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Document 52000PC0270

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 397/1999 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in Taiwan

    /* KOM/2000/0270 endg. */

    52000PC0270

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 397/1999 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in Taiwan /* KOM/2000/0270 endg. */


    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 397/1999 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in Taiwan

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 397/1999 führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in Taiwan ein. In der Untersuchung, die zur Einführung des vorgenannten Zolls führte, wurde mit Stichproben gearbeitet gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (nachstehend 'Grundverordnung' genannt).

    Nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung kann eine Überprüfung für neue Einführer nicht eingeleitet werden, wenn in der Untersuchung mit Stichproben gearbeitet wurde. Im Interesse der Gleichbehandlung neuer ausführender Hersteller und der in der vorgenannten Untersuchung nicht in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Unternehmen kann der Rat nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 397/1999, wenn neue ausführende Hersteller aus den betroffenen Ländern der Kommission ausreichende Beweise dafür vorlegen, daß sie drei Grundvoraussetzungen erfuellen (keine Ausfuhren im Untersuchungszeitraum, keine Geschäftsverbindung mit einem der Ausführer oder Hersteller, für die die Maßnahmen gelten, und tatsächliche Ausfuhr der betroffenen Waren oder bindende vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr nach dem Untersuchungszeitraum), diesen neuen Ausführern den gewogenen durchschnittlichen Zoll gewähren, der für die nicht in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Unternehmen gilt. Dies geschieht mittels einer Änderung von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 397/1999 durch das Hinzufügen der neuen ausführenden Hersteller auf der Liste im Anhang der Verordnung.

    Die Kommission erhielt mehrere Anträge neuer ausführender Hersteller aus Taiwan auf Zuerkennung dieses Status. Die Prüfung dieser Anträge und der von den antragstellenden Unternehmen, soweit erforderlich, zusätzlich vorgelegten Beweise ergab, daß vier dieser Unternehmen alle entsprechenden Voraussetzungen erfuellen.

    Die Kommission schlägt dementsprechend vor, daß der Rat den beigefügten Vorschlag für eine Verordnung annimmt, mit der Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 397/1999 durch Hinzufügen dieser vier neuen ausführenden Hersteller auf der Liste im Anhang der Verordnung geändert wird.

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 397/1999 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in Taiwan

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [1],

    [1] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98 (ABl. L 128 vom 30.4. 1998, S. 18).

    gestützt auf Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 397/1999 des Rates vom 22. Februar 1999 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in Taiwan [2],

    [2] ABl. L 49 vom 25.2.1999, S. 1.

    auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

    (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 397/1999 führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fahrrädern der KN-Codes 8712 00 10, 8712 00 30 und 8712 00 80 mit Ursprung in Taiwan ein. Im Falle der taiwanesischen ausführenden Hersteller wurde eine Stichprobenprüfung durchgeführt, wobei für die Unternehmen der Stichprobe individuelle Zölle zwischen 2,4 % und 18,2 % und für die übrigen kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ein gewogener durchschnittlicher Zoll von 5,4 % festgesetzt wurden. Für die Unternehmen, die sich entweder nicht selbst meldeten oder bei der Untersuchung nicht mitarbeiteten, wurde ein Zoll von 18,2 % eingeführt.

    (2) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 397/1999 kann, wenn ein neuer ausführender Hersteller ausreichende Beweise dafür vorlegt,

    * daß er die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung genannten Waren im Untersuchungszeitraum (1. November 1996 bis 31. Oktober 1997) nicht in die Gemeinschaft ausführte,

    * daß er mit keinem der Ausführer oder Hersteller in dem Ausfuhrland, deren Ware Gegenstand der mit der Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen ist, geschäftlich verbunden ist und

    * daß er die betroffenen Waren nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Gemeinschaft ausführte oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer erheblichen Warenmenge in die Gemeinschaft eingegangen ist,

    Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung geändert und für den ausführenden Hersteller der Zollsatz angewendet werden, der für die nicht in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Hersteller gilt, d. i. 5,4 %.

    B. ANTRAEGE NEUER AUSFÜHRENDER HERSTELLER

    (3) Vier neue taiwanesische ausführende Hersteller beantragten die gleiche Behandlung, die auch den kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen gewährt wird, und legten auf Anforderung Beweise dafür vor, daß sie die Voraussetzungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 397/1999 erfuellen. Die von diesen antragstellenden Unternehmen vorgelegten Beweise werden als ausreichend erachtet, um eine Änderung der Verordnung zu rechtfertigen und diese vier neuen ausführenden Hersteller im Anhang hinzuzufügen. In diesem Anhang sind die taiwanesischen ausführenden Hersteller genannt, für die der gewogene durchschnittliche Zoll von 5,4 % gilt -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Folgende Unternehmen werden auf der Liste der ausführenden Hersteller aus Taiwan im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 397/1999 hinzugefügt:

    - Chien Chin Frame Co., Ltd., Tainan,

    - High-Ride Bicycle Co., Ltd., Taichung,

    - John Ching Cycle Co., Ltd., Taichung,

    - Jonq Tyan Enterprise Co., Ltd., Tainan.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

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