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Document 52000DC0618
Report from the Commission to the Council and the European Parliament on the application of the Agreement between the European Communities and the Government of the United States of America regarding the application of their competition laws 1 January 1999 to 31 December 1999
Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Anwendung des Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung ihrer Wettbewerbsregeln Vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999
Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Anwendung des Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung ihrer Wettbewerbsregeln Vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999
/* KOM/2000/0618 endg. */
Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Anwendung des Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung ihrer Wettbewerbsregeln Vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 /* KOM/2000/0618 endg. */
BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT über die anwendung des Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die anwendung ihrer Wettbewerbsregeln vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 1. Einleitung Am 23.09.1991 schloß die Kommission ein Abkommen mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung ihrer Wettbewerbsregeln [1] (das "Abkommen von 1991") mit dem Ziel, die Zusammenarbeit zwischen den Wettbewerbsbehörden zu fördern. Durch gemeinsamen Beschluß des Rates und der Kommission vom 10.04.1995 [2] wurde das Abkommen genehmigt und für anwendbar erklärt. [1] Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung ihrer Wettbewerbsregeln (ABl. L 95 vom 27.4.1995, S.47-50; nur in englischer Sprache). [2] Siehe ABl. L 95 vom 27.4.1995, S.45 f. Am 29.05.1998 genehmigten der Rat und die Kommission durch gemeinsamen Beschluß ein weiteres Abkommen zur Stärkung der "Positive Comity"-Grundsätze des Abkommens von 1991. Das Abkommen von 1998 trat am 04.06.1998 in Kraft [3]. [3] Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung der "Positive Comity"-Grundsätze bei der Durchsetzung ihrer Wettbewerbsregeln, ABl. L 173 vom 18.6.1998, S. 26-31. Am 08.10.1996 verabschiedete die Kommission ihren ersten Bericht über die Anwendung des Abkommens von 1991 für den Zeitraum vom 10.04.1995 bis 30.06.1996 [4]. Der zweite Bericht erstreckt sich auf die zweite Jahreshälfte 1996 vom 01.07.1996 bis 31.12.1996 [5]. Der dritte Bericht umfaßt das gesamte Kalenderjahr 1997 [6] und der vierte Bericht das Jahr 1998 [7]. Der vorliegende Bericht gilt für das Kalenderjahr vom 01.01.1999 bis 31.12.1999 und sollte im Zusammenhang mit dem ersten Bericht gelesen werden, der die Vorteile, aber auch die Grenzen dieser Art der Zusammenarbeit eingehend darlegt. [4] KOM (1996) 479 endg., siehe XXVI. Bericht über die Wettbewerbspolitik, S. 329-343. [5] KOM (1997) 346 endg., siehe XXVI. Bericht über die Wettbewerbspolitik, S. 344-350. [6] KOM (1998) 510 endg., siehe XXVII. Bericht über die Wettbewerbspolitik, S. 361-372. [7] KOM (1999) 439 endg., siehe XXVIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik, S. 341-348. Das Abkommen von 1991 sieht im wesentlichen folgendes vor: -Mitteilung der Fälle, die von den Wettbewerbsbehörden einer Partei bearbeitet werden, soweit sie wichtige Belange der anderen Partei berühren (Artikel II), und Informationsaustausch über allgemeine Angelegenheiten, die die Anwendung der Wettbewerbsregeln betreffen (Artikel III); -Zusammenarbeit und Abstimmung des Vorgehens der Wettbewerbsbehörden beider Parteien (Artikel IV); -ein herkömmliches "Comity"-Verfahren, demzufolge sich jede Partei verpflichtet, bei der Durchsetzung ihrer Wettbewerbsregeln die wichtigen Belange der anderen Partei zu berücksichtigen (Artikel VI); -ein "Positive Comity"-Verfahren, demzufolge jede Partei die andere Partei auffordern kann, geeignete Maßnahmen auf der Grundlage ihres Wettbewerbsrechts zu ergreifen, um gegen ein wettbewerbswidriges Verhalten auf ihrem Gebiet vorzugehen, das wichtige Belange der ersuchenden Partei beeinträchtigt (Artikel V). Das Abkommen von 1991 stellt überdies unmißverständlich fest, daß das Abkommen nicht auf eine Weise ausgelegt werden darf, die mit dem in Europa und den USA geltenden Recht unvereinbar ist (Artikel IX). Die Wettbewerbsbehörden bleiben zudem, was die Vertraulichkeit der im Rahmen ihrer jeweiligen Untersuchungen ermittelten Angaben betrifft, an ihr innerstaatliches Recht gebunden. (Artikel VIII). Das Abkommen von 1998 präzisiert das Verfahren der "positive comity" und die Voraussetzungen für dessen Inanspruchnahme. Unter anderem werden die Bedingungen aufgeführt, unter denen die ersuchende Partei normalerweise ihre eigenen Durchsetzungsmaßnahmen aussetzt, wenn die ersuchte Partei sich des Falles angenommen hat. 2. Fallspezifische Zusammenarbeit im Jahr 1999 Die Kommission arbeitete 1999 in einer beträchtlichen Zahl von Fällen mit der Antitrust Division des US Department of Justice (DoJ) und der US Federal Trade Commission (FTC) zusammen. Abgesehen von den Vorteilen, die eine intensive Zusammenarbeit bei der Fallbearbeitung sowohl für die Wettbewerbsbehörden als auch für die beteiligten privaten Parteien mit sich bringt (in Form einer zügigeren und einheitlicheren Bearbeitung der Fälle auf beiden Seiten des Atlantiks), wirkt der enge tägliche Kontakt zwischen den Sachbearbeitern in der Kommission (GD Wettbewerb) und dem DoJ sowie der FTC vertrauensbildend und fördert die materiell- und verfahrensrechtlichen Kenntnisse über den anderen Rechtsraum, die Übereinstimmung bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung und die Herausbildung "bester Praktiken" sowohl in materiell- als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht. 2.1 Fusionsfälle Seit Erlaß der Fusionskontrollverordnung ist die Zahl der der Kommission gemeldeten Vorhaben fast jedes Jahr stark gestiegen. Auch 1999 war ein deutlicher Anstieg gegenüber 1998 zu verzeichnen. Darüber hinaus sind an diesen Fusionen immer mehr Unternehmen aus anderen Teilen der Welt beteiligt. Die derzeitige Fusionswelle hat tatsächlich weltumspannende Ausmaße erreicht. Die Zahl der 1999 auf der Grundlage des Abkommens gemeldeten Fusionsfälle hat sich erneut erhöht und zu einer deutlichen Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen der USA und der EU geführt. Für die Sachbearbeiter ist es inzwischen zur Routine geworden, die anmeldenden Parteien um Zustimmung zur Weitergabe vertraulicher Informationen, die sie den Behörden übermitteln, zu ersuchen. Auf der Grundlage dieser Zustimmung können die Behörden dann vertrauliche Informationen austauschen. Dabei besteht der größte Vorzug weniger in den auf diese Weise möglicherweise vermittelten Erkenntnissen als vielmehr in der Überwindung von Schranken, die anderenfalls einem ungehinderten, unvoreingenommenen Dialog entgegenstuenden. Ein solcher Informationsaustausch kann beispielsweise Mißverständnissen vorbeugen. Ein koordiniertes Vorgehen kann zudem die Belastung der anmeldenden Parteien und Dritter verringern. Eine inhaltliche Zusammenarbeit in Fusionsfällen konzentriert sich in der Regel auf drei Bereiche: Abgrenzung des relevanten Markts (Produktmarkt und räumlicher Markt), Beurteilung der wahrscheinlichen Auswirkungen des Vorhaben auf diese Märkte und Geeignetheit der von den Parteien vorgeschlagenen Abhilfen, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Behörden auszuräumen. Die Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA zeichnet sich dadurch aus, daß sich die Denkweise ihrer Behörden in allen drei Bereichen deutlich aufeinanderzubewegt. Im folgenden werden einige Beispiele für die Zusammenarbeit bei Fusionsfällen im Jahr 1999 genannt. Die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und der FTC war 1999 wegen der Großfusionen in der Ölbranche besonders intensiv, insbesondere im Fall Exxon/Mobil. Bereits kurz nach Ankündigung der Exxon/Mobil-Fusion (Dezember 1998), d. h. lange vor der förmlichen Anmeldung im Mai 1999, kam es zu informellen Kontakten zwischen der FTC und der Kommission. Auf diese Weise konnten die EU- und die US-Behörden die von ihnen befürchteten Wettbewerbsprobleme für die künftige Öl- und Gasförderung erörtern, die sich aus der Gründung dieses Mega-Unternehmens ergeben könnten. Nach der Anmeldung und der Zustimmung der Parteien zum Austausch vertraulicher Informationen zwischen den EU- und den US-Behörden wurde die Fusion zum großen Teil in enger Zusammenarbeit von den Behörden gemeinsam geprüft. Kommissionsbedienstete besuchten ihre FTC-Kollegen und sahen Unterlagen bei der FTC ein. Die Sachbearbeiter hielten telefonisch oder auf andere Weise Kontakt und tauschten Unterlagen aus. Auf beiden Seiten konzentrierte sich die Diskussion auf die Beurteilung der Auswirkungen, die das geplante Vorhaben vermutlich auf den Wettbewerb auf den vorgelagerten Märkten (Exploration, Erschließung, Förderung und Vertrieb von Rohöl und Erdgas) haben wird. Eingehend erörtert wurden auch die voraussichtlichen Folgen für den Markt für Flugmotorenöl. Die Zusammenarbeit in diesem Fall ist noch nicht abgeschlossen, sondern konzentriert sich jetzt auf die Einhaltung der von beiden Seiten vorgeschriebenen Auflagen. Eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und der FTC fand auch im Fall BP Amoco/ARCO statt. Mit dem US-amerikanischen Justizministerium arbeitete die Kommission im Fusionsfall Allied Signal/Honeywell zusammen. Die Ermittlungen der Kommission konzentrierten sich auf bestimmte Märkte für Luftfahrtprodukte (Kommunikations- und Navigationsausrüstung, Antikollisionssysteme, Wetterprognose- und Radarsysteme usw.), die sowohl von der Zivilluftfahrt als auch von der Raumfahrt- und der Rüstungsindustrie nachgefragt werden. In der Regel telefonisch diskutierten die Sachbearbeiter beider Behörden zunächst über die Abgrenzung der relevanten Märkte. Später ging es hauptsächlich um die Zweckmäßigkeit der von den Parteien vorgeschlagenen Veräußerungen und Verpflichtungen. Diese Diskussionen wurden noch fortgesetzt, nachdem die Kommission, nicht aber das DoJ den Zusammenschluß genehmigt hatte. Die Zusammenarbeit erwies sich für die Kommission bei den Veräußerungszusagen als besonders nützlich, da die meisten der zu veräußernden Vermögenswerte in den Vereinigten Staaten belegen waren. Die Zusammenarbeit im Fall Allied Signal/Honeywell war erheblich durch den Umstand erleichtert worden, daß die Parteien dem Austausch der den beiden Behörden vorgelegten Marktdaten und anderen Unterlagen zugestimmt hatten. Die Kommission arbeitete auch im Fall BT/AT&T mit dem DoJ zusammen. Dieser Zusammenschluß war auf der Grundlage des neuen Artikels 2 der Fusionskontrollverordnung (in Kraft seit März 1998) angemeldet worden, der den Anwendungsbereich der Verordnung auf alle Vollfunktions-Gemeinschaftsunternehmen ausdehnt. Auch hier standen die beiden Behörden häufig - hauptsächlich telefonisch - miteinander in Kontakt. Erörtert wurden die Abgrenzung des relevanten sachlichen und räumlichen Marktes und die Aussicht, ob das Gemeinschaftsunternehmen in der Lage sein würde, Druck auf diese Märkte auszuüben. Die Zusammenarbeit war für die Beurteilung einer durch den Zusammenschluß eventuell begründeten Nachfragemacht besonders hilfreich. 2.2 Kartellfälle Die Zusammenarbeit zwischen den EU- und den US-Behörden in Kartellsachen hat sich im letzten Jahr deutlich verbessert. Die Kontakte zwischen den zuständigen Abteilungen der Kommission und dem US-Justizministerium gehören nach diversen gegenseitigen Besuchen inzwischen zum Alltag. Besonders nützlich war die Zusammenarbeit bei Untersuchungen von Kartellen, deren Auswirkungen auf beiden Seiten des Atlantiks spürbar waren. Allerdings muß eingeräumt werden, daß das gemeinsame Vorgehen gegen Kartelle ernsthaft durch das Unvermögen der Behörden behindert wird, vertrauliche Informationen auszutauschen. Ein Kooperationsabkommen der sogenannten zweiten Generation, das einen solchen Austausch möglich macht, würde die Lage hier erheblich verbessern. Die innerstaatlichen Vorschriften über den Austausch vertraulicher Informationen verschlechtern allerdings die Aussichten für ein solches Abkommen. Zu berücksichtigen ist insbesondere, daß die Ermittlungen in vielen Kartellsachen nicht parallel, sondern nacheinander geführt werden, weil die Behörde, die als erstes einschreitet, nicht in der Lage ist, die andere Behörde eingehend zu unterrichten. Letztere erfährt daher unter Umständen erst aus der Presse von der Untersuchung. Auf diese Weise sind die Behörden an einem wirksamen, rechtzeitigen Vorgehen gegen multinationale Kartelle gehindert. Auf Einladung des DoJ fand vom 30. September 1999 bis 1. Oktober 1999 ein äußerst gelungenes Seminar über die Bekämpfung von Kartellen statt, das für alle Teilnehmer (einschließlich Beamte der GD Wettbewerb) von Nutzen war. Die einzelnen Veranstaltungen beschäftigten sich mit den Themen: Strafmilderung/Straffreiheit, Ermittlungsmethoden usw. 3. Verwaltungsvereinbarungen über die Teilnahme an Anhörungen Die Kommission nahm am 31. März 1999 einen Vorschlag für Verwaltungsvereinbarungen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und den Vereinigten Staaten über die Teilnahme an bestimmten dem Wettbewerbsrecht der anderen Partei unterliegenden Verfahrensabschnitten an [8]. [8] Bulletin EU 3-1999, Ziff. 1.3.44. Diese Vereinbarungen fügen sich in den Rahmen der Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Durchsetzung ihres Wettbewerbsrechts ein, insbesondere in die Bestimmungen über die Koordinierung der Durchsetzungsmaßnahmen. Die Verwaltungsvereinbarungen sollen die Kenntnis der Wettbewerbsverfahren der anderen Partei in geeigneten Fällen, in denen Belange beider Parteien berührt sind, verbessern ebenso wie die Abstimmung, Zusammenarbeit und Konfliktvermeidung in diesen Fällen. Weder die Verwaltungsvereinbarungen noch der Briefwechsel zwischen der Kommission und den US-Wettbewerbsbehörden stellen ein verbindliches völkerrechtliches Abkommen dar. Es handelt sich ihrem Wesen nach um bilaterale, gegenseitige Vereinbarungen. In geeigneten Fällen, in denen Belange beider Seiten berührt sind, können die US-Wettbewerbsbehörden als Beobachter an Anhörungen vor der Europäischen Kommission teilnehmen. In gleicher Weise kann die Kommission an Zusammenkünften auf höchster Ebene ("pitch meetings") zwischen den US-Wettbewerbsbehörden und den beteiligten Unternehmen teilnehmen, bevor die US-Behörden Maßnahmen zur Durchsetzung des US-Kartellrechts beschließen. Den Vereinbarungen zufolge kann dem Antrag auf Teilnahme an einer Anhörung in geeigneten Fällen stattgegeben werden, wenn ausreichende Garantien oder Vereinbarungen hinsichtlich der Vertraulichkeit und der Verwendung der Informationen bestehen. Eine Teilnahme ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Personen möglich, deren Tätigkeiten Gegenstand einer Untersuchung nach Maßgabe des europäischen oder amerikanischen Wettbwerbsrechts sind. Die Rechte dieser Personen werden durch die Verwaltungsvereinbarungen in keiner Weise eingeschränkt. Von den neuen Vereinbarungen wurde erstmals im Dezember 1999 Gebrauch gemacht, als Vertreter der FTC an der Anhörung der Kommission im Fusionsfall BOC/Air Liquide teilnahmen. 4. EU-US-Arbeitsgruppe "Fusionen" Auf dem Jahrestreffen der Kommission (GD Wettbewerb), der FTC und dem DoJ in Brüssel am 5. Oktober 1999 wurde beschlossen, eine neue EU/US-Arbeitsgruppe einzusetzen mit dem Ziel, die transatlantische Zusammenarbeit bei der Kontrolle weltumspannender Fusionen zu verbessern. Zwar ist die Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA bei Fusionen sehr erfolgreich, doch sind Verbesserungen nach wie vor möglich, insbesondere angesichts der derzeitigen Fusionswelle und der exponentiellen Zunahme grenzübergreifender Megafusionen. Die Arbeitsgruppe beschäftigt sich zur Zeit mit (a) einer eingehenden Studie des EU- und US-Konzepts zur Feststellung und Durchführung von Abhilfen (insbesondere Veräußerungen) und zur Kontrolle ihrer Umsetzung nach dem Zusammenschluß; (b) und den Möglichkeiten für eine weitere Konvergenz der Analyse/Methodik bei Fusionsfällen, die von den Wettbewerbsbehörden beiderseits des Atlantiks bearbeitet werden, insbesondere im Hinblick auf das jeweilige Vorgehen gegen Oligopole/kollektiv beherrschende Stellungen/koordiniertes Verhalten. Die Arbeitsgruppe konzentriert sich zunächst auf das erste Thema (Abhilfen bei Fusionen). Ihre Beratungen werden sich über das Jahr 2000 erstrecken. Längerfristig könnte die Arbeitsgruppe mit der Untersuchung anderer Wettbewerbsfragen von gemeinsamem Interesse beauftragt werden. 5. "Positive Comity" Die "Positive Comity"-Bestimmungen in Artikel V des Abkommens von 1991 wurden das erste und (bisher) einzige Mal 1997 vom US-Justizministerium geltend gemacht. Das DoJ ersuchte die Kommission um eine Prüfung des CRS (computergestützten Buchungssystems) Amadeus, dessen Eigentümer Air France, SAS, Iberia, Lufthansa und Continental sind. Das damals von American Airlines betriebene CRS Sabre hatte sich beim DoJ über das Konkurrenten ausschließende Verhalten von Amadeus beschwert. Im Februar 1999 teilte die Kommission Air France ihre Beschwerdepunkte mit, wobei sie sich nur auf wenige der ursprünglich geltend gemachten Beschwerdepunkte stützte. Der Fall ist noch nicht abgeschlossen. 6. Statistische Angaben a) Anzahl der von der Kommission und den US-Behörden notifizierten Fälle Vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 wurden von der Kommission 70 Fälle notifiziert, die in Anhang 1 als Fusionsfälle und Nichtfusionsfälle aufgeführt sind. Im gleichen Zeitraum erhielt die Kommission von den US-Behörden insgesamt 49 Notifizierungen: 23 vom DoJ und 26 von der FTC. Diese Notifizierungen sind ebenfalls als Fusions- bzw. Nichtfusionsfälle in Anhang 2 aufgeführt. Fusionen machen den größten Teil aller Notifizierungen aus sowohl auf amerikanischer als auch auf europäischer Seite. Von der Kommission wurden 59 Fusionen und von den US-Behörden 39 gemeldet. Die Zahlen entsprechen der Anzahl der Fälle, in denen eine (oder mehr) Notifizierungen erfolgt sind, und nicht der Gesamtzahl der Einzelnotifizierungen. Nach Artikel II des Abkommens sind Notifizierungen in verschiedenen Verfahrensabschnitten möglich, so daß für einen Fall mehrere Notifizierungen erfolgen können. In Tabelle 1 ist die Anzahl der Fälle angegeben, die vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 nach dem Abkommen von 1991 notifiziert wurden. Tabelle 2 enthält die Anzahl der seit 23. September 1991 insgesamt notifizierten Fälle. Tabelle 1 NOTIFIZIERTE FÄLLE >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 2 NOTIFIZIERTE FÄLLE >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b) Notifizierungen der Kommission an die Mitgliedstaaten Gemäß dem Auslegungsschreiben der Europäischen Gemeinschaften an die Vereinigten Staaten (sowie der Mitteilung zur Transparenz der Kommission an den Rat vom 10. April 1995) setzt die Kommission nach Mitteilung an die amerikanischen Wettbewerbsbehörden den oder die Mitgliedstaaten, dessen/deren Belange berührt sind, über die Notifizierungen in Kenntnis, die ihr die US-Wettbewerbsbehörden übersandt haben. Die Notifzierungen der amerikanischen Behörden werden unverzüglich an die zuständigen Dienststellen der GD Wettbewerb weitergeleitet, während gleichzeitig Kopien der Notifzierungen an die Mitgliedstaaten, deren Belange berührt sind, versandt werden. Ebenso gehen Kopien an die betroffenen Mitgliedstaaten, wenn die GD Wettbewerb die amerikanischen Behörden über Wettbewerbsfälle unterrichtet. In den meisten Fällen übermitteln die US-Behörden gemäß der OECD-Empfehlung die Notifizierungen den Mitgliedstaaten direkt [9]. Im Berichtszeitraum wurden 29 Fälle dem Vereinigten Königreich, 19 Fälle Frankreich, 13 Fälle Deutschland, 11 Fälle den Niederlanden, 7 Fälle Schweden, 6 Fälle Italien, 4 Fälle Belgien, je 2 Fälle Dänemark und Finnland und jeweils ein Fall Griechenland, Österreich und Luxemburg notifiziert. [9] Überarbeitete Empfehlung des OECD-Rates betreffend die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, die den internationalen Handel beeinträchtigen, vom 27./28. Juli 1995. 7. Schlußfolgerung Die Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA in Wettbewerbsangelegenheiten hat sich 1999 weiter verstärkt. Die zuständigen Behörden arbeiteten vor allem bei grenzüberschreitenden Fusionsfällen eng zusammen, was sich im Ergebnis positiv bemerkbar machte. Dadurch hat sich auch die Herangehensweise der EU- und der US-Behörden bei der Beurteilung etwaiger wettbewerbswidriger Auswirkungen von Fusionen stärker angenähert. Gleiches gilt für die Bestimmung und Durchsetzung von Abhilfen und für deren Kontrolle nach Vollzug des Zusammenschlusses. Die EU- und die US-Behörden haben darüber hinaus 1999 ihre Kontakte ausgebaut, um gegen weltumspannende Kartelle vorzugehen, und Verwaltungsvereinbarungen geschlossen, die die Teilnahme an wichtigen Sitzungen mit den beteiligten Unternehmen in Fällen, in denen Belange beider Seiten berührt sind, ermöglichen. Die Kommission, das DoJ und die FTC stehen überdies in ständigem Dialog über allgemeine Fragen der Wettbewerbspolitik und ihrer Durchsetzung, die für beide Seiten von Interesse sind. ANHANG 1 NOTIFIZIERUNGEN DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION AN DIE US-BEHÖRDEN VOM 1.1.1999 BIS 31.12.1999 Fusionsfälle 01 Sache IV/M.1339 - ABB/Elsag Bailey 02 Sache IV/M.1388 - Total/Petrofina 03 Sache IV/M.1462 - TWR/LUCASVARITY 04 Sache IV/M.1381 - Imetal/English China Clays 05 Sache IV/M.1376 - Cargill/Continental Grain 06 Sache IV/M.1363 - DuPont/Hoechst/Herberts 07 Sache IV/M.1358 - Philips/Lucent Technologies 08 Sache IV/M.1391 - International Paper/Union Camp 09 Sache IV/M.1466 - Eaton Corporation/Aeroquip-Vickers 10 Sache IV/M.1452 - Ford/Volvo 11 Sache IV/M.1403 - Astra/Zeneca 12 Sache IV/M.1440 - Lucent Technologies/Ascend Communications 13 Sache IV/M.1433 - Carrier Corporation/Toshiba 14 Sache IV/M.1456 - Dura /Adwest 15 Sache IV/M.1415 - BAT/Rothmans 16 Sache IV/M.1467 - Rohm and Haas/Morton 17 Sache IV/M.1493 - UTC/Sundstrand 18 Sache IV/M.1518 - Lear/United Technologies 19 Sache IV/M.1532 - BP Amoco/Atlantic Richfield 20 Sache IV/M.1383 - Exxon/Mobil 21 Sache IV/M.1512 - DuPont/Pioneer Hi-Bred International 22 Sache IV/M.1560 - TI Group/Walbro 23 Sache IV/M.1561 - Getronics/Wang 24 Sache IV/M.1580 - CAI/Platinum 25 Sache IV/M.1551 - AT&T/MediaOne 26 Sache IV/M.1404 - General Electric/ALSTOM 27 Sache IV/M.1612 - Walmart/ASDA 28 Sache IV/M.1470 - Goodyear/Sumitomo 29 Sache IV/M.1623 - Allied Signal/MTU 30 Sache IV/M.1643 - IBM/Sequent 31 Sache IV/M.1682 - Ashland/Superfos 32 SacheIV/M.1630 - Air Liquide/BOC 33 Sache IV/M.1601 - Allied Signal/Honeywell 34 SacheIV/M.1618 - Bank of New York/Royal Bank of Scotland Trust Bank 35 Sache IV/M.1603 - General Motors Acceptance Corporation/AAS 36 Sache IV/M.1589 - Meritor/ZF Friedrichshafen 37 Sache IV/M.1598 - Hicks, Muse, Tate & Furst Investment Partners/Hillsdown Holdings 38 Sache IV/M.1631- Suez Lyonnaise/Nalco 39 Sache IV/M.1588 - Tyco/Raychem 40 Sache IV/M.1699 - TPG Baccus/Bally 41 Sache IV/M.1694 - EMC/Data General 42 Sache IV/M.1653 - Buhrmann/Corporate Express 43 Sache IV/M.1711 - Tyco/Siemens 44 Sache IV/M.1689 - Nestlé/Pillsbury/Haägen Dazs US 45 Sache IV/M.1711 - Tyco/Siemens 46 Sache IV/M.1723 - Illinois Tool Works/Premark 47 Sache IV/M.1538 - Dupont/Sabanci 48 Sache IV/M.1768 - Schoyen/Goldman Sachs/Swebus 49 Sache COMP/M.1765 - KKR Associates/Siemens Nixdorf Retail and Banking Systems 50 Sache COMP/JV.27 - Microsoft/Liberty Media/Telewest 51 Sache COMP /M.1775 - Ingersoll-Rand/Dresser-Rand/Ingersoll-Dresser Pump 52 Sache COMP /M.1693 - Alcoa/Reynolds 53 Sache COMP /M.1763 - Solutia/Viking Resins 54 Sache COMP /M.1671 - Dow Chemical/Union Carbide 55 Sache COMP /M.1784 - Delphi Automotive Systems/Lucas Diesel 56 Sache COMP /M.1767 - AT&T/IBM/INTESA 57 Sache COMP /M.1683 - The Coca-Cola Company/Kar-Tess Group (Hellenic Bottling) 58 Sache COMP /M.1636 - MMS/DASA/ASTRIUM 59 Sache COMP /M.1817 - Bellsouth/Vodafone (E-Plus) Nichtfusionsfälle [10] [10] Wegen des Vertraulichkeitsschutzes sind in dieser Liste nur die bereits öffentlich gemachten Untersuchungen oder Fälle aufgeführt. 01 Siehe Fußnote 02 Sache IV/36488 - Sabre/Amadeus 03 Siehe Fußnote 04 Sache IV/37506 - DVD 05 Siehe Fußnote 06 Siehe Fußnote 07 Siehe Fußnote 08 Sache IV/36880 - BT/VeriSign 09 Sache IV/37612 - Techjet Aerofoils Limited 10 Siehe Fußnote 11 Siehe Fußnote ANHANG 2 NOTIFIZIERUNGEN DER US-BEHÖRDEN AN DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION VOM 1.1.1999 - 31.12.1999 Fusionsfälle [11] [11] Wegen des Vertraulichkeitsschutzes sind in dieser Liste nur die bereits öffentlich gemachten Untersuchungen oder Fälle aufgeführt. 01 Exxon/Mobil 02 GNK/Interlake 03 Barnes & Noble/Bertelsmann (GU) 04 T&N PLC/Federal/Mogul Corp 05 Cobe/Sorin 06 Signature/AMR Combs 07 Imetal/English China Clays PLC 08 Micrion/FEI 09 BOC Group/Air Products & Chemicals 10 Hoechst/Rhone Poulenc/Aventis 11 Astra/Zeneca 12 Steag/AGA 13 Lockheed Martin/Comsat 14 British Aerospace/GEC-Marconi 15 Tomkins/ACD Tridon 16 Intergraph/Carl Zeiss (GU) 17 KvaernerPulping/Ahlstrom 18 Albright&Wilson/Rhodia 19 Alstom/ABB HV (GU) 20 PrecisionCastpartsCorp./Wyman-Gordon 21 Siehe Fußnote 22 Global IndustrialTechnologies/RHI 23 IrvingMaterials/Lehigh Portland Cement 24 Fiat/Case 25 Alcan Aluminium Pechiney/Alusuisse Lonza Group 26 Allied Waste Industries/Vivendi/Superior Services 27 Signal/Vertex 28 VNU/Nielsen Media Research 29 Union Carbide/Dow Chemical 30 Nalco Chemical Company/Suez Lyonnaise des Eaux 31 Siehe Fußnote 32 Reckitt & Coleman, plc/Benckiser/NRV 33 Hannaford Bros Co/Delhaize Freres 34 Siehe Fußnote 35 BP Amoco/ARCO 36 Siehe Fußnote 37 VEBA/Lyondell 38 Siehe Fußnote 39 Rohm and Haas/Morton Nichtfusionsfälle [12] [12] Wegen des Vertraulichkeitsschutzes sind in dieser Liste nur die bereits öffentlich gemachten Untersuchungen oder Fälle aufgeführt. 01 Gyma/Cambrex/Profarmaco/Mylan 02 Siehe Fußnote 03 Strafrechtliche Untersuchung: Public Real Estate Foreclosure Auctions in Brooklyn 04 Siehe Fußnote 05 Siehe Fußnote 06 Siehe Fußnote 07 Siehe Fußnote 08 Strafrechtliche Untersuchung: Graphite Electrodes 09 Strafrechtliche Untersuchung: Sorbates 10 Strafrechtliche Untersuchung: Vitamins