgliedstaat getroffene Entscheidung, die erforderlich ist für

    - die Einreise im Hinblick auf einen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet;

    - die Einreise im Hinblick auf die Durchreise durch das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten, mit Ausnahme des Transits auf Flughäfen.

    Artikel 3

    Staatenlose im Sinne des New Yorker Übereinkommens vom 28. September 1954 und Flüchtlinge mit anerkanntem Flüchtlingsstatus im Sinne des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 unterliegen der Visumpflicht oder sind von dieser Pflicht unter den gleichen Bedingungen befreit, die für die Staatsangehörigen des Drittstaats gelten, in dem sie sich aufhalten, und der ihnen ihr Reisedokument ausgestellt hat.

    Artikel

    Ein Mitgliedstaat kann für folgende Personengruppen Ausnahmen von der Visumpflicht gemäß Artikel 1 Absatz 1 oder - unbeschadet der Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht, die die Gemeinschaft mit den in Anhang II aufgeführten Ländern schließen wird - von der Visumbefreiung gemäß Artikel 1 Absatz 2 vorsehen oder aufrechterhalten:

    a) Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen und sonstigen amtlichen Pässen;

    b) ziviles Flug- und Schiffspersonal;

    c) Flug- und Begleitpersonal eines Hilfs- und Rettungsflugs und sonstige Helfer bei Katastrophen- und Unglücksfällen;

    d) zivile Besatzung von Schiffen, die internationale Binnenwasserstraßen befahren;

    e) Inhaber von Laissez-passer, die bestimmte internationale zwischenstaatliche Organisationen ihren Beamten ausstellen;

    f) Personen, die in sein Hoheitsgebiet einreisen, um dort während ihres Aufenthalts einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

    Ein Mitgliedstaat kann Schüler eines in Anhang I aufgeführten Drittlandes, die ihren Wohnsitz in einem in Anhang II aufgeführten Drittland haben, von der Visumpflicht befreien, wenn sie als Mitglied einer Schülergruppe in Begleitung einer Lehrkraft der betreffenden Einrichtung an einer Reise teilnehmen.

    Artikel 5

    Binnen zehn Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Ausnahmeregelungen, die er gemäß Artikel 4 beschlossen hat. Spätere Änderungen dieser Liste und dieser Maßnahmen werden binnen fünf Werktagen mitgeteilt.

    Die Kommission veröffentlicht die Mitteilungen gemäß Absatz 1 informationshalber im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 6

    Die Verordnung (EG) Nr. 574/99 [4] wird durch diese Verordnung ersetzt.

    [4] ABl. L 72 vom 18.3.1999, S. 2

    Anhang 1 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und Anhang 5 des Gemeinsamen Handbuchs, ausgenommen dessen Teil IV, wie sie sich aus dem Beschluß des Schengen-Exekutivausschusses vom 28. April 1999 (SCH/Com-ex(99)13) über die endgültige Fassung des Gemeinsamen Handbuchs und der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion ergeben, werden durch Anhang I und Anhang II dieser Verordnung ersetzt.

    Artikel 7

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie ist allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

    Geschehen zu Brüssel, am

    Für den Rat

    Der Präsident

    ANHANG I

    Liste gemäß Artikel 1 Absatz 1

    1. STAATEN

    Afghanistan

    Ägypten

    Albanien

    Algerien

    Angola

    Antigua-und-Barbuda

    Äquatorialguinea

    Armenien

    Aserbaidschan

    Äthiopien

    Bahamas

    Bahreïn

    Bangladesch

    Barbados

    Belarus

    Belize

    Benin

    Bhutan

    Birma/Myanmar

    Bosnien-Herzegowina

    Botsuana

    Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien-Montenegro)

    Burkina Faso

    Burundi

    China

    Côte d'Ivoire

    Demokratische Republik Kongo

    Dominica

    Dominikanische Republik

    Dschibuti

    Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

    Erithrea

    Fidschi

    Gabun

    Gambia

    Georgien

    Ghana

    Grenada

    Guinea

    Guinea-Bissau

    Guyana

    Haïti

    Indien

    Indonesien

    Irak

    Iran

    Jamaika

    Jemen

    Jordanien

    Kambodscha

    Kamerun

    Kap-Verde

    Kasachstan

    Katar

    Kenia

    Kirgisistan

    Kiribati

    Kolumbien

    Komoren

    Kongo

    Kuba

    Kuweit

    Laos

    Lesotho

    Libanon

    Liberia

    Lybien

    Madagaskar

    Malawi

    Malediven

    Mali

    Marokko

    Marshallinseln

    Mauretanien

    Mauritius

    Mikronesien

    Moldau

    Mongolei

    Mosambik

    Namibia

    Nauru

    Nepal

    Niger

    Nigeria

    Nord-Korea

    Nördliche Marianen

    Oman

    Pakistan

    Palau

    Papua-Neuguinea

    Peru

    Philippinen

    Ruanda

    Rußland

    Salomonen

    Sambia

    Sao Tomé und Principe

    Saudi-Arabien

    Senegal

    Seychellen

    Sierra Leone

    Simbabwe

    Somalia

    Sri Lanka

    St. Christopher und Nevis

    St. Lucia

    St. Vincent und die Grenadinen

    Südafrika

    Sudan

    Surinam

    Swasiland

    Syrien

    Tadschikistan

    Tanzania

    Thailand

    Togo

    Tonga

    Trinidad und Tobago

    Tschad

    Tunesien

    Türkei

    Turkmenistan

    Tuvalu

    Uganda

    Ukraine

    Usbekistan

    Vanuatu

    Vereinigte Arabische Emirate

    Vietnam

    Westsamoa

    Zentralafrikanische Republik

    2. GEBIETSKOERPERSCHAFTEN, DIE VON MINDESTENS EINEM MITGLIEDSTAAT NICHT ALS STAAATEN ANERKANNT WERDEN

    Taiwan

    Palästinensische Behörde

    Osttimor

    ANHANG II

    Liste gemäß Artikel 1 Absatz 2.

    1. STAATEN

    Andorra

    Argentinien

    Australien

    Bolivien

    Brasilien

    Brunei

    Chile

    Costa Rica

    Ecuador

    El Salvador

    Estland

    Guatemala

    Honduras

    Israel

    Japan

    Kanada

    Kroatien

    Lettland

    Litauen

    Malaysia

    Malta

    Mexiko

    Monaco

    Neuseeland

    Nicaragua

    Panama

    Paraguay

    Polen

    San Marino

    Salvador

    Schweiz

    Singapur

    Slowakei

    Slowenien

    Südkorea

    Tschechische Republik

    Ungarn

    Uruguay

    Vatikan

    Venezuela

    Vereinigte Staaten

    Zypern

    2. BESONDERE VERWALTUNGSGEBIETE CHINAS

    SAR Hongkong*

    SAR Macau*

    * Die Befreiung von der Visumpflicht gilt nur für die Inhaber von Reisepässen, die von den Behörden dieser besonderen Verwaltungsgebiete ausgestellt worden sind.

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