Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52000DC0618

    Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Anwendung des Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung ihrer Wettbewerbsregeln Vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999

    /* KOM/2000/0618 endg. */

    52000DC0618

    Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Anwendung des Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung ihrer Wettbewerbsregeln Vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 /* KOM/2000/0618 endg. */


    BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT über die anwendung des Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die anwendung ihrer Wettbewerbsregeln vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999

    1. Einleitung

    Am 23.09.1991 schloß die Kommission ein Abkommen mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung ihrer Wettbewerbsregeln [1] (das "Abkommen von 1991") mit dem Ziel, die Zusammenarbeit zwischen den Wettbewerbsbehörden zu fördern. Durch gemeinsamen Beschluß des Rates und der Kommission vom 10.04.1995 [2] wurde das Abkommen genehmigt und für anwendbar erklärt.

    [1] Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung ihrer Wettbewerbsregeln (ABl. L 95 vom 27.4.1995, S.47-50; nur in englischer Sprache).

    [2] Siehe ABl. L 95 vom 27.4.1995, S.45 f.

    Am 29.05.1998 genehmigten der Rat und die Kommission durch gemeinsamen Beschluß ein weiteres Abkommen zur Stärkung der "Positive Comity"-Grundsätze des Abkommens von 1991. Das Abkommen von 1998 trat am 04.06.1998 in Kraft [3].

    [3] Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung der "Positive Comity"-Grundsätze bei der Durchsetzung ihrer Wettbewerbsregeln, ABl. L 173 vom 18.6.1998, S. 26-31.

    Am 08.10.1996 verabschiedete die Kommission ihren ersten Bericht über die Anwendung des Abkommens von 1991 für den Zeitraum vom 10.04.1995 bis 30.06.1996 [4]. Der zweite Bericht erstreckt sich auf die zweite Jahreshälfte 1996 vom 01.07.1996 bis 31.12.1996 [5]. Der dritte Bericht umfaßt das gesamte Kalenderjahr 1997 [6] und der vierte Bericht das Jahr 1998 [7]. Der vorliegende Bericht gilt für das Kalenderjahr vom 01.01.1999 bis 31.12.1999 und sollte im Zusammenhang mit dem ersten Bericht gelesen werden, der die Vorteile, aber auch die Grenzen dieser Art der Zusammenarbeit eingehend darlegt.

    [4] KOM (1996) 479 endg., siehe XXVI. Bericht über die Wettbewerbspolitik, S. 329-343.

    [5] KOM (1997) 346 endg., siehe XXVI. Bericht über die Wettbewerbspolitik, S. 344-350.

    [6] KOM (1998) 510 endg., siehe XXVII. Bericht über die Wettbewerbspolitik, S. 361-372.

    [7] KOM (1999) 439 endg., siehe XXVIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik, S. 341-348.

    Das Abkommen von 1991 sieht im wesentlichen folgendes vor:

    -Mitteilung der Fälle, die von den Wettbewerbsbehörden einer Partei bearbeitet werden, soweit sie wichtige Belange der anderen Partei berühren (Artikel II), und Informationsaustausch über allgemeine Angelegenheiten, die die Anwendung der Wettbewerbsregeln betreffen (Artikel III);

    -Zusammenarbeit und Abstimmung des Vorgehens der Wettbewerbsbehörden beider Parteien (Artikel IV);

    -ein herkömmliches "Comity"-Verfahren, demzufolge sich jede Partei verpflichtet, bei der Durchsetzung ihrer Wettbewerbsregeln die wichtigen Belange der anderen Partei zu berücksichtigen (Artikel VI);

    -ein "Positive Comity"-Verfahren, demzufolge jede Partei die andere Partei auffordern kann, geeignete Maßnahmen auf der Grundlage ihres Wettbewerbsrechts zu ergreifen, um gegen ein wettbewerbswidriges Verhalten auf ihrem Gebiet vorzugehen, das wichtige Belange der ersuchenden Partei beeinträchtigt (Artikel V).

    Das Abkommen von 1991 stellt überdies unmißverständlich fest, daß das Abkommen nicht auf eine Weise ausgelegt werden darf, die mit dem in Europa und den USA geltenden Recht unvereinbar ist (Artikel IX). Die Wettbewerbsbehörden bleiben zudem, was die Vertraulichkeit der im Rahmen ihrer jeweiligen Untersuchungen ermittelten Angaben betrifft, an ihr innerstaatliches Recht gebunden. (Artikel VIII).

    Das Abkommen von 1998 präzisiert das Verfahren der "positive comity" und die Voraussetzungen für dessen Inanspruchnahme. Unter anderem werden die Bedingungen aufgeführt, unter denen die ersuchende Partei normalerweise ihre eigenen Durchsetzungsmaßnahmen aussetzt, wenn die ersuchte Partei sich des Falles angenommen hat.

    2. Fallspezifische Zusammenarbeit im Jahr 1999

    Die Kommission arbeitete 1999 in einer beträchtlichen Zahl von Fällen mit der Antitrust Division des US Department of Justice (DoJ) und der US Federal Trade Commission (FTC) zusammen. Abgesehen von den Vorteilen, die eine intensive Zusammenarbeit bei der Fallbearbeitung sowohl für die Wettbewerbsbehörden als auch für die beteiligten privaten Parteien mit sich bringt (in Form einer zügigeren und einheitlicheren Bearbeitung der Fälle auf beiden Seiten des Atlantiks), wirkt der enge tägliche Kontakt zwischen den Sachbearbeitern in der Kommission (GD Wettbewerb) und dem DoJ sowie der FTC vertrauensbildend und fördert die materiell- und verfahrensrechtlichen Kenntnisse über den anderen Rechtsraum, die Übereinstimmung bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung und die Herausbildung "bester Praktiken" sowohl in materiell- als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht.

    2.1 Fusionsfälle

    Seit Erlaß der Fusionskontrollverordnung ist die Zahl der der Kommission gemeldeten Vorhaben fast jedes Jahr stark gestiegen. Auch 1999 war ein deutlicher Anstieg gegenüber 1998 zu verzeichnen. Darüber hinaus sind an diesen Fusionen immer mehr Unternehmen aus anderen Teilen der Welt beteiligt. Die derzeitige Fusionswelle hat tatsächlich weltumspannende Ausmaße erreicht. Die Zahl der 1999 auf der Grundlage des Abkommens gemeldeten Fusionsfälle hat sich erneut erhöht und zu einer deutlichen Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen der USA und der EU geführt.

    Für die Sachbearbeiter ist es inzwischen zur Routine geworden, die anmeldenden Parteien um Zustimmung zur Weitergabe vertraulicher Informationen, die sie den Behörden übermitteln, zu ersuchen. Auf der Grundlage dieser Zustimmung können die Behörden dann vertrauliche Informationen austauschen. Dabei besteht der größte Vorzug weniger in den auf diese Weise möglicherweise vermittelten Erkenntnissen als vielmehr in der Überwindung von Schranken, die anderenfalls einem ungehinderten, unvoreingenommenen Dialog entgegenstuenden. Ein solcher Informationsaustausch kann beispielsweise Mißverständnissen vorbeugen. Ein koordiniertes Vorgehen kann zudem die Belastung der anmeldenden Parteien und Dritter verringern.

    Eine inhaltliche Zusammenarbeit in Fusionsfällen konzentriert sich in der Regel auf drei Bereiche: Abgrenzung des relevanten Markts (Produktmarkt und räumlicher Markt), Beurteilung der wahrscheinlichen Auswirkungen des Vorhaben auf diese Märkte und Geeignetheit der von den Parteien vorgeschlagenen Abhilfen, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Behörden auszuräumen. Die Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA zeichnet sich dadurch aus, daß sich die Denkweise ihrer Behörden in allen drei Bereichen deutlich aufeinanderzubewegt. Im folgenden werden einige Beispiele für die Zusammenarbeit bei Fusionsfällen im Jahr 1999 genannt.

    Die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und der FTC war 1999 wegen der Großfusionen in der Ölbranche besonders intensiv, insbesondere im Fall Exxon/Mobil. Bereits kurz nach Ankündigung der Exxon/Mobil-Fusion (Dezember 1998), d. h. lange vor der förmlichen Anmeldung im Mai 1999, kam es zu informellen Kontakten zwischen der FTC und der Kommission. Auf diese Weise konnten die EU- und die US-Behörden die von ihnen befürchteten Wettbewerbsprobleme für die künftige Öl- und Gasförderung erörtern, die sich aus der Gründung dieses Mega-Unternehmens ergeben könnten. Nach der Anmeldung und der Zustimmung der Parteien zum Austausch vertraulicher Informationen zwischen den EU- und den US-Behörden wurde die Fusion zum großen Teil in enger Zusammenarbeit von den Behörden gemeinsam geprüft. Kommissionsbedienstete besuchten ihre FTC-Kollegen und sahen Unterlagen bei der FTC ein. Die Sachbearbeiter hielten telefonisch oder auf andere Weise Kontakt und tauschten Unterlagen aus.

    Auf beiden Seiten konzentrierte sich die Diskussion auf die Beurteilung der Auswirkungen, die das geplante Vorhaben vermutlich auf den Wettbewerb auf den vorgelagerten Märkten (Exploration, Erschließung, Förderung und Vertrieb von Rohöl und Erdgas) haben wird. Eingehend erörtert wurden auch die voraussichtlichen Folgen für den Markt für Flugmotorenöl. Die Zusammenarbeit in diesem Fall ist noch nicht abgeschlossen, sondern konzentriert sich jetzt auf die Einhaltung der von beiden Seiten vorgeschriebenen Auflagen.

    Eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und der FTC fand auch im Fall BP Amoco/ARCO statt.

    Mit dem US-amerikanischen Justizministerium arbeitete die Kommission im Fusionsfall Allied Signal/Honeywell zusammen. Die Ermittlungen der Kommission konzentrierten sich auf bestimmte Märkte für Luftfahrtprodukte (Kommunikations- und Navigationsausrüstung, Antikollisionssysteme, Wetterprognose- und Radarsysteme usw.), die sowohl von der Zivilluftfahrt als auch von der Raumfahrt- und der Rüstungsindustrie nachgefragt werden. In der Regel telefonisch diskutierten die Sachbearbeiter beider Behörden zunächst über die Abgrenzung der relevanten Märkte. Später ging es hauptsächlich um die Zweckmäßigkeit der von den Parteien vorgeschlagenen Veräußerungen und Verpflichtungen. Diese Diskussionen wurden noch fortgesetzt, nachdem die Kommission, nicht aber das DoJ den Zusammenschluß genehmigt hatte. Die Zusammenarbeit erwies sich für die Kommission bei den Veräußerungszusagen als besonders nützlich, da die meisten der zu veräußernden Vermögenswerte in den Vereinigten Staaten belegen waren.

    Die Zusammenarbeit im Fall Allied Signal/Honeywell war erheblich durch den Umstand erleichtert worden, daß die Parteien dem Austausch der den beiden Behörden vorgelegten Marktdaten und anderen Unterlagen zugestimmt hatten.

    Die Kommission arbeitete auch im Fall BT/AT&T mit dem DoJ zusammen. Dieser Zusammenschluß war auf der Grundlage des neuen Artikels 2 der Fusionskontrollverordnung (in Kraft seit März 1998) angemeldet worden, der den Anwendungsbereich der Verordnung auf alle Vollfunktions-Gemeinschaftsunternehmen ausdehnt. Auch hier standen die beiden Behörden häufig - hauptsächlich telefonisch - miteinander in Kontakt. Erörtert wurden die Abgrenzung des relevanten sachlichen und räumlichen Marktes und die Aussicht, ob das Gemeinschaftsunternehmen in der Lage sein würde, Druck auf diese Märkte auszuüben. Die Zusammenarbeit war für die Beurteilung einer durch den Zusammenschluß eventuell begründeten Nachfragemacht besonders hilfreich.

    2.2 Kartellfälle

    Die Zusammenarbeit zwischen den EU- und den US-Behörden in Kartellsachen hat sich im letzten Jahr deutlich verbessert. Die Kontakte zwischen den zuständigen Abteilungen der Kommission und dem US-Justizministerium gehören nach diversen gegenseitigen Besuchen inzwischen zum Alltag. Besonders nützlich war die Zusammenarbeit bei Untersuchungen von Kartellen, deren Auswirkungen auf beiden Seiten des Atlantiks spürbar waren.

    Allerdings muß eingeräumt werden, daß das gemeinsame Vorgehen gegen Kartelle ernsthaft durch das Unvermögen der Behörden behindert wird, vertrauliche Informationen auszutauschen. Ein Kooperationsabkommen der sogenannten zweiten Generation, das einen solchen Austausch möglich macht, würde die Lage hier erheblich verbessern. Die innerstaatlichen Vorschriften über den Austausch vertraulicher Informationen verschlechtern allerdings die Aussichten für ein solches Abkommen. Zu berücksichtigen ist insbesondere, daß die Ermittlungen in vielen Kartellsachen nicht parallel, sondern nacheinander geführt werden, weil die Behörde, die als erstes einschreitet, nicht in der Lage ist, die andere Behörde eingehend zu unterrichten. Letztere erfährt daher unter Umständen erst aus der Presse von der Untersuchung. Auf diese Weise sind die Behörden an einem wirksamen, rechtzeitigen Vorgehen gegen multinationale Kartelle gehindert.

    Auf Einladung des DoJ fand vom 30. September 1999 bis 1. Oktober 1999 ein äußerst gelungenes Seminar über die Bekämpfung von Kartellen statt, das für alle Teilnehmer (einschließlich Beamte der GD Wettbewerb) von Nutzen war. Die einzelnen Veranstaltungen beschäftigten sich mit den Themen: Strafmilderung/Straffreiheit, Ermittlungsmethoden usw.

    3. Verwaltungsvereinbarungen über die Teilnahme an Anhörungen

    Die Kommission nahm am 31. März 1999 einen Vorschlag für Verwaltungsvereinbarungen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und den Vereinigten Staaten über die Teilnahme an bestimmten dem Wettbewerbsrecht der anderen Partei unterliegenden Verfahrensabschnitten an [8].

    [8] Bulletin EU 3-1999, Ziff. 1.3.44.

    Diese Vereinbarungen fügen sich in den Rahmen der Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Durchsetzung ihres Wettbewerbsrechts ein, insbesondere in die Bestimmungen über die Koordinierung der Durchsetzungsmaßnahmen. Die Verwaltungsvereinbarungen sollen die Kenntnis der Wettbewerbsverfahren der anderen Partei in geeigneten Fällen, in denen Belange beider Parteien berührt sind, verbessern ebenso wie die Abstimmung, Zusammenarbeit und Konfliktvermeidung in diesen Fällen. Weder die Verwaltungsvereinbarungen noch der Briefwechsel zwischen der Kommission und den US-Wettbewerbsbehörden stellen ein verbindliches völkerrechtliches Abkommen dar.

    Es handelt sich ihrem Wesen nach um bilaterale, gegenseitige Vereinbarungen. In geeigneten Fällen, in denen Belange beider Seiten berührt sind, können die US-Wettbewerbsbehörden als Beobachter an Anhörungen vor der Europäischen Kommission teilnehmen. In gleicher Weise kann die Kommission an Zusammenkünften auf höchster Ebene ("pitch meetings") zwischen den US-Wettbewerbsbehörden und den beteiligten Unternehmen teilnehmen, bevor die US-Behörden Maßnahmen zur Durchsetzung des US-Kartellrechts beschließen.

    Den Vereinbarungen zufolge kann dem Antrag auf Teilnahme an einer Anhörung in geeigneten Fällen stattgegeben werden, wenn ausreichende Garantien oder Vereinbarungen hinsichtlich der Vertraulichkeit und der Verwendung der Informationen bestehen. Eine Teilnahme ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Personen möglich, deren Tätigkeiten Gegenstand einer Untersuchung nach Maßgabe des europäischen oder amerikanischen Wettbwerbsrechts sind. Die Rechte dieser Personen werden durch die Verwaltungsvereinbarungen in keiner Weise eingeschränkt.

    Von den neuen Vereinbarungen wurde erstmals im Dezember 1999 Gebrauch gemacht, als Vertreter der FTC an der Anhörung der Kommission im Fusionsfall BOC/Air Liquide teilnahmen.

    4. EU-US-Arbeitsgruppe "Fusionen"

    Auf dem Jahrestreffen der Kommission (GD Wettbewerb), der FTC und dem DoJ in Brüssel am 5. Oktober 1999 wurde beschlossen, eine neue EU/US-Arbeitsgruppe einzusetzen mit dem Ziel, die transatlantische Zusammenarbeit bei der Kontrolle weltumspannender Fusionen zu verbessern.

    Zwar ist die Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA bei Fusionen sehr erfolgreich, doch sind Verbesserungen nach wie vor möglich, insbesondere angesichts der derzeitigen Fusionswelle und der exponentiellen Zunahme grenzübergreifender Megafusionen. Die Arbeitsgruppe beschäftigt sich zur Zeit mit

    (a) einer eingehenden Studie des EU- und US-Konzepts zur Feststellung und Durchführung von Abhilfen (insbesondere Veräußerungen) und zur Kontrolle ihrer Umsetzung nach dem Zusammenschluß;

    (b) und den Möglichkeiten für eine weitere Konvergenz der Analyse/Methodik bei Fusionsfällen, die von den Wettbewerbsbehörden beiderseits des Atlantiks bearbeitet werden, insbesondere im Hinblick auf das jeweilige Vorgehen gegen Oligopole/kollektiv beherrschende Stellungen/koordiniertes Verhalten.

    Die Arbeitsgruppe konzentriert sich zunächst auf das erste Thema (Abhilfen bei Fusionen). Ihre Beratungen werden sich über das Jahr 2000 erstrecken. Längerfristig könnte die Arbeitsgruppe mit der Untersuchung anderer Wettbewerbsfragen von gemeinsamem Interesse beauftragt werden.

    5. "Positive Comity"

    Die "Positive Comity"-Bestimmungen in Artikel V des Abkommens von 1991 wurden das erste und (bisher) einzige Mal 1997 vom US-Justizministerium geltend gemacht. Das DoJ ersuchte die Kommission um eine Prüfung des CRS (computergestützten Buchungssystems) Amadeus, dessen Eigentümer Air France, SAS, Iberia, Lufthansa und Continental sind. Das damals von American Airlines betriebene CRS Sabre hatte sich beim DoJ über das Konkurrenten ausschließende Verhalten von Amadeus beschwert.

    Im Februar 1999 teilte die Kommission Air France ihre Beschwerdepunkte mit, wobei sie sich nur auf wenige der ursprünglich geltend gemachten Beschwerdepunkte stützte. Der Fall ist noch nicht abgeschlossen.

    6. Statistische Angaben

    a) Anzahl der von der Kommission und den US-Behörden notifizierten Fälle

    Vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 wurden von der Kommission 70 Fälle notifiziert, die in Anhang 1 als Fusionsfälle und Nichtfusionsfälle aufgeführt sind.

    Im gleichen Zeitraum erhielt die Kommission von den US-Behörden insgesamt 49 Notifizierungen: 23 vom DoJ und 26 von der FTC. Diese Notifizierungen sind ebenfalls als Fusions- bzw. Nichtfusionsfälle in Anhang 2 aufgeführt.

    Fusionen machen den größten Teil aller Notifizierungen aus sowohl auf amerikanischer als auch auf europäischer Seite. Von der Kommission wurden 59 Fusionen und von den US-Behörden 39 gemeldet.

    Die Zahlen entsprechen der Anzahl der Fälle, in denen eine (oder mehr) Notifizierungen erfolgt sind, und nicht der Gesamtzahl der Einzelnotifizierungen. Nach Artikel II des Abkommens sind Notifizierungen in verschiedenen Verfahrensabschnitten möglich, so daß für einen Fall mehrere Notifizierungen erfolgen können.

    In Tabelle 1 ist die Anzahl der Fälle angegeben, die vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 nach dem Abkommen von 1991 notifiziert wurden. Tabelle 2 enthält die Anzahl der seit 23. September 1991 insgesamt notifizierten Fälle.

    Tabelle 1

    NOTIFIZIERTE FÄLLE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Tabelle 2

    NOTIFIZIERTE FÄLLE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    b) Notifizierungen der Kommission an die Mitgliedstaaten

    Gemäß dem Auslegungsschreiben der Europäischen Gemeinschaften an die Vereinigten Staaten (sowie der Mitteilung zur Transparenz der Kommission an den Rat vom 10. April 1995) setzt die Kommission nach Mitteilung an die amerikanischen Wettbewerbsbehörden den oder die Mitgliedstaaten, dessen/deren Belange berührt sind, über die Notifizierungen in Kenntnis, die ihr die US-Wettbewerbsbehörden übersandt haben. Die Notifzierungen der amerikanischen Behörden werden unverzüglich an die zuständigen Dienststellen der GD Wettbewerb weitergeleitet, während gleichzeitig Kopien der Notifzierungen an die Mitgliedstaaten, deren Belange berührt sind, versandt werden. Ebenso gehen Kopien an die betroffenen Mitgliedstaaten, wenn die GD Wettbewerb die amerikanischen Behörden über Wettbewerbsfälle unterrichtet.

    In den meisten Fällen übermitteln die US-Behörden gemäß der OECD-Empfehlung die Notifizierungen den Mitgliedstaaten direkt [9]. Im Berichtszeitraum wurden 29 Fälle dem Vereinigten Königreich, 19 Fälle Frankreich, 13 Fälle Deutschland, 11 Fälle den Niederlanden, 7 Fälle Schweden, 6 Fälle Italien, 4 Fälle Belgien, je 2 Fälle Dänemark und Finnland und jeweils ein Fall Griechenland, Österreich und Luxemburg notifiziert.

    [9] Überarbeitete Empfehlung des OECD-Rates betreffend die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, die den internationalen Handel beeinträchtigen, vom 27./28. Juli 1995.

    7. Schlußfolgerung

    Die Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA in Wettbewerbsangelegenheiten hat sich 1999 weiter verstärkt. Die zuständigen Behörden arbeiteten vor allem bei grenzüberschreitenden Fusionsfällen eng zusammen, was sich im Ergebnis positiv bemerkbar machte. Dadurch hat sich auch die Herangehensweise der EU- und der US-Behörden bei der Beurteilung etwaiger wettbewerbswidriger Auswirkungen von Fusionen stärker angenähert. Gleiches gilt für die Bestimmung und Durchsetzung von Abhilfen und für deren Kontrolle nach Vollzug des Zusammenschlusses.

    Die EU- und die US-Behörden haben darüber hinaus 1999 ihre Kontakte ausgebaut, um gegen weltumspannende Kartelle vorzugehen, und Verwaltungsvereinbarungen geschlossen, die die Teilnahme an wichtigen Sitzungen mit den beteiligten Unternehmen in Fällen, in denen Belange beider Seiten berührt sind, ermöglichen. Die Kommission, das DoJ und die FTC stehen überdies in ständigem Dialog über allgemeine Fragen der Wettbewerbspolitik und ihrer Durchsetzung, die für beide Seiten von Interesse sind.

    ANHANG 1 NOTIFIZIERUNGEN DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION AN DIE US-BEHÖRDEN VOM 1.1.1999 BIS 31.12.1999

    Fusionsfälle

    01 Sache IV/M.1339 - ABB/Elsag Bailey

    02 Sache IV/M.1388 - Total/Petrofina

    03 Sache IV/M.1462 - TWR/LUCASVARITY

    04 Sache IV/M.1381 - Imetal/English China Clays

    05 Sache IV/M.1376 - Cargill/Continental Grain

    06 Sache IV/M.1363 - DuPont/Hoechst/Herberts

    07 Sache IV/M.1358 - Philips/Lucent Technologies

    08 Sache IV/M.1391 - International Paper/Union Camp

    09 Sache IV/M.1466 - Eaton Corporation/Aeroquip-Vickers

    10 Sache IV/M.1452 - Ford/Volvo

    11 Sache IV/M.1403 - Astra/Zeneca

    12 Sache IV/M.1440 - Lucent Technologies/Ascend Communications

    13 Sache IV/M.1433 - Carrier Corporation/Toshiba

    14 Sache IV/M.1456 - Dura /Adwest

    15 Sache IV/M.1415 - BAT/Rothmans

    16 Sache IV/M.1467 - Rohm and Haas/Morton

    17 Sache IV/M.1493 - UTC/Sundstrand

    18 Sache IV/M.1518 - Lear/United Technologies

    19 Sache IV/M.1532 - BP Amoco/Atlantic Richfield

    20 Sache IV/M.1383 - Exxon/Mobil

    21 Sache IV/M.1512 - DuPont/Pioneer Hi-Bred International

    22 Sache IV/M.1560 - TI Group/Walbro

    23 Sache IV/M.1561 - Getronics/Wang

    24 Sache IV/M.1580 - CAI/Platinum

    25 Sache IV/M.1551 - AT&T/MediaOne

    26 Sache IV/M.1404 - General Electric/ALSTOM

    27 Sache IV/M.1612 - Walmart/ASDA

    28 Sache IV/M.1470 - Goodyear/Sumitomo

    29 Sache IV/M.1623 - Allied Signal/MTU

    30 Sache IV/M.1643 - IBM/Sequent

    31 Sache IV/M.1682 - Ashland/Superfos

    32 SacheIV/M.1630 - Air Liquide/BOC

    33 Sache IV/M.1601 - Allied Signal/Honeywell

    34 SacheIV/M.1618 - Bank of New York/Royal Bank of Scotland Trust Bank

    35 Sache IV/M.1603 - General Motors Acceptance Corporation/AAS

    36 Sache IV/M.1589 - Meritor/ZF Friedrichshafen

    37 Sache IV/M.1598 - Hicks, Muse, Tate & Furst Investment Partners/Hillsdown Holdings

    38 Sache IV/M.1631- Suez Lyonnaise/Nalco

    39 Sache IV/M.1588 - Tyco/Raychem

    40 Sache IV/M.1699 - TPG Baccus/Bally

    41 Sache IV/M.1694 - EMC/Data General

    42 Sache IV/M.1653 - Buhrmann/Corporate Express

    43 Sache IV/M.1711 - Tyco/Siemens

    44 Sache IV/M.1689 - Nestlé/Pillsbury/Haägen Dazs US

    45 Sache IV/M.1711 - Tyco/Siemens

    46 Sache IV/M.1723 - Illinois Tool Works/Premark

    47 Sache IV/M.1538 - Dupont/Sabanci

    48 Sache IV/M.1768 - Schoyen/Goldman Sachs/Swebus

    49 Sache COMP/M.1765 - KKR Associates/Siemens Nixdorf Retail and Banking Systems

    50 Sache COMP/JV.27 - Microsoft/Liberty Media/Telewest

    51 Sache COMP /M.1775 - Ingersoll-Rand/Dresser-Rand/Ingersoll-Dresser Pump

    52 Sache COMP /M.1693 - Alcoa/Reynolds

    53 Sache COMP /M.1763 - Solutia/Viking Resins

    54 Sache COMP /M.1671 - Dow Chemical/Union Carbide

    55 Sache COMP /M.1784 - Delphi Automotive Systems/Lucas Diesel

    56 Sache COMP /M.1767 - AT&T/IBM/INTESA

    57 Sache COMP /M.1683 - The Coca-Cola Company/Kar-Tess Group (Hellenic Bottling)

    58 Sache COMP /M.1636 - MMS/DASA/ASTRIUM

    59 Sache COMP /M.1817 - Bellsouth/Vodafone (E-Plus)

    Nichtfusionsfälle [10]

    [10] Wegen des Vertraulichkeitsschutzes sind in dieser Liste nur die bereits öffentlich gemachten Untersuchungen oder Fälle aufgeführt.

    01 Siehe Fußnote

    02 Sache IV/36488 - Sabre/Amadeus

    03 Siehe Fußnote

    04 Sache IV/37506 - DVD

    05 Siehe Fußnote

    06 Siehe Fußnote

    07 Siehe Fußnote

    08 Sache IV/36880 - BT/VeriSign

    09 Sache IV/37612 - Techjet Aerofoils Limited

    10 Siehe Fußnote

    11 Siehe Fußnote

    ANHANG 2 NOTIFIZIERUNGEN DER US-BEHÖRDEN AN DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION VOM 1.1.1999 - 31.12.1999

    Fusionsfälle [11]

    [11] Wegen des Vertraulichkeitsschutzes sind in dieser Liste nur die bereits öffentlich gemachten Untersuchungen oder Fälle aufgeführt.

    01 Exxon/Mobil

    02 GNK/Interlake

    03 Barnes & Noble/Bertelsmann (GU)

    04 T&N PLC/Federal/Mogul Corp

    05 Cobe/Sorin

    06 Signature/AMR Combs

    07 Imetal/English China Clays PLC

    08 Micrion/FEI

    09 BOC Group/Air Products & Chemicals

    10 Hoechst/Rhone Poulenc/Aventis

    11 Astra/Zeneca

    12 Steag/AGA

    13 Lockheed Martin/Comsat

    14 British Aerospace/GEC-Marconi

    15 Tomkins/ACD Tridon

    16 Intergraph/Carl Zeiss (GU)

    17 KvaernerPulping/Ahlstrom

    18 Albright&Wilson/Rhodia

    19 Alstom/ABB HV (GU)

    20 PrecisionCastpartsCorp./Wyman-Gordon

    21 Siehe Fußnote

    22 Global IndustrialTechnologies/RHI

    23 IrvingMaterials/Lehigh Portland Cement

    24 Fiat/Case

    25 Alcan Aluminium Pechiney/Alusuisse Lonza Group

    26 Allied Waste Industries/Vivendi/Superior Services

    27 Signal/Vertex

    28 VNU/Nielsen Media Research

    29 Union Carbide/Dow Chemical

    30 Nalco Chemical Company/Suez Lyonnaise des Eaux

    31 Siehe Fußnote

    32 Reckitt & Coleman, plc/Benckiser/NRV

    33 Hannaford Bros Co/Delhaize Freres

    34 Siehe Fußnote

    35 BP Amoco/ARCO

    36 Siehe Fußnote

    37 VEBA/Lyondell

    38 Siehe Fußnote

    39 Rohm and Haas/Morton

    Nichtfusionsfälle [12]

    [12] Wegen des Vertraulichkeitsschutzes sind in dieser Liste nur die bereits öffentlich gemachten Untersuchungen oder Fälle aufgeführt.

    01 Gyma/Cambrex/Profarmaco/Mylan

    02 Siehe Fußnote

    03 Strafrechtliche Untersuchung: Public Real Estate Foreclosure Auctions in Brooklyn

    04 Siehe Fußnote

    05 Siehe Fußnote

    06 Siehe Fußnote

    07 Siehe Fußnote

    08 Strafrechtliche Untersuchung: Graphite Electrodes

    09 Strafrechtliche Untersuchung: Sorbates

    10 Strafrechtliche Untersuchung: Vitamins

    Top