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Document 52000DC0153

    Arbeitsdokument der Kommission - Schaffung von .EU als Internet-Bereichsnamen oberster Stufe

    /* KOM/2000/0153 endg. */

    52000DC0153

    Arbeitsdokument der Kommission - Schaffung von .EU als Internet-Bereichsnamen oberster Stufe /* KOM/2000/0153 endg. */


    ARBEITSDOKUMENT DER KOMMISSION SCHAFFUNG VON .EU ALS INTERNET-BEREICHSNAMEN OBERSTER STUFE

    ARBEITSDOKUMENT DER KOMMISSION

    Schaffung von .EU als Internet-Bereichsnamen oberster Stufe

    Zusammenfassung und Schlussfolgerungen

    In diesem Arbeitspapier wird die Schaffung eines länderspezifischen Bereichs oberster Stufe (ccTLD) für die Europäische Union - .EU - untersucht.

    Das Papier vertritt den Standpunkt, daß die Schaffung dieses Bereichs das Image und die Infrastruktur des Internet in Europa stärken würde. Dies käme den Europäischen Institutionen und privaten Nutzern zugute und würde die gewerbliche Nutzung einschließlich des elektronischen Geschäftsverkehrs fördern.

    Die Erweiterung des Raumes für Internet-Bereichsnamen, die 1996 geplant worden war, hat aus mehreren Gründen nicht stattgefunden, und diese Frage steht immer noch auf der Tagesordnung der neuen ICANN-Organisation.

    Die eingeschränkten Alternativen, die in Europa zur Verfügung stehen, haben dazu geführt, daß Einzelpersonen, Unternehmen und Organisationen die Registrierung im World Wide Web in den bestehenden TLD mit Standort USA, (z.B. .COM), und in anderen TLD andernorts [1] beantragen. In solchen Fällen ist es schwierig, die Einhaltung europäischen Rechts und europäischer politischer Maßnahmen, beispielsweise in bezug auf Wettbewerb, Datenschutz, Schutz des geistigen Eigentums und Verbraucherschutz, in angemessenem Umfang sicherzustellen.

    [1] . Wie bspw. Niue (.NU) und Tonga (.TO)

    Die Europäischen Institutionen selbst mußten auf suboptimale Lösungen, u.a. .EU.INT und .CEC.BE, zurückgreifen.

    Darüber hinaus beschränken sich die nationalen ccTLD-Register in Europa aus historischen Gründen im allgemeinen auf die Annahme von Registrierungen aus ihrem eigenen nationalen Zuständigkeitsbereich und lassen nur wenige Ausnahmen infolge einer relativ restriktiven Registrierungspolitik zu [2]. Dieser Ansatz verringert zwar das Risiko von Gesetzeskollisionen, kommt jedoch nicht unbedingt denjenigen Betreibern entgegen, die im gesamten Binnenmarkt und weltweit aktiv sein wollen.

    [2] . Ob diese Maßnahmen mit dem Wettbewerbs- und Binnenmarktrecht der Europäischen Union in Einklang stehen, wird gegenwärtig von der Kommission geprüft.

    In diesem Dokument werden auch sechs Schlüsselfragen gestellt:

    Frage 1: Es wird um Anmerkungen zu den vorstehenden Grundzügen der Vergabe des TLD .EU an eine Registrierungsorganisation gebeten. Gibt es Alternativmodelle für die Registerorganisation, die in Betracht gezogen werden sollten-

    Frage 2: Was sollten die Hauptkriterien für die Registrierungspolitik bzgl. des .EU Registers sein -

    Wie sollte die Registrierungspolitik entwickelt und umgesetzt werden- Durch die Registerorganisation, durch ein eigenständiges beratendes Gremium, oder durch die Europäische Kommission selbst -

    Frage 3: Wäre es angemessen, die Regelungen der WIPO in bezug auf Streitigkeiten und Warenzeichen, wie sie im Bericht der WIPO vom Mai 1999 zum Ausdruck kommen, auf den Namensbereich .EU anzuwenden, oder gibt es innerhalb der Europäischen Union Alternativlösungen für diese Probleme-

    Gäbe es in diesem Zusammenhang eine spezifische Rolle für das Amt für Harmonisierung des Binnenmarktes in Alicante-

    Frage 4: Inwieweit könnte ein restriktiveres Instrument in der EU oder in WIPO den Schutz von Namen und Warenzeichen im DNS verstärken, zusätzlich zur alternativen Streitbeilegung- Welche Kategorien von Namen sollten ggf. geschützt werden, und wie sollte man sie ermitteln-

    Frage 5: Haben potentielle gewerbliche Nutzer einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen Vorschläge, wie der Namensbereich .EU verwaltet werden sollte, damit sein Beitrag zur Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs in Europa optimiert wird-

    Frage 6: Gibt es andere Erwägungen, die in Hinblick auf die Beziehungen zwischen dem geplanten Register .EU und den nationalen ccTLD-Registern in den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden sollten-

    Die Internetbetreiber kennen und erwarten ein offenes Umfeld des Meinungsaustauschs für die Bildung von Politik und Entwicklung neuer Initiativen. Die Kommission will deshalb eine öffentliche Konsultation zu diesen Fragen einleiten, um die Erörterung von Alternativen zu ermöglichen sowie die verfügbare Information und Analyse zu verbessern.

    Darüber hinaus ist ICANN selbst durch seine eigenen Statuten und Verfahrensregeln dazu verpflichtet, Politik auf der Basis eines Konsenses der - weit gefassten - Internetgemeinde zu entwickeln. Die Identifizierung eines möglichen Konsenses von Internetbetreibern und Nutzern durch diese öffentliche Konsultation ist daher ein wichtiger Schritt im Entscheidungsprozess.

    Im Anschluss an die öffentliche Konsultation und abhängig von ihrem Ausgang wird die Kommission eine Mitteilung mit den weiteren Schritten an den Rat und das Europäische Parlament richten.

    Alle Interessenten sind eingeladen, ihre Kommentare und Vorschläge zu diesen Fragen und andere Stellungnahmen in diesem Zusammenhang an die Generaldirektion Informationsgesellschaft der Europäischen Kommission zu richten:

    per E-Mail an: Dot-EU-Consult@cec.eu.int

    oder per Fax an: +32 2 295 3998.

    Alle Einsendungen werden auf einer noch bekanntzugebenden Webseite der Kommission veröffentlicht, sofern die Interessenten nicht ausdrücklich um vertrauliche Behandlung bitten.

    1. Einleitung

    Die Nutzung des Internet nimmt weiterhin weltweit stark zu, und dies gegenwärtig insbesondere in Europa. Darüber hinaus ändern sich die Merkmale der Internetnutzung erheblich, da in zunehmendem Maße neue Kategorien von Informationen und Dienstleistungen verfügbar werden und unterschiedliche Gruppen von Nutzern diese neuen Möglichkeiten wahrnehmen.

    Der elektronische Geschäftsverkehr sowohl zwischen Firmen als auch mit dem Endverbraucher stellt einen wichtigen neuen Bereich dar [3]. Ein großer Teil der öffentlich zugänglichen Informationen und des Zugangs zu öffentlichen Dienstleistungen verlagert sich ebenfalls in wachsendem Umfang in das Internet [4].

    [3] . vgl. Richtlinie zum elektronischen Geschäftsverkehr: http://www.ispo.cec.be/ecommerce/legal.htm

    [4] . vgl. Grünbuch zu öffentlich zugänglichen Informationen:

    Diese Tendenzen stehen erst ganz am Anfang ihrer Entwicklung. Wir wissen nicht, wie weit sie sich in den nächsten Jahren entfalten werden. Es steht jedoch bereits fest, daß sich das Internet in Europa auf jeden Fall in den nächsten fünf Jahren im Vergleich dazu, wie wir es heute kennen, stark verändern und ganz erheblich vergrößern wird.

    Das Internet-Bereichsnamensystem (DNS) spielt eine wichtige Rolle bei der Identifizierung und örtlichen Zuordnung von Internetnutzern, und trotz des schnellen Wachstums des Internet und einer mehrjährigen Diskussion über die zu verfolgende Politik in diesem Bereich ist das DNS nicht erweitert oder weiterentwickelt worden, um mit dieser Entwicklung Schritt zu halten. In Europa haben die Internetnutzer eine Reihe von bereits festgelegten länderspezifischen Bereichsnamen oberster Stufe (ccTLD) übernehmen müssen und haben die Möglichkeit, sich in den wenigen allgemeinen Bereichsnamen oberster Stufe (gTLD) registrieren zu lassen, die gegenwärtig von der Firma NSI im Auftrag der Regierung der Vereinigten Staaten verwaltet werden. Bezüglich der Schaffung neuer gTLD, die ursprünglich 1996/97 vorgeschlagen worden war, ist bisher keine Entscheidung getroffen worden, obwohl viele europäische Firmen dem CORE-Konsortium [5] aus diesem Grund beigetreten waren.

    [5] . Informationen zum CORE und der gTLD-Absichtserklärung unter: http://www.gtld-mou.org/

    Die neu gegründete Organisation ICANN [6] ist zuständig für die Organisation und Verwaltung der Namensgebung und Adressenvergabe im Internet und hat darüber hinaus andere wichtige Funktionen wie die Reform und zukünftige Erweiterung des Internet-DNS.

    [6] . Informationen zur ICANN und der DNSO unter: http://www.icann.org und http://www.dnso.org

    Die ICANN hat sich jedoch noch nicht auf eine Politik in Hinblick auf die Schaffung neuer allgemeiner Bereichsnamen oberster Stufe geeinigt, und die jüngsten Erfahrungen lassen es möglich erscheinen, daß die angekündigte Politik in bezug auf die gTLD in naher Zukunft nicht zustande kommt. Mittlerweile haben die ICANN und zuvor die IANA die ISO-Norm 3166 als angemessene und legitime Grundlage für die weltweite Schaffung von ccTLD anerkannt.

    2. Die Codes in der ISO-Norm 3166

    Aus historischen Gründen hat die IANA, die Vorgängerorganisation der ICANN, die Führung von ccTLD-Registern an Instanzen außerhalb der Vereinigten Staaten auf der Grundlage eines international genormten Codes übertragen, der geographische Einheiten darstellt und als ISO-Norm 3166 bekannt ist. [7] Die allgemeine Politik der IANA hinsichtlich der Vergabe und des Führens von Registern wurde in einem als RFC 1591 [8] bekannt gewordenen Dokument beschrieben, das zur Zeit von der ICANN aktualisiert wird [9] und in das Ratschläge des ICANN-Beratungsausschusses der Regierungen (Governmental Advisory Committee, GAC) einfließen [10]. Gegenwärtig sind praktisch alle 243 verfügbaren Codes, die aus zwei Buchstaben bestehen, vergeben. [11]

    [7] . Informationen zur ISO und der ISO-Norm 3166 unter: http://www.din.de/gremien/nas/nabd/iso3166ma/

    [8] . RFC 1591: siehe http://www.isi.edu/in-notes/rfc1591.txt

    [9] . Siehe http://www.icann.org/tld-deleg-prac.html

    [10] 0 . vgl. ICANN-GAC: http://www.icann.org/gac-comm-25may99.html

    [11] 1 . Etwa 46 dieser Zuweisungen beziehen sich auf geographische Territorien (meist kleine Inseln), die keine eigenen Nationalstaaten sind. Aus dieser Situation haben sich juristische Fragen ergeben, die gegenwärtig von der ICANN und dem GAC untersucht werden.

    Der Territorialcode "EU" ist noch nicht vollständig genormt und nicht in der ursprünglichen ISO-3166-Liste der aus zwei Buchstaben bestehenden Codes enthalten; der Code "EUR" ist jedoch genormt - ihm wurde die Nutzung als Bezeichnung der Währung Euro zugewiesen [12]; der Code "EU" ist ebenfalls für diesen Zweck reserviert und dementsprechend in die Liste reservierter ISO-3166-Codes aufgenommen worden. Diese Reservierung ist für die Zwecke des internationalen Finanzanlagenmarktes erweitert worden. Als Reaktion auf eine Anfrage der Europäischen Kommission im Mai 1999 hat die Maintenance Agency [13] der ISO-Norm

    [12] 2 . vgl. ISO-Norm 4217 zu Währungscodes aus drei Buchstaben.

    [13] 3 . DIN und die Maintenance Agency der ISO-Norm 3166. Siehe:

    " ... beschlossen, den Umfang der Reservierung des Code-Elements EU dergestalt zu erweitern, daß sie alle Anwendungen der ISO-Norm 3166-1 umfaßt, für die eine codierte Wiedergabe des Namens "Europäische Union" als Code erforderlich ist.

    Die Maintenance Agency der ISO-Norm 3166 hat keine Einwände dagegen, daß das als Ausnahme reservierte Alpha-2-Code-Element EU als ccTLD-Kennung genutzt wird. Diese Nutzung des Code-Elements EU würde der üblichen Praxis hinsichtlich der Anwendung bei nach ISO 3166-1 reservierten Code-Elementen entsprechen, diese Reservierung so zu erweitern, daß sie auch den Zwecken des Internet-DNS entspricht." [14]

    [14] 4 . Brief der Maintenance Agency der ISO-Norm 3166 vom 7. September 1999.

    3. Vergabe der TLD durch die ICANN bzw. die IANA

    In der Vergangenheit hat die IANA die Vergabe der ccTLD-Register auf Grundlage der ISO-Norm 3166 vorgenommen. Zusätzlich zu praktisch allen nationalen Einheiten sind in der ISO 3166 einige vereinzelte Territorien (normalerweise Inseln) enthalten, und die entsprechenden ccTLD sind vergeben worden. Die IANA hat erklärt, es sei nicht ihre Aufgabe, zu entscheiden, was als Land gilt [15], und war daher bestrebt, bei ihrer Entscheidungsfindung auf die ISO-Norm 3166 Bezug zu nehmen.

    [15] 5 . RFC 1591: http://www.isi.edu/in-notes/rfc1591.txt

    Angesichts der Größe und der wirtschaftlichen Bedeutung der Europäischen Union und der weitverbreiteten Verwendung, die der TLD .EU sowohl im Rahmen der europäischen Institutionen als auch im elektronischen Geschäftsverkehr finden könnte, hat die Europäische Kommission den Vorstand der ICANN gebeten, den TLD .EU auf der Grundlage einer Entscheidung durch die Maintenance Agency der ISO-Norm 3166, die Reservierung des bestehenden EU-Codes für die Zwecke des Internet zu erweitern, zu vergeben.

    Die Kommission hat auch angekündigt, daß sie die Einrichtung des TLD .EU im Kontext der eEurope Initiative unterstützen wird. [16]

    [16] 6 . http://www.ispo.cec.be/eeurope-initiative.htm

    4. Zuständigkeit in der Europäischen Union

    Der ICANN-Beratungsausschuß der Regierungen ist der Auffassung, daß die ccTLD-Register letztlich der Rechtsprechung der zuständigen Behörde oder Regierung unterliegen. [17]

    [17] 7 . In bezug auf die jeweilige Zuständigkeit der ICANN und der zuständigen Behörde oder Regierung hat der GAC vor kurzem folgendes bestätigt: "Hat die Vergabe einer ccTLD nicht die Unterstützung der betreffenden Gemeinschaft im Rahmen der ISO-Norm 3166 und der zuständigen Behörde oder Regierung, möge die ICANN auf Anfrage unverzüglich ihre Befugnis ausüben, die Neuvergabe vorzunehmen."

    Allem Anschein nach wäre die Europäische Union [18] in der Tat die zuständige "Behörde oder Regierung" für die Zwecke des TLD .EU und sollte von der ICANN als solche anerkannt werden.

    [18] . Der Ausdruck "Europäische Union" ist in einem weiten Sinne benutzt worden, unbeschadet der spezifischen Kompetenz der Europäischen Gemeinschaft, die rechtlich gesehen die relevante juristische Person nach dem EG Vertrag ist.

    Angesichts der hochgradig dezentralisierten Struktur des Internet und der Tatsache, daß fast alle betroffenen Institutionen, auch die ICANN selbst, privatrechtlich organisiert sind, ist es in diesem Fall lediglich Aufgabe der Europäischen Institutionen, über die Erfuellung der Mindestverpflichtung zu entscheiden, den Bereichsnamen zu beantragen und, falls erforderlich, als zuständige Behörde für die Oberaufsicht darüber zu fungieren.

    Die Anwendung derartiger 'Reservierungsgewalt' würde erfordern, daß das .EU TLD Register im Auftrag der Union handelt, und daß aber der TLD letztendlich im Besitz der Union bleiben würde.

    5. territorialer Geltungsbereich

    Bei den meisten ccTLD-Internetregistern ist die Registrierung auf juristische und natürliche Personen mit einer deutlichen Verbindung zu dem entsprechenden Territorium beschränkt. Dies steht in Einklang mit der zugrundeliegenden Idee, daß das entsprechende Kürzel (z. B. .FI, .CA, .CN, .MX usw.) eine Art eindeutiger Information und örtlicher Zuordnung der Aktivität ist. [19]. Dies entspricht auch dem allgemeinen Grundsatz, daß das Register treuhänderisch im Interesse der Internetnutzer innerhalb des betreffenden Territoriums geführt wird. [20]

    [19] 9 . Obwohl es technisch möglich ist, daß der geographische Ort, an dem Aktivitäten in Zusammenhang mit dem Internet stattfinden, völlig losgelöst ist von der Zuordnung, die der Bereichsname nahelegt, ist es offensichtlich, daß in der Praxis die meisten DNS-Nutzer vom Territorium ihres ccTLD-Registers aus arbeiten. Darüber hinaus wird die ICANN in Zukunft fordern, daß die Besitzer von Webseiten im Internet durch das DNS-Registrierungssystem örtlich zugeordnet werden können.

    [20] 0. In der Praxis wird in einigen wenigen Fällen von diesem Grundsatz abgewichen (z. B. bei .TO, .NU).

    Die Kommission unterstützt auch den Grundsatz, daß eine konkrete Beziehung zwischen dem Hauptsitz der betreffenden juristischen Person und dem territorialen Geltungsbereich des ccTLD-Registers bestehen sollte. Dieser Grundsatz wird in der Praxis von allen nationalen ccTLD-Registern innerhalb der EU beachtet. In bezug auf die juristischen Personen, die zur Registrierung im TLD-Register .EU berechtigt sind, ist die Kommission der Auffassung, daß die Grundprinzipien des Europäischen Binnenmarktrechts angewendet werden sollten. Insbesondere heißt es im Vertrag zur Gründung der EG:

    "Artikel 49: Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind . . . "

    In der Praxis sowie im Lichte der Ausführungen im Vertrag wären daher bei Anerkennung der institutionellen und geographischen Verknüpfung des Bereichs mit der Europäischen Union sehr viele juristische Personen zur Registrierung im TLD.EU berechtigt, sofern sie dies wünschen. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, die internationalen Aktivitäten von juristischen Personen, die in Europa ansässig sind, im Bereich .EU zu registrieren. [21]

    [21] . Was die Europäischen Institutionen betrifft, könnten die Delegationen der EU in Staaten außerhalb der EU unter .EU registriert werden. Die Registrierung internationaler Aktivitäten anderer in der EU ansässiger juristischer Personen wäre eindeutig eine Angelegenheit der betreffenden Organisationen, und dies innerhalb des Rahmens der Registrierungspolitik der Organisation, die für das Register zuständig ist.

    Wie nachstehend beschrieben, würde das .EU-Register von einer privaten Gesellschaft verwaltet, die keinen Erwerbszweck verfolgte, die über eine hohe Autonomie verfügte und die von einem breitem Spektrum am Internet interessierter Kreise innerhalb der Union anerkannt würde. In Einklang mit den weltweiten Verfahrensweisen, die gegenwärtig von der ICANN und der GAC entwickelt werden, stände das Register jedoch in letzter Instanz unter der Schirmherrschaft der Europäischen Union.

    6. Schaffung der Registerorganisation

    Es gibt mehrere Modelle für die Auswahl und Zulassung einer angemessenen Organisation für die Führung des TLD-Registers .EU. In der Vergangenheit geschah die Benennung nationaler Register eher zufällig, meist in Verbindung mit dem Knotenpunkt der nationalen FuE-Netze, der oft im Ministerium für Technologie des jeweiligen Staates oder in einem Universitätsinstitut mit FuE-Interessen im Bereich Informationsverarbeitung angesiedelt war. Dieses Modell ist heutzutage angesichts der Expansion und Diversifizierung des Internet etwas überholt, erklärt jedoch in gewisser Weise, wie die bestehenden Delegierungen der ccTLD-Registerorganisation in mehreren Mitgliedstaaten und anderswo entstanden sind.

    Heute sind die meisten Internetnutzer nicht mehr in der Wissenschaft oder Informationsverarbeitung angesiedelt, und sehr viel weitere Kreise in Wirtschaft und Gesellschaft sind direkt vom DNS betroffen. In den Mitgliedstaaten und auf internationaler Ebene werden dementsprechend mehrere Formen kooperativer Zusammenschlüsse geschaffen, an denen sich alle einschlägigen Interessengruppen in Zusammenhang mit dem Internet beteiligen können.

    Diese Entwicklung ist nicht auf Europa beschränkt. Beispielsweise haben sowohl Kanada als auch Australien vor kurzem die ausführliche Überprüfung ihrer Politik in bezug auf ihr jeweiliges nationales ccTLD-Register abgeschlossen, und in den Vereinigten Staaten läuft derzeit eine Konsultation im Hinblick auf die künftige Organisation und Verwaltung der bestehenden ccTLD .US.

    Im Fall der Europäischen Union könnte man mehrere Optionen in Erwägung ziehen :

    Eine Option ist die Bildung einer Gesellschaft ohne Erwerbszweck, die innerhalb der Europäischen Union gegründet würde [22] und die die Führung des .EU-Registers so verwalten würde, daß alle wichtigen Interessengruppen an der Gestaltung der Politik des Registers teilnehmen könnten.

    [22] . Die Rechtsform muß zu diesem Zeitpunkt noch nicht beschlossen werden, aber die Rechtsform der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) liegt nahe.

    Im Anschluß an die öffentliche Anhörung würde die Kommission Interessensbekundungen von entsprechend zusammengesetzten Konsortien entgegennehmen und die Bildung eines Konsensvorschlags unterstützen bzw. an der Auswahl eines endgültigen Vorschlags teilnehmen. Die Kommission würde auch im Namen der EU-Institutionen und anderer interessierter EU-Organisationen direkt an der Formulierung der Politik des Registers teilnehmen. Die Registerorganisation könnte ihren technischen Betrieb einschließlich der Datenbankverwaltung und der Verwaltung allgemeiner Namensbereiche zweiter Stufe auch ganz oder teilweise weitervergeben.

    Jegliche kommerzielle oder juristische Haftung im Zusammenhang mit dem Betrieb des TLD .EU läge bei der Registrierorganisation und nicht bei der Europäischen Union.

    Die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, würde sich alle Eigentumsrechte an der .EU-TLD selbst vorbehalten [23]. Für Rechte zum Schutz des geistigen Eigentums an den Datenbanken, die durch die Führung des Registers entstehen, würden entsprechende Lizenzierungsbedingungen gelten. Diese Rechte würden durch passende treuhänderische Maßnahmen und Praktiken geschützt. Die Registerorganisation erhielte die Zulassung für den Betrieb des Registers erstmalig für einen Zeitraum von 5 Jahren, mit anschließender Verlängerungsmöglichkeit um jeweils 3 Jahre.

    [23] . Der ICANN-GAC hat dazu folgendes erklärt: "1. Der GAC hat seinen im Mai gefaßten Beschluß bestätigt, daß das System der Namensvergabe im Internet eine öffentliche Ressource ist, und daß die Verwaltung eines TLD-Registers im öffentlichen Interesse erfolgen muß. 2. Dementsprechend ist der GAC der Auffassung, daß private Rechte an geistigem Eigentum und andere Eigentumsrechte weder der TLD selbst innewohnen noch dem delegierten Verwalter der TLD aus dieser Delegierung erwachsen." ICANN/GAC, Santiago, 24.8.1999

    Als Alternative könnte eine vollkommen privatwirtschaftliche, gewerbliche Lösung für die Schaffung des Registers angestrebt werden.

    Diese Lösung hätte den Vorteil einer klaren Trennung von EU Registrierung und öffentlichen Stellen in der Union und würde eine kommerzielle und unternehmensbezogene Orientierung für den Betrieb des Registers gewährleisten.

    Dieser Ansatz hätte jedoch zwei schwerwiegende Nachteile:

    - da .EU einen einzigartigen Vermögenswert darstellt (es kann nie mehr als ein solches Register geben), können durch die privatwirtschaftliche gewerbliche Führung Probleme im Rahmen der Wettbewerbspolitik auftreten;

    - da bereits mehrere Branchen der europäischen Internet-Gemeinschaft mit großem Interesse die Schaffung des .EU-Registers erwarten, könnte sich die Entscheidung darüber, wer von ihnen dieses Register erhält, als eine unmögliche Aufgabe erweisen.

    Eine dritte Option würde darin bestehen, eine bestehende öffentliche oder private Organisation ausfindig zu machen, die die Aufgabe übernehmen könnte.

    Es ist jedoch unwahrscheinlich, daß die Europäischen Institutionen oder die europäische Internet-Gemeinschaft eine einzige bestehende juristische Person identifizieren könnten, die für die Übernahme dieser Aufgabe kompetent wäre und auf die sich gleichzeitig alle anderen interessierten Parteien einigen könnten.

    Eine vierte Option könnte darin bestehen, daß die zuständigen Abteilungen einer bestehenden öffentlichen Verwaltung, wie beispielsweise der Kommission selbst, die Aufgabe der Verwaltung des neuen Registers übernehmen.

    In zahlreichen Mitgliedstaaten wurde das nationale Register früher tatsächlich entweder von einer staatlichen Stelle oder einer öffentlichen Universität verwaltet, und in einigen wenigen Fällen trifft dies noch immer zu. Alle Mitgliedstaaten jedoch, die ihr ccTLD-Register umorganisiert haben, sind von diesem Modell abgekommen und haben stattdessen Strukturen eingeführt, die auf dem privaten, gemeinnützigen kooperativen Modell beruhen.

    Dementsprechend schlägt die Kommission nicht vor, die Aspekte, die mit der Verwaltung und der Führung des geplanten Registers verbunden sind, zu übernehmen, mit Ausnahme der eigenen Nutzung des entsprechenden Bereichs der zweiten Stufe.

    Unabhängig davon, welche Lösung gewählt wird, gelten für die Erhebung und Verwaltung personenbezogener Daten in den Datenbanken des TLD-Registers natürlich die Regelungen und die Gesetzgebung des europäischen Daten- und Verbraucherschutzes.

    Vorbehaltlich der Ergebnisse dieser Konsultation ist die Kommission derzeit der Auffassung, daß die Erfordernisse eines Industriekonsens, einer neutralen Verwaltung, des Schutzes vor wettbewerbsmißbräuchlichem Verhalten sowie des Respekts der anwendbaren Gesetze in der Praxis bedeutende Rahmenbedingungen für ein annehmbares Modell für die Schaffung und den Betrieb des .EU Registers darstellen.

    Fast alle jüngsten Beispiele reformierter DNS TLD Register basieren daher auf kooperativen Einrichtungen ohne Erwerbszweck.

    Frage 1: Es wird um Anmerkungen zu den vorstehenden Grundzügen der Vergabe des TLD .EU an eine Registrierungsorganisation gebeten. Gibt es Alternativmodelle für die Registerorganisation, die in Betracht gezogen werden sollten-

    7. Registrierungspolitik

    Im allgemeinen sollte die Registrierungspolitik des TLD .EU die bisherigen Erfahrungen ähnlicher Register auf der ganzen Welt in vollem Umfang berücksichtigen. Einige Register haben vor kurzem ihre Registrierungspolitik aktualisiert und modernisiert oder sind dabei, dies zu tun. Diese Aktivitäten sind umfassend dokumentiert worden, und die Informationen darüber sind öffentliches Eigentum. Die DNS-TLD-Register müssen mehrere Themen gleichzeitig behandeln; dazu gehört u.a.

    - die Anpassung des Prozesses an den gegenwärtigen schnellen Anstieg bei den Registrierungen von Bereichsnamen zweiter Stufe (SLD-Registrierungen),

    - die Einstellung auf die zunehmende gewerbliche Nutzung des Internet und

    - die Schaffung einer klaren Unterscheidung zwischen der offiziellen öffentlichen Nutzung des Bereichs und der gewerblichen und anderweitigen Nutzung.

    Außer den Vereinigten Staaten, denen die ausschließliche Nutzung des TLD .GOV vorbehalten ist, steht allen anderen Regierungen und Behörden für ihre eigenen Aktivitäten derselbe Namensbereich zur Verfügung wie der Bevölkerung und der Wirtschaft allgemein. Dies ist vielleicht unpraktisch, Tatsache ist jedoch, daß dieses Problem in fast allen Ländern zur allgemeinen Zufriedenheit gelöst worden ist.

    Die Entwicklung einer detailliert ausgearbeiteten Registrierungspolitik für das neue .EU-Register könnte Gegenstand einer Aufforderung für Interessensbekundungen sein und würde notwendigerweise im Laufe der Zeit und auf der Grundlage der gewonnenen Erfahrungen weiterentwickelt werden. Bestimmte Mindestanforderungen sind jedoch schon jetzt deutlich:

    - Anpassungsfähigkeit: Das neue Register müßte in der Lage sein, im Laufe der Zeit eine große Zahl einzigartiger neuer Registrierungen (Bereiche zweiter und/oder dritter Stufe) aufzunehmen. Obwohl die endgültige Größe des DNS-Marktes in Europa nicht vorhersagbar ist, könnten innerhalb von vielleicht fünf Jahren mehrere Millionen Registrierungen und auf längere Sicht erheblich mehr Registrierungen erforderlich sein werden. [24]

    [24] . Zur Beachtung: Die Gesamtzahl der Registrierungen unter der gTLD .COM durch die NSI ist von 200 000 im ersten Quartal 1996 auf 4,2 Millionen im ersten Quartal 1999 angestiegen.

    - Ausnahmebereiche : Im Einvernehmen mit der Gemeinschaft der Internetnutzer und der relevanten öffentlichen Behörden müsste das Register festlegen, ob gewisse Kategorien von Wörtern, Namen oder Zahlen, einschließlich der rechtlich geschützten, von einer Registrierung ausgenommen bleiben sollten oder für bestimmte Benutzer reserviert werden sollten. [25]

    [25] 5. Bestimmte Kategorien sind bereits aufgrund technischer Gründe in den einschlägigen ICANN/IANA RFCs ausgenommen, wie z.B. RFC 1035 (1987 veröffentlicht) und RFC 1123 (1989 veröffentlicht)

    - Im Lichte der aufgetretenen Probleme in existierenden Registern sollten die interessierten Parteien auch das Thema der spekulativen oder mißbräuchlichen Registrierung von Warenzeichen (cybersquatting, warehousing) aufgreifen.

    - Interessierte Parteien wären aufgerufen, auf andere detailliertere Fragen einzugehen, wie z.B.

    _ die Verwendung allgemeiner Bereichsnamen zweiter Stufe [26];

    [26] . Siehe http://194.119.255.333/eif/dns/gsld/ [Diese Pilotprojektklassifikation wird zu gegebener Zeit auf mehrere Sprachen erweitert]

    _ die Registrierungspolitik, die für Unternehmen, Privatpersonen und andere Kategorien von privaten juristischen Personen und Organisationen gelten würde;

    _ die Frage, ob zusätzlich zum angemessenen Schutz geistigen Eigentums (siehe unten) Warenzeichen innerhalb des TLD-Registers .EU eine spezielle Behandlung erfahren sollten;

    _ die Anzahl der verschiedenen Sprachen und Zeichensätze, mit denen das .EU-DNS anfänglich und im Laufe der Zeit operieren könnte;

    _ die Frage, ob zur Erleichterung der Anpassungsfähigkeit und zur Erhöhung der Benutzerfreundlichkeit des .EU-DNS allgemeine Bereichesnamen zweiter Stufe zur Charakterisierung und Identifizierung besonderer Kategorien von Organisationen eingeführt werden sollten. [27]

    [27] . Dazu könnten NGO, ASBL, EEIG u.ä. sowie angemessene Bezeichnungen für andere Zusammenschlüsse und Organisationen gehören.

    Diese Liste zu klärender Themen erscheint auf den ersten Blick vielleicht etwas abschreckend, sehr ähnliche Fragen sind jedoch vor kurzem im Zusammenhang mit mehreren anderen TLD-Registern sowohl in Europa als auch international behandelt worden, und in vielen Fällen wurden zufriedenstellende Lösungen gefunden.

    Man kann davon ausgehen, daß die Antworten zu der öffentlichen Konsultation in diesem Bereich die Richtung anzeigen werden, die die Gemeinschaft der Internet-Nutzer in Europa von der Registrierungspolitik des .EU Registers erwarten.

    Generell sollte die Registrierung in der TLD .EU in Hinblick auf den grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr kommerziell attraktiv sein. Es wäre daher wünschenswert, daß die Registrierungspolitik die Entwicklung einer Internet-Identität (einer Marke) für die Waren und Dienstleistungen in Europa ansässiger Unternehmen erleichtert.

    Die Mitglieder oder Bevollmächtigten des Registers ("die Registerführer") sollten in der Lage sein, Unternehmen und Einzelpersonen - insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen - einen schnellen, preisgünstigen und unkomplizierten Internet-Registrierungsdienst zu bieten. Die Registerführer wären in der Lage, Registrierungsdienstleistungen zusammen mit anderen Internetdienstleistungen auf einer wettbewerbs- und marktorientierten Grundlage anzubieten (Komplettanbieter).

    Auf diese Weise hätte die Öffentlichkeit und die gesamte Geschäftswelt Zugang zu der neuen TLD durch eine große Zahl miteinander in Wettbewerb stehender Registerführer, die mindestens in allen Mitgliedstaaten tätig wären, und dies im Rahmen der allgemeinen Registrierungspolitik des Registers, die veröffentlicht und von Zeit zu Zeit aktualisiert würde.

    In bezug auf die Registrierungspolitik der Europäischen Institutionen selbst wäre es angemessen, wenn diese in der ausschließlichen Zuständigkeit speziell benannter und befugter Registerführer läge, die normalerweise die zuständigen Abteilungen der Institutionen wären; diese würden schrittweise ihre eigene DNS-Politik entwickeln und umsetzen, wie dies gegenwärtig der Fall ist, einschliesslichdes Übergangs zu der neuen TLD. Man könnte beispielsweise an eine Änderung der momentanen e-mail Adresse der Kommission denken, von "xxx.yyy@cec.eu.int" zu "xxx.yyy@Commission.EU".

    Innerhalb des Namensbereichs .EU müßte deutlich zwischen der offiziellen öffentlichen Verwendung und der gewerblichen und privaten Verwendung durch juristische und natürliche Personen unterschieden werden. Dies ist wesentlich, um bei den Nutzern und in der Öffentlichkeit sicherzustellen, daß die Nutzung des .EU TLD keinerlei Form der Billigung oder Haftung der Europäischen Institutionen für Webseiten impliziert, die nicht von ihnen selbst genutzt werden.

    Ob andere Kategorien offizieller Organisationen ein Recht auf exklusive Bereiche zweiter Stufe hätten, wäre in einer zweiten Phase zu überlegen.

    Frage 2: Was sollten die Hauptkriterien für die Registrierungspolitik bzgl. des .EU Registers sein -

    Wie sollte die Registrierungspolitik entwickelt und umgesetzt werden - Durch die Registerorganisation, durch ein eigenständiges, beratendes Gremium, oder durch die Kommission selbst -

    8. Beilegung von Streitigkeiten und Warenzeichenpolitik

    Die Entwicklung von Verfahren zur Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten im DNS war in den letzten Jahren Gegenstand eingehender Beratungen und Diskussionen. In der Praxis beziehen sich die meisten dieser Streitigkeiten auf Warenzeichen.

    Im März 1998 haben die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten als Reaktion auf das Grünbuch der US-Regierung [28] u. a. darum gebeten, daß diese Angelegenheiten an die WIPO überwiesen werden, die bereits auf Anfrage des IAHC [29] auf diesem Gebiet vorbereitend tätig gewesen war. Gegenwärtig stellt sich die Lage folgendermaßen dar: die WIPO hat ihren Abschlußbericht fertiggestellt [30], die EU hat dessen Schlußfolgerungen unterstützt, und der ICANN-GAC hat die allgemeinen Grundsätze unterstützt, die in dem Bericht zum Ausdruck kommen. Der Vorstand der ICANN beschäftigt sich weiter mit der Umsetzung der WIPO-Empfehlungen in den bestehenden gTLD.

    [28] . Zur URL mit dem Grünbuch, der Antwort der EU usw. siehe

    [29] . Internationaler Ad-hoc-Ausschuß (International Ad Hoc Committee, IAHC) 1996 von der Internet Society (ISOC) gegründet.

    [30] . Der WIPO-Bericht ist einzusehen unter: http://wipo2.wipo.int/process/eng/processhome.html

    Unter diesen Umständen spricht einiges dafür, daß die Vorgehensweise und die Maßnahmen, die von der WIPO empfohlen und von der ICANN angenommen werden, ebenso gut bei der TLD .EU angewendet werden könnten. Viele der zuständigkeitsübergreifenden Probleme, die bereits im Zusammenhang der globalen allgemeinen TLD auftreten, könnten auch bei den kommerziellen Anwendungen des Namensbereichs .EU auftreten. Es wird daher vorgesehen, daß in erster Instanz die Politik der WIPO auf Registrierungen im Namensbereich .EU angewendet werden könnte.

    Es wird natürlich andere Erwägungen geben, die zu gegebener Zeit berücksichtigt werden müssen. Die ICANN und die WIPO können ihre Politik in Zukunft aufgrund der gewonnenen Erfahrungen anpassen. Das .EU-Register möchte vielleicht bestimmten Charakteristika des europäischen Warenzeichenrechts größeres Gewicht verleihen. Aufgrund der gewonnenen Erfahrungen können bestimmte Schwellen und Kriterien strenger oder liberaler gestaltet werden. Einige Streitigkeiten (z.B. solche, die in die Zuständigkeit eines einzigen Mitgliedsstaates fallen) rechtfertigen oder erfordern vielleicht keine internationale Schlichtung usw.

    Auf jeden Fall sollten die grundlegenden Transparenzbestimmungen des WIPO-Berichts und angemessene Datenschutzmaßnahmen von dem neuen Register und seinen Registerführern umgesetzt werden.

    Frage 3: Wäre es angemessen, die Regelungen der WIPO in bezug auf Streitigkeiten und Warenzeichen, wie sie im Bericht der WIPO vom Mai 1999 zum Ausdruck kommen, auf den Namensbereich .EU anzuwenden, oder gibt es innerhalb der Europäischen Union Alternativlösungen für diese Probleme-

    Gäbe es in diesem Zusammenhang eine spezifische Rolle für das Amt für Harmonisierung des Binnenmarktes in Alicante-

    Darüberhinaus stellt sich angesichts der kürzlichen Maßnahme des U.S. Kongresses in der Form eines "cybersquatting"-Gesetzes [31] notwendigerweise auch die Frage, welche Namen und Warenzeichen im DNS durch einen restriktiveren Verhaltenskodex (oder ein anderes Instrument) geschützt werden sollten, und wenn ja, ob dies auf nationaler oder EU-Ebene geschehen sollte, was die Rolle zwischenstaatlicher Einrichtungen wie der WIPO wäre, und welche Kategorien von Namen genau geschützt werden sollten. [32]

    [31] 1 . Act of Congress, S 1255, Anti-cybersquatting Consumer Protection Act, 20.11.99

    [32] 2 . Es wurde z.B. verschiedentlich vorgeschlagen, den Schutz der Namen im DNS nicht nur auf Warenzeichen auszudehnen, sondern auch auf andere kommerzielle Namen, Namen berühmter Persönlichkeiten, geographische Hinweise, und die Namen von Organisationen und Orten. Im Moment gibt es keine international vereinbarte Kodifizierung solcher Konzepte, die für diese Zwecke benutzt werden.

    Frage 4: Inwieweit könnte ein restriktiveres Instrument in der EU oder in WIPO den Schutz von Namen und Warenzeichen im DNS verstärken, zusätzlich zur alternativen Streitbeilegung- Welche Kategorien von Namen sollten ggf. geschützt werden, und wie sollte man sie ermitteln-

    9. Der Namensbereich .EU und der elektronische Geschäftsverkehr

    Viele Firmen in der gesamten Europäischen Union sind daran interessiert, ihr Geschäft durch elektronischen Geschäftsverkehr weiterzuentwickeln. Die Kommission und mehrere Mitgliedstaaten haben damit begonnen, diesen Prozeß populärer zu machen, insbesondere in bezug auf kleine und mittlere Unternehmen. Der elektronische Geschäftsverkehr hat gute Aussichten, zu einer kostengünstigen und wettbewerbsfähigen Form des weltweiten Geschäftsverkehrs mit Zulieferern, Auftragnehmern und Kunden und auch direkt mit dem Endverbraucher zu werden.

    Gegenwärtig beschäftigt sich die Kommission mit mehreren rechtlichen und ordnungspolitischen Aspekten des elektronischen Geschäftsverkehrs, um diese Art des Geschäftsverkehrs zu erleichtern und insbesondere, um die rechtliche und ordnungspolitische Behandlung überall im Binnenmarkt so einheitlich wie möglich zu gestalten. Der elektronische Geschäftsverkehr kann auch ein wichtiges Element des Export- und Importgeschäfts werden, insbesondere bei denjenigen Dienstleistungen, die über das Netz erbracht werden können.

    In diesem Zusammenhang ist das Interesse an .COM als Internet-Bereich oberster Stufe bereits deutlich geworden. Prinzipiell gilt dieser Namensbereich zwar weltweit, in der Praxis ist er jedoch überwiegend nordamerikanisch geprägt. Darüber hinaus ist er, wie verlautet, bereits überfuellt, jedenfalls was die englische Sprache angeht.

    Ein Vorteil des Namensabereichs .EU bestände darin, daß er allen Unternehmen europaweit eine einheitliche europäische Identität böte und gleichzeitig für einen absehbaren Zeitraum reichlich Raum für die Registrierung von Bereichsnamen zweiter und/oder dritter Stufe in einer großen Anzahl von Sprachen zum Zweck des grenzüberschreitenden und internationalen Handels anböte.

    Die genaue Art und Weise der konkreten Nutzung des Namensbereichs .EU für den elektronischen Geschäftsverkehr würde überwiegend von der Marktnachfrage abhängen, aber anscheinend ist die Erwartung realistisch, daß er eine wichtige Plattform werden könnte, sobald der EU-Markt ein Gebiet wird, in dem aktiv elektronischer Geschäftsverkehr betrieben wird. Dies gilt vor allem, weil zu Anfang und auch in Zukunft eine sehr große Auswahl gut verwendbarer Namen in allen Sprachen zur Verfügung stände.

    Frage 5: Haben potentielle gewerbliche Nutzer einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen Vorschläge, wie der Namensbereich .EU so verwaltet werden könnte, daß sein Beitrag zur Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs in Europa optimiert wird-

    10. Der Namensbereich .EU und der ccTLD in den Mitgliedstaaten

    Ein großer Anteil an der Gesamtzahl der Registrierungen in der Europäischen Union geschieht in den 15 nationalen ccTLD der Mitgliedstaaten, und dies sollte vor allem deshalb weiterhin so bleiben, weil die nationalen ccTLD-Register besonders gut in der Lage sind, einen verbreiteten allgemeinen Zugang zum Internet und seine weite Nutzung zu fördern.

    In diesem Zusammenhang könnte eine angemessene Aufteilung der Zuständigkeit beinhalten, daß der Namensbereich .EU auf diejenigen Anwendungen konzentriert wird, für die er einen erheblichen Mehrwert gegenüber den nationalen ccTLD bieten würde. Es ist nicht vorgesehen, die nationalen Codes als Namensbereiche zweiter Stufe unter dem TLD .EU zu benutzen (z.B. .SE.EU, .NL.EU usw.). Dies würde eindeutig eine gewisse Verdoppelung mit sich bringen und den spezifischen Charakter des Namensbereichs .EU für EU-weite und grenzüberschreitende Anwendungen aushöhlen.

    Auf der anderen Seite sollten die Mitglieder der nationalen ccTLD-Register und ihre Bevollmächtigten die Möglichkeit haben, Registerführer für das Register .EU zu werden. Ihre Fähigkeit, dem DNS-Markt eine alternative Registrierung anzubieten, ist einer der Hauptvorteile des vorliegenden Vorschlags.

    Die Notwendigkeit und die Möglichkeit einer Alternative zu den länderspezifischen ccTLD wird schon durch die Zunahme der europäischen gewerblichen Registrierungen in anderen TLD einschließlich .COM deutlich.

    Darüber hinaus werden durch die Registrierung eines bedeutenden Anteils der europäischen Anwendungen des elektronischen Geschäftsverkehrs im TLD .COM Probleme auftreten in bezug auf die Knappheit "guter" Namen in .COM [33], in bezug auf die Beilegung von Streitigkeiten und die Warenzeichenpolitik (die NSI hat sich erst vor kurzem bereit erklärt, die Maßnahmen der WIPO, wie sie von der ICANN umgesetzt werden, zu respektieren) und in bezug auf die gegenwärtige gewerbliche Natur des NSI-Registers, die in Europa aus wettbewerbspolitischen Gründen nicht akzeptabel ist. Die Anwendung des europäischen Datenschutz- und Verbraucherschutzrechts würde durch ein in Europa ansässiges TLD-Register wie .EU erleichtert werden.

    [33] . Ein sehr großer Anteil von gut wiederzuerkennenden und gut verwendbaren Wörtern (in Englisch) sind in .COM bereits von existierenden legalen Nutzern oder sogenannten Cybersquatters (illegalen Nutzern) registriert worden.

    Europäische Organisationen und Behörden, deren Aktivitäten und Aktionsradius mehr als einem Mitgliedstaat oder grenzüberschreitenden regionalen Gruppierungen zuzuordnen sind, sind möglicherweise besonders daran interessiert, den Namensbereich .EU zu nutzen, sobald er zur Verfügung steht.

    Frage 6: Gibt es andere Erwägungen, die in Hinblick auf die Beziehungen zwischen dem geplanten Register .EU und den nationalen ccTLD-Registern in den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden sollten-

    ANHANG

    Glossar zur Internet-Terminologie und Internet-Abkürzungen

    CORE Council of Registrars (Rat der Registerführer), ein gemeinschaftlich betriebenes Register ohne Erwerbszweck, gegründet aufgrund des IAHC-Berichts. Mitglieder: 55 Unternehmen (Stand: 9/99).

    ccTLD länderspezifische Bereichsnamen oberster Stufe (nach den aus zwei Buchstaben bestehenden Standardcodes für Länder und territoriale Einheiten der ISO-Norm 3166).

    Cybersquatting Spekulative (oder mißbräuchliche) Registrierung von Warenzeichen, die Dritten gehören

    Delegierung Delegierung durch ICANN/IANA eines TLD im Internet Root

    Designierung Designierung durch die relevante Regierung oder öffentliche Behörde eines Delegierten, der für die Einrichtung einer Registrierorganisation und Datenbank als zuständig anerkannt ist

    DNS Bereichsnamensystem (Domain Name System); System der Namensvergabe für Internet-Bereiche

    GAC Beratungsausschuß der Regierungen (Governmental Advisory Committee) der ICANN.

    gTLD allgemeine Bereichsnamen oberster Stufe (wie beispielsweise .COM, .ORG, .INT usw.)

    IAHC Internationaler Ad-hoc-Ausschuß

    IANA Behörde für die Vergabe von Internet-Adressen (Internet Assigned Numbers Authority)

    ICANN Zentralstelle für die Vergabe von Internet-Namen und -Adressen (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers)

    IETF Internet Engineering Task Force

    ISO International Standards Organisation (Internationale Organisation für Normung), Genf

    ISOC Internet Society

    NSI Network Solutions Incorporated, Tochtergesellschaft der Science Applications Investment Corporation (SAIC)

    RFC Request for Comments (Bitte um Kommentare): ursprünglich eine Bezeichnung für den Entwurf eines Internet-Standards. Wenn ein Standard sich aufgrund von Konsens durchgesetzt hat, wird der Titel (die RFC-Nr.) beibehalten.

    Warehousing Spekulative Registrierung einer beträchtlichen Anzahl von Wörtern oder Namen, nicht notwendigerweise für eine Nutzung zum gegenwärtigen Zeitpunkt, sondern in der Erwartung, sie zu einem späteren Zeitpunkt mit Gewinn weiterzuveräussern.

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