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Document 52000PC0573

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 92/118/EWG betreffend Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte

/* KOM/2000/0573 endg. - COD 2000/0230 */

ABl. C 62E vom 27.2.2001, p. 166–167 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52000PC0573

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 92/118/EWG betreffend Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte /* KOM/2000/0573 endg. - COD 2000/0230 */

Amtsblatt Nr. 062 E vom 27/02/2001 S. 0166 - 0167


2000/0230(COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 92/118/EWG betreffend Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Die Tiergesundheits- und Hygienevorschriften für die Beseitigung und Verarbeitung tierischer Abfälle und für die Erzeugung, das Inverkehrbringen und die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die nicht für den menschlichen Genuß bestimmt sind, sowie für den Handel mit diesen Erzeugnissen sind in verschiedenen Richtlinien und Entscheidungen des Rates und Entscheidungen der Kommission festgelegt.

Die Vorschriften dieser Richtlinien und Entscheidungen sind in der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Genuß bestimmte tierische Nebenprodukte ersetzt worden.

Die Richtlinien 90/425/EWG und 92/118/EWG sollten entsprechend geändert werden.

Diesem Erfordernis wird mit der vorliegenden Richtlinie nachgekommen.

2000/0230(COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 92/118/EWG betreffend Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C ...

nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses [2],

[2] ABl. C ...

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen [3],

[3] ABl. C ...

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags [4],

[4] ABl. C ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Tiergesundheits- und Hygienevorschriften für die Beseitigung und Verarbeitung tierischer Abfälle und für die Erzeugung, das Inverkehrbringen und die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die nicht für den menschlichen Genuß bestimmt sind, sowie für den Handel mit diesen Erzeugnissen sind in zahlreichen Gemeinschaftsrechtsakten festgelegt.

(2) Die Vorschriften dieser Rechtsakte sind durch die Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Genuß bestimmte tierische Nebenprodukte [5] ersetzt worden.

[5] ABl. L ...

(3) Die Richtlinien 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt [6] und 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen [7], sollten daher geändert werden -

[6] ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29, zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG.

[7] ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49, zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/724/EG (ABl. L 290 vom 12.11.1999, S. 32).

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In der Richtlinie 90/425/EWG erhält Anhang A Kapitel 1 Abschnitt 1 siebter Gedankenstrich folgende Fassung:

"Verordnung .../... /EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L ...)."

Artikel 2

Die Richtlinie 92/118/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 werden die Buchstaben e) und g) gestrichen.

2. In Artikel 3 erster Gedankenstrich werden die Worte "sowie mit nicht zum Verzehr bestimmter Gelatine" gestrichen.

3. Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b) sie stammen, soweit in Anhang II nicht anders geregelt, aus Betrieben, die auf einer nach dem Verfahren des Artikels 18 festzulegenden Liste stehen;"

4. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) Die Kapitel 1, 3 und 4 werden gestrichen;

b) Kapitel 5 wird wie folgt geändert:

i) Der Titel wird um die Worte "Zum menschlichen Verzehr bestimmte ..." ergänzt;

ii) in Abschnitt A werden folgende Worte gestrichen:

"A. Zum Verzehr durch Menschen oder zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse";

iii) Abschnitt B wird gestrichen;

c) Kapitel 6 wird wie folgt geändert:

i) Im Titel werden die Worte "Zum menschlichen Verzehr bestimmtes ..." ergänzt;

ii) Teil I wird wie folgt geändert:

-Abschnitt A erhält folgende Fassung:

"A. Hinsichtlich des Handels ist das Dokument bzw. die Bescheinigung gemäß der Richtlinie 77/99/EWG vorzulegen, aus dem bzw. der hervorgeht, daß die Anforderungen dieser Richtlinie erfuellt sind;"

-Abschnitt B Nummer 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"das Erzeugnis die Anforderungen der Richtlinie 80/215/EWG erfuellt".

d) Kapitel 7 Teil II wird gestrichen;

e) Die Kapitel 8 und 10 sowie 12 bis 15 werden gestrichen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Februar 2003 [8] nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

[8] Dieses Datum muß dem Datum entsprechen, ab dem die Verordnung über nicht für den menschlichen Genuß bestimmte tierische Nebenprodukte anzuwenden ist.

Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident

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