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Document 52000PC0509

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Beteiligung Sloweniens an dem Finanzierungsinstrument der Gemeinschaft für die Umwelt (LIFE)

/* KOM/2000/0509 endg. - ACC 2000/0218 */

52000PC0509

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Beteiligung Sloweniens an dem Finanzierungsinstrument der Gemeinschaft für die Umwelt (LIFE) /* KOM/2000/0509 endg. - ACC 2000/0218 */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Beteiligung Sloweniens an dem Finanzierungsinstrument der Gemeinschaft für die Umwelt (LIFE)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Im Dezember 1999 bekräftigte der Europäische Rat in Helsinki die Bedeutung des auf seiner Tagung im Dezember 1997 in Luxemburg eingeleiteten Erweiterungsprozesses. Er wies erneut darauf hin, daß im Rahmen der 1997 festgelegten intensivierten Heranführungs strategie der Teilnahme der 13 Beitrittskandidaten an den Gemeinschaftsprogrammen große Bedeutung zukommt.

Die Teilnahme der zehn Beitrittsländer Mittel- und Osteuropas (MOEL) an den Gemeinschaftsprogrammen ist in den jeweiligen Europa-Abkommen vorgesehen. Nach den Europa-Abkommen werden die Bedingungen und Modalitäten für die Teilnahme dieser Länder von dem betreffenden Assoziationsrat festgelegt.

Slowenien ersuchte im Umweltbereich um Teilnahme an der dritten Phase von LIFE.

Die dritte Phase von LIFE (2000-2004) wird demnächst die zweite Phase (1996-1999) ablösen.

Nach Artikel 6 der Verordnung über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt steht das Instrument LIFE den beitrittswilligen mittel- und osteuropäischen Ländern ab 2000 offen, jedoch ist eine Beteiligung dieser Länder wegen der Verzögerungen bei der Verabschiedung durch das Parlament und den Rat erst ab 2001 möglich.

Slowenien hat bereits seine Bereitschaft zur Teilnahme an der dritten Phase von LIFE ab 2001 als wichtigen Aspekt des Heranführungsprozesses bekräftigt und will seinen finanziellen Beitrag teils aus dem Staatshaushalt, teils aus seiner jährlichen PHARE-Zuweisung aufbringen.

Die vorgeschlagenen Assoziationsratsbeschlüsse betreffen vor allem folgende Punkte:

* Für Projekte und Initiativen von Teilnehmern aus Slowenien gelten im Rahmen von LIFE dieselben Bestimmungen, Regeln und Verfahren wie für Teilnehmer aus den Mitglied staaten, insbesondere was die Einreichung, Bewertung und Auswahl von Anträgen, die Zuständigkeiten der nationalen Behörden bei der Durchführung der Programme sowie die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Monitoring der finanzierten Projekte betrifft.

* Slowenien leistet gemäß dem betreffenden Assoziationsratsbeschluß jedes Jahr einen finanziellen Beitrag. Dieser Beitrag wird Slowenien nicht zurückerstattet, falls er am Ende des Jahres mit den durchgeführten Maßnahmen nicht ausgeschöpft wurde.

* Im Einklang mit den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Luxemburg wird slowenischen Sachverständigen angeboten, an den Programmausschüssen als Beobachter teilzunehmen, wenn die für sie relevanten Punkte behandelt werden.

* Der Beschluß soll für die Laufzeit der dritten Phase von LIFE gelten und am Tag seiner Annahme in Kraft treten.

Eine rasche Annahme des Assoziationsratsbeschlusses würde es Slowenien ermöglichen, im Rahmen der intensivierten Heranführungsstrategie aktiv an diesem internen Gemeinschaftsinstrument beteiligt zu sein. Sie ist also von erheblicher politischer Bedeutung.

Der Rat wird daher ersucht, den beigefügten Vorschlag für einen Beschluß über den Standpunkt der Gemeinschaft im betreffenden Assoziationsrat anzunehmen.

2000/0218 (ACC)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft im Assoziationsrat zur Beteiligung Sloweniens an dem Finanzierungsinstrument der Gemeinschaft für die Umwelt (LIFE)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION --

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits ist am 1. Februar 1999 in Kraft getreten.

(2) Gemäß Artikel 106 des Europa-Abkommens und dessen Anhang XI kann sich Slowenien an Rahmenprogrammen, spezifischen Programmen, Projekten und anderen Aktionen der Gemeinschaft vor allem im Umweltbereich beteiligen, wobei der Assoziationsrat die Voraussetzungen und Bedingungen der Teilnahme an diesen Aktivitäten festlegt.

(3) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../2000 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) [1], insbesondere Artikel 6, steht LIFE den beitrittswilligen mittel- und osteuropäischen Ländern nach Maßgabe der Bedingungen offen, die in den Assoziierungsabkommen und den Beschlüssen der jeweiligen Assoziationsräte festgelegt sind --

[1] ABl. L ... vom ... 2000, S. ...

BESCHLIESST:

Bezüglich einer Beteiligung der Republik Slowenien an dem Finanzierungsinstrument der Gemeinschaft für die Umwelt (LIFE) nimmt die Gemeinschaft in dem durch das Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits eingesetzten Assoziationsrat den Standpunkt ein, der in dem beigefügten Vorschlag für einen Beschluß des Assoziationsrats dargelegt wird.

Brüssel, den

Im Namen des Rates

Der Präsident

Entwurf BESCHLUSS Nr. .../ 2000 DES ASSOZIATIONSRATES der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits zur Annahme der Bedingungen und Voraussetzungen für die Beteiligung der Republik Slowenien an dem Finanzierungsinstrument der Gemeinschaft für die Umwelt (LIFE)

DER ASSOZIATIONSRAT --

gestützt auf das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits, insbesondere auf Artikel 106 [2],

[2] OJ L 51, 26.2.1999, p.3.

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 106 und Anhang XI des Europa-Abkommens kann sich Slowenien an Rahmenprogrammen, spezifischen Programmen, Projekten und anderen Aktionen der Gemeinschaft, insbesondere im Umweltbereich, beteiligen.

(2) Nach diesem Artikel beschließt der Assoziationsrat, unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Bedingungen Slowenien sich an diesen Aktivitäten beteiligen kann --

BESCHLIESST:

Artikel 1

Slowenien beteiligt sich ab dem 1. Januar 2001 unter den in den Anhängen I und II festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen, die Bestandteil dieses Beschlusses sind, an dem Finanzierungsinstrument der Gemeinschaft für die Umwelt (nachstehend "LIFE" genannt).

Artikel 2

Dieser Beschluß gilt für die Laufzeit der dritten Phase von LIFE, die am 1. Januar 2001 beginnt.

Artikel 3

Vorschläge Sloweniens, die vor dem 31. Oktober 2000 für "LIFE-Natur" und vor dem 30. November 2000 für "LIFE-Umwelt" bei der Kommission eingegangen sind, werden berücksichtigt.

Artikel 4

Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Annahme durch den Assoziationsrat in Kraft.

Brüssel, den

Im Namen des Assoziationsrates

Der Präsident

ANHANG I Bedingungen und Voraussetzungen für die Beteiligung der Republik Slowenien an dem Finanzierungsinstrument der Gemeinschaft für die Umwelt (LIFE)

1. Slowenien beteiligt sich in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen, Kriterien, Verfahren und Fristen des Beschlusses (EG) Nr. .../2000 des Europäischen Parlaments und des Rates über dieses Finanzierungsinstrument an allen Aktivitäten von LIFE.

2. Für seine Teilnahme an dem Programm zahlt Slowenien nach den in Anhang II beschriebenen Modalitäten jedes Jahr einen Beitrag in den Gesamthaushalt der Europäischen Union.

Um etwaigen Entwicklungen im Rahmen von LIFE oder Änderungen der Absorptionskapazität Sloweniens Rechnung zu tragen, ist der Assoziationsausschuß befugt, diesen Beitrag bei Bedarf so anzupassen, daß Haushaltsungleichgewichte bei der Durchführung von LIFE vermieden werden.

3. Bei der Einreichung, der Bewertung und der Auswahl der Anträge gelten für förderungswürdige Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen in Slowenien dieselben Bedingungen und Voraussetzungen wie für förderungswürdige Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen in der Gemeinschaft.

Die Kommission kann bei der Auswahl unabhängiger Sachverständiger nach den einschlägigen Bestimmungen der Beschlüsse über die Programme die Benennung slowenischer Fachleute in Erwägung ziehen, die sie bei der Evaluierung von Projekten unterstützen.

4. Um die Gemeinschaftsdimension von LIFE widerzuspiegeln, sollte an den von Slowenien vorgeschlagenen internationalen Projekten und Aktivitäten stets mindestens ein Partner aus einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft beteiligt sein.

5. Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Slowenien unternehmen im Rahmen der geltenden Bestimmungen alle Anstrengungen, um Fachleuten und anderen berechtigten Personen, die sich zum Zweck der Teilnahme an Aktivitäten im Rahmen dieses Beschlusses von Slowenien in die Gemeinschaft und umgekehrt begeben, Freizügigkeit und freie Wahl des Wohnsitzes zu ermöglichen.

6. Waren und Dienstleistungen für Maßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses sind in Slowenien von indirekten Steuern, Zöllen, Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.

7. Unbeschadet der Befugnisse und Pflichten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaft in bezug auf das Monitoring und die Evaluierung des Programme gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. .../2000 (LIFE) wird die Teilnahme Sloweniens an diesen Programmen von der Kommission und Slowenien laufend partnerschaftlich beobachtet. Slowenien beteiligt sich an anderen spezifischen Maßnahmen, die die Gemeinschaft in diesem Zusammenhang ergreift.

8. In Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung der Gemeinschaft sehen vertragliche Vereinbarungen, die mit oder von slowenischen Stellen geschlossen werden, Kontrollen und Prüfungen vor, die von der Kommission und dem Rechnungshof oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden. Der Zweck von Rechnungsprüfungen kann darin bestehen, die Einnahmen und Ausgaben der Einrichtung im Hinblick auf die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft zu kontrollieren. Soweit sinnvoll und möglich leisten die zuständigen slowenischen Behörden im Geiste der Zusammenarbeit und im beiderseitigen Interesse jede Unterstützung, die für die Durchführung solcher Kontrollen und Prüfungen unter den gegebenen Umständen erforderlich oder hilfreich ist.

9. Unbeschadet der Verfahren nach Artikel 3 Absatz 7 und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. .../2000 nehmen die Vertreter Sloweniens als Beobachter an den relevanten Ausschüssen teil. Bei Abstimmungen treten diese Ausschüsse ohne die Vertreter Sloweniens zusammen.

10. Sämtliche Kontakte mit der Kommission im Zusammenhang mit der Antragstellung, der Auftragsvergabe, der Vorlage von Berichten und sonstigen Verwaltungsvereinbarungen im Rahmen der Programme erfolgen in einer Amtssprache der Gemeinschaft.

11. Die Gemeinschaft und Slowenien können Maßnahmen im Rahmen dieses Beschlusses unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten jederzeit schriftlich beenden. Zum Zeitpunkt der Beendigung laufende Projekte und Maßnahmen werden bis zu ihrem Abschluß nach den Bedingungen der entsprechenden Übereinkommen fortgesetzt.

ANHANG II Finanzieller Beitrag der Republik Slowenien zu LIFE

1. Slowenien leistet im Rahmen seiner Beteiligung an LIFE in den ersten beiden Haushaltsjahren jährlich einen finanziellen Beitrag in Höhe von 700 000 zum Gesamthaushalt der Europäischen Union. Entstehende Verwaltungskosten sind im oben genannten Betrag enthalten.

Der Beitrag Sloweniens für die folgenden Jahre der Programmdurchführung wird vom Assoziationsrat im Laufe des Jahres 2002 festgesetzt.

2. Slowenien entrichtet den obengenannten Beitrag zum Teil aus dem slowenischen Staatshaushalt und zum Teil aus dem PHARE-Länderprogramm Sloweniens. Die beantragten PHARE-Mittel werden Slowenien im Rahmen eines getrennten PHARE-Programmierungsverfahrens aufgrund einer separaten Finanzierungsvereinbarung zur Verfügung gestellt. Gemeinsam mit dem Anteil aus dem slowenischen Staatshaushalt bilden diese Mittel den Eigenbeitrag Sloweniens, aus dem es die Zahlungen aufgrund der jährlichen Mittelanforderungen durch die Kommission leistet.

3. Die PHARE-Mittel werden nach folgendem Zeitplan abgerufen:

- 330 000 EUR als Beitrag zu LIFE im ersten Jahr (2001);

- 330 000 EUR für das zweite Jahr.

Der restliche Beitrag Sloweniens wird aus dem slowenischen Staatshaushalt finanziert.

4. Die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gilt auch für die Verwaltung des Beitrags Sloweniens.

Reise- und Aufenthaltskosten, die Vertretern und Sachverständigen Sloweniens infolge der Teilnahme an den Ausschußsitzungen als Beobachter im Sinne von Anhang I Punkt 9 oder an anderen Sitzungen im Zusammenhang mit der Durchführung von LIFE entstehen, werden von der Kommission auf der gleichen Grundlage und nach den gleichen Verfahren erstattet wie für nicht dem öffentlichen Dienst angehörige Sachverständige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

5. Nach Inkrafttreten dieses Beschlusses und zu Beginn jedes folgenden Jahres fordert die Kommission von Slowenien Mittel in Höhe seines Beitrags an, den es nach diesem Beschluß zu LIFE zu entrichten hat.

Dieser Beitrag wird in Euro ausgedrückt und ist auf ein Euro-Bankkonto der Kommission einzuzahlen.

Slowenien zahlt seinen Beitrag aufgrund der Mittelanforderung innerhalb folgender Fristen:

- den Anteil aus dem Staatshaushalt bis zum 1. April, sofern die Kommission die Mittel vor dem 1. März anfordert, bzw. spätestens einen Monat nach der Mittelanforderung, wenn diese erst später erfolgt;

- den aus PHARE finanzierten Anteil bis zum 1. April, sofern Slowenien die entsprechenden Beträge bis dahin überwiesen wurden, bzw. spätestens 30 Tage nach Überweisung dieser Beträge an Slowenien.

Bei verspäteter Zahlung des Beitrags werden Slowenien ab dem Fälligkeitstag Zinsen für den offenstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der am Fälligkeitstag geltende Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Geschäfte in Euro, erhöht um 1,5 Prozentpunkte, angewandt.

FINANZBOGEN

1. Bezeichnung der Massnahme

Beteiligung Sloweniens an dem Finanzierungsinstrument der Gemeinschaft für die Umwelt (LIFE).

2. Haushaltslinien

B 4-3200A, B 4-3201A und B7-030 (Wirtschaftliche Hilfe für die assoziierten Länder Mittel- im Osteuropas) sowie 6091 (Einnahmen aus der Beteiligung der beitrittswilligen Länder an den Programmen der Gemeinschaft).

3. Rechtsgrundlage

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2;

Europa-Abkommen mit Slowenien (Art. 106), das die Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen vorsieht;

Verordnung (EG) Nr. .../2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... 2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE), insbesondere Artikel 6.

4. Beschreibung der Massnahme

4.1 Allgemeines Ziel

Europa-Abkommen: Gemäß Artikel 108 des am 1.2.1999 in Kraft getretenen Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits sowie dessen Anhang XI kann sich Slowenien an Rahmenprogrammen, spezifischen Programmen, Projekten und anderen Aktionen der Gemeinschaft, vor allem im Umweltbereich beteiligen, wobei der Assoziationsrat die Voraussetzungen und Bedingungen einer Teilnahme Sloweniens an diesen Aktivitäten festlegt.

Gemäß der Kommissionsmitteilung "Agenda 2000" vom 16.7.1997 und den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Luxemburg ist die Beteiligung Sloweniens an LIFE Teil der intensivierten Heranführungsstrategie, mit der dieses Land bei der Vorbereitung auf seinen künftigen Beitritt zur Union unterstützt wird.

Die Beteiligung an LIFE wird nicht nur zur Vorbereitung auf den Beitritt zur Union und zur Umsetzung der Bestimmungen des Europa-Abkommens über die wirtschaftliche und umweltpolitische Zusammenarbeit beitragen, sondern verschafft Slowenien auch Gelegenheit, sich mit den Verfahren und Methoden der Gemeinschaftsprogramme vertraut machen.

Dieser Vorschlag für einen neuen Beschluß des Assoziationsrates soll die Voraussetzungen für eine möglichst wirksame Teilnahme Sloweniens an der dritten Phase von LIFE schaffen. In diesem Beschluß werden die Bedingungen insbesondere für den Finanzbeitrag Sloweniens und die praktischen Vorkehrungen für die Teilnahme an LIFE festgelegt.

4.2 Dauer der Maßnahme und Bestimmungen über eventuelle Verlängerungen

Bis zum Ende der Laufzeit des betreffenden Gemeinschaftsprogramms, d.h. bis zum 31.12.2004.

5. Einstufung der Ausgaben/Einnahmen

5.1 Nichtobligatorische Ausgaben

5.2 Getrennte Mittel

5.3 Art der Einnahmen

Da Slowenien nach Artikel 106 des Europa-Abkommens die Kosten seiner Teilnahme selbst trägt, wird es aufgefordert werden, einen finanziellen Beitrag für die Beteiligung am Programm zu leisten. Derselbe Artikel sieht vor, daß die Gemeinschaft einen Teil des slowenischen Beitrags übernehmen kann, so daß Slowenien lediglich einen Teil des Beitrags aus seinem Staatshaushalt aufbringt. Der restliche Beitrag wird aus dem PHARE-Länderprogramm beigesteuert. Die benötigten PHARE-Mittel gehen zu Lasten der Haushaltslinie B7-030 und werden Slowenien aufgrund einer separaten Finanzierungsvereinbarung zur Verfügung gestellt. Gemeinsam mit dem Anteil aus dem slowenischen Staatshaushalt bilden diese Mittel den Eigenbeitrag Sloweniens, aus dem es die Zahlungen aufgrund der jährlichen Mittelanforderungen durch die Kommission leistet. Nach Entrichtung des Gesamtbeitrags durch Slowenien wird dieser auf den Einnahmenposten 6091 des EU-Haushaltsplans übertragen.

6. Art der Ausgaben/Einnahmen

- 100%iger Zuschuß;

- Zuschuß zwecks Kofinanzierung mit anderen öffentlichen und/oder privaten Gebern;

- Eine teilweise oder vollständige Rückzahlung des Finanzbeitrags der Gemeinschaft ist nicht vorgesehen;

- Auf der Einnahmenseite wird der Beitrag Sloweniens zur Deckung der Kosten seiner Teilnahme unter dem Posten 6091 ausgewiesen. Die Einnahmen werden bei den Ausgabenposten für die beiden Programme und ggf. bei den entsprechenden operationellen Ausgabenposten eingestellt. Die voraussichtlichen Gesamteinnahmen sind unter Punkt 7.4 angegeben.

7. Finanzielle Auswirkungen

7.1 Berechnungsweise der Gesamtkosten der Maßnahme (Einheits- und Gesamtkosten)

Auf der Grundlage des Europa-Abkommens mit Slowenien wurden folgende Finanz- und Haushaltsregelungen für die beiden Programme vereinbart: Der Beitrag Sloweniens trägt zwei Elementen Rechnung:

- den absehbaren operationellen Kosten, die in bezug auf das Budget von LIFE (Vorentwurf des LIFE-Budgets für 2000) auf der Grundlage des nach Kaufkraft parität gewichteten Pro-Kopf-BIP sowie der geschätzten Absorptionskapazität des Landes und der bisherigen Erfahrungen im Zuge der Teilnahme an LIFE veranschlagt wurden;

- den absehbaren Verwaltungskosten für Sitzungen und Dienstreisen.

Diese Verwaltungskosten dürften sich jährlich auf 12 000 EUR für Dienstreisen und die Teilnahme an Sitzungen (Kapitel A) und auf 28 000 EUR für die Projektüberwachung (Kapitel B) belaufen.

(Slowenien wird die Mittelausstattung seines jährlichen PHARE-Länderprogramms zum Teil dazu einsetzen, seinen Beitrag aus dem Staatshaushalt zu den operationellen Kosten zu ergänzen.)

7.2 Aufschlüsselung nach Kostenelementen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7.3 In Teil B des Haushalts aufgenommene operationelle Ausgaben für Studien, Sachverständige usw.

Bis zu einem Hoechstbetrag entsprechend dem Anteil an den EUR 15-Mittelausstattungen für das Programm (max. 5%), jedoch innerhalb der Grenzen, die durch den Beitrag aus dem Staatshaushalt des Landes vorgegeben sind.

7.4 Fälligkeitsplan für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen

Unter Posten B7-030 zu verbuchende Beträge:

330 000 EUR im Jahr 2001 und der gleiche Betrag im Jahr 2002 für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen.

Voraussichtliche jährliche Einnahmen 2001 und 2002:

700 000 EUR, davon 660 000 EUR für die operationellen Kosten und 40 000 EUR für die Verwaltungskosten.

8. Betrugsbekämpfungsmassnahmen

In allen Verträgen, Abkommen und sonstigen rechtsverbindlichen Zusagen der Kommission ist vorgesehen, daß die Kommission und der Rechnungshof Kontrollen an Ort und Stelle vornehmen. Unter anderem sind die Begünstigten der Maßnahmen verpflichtet, Berichte und Finanzausweise vorzulegen. Diese werden auf ihren Inhalt und auf die Vereinbarkeit der Ausgaben mit dem Ziel der Finanzierung durch die Gemeinschaft geprüft.

Die Betrugsbekämpfungsbestimmungen für die grundlegenden Haushaltslinien gelten nach einer Anpassung an die Situation der mitteleuropäischen Länder auch für diese Haushaltslinie.

9. Angaben zur Kosten-Wirksamkeits-Analyse

9.1 Quantifizierbare Einzelziele, Zielgruppe

Mit der Öffnung des Finanzierungsinstruments LIFE für Slowenien soll dieses Land in den Genuß der gleichen Vorteile wie die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft kommen.

Soweit "LIFE-Natur" betroffen ist, besteht das spezifische Ziel darin, die zum Ausweisen, Erhalten und zur Wiederherstellung natürlicher Lebensräume sowie zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten notwendigen Maßnahmen vorrangig zu fördern.

Neben dem Naturschutz dienen die Maßnahmen insbesondere folgenden Zielen:

* Es soll ein Beitrag zur Ermittlung der für die Verwirklichung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften im Umweltbereich zweckmäßigsten Infrastrukturinvestitionen sowie zur Durchführung von Demonstrations maßnahmen zur Effizienzsteigerung der Gemeinschaftshilfen für den Umweltschutz geleistet werden.

* Durch die Förderung von Demonstrationsprojekten, in denen innovative umweltfreundliche Techniken und Methoden zum Einsatz kommen, soll ein Beitrag zur nachhaltigen industriellen Entwicklung geleistet werden.

* Die Flächennutzung soll durch Einbeziehung von Erwägungen in bezug auf Ökologie und Nachhaltigkeit verbessert werden, damit sozioökonomische Aktivitäten insbesondere in städtischen Gebieten umweltfreundlicher werden.

Ziel der Begleitmaßnahmen ist es, ein optimales Kosten-Nutzen-Verhältnis der Unterstützung durch das Instrument zu gewährleisten und Betrug zu verhindern.

Wie auch der bisherige Programmverlauf zeigt, soll die Förderung durch LIFE folgenden Bereichen zugute kommen:

* der Privatwirtschaft (KMU, Unternehmenspartnerschaften), z.B. im Bereich neuer Technologien, Abfallrecycling;

* dem öffentlichen Sektor (kommunale und staatliche Behörden);

* öffentlich-privaten Partnerschaften;

* nichtstaatlichen Organisationen und Verbänden, insbesondere auf regionaler und lokaler Ebene;

* Hochschulen (vorwiegend Forschungstätigkeiten zur Erhaltung der Natur).

9.2 Begründung der Maßnahme

- Notwendigkeit eines Beitrags aus dem Gemeinschaftshaushalt

Angesichts der hohen Kosten der Beteiligung an den Programmen und der angespannten Haushaltslage Sloweniens ist der Einsatz von PHARE-Mitteln unerläßlich.

- Wahl der Modalitäten:

Durch die Einbeziehung Sloweniens in LIFE, die aus dem Staatshaushalt und durch einen ergänzenden PHARE-Beitrag finanziert wird, erhalten die slowenischen Beteiligten die Möglichkeit zu einer Zusammenarbeit, in deren Rahmen sie sich mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand im Umweltbereich vertraut machen können. Daher dient LIFE einem zweifachen Zweck: Es werden auf dem betreffenden Gebiet Grundlagen geschaffen, und die Integration slowenischer Stellen in die Gemeinschaftsnetze trägt zur Vorbereitung Sloweniens auf die künftige EU-Mitgliedschaft bei.

- Wesentliche Unwägbarkeiten, die die Maßnahme beeinträchtigen können

Da bei der Projektauswahl Qualitätskriterien zugrunde gelegt werden, lassen sich die tatsächlichen Auswirkungen erst dann beurteilen, wenn sich zeigt, inwieweit slowenische Firmen, Institutionen und nichtstaatliche Organisationen den Aufforderungen der Kommission zur Einreichung von Vorschlägen für LIFE nachkommen können.

9.3 Follow-up und Bewertung der Maßnahme

Die für LIFE vorgesehenen Beobachtungsverfahren (gemäß der LIFE-Verordnung) gelten auch für slowenische Begünstigte.

10. Verwaltungsausgaben (Einzelplan III, Teil A des Haushaltsplans)

Die Bereitstellung der erforderlichen Verwaltungsmittel erfolgt nach Maßgabe des jährlichen Beschlusses der Kommission über die Zuteilung der Ressourcen unter Berücksichtigung der von der Haushaltsbehörde bewilligten zusätzlichen Planstellen und Haushaltsmittel.

10.1 Auswirkungen auf die Zahl der Stellen

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10.2 Gesamtpersonalkosten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(*) Für die Durchführung der Maßnahme wird bereits vorhandenes Personal herangezogen (Berechnung basiert auf den Titeln A1, A2, A4, A5 und A6)

10.3 Erhöhung anderer Verwaltungsausgaben aufgrund der Maßnahme

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die obigen Ausgaben werden durch die Einnahmen (Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Haushaltsordnung) aus dem Beitrag Sloweniens (siehe Punkte 5.3 und 7.4 des Finanzbogens) gedeckt.

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