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Document 52000PC0201

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

/* KOM/2000/0201 endg. */

52000PC0201

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren /* KOM/2000/0201 endg. */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Auf Antrag verschiedener Mitgliedstaaten haben die Kommissionsdienststellen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Regierungssachverständigen geprüft, inwieweit die Eröffnung und Erhöhung von Zollkontingenten für bestimmte gewerbliche Waren zweckmäßig ist.

2. Die Prüfung in der Sitzung der Gruppe "Wirtschafliche Tariffragen" ergab, daß die Eröffnung und Erhöhung der Zollkontingente für die in diesem Verordnungsvorschlag genannten Waren eine Lösung wäre, der die Mitgliedstaaten zustimmen könnten, und die zudem den Markt für diese Waren nicht stört.

Das ist der Gegenstand des beigefügten Verordnungsvorschlags.

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf (die) Artikel 26,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. L

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 [2] hat der Rat autonome Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren eröffnet; um den Bedarf der Gemeinschaft bei diesen Waren unter möglichst günstigen Bedingungen zu decken. Zu diesem Zweck sind zollfreie Gemeinschaftszollkontingente zu eröffnen und geeignete Mengen festzulegen sowie bei bestimmten Zollkontingenten die Mengen zu erhöhen, ohne daß der Markt für diese Waren gestört wird.

[2] ABl. L 345 vom 31.12.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2745/1999 (Abl. L 331 vom 23.12.1999, S. 17).

(2) Da diese Verordnung von großer wirtschaftlicher Bedeutung für die europäische Industrie ist und am 1. Juli 2000 in Kraft treten muß, liegt ein dringender Fall im Sinne von Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag von Amsterdam beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union vor.

(3) Folglich ist die Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 wird für den Kontingentszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2000 wie folgt geändert:

-Die Kontingentsmenge des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2950 wird auf 5.000 Tonnen festgesetzt.

Artikel 2

Die Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 wird durch die Tabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2000; Artikel 1 gilt jedoch mit Wirkung vom 1. Januar 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

FINANZBOGEN

1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME

Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren.

2. HAUSHALTSLINIE(N)

Kap. 12 Art. 120 (1210 + 1060)

3. RECHTSGRUNDLAGE

Art. 26 EG-Vertrag

4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

4.1 Allgemeines Ziel der Maßnahme

Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung der gemeinschaftlichen Verarbeitungsindustrie zu günstigen Bedingungen.

5. FINANZIELLE BELASTUNG

5.1 Berechnung der Gesamtkosten der Maßnahme (Einheits- und Gesamtkosten)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Einnahmeverluste insgesamt gegenüber dem vorhergehenden Kontingentszeitraum: + 1.060.383 EUR.

6. BETRUGSBEKÄMPFUNGSVORKEHRUNGEN

Die Bestimmungen über die Verwaltung der Zollkontingente sehen die notwendigen Maßnahmen zur Vorbeugung und zum Schutz vor Betrug und Unregelmäßigkeiten vor.

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