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Document 52000AG0004

    Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 4/2000 vom 15. November 1999, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 95/53/EG des Rates mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen

    ABl. C 17 vom 20.1.2000, p. 8–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52000AG0004

    Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 4/2000 vom 15. November 1999, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 95/53/EG des Rates mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen

    Amtsblatt Nr. C 017 vom 20/01/2000 S. 0008 - 0012


    GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) NR. 4/2000

    vom Rat festgelegt am 15. November 1999

    im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie 2000/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur Änderung der Richtlinie 95/53/EG des Rates mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen

    (2000/C 17/02)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4,

    auf Vorschlag der Kommission(1),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

    nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen(4) wurden die Grundregeln festgelegt, nach denen amtliche Futtermittelkontrollen durchzuführen sind. Nach den gesammelten Erfahrungen sollte die Möglichkeit bestehen, diese Grundregeln auf Gemeinschaftsebene gegebenenfalls präziser zu definieren, um ein zuverlässiges harmonisiertes Verfahren festzulegen und das neue Kontrollsystem für in Futtermitteln verwendete Erzeugnisse aus Drittländern einzuführen.

    (2) Zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt sollte vorgesehen werden, daß Sachverständige der Kommission und der Mitgliedstaaten nicht nur in der Gemeinschaft Vor-Ort-Kontrollen durchführen können, sondern auch in Drittländern, insbesondere wenn dort eine Situation auftritt, die die Genußtauglichkeit der in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten Futtermittel beeinträchtigen kann.

    (3) Es empfiehlt sich, der Kommission die Möglichkeit einzuräumen, zur Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen in der Gemeinschaft erforderlichenfalls Sachverständige zu entsenden, damit diese überprüfen, ob die in der Gemeinschaft vorgeschriebenen Anforderungen eingehalten werden, und gegebenenfalls Maßnahmen der Gemeinschaft zu treffen.

    (4) Aus dem gleichen Grund muß eine Schutzregelung eingeführt werden. In diesem Rahmen muß die Kommission handeln können, indem sie der Situation angemessene Maßnahmen trifft.

    (5) Mit der Richtlinie 95/53/EG hat der Rat festgelegt, daß auf Gemeinschaftsebene jedes Jahr koordinierte Kontrollprogramme durchgeführt werden, die aufgrund einer Empfehlung der Kommission beschlossen werden.

    (6) Aus Gründen der Gesundheit von Mensch und Tier müssen in besonderen Fällen die Kontrollen durch die Mitgliedstaaten und in den Mitgliedstaaten verstärkt werden. Im Hinblick auf eine gemeinschaftsweit einheitliche und wirksame Durchführung der Kontrollen und Untersuchungen empfiehlt es sich, die Kommission mit der Festlegung spezifischer koordinierter Kontrollprogramme zu beauftragen.

    (7) Die Richtlinie 95/53/EG ist entsprechend zu ändern -

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinie 95/53/EG wird wie folgt geändert:

    1. Dem Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:

    "Nach dem Verfahren des Artikels 23 werden gegebenenfalls Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel festgelegt."

    2. Dem Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:

    "Nach dem Verfahren des Artikels 23 werden gegebenenfalls Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel festgelegt."

    3. Folgende Artikel werden eingefügt:

    "Artikel 9a

    (1) Wenn im Hoheitsgebiet eines Drittlandes eine Situation eintritt oder sich ausbreitet, die eine ernste Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellen kann, trifft die Kommission auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unverzüglich folgende Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 23a:

    - Aussetzung der Einfuhren von Erzeugnissen aus Teilen des betreffenden Drittlandes oder aus dem gesamten Drittland oder aus einem oder mehreren spezifischen Herstellungsbetrieben und gegebenenfalls aus einem Transitdrittland und/oder

    - Festlegung besonderer Bedingungen für die zur Einfuhr bestimmten Erzeugnisse aus Teilen des betreffenden Drittlandes oder aus dem gesamten Drittland.

    (2) Teilt ein Mitgliedstaat der Kommission offiziell mit, daß Schutzmaßnahmen erforderlich sind, und hat die Kommission keine Maßnahmen gemäß Absatz 1 getroffen, so kann der Mitgliedstaat hinsichtlich der Einfuhr von Erzeugnissen vorübergehende vorsorgliche Maßnahmen treffen. Trifft ein Mitgliedstaat vorübergehende vorsorgliche Maßnahmen, so teilt er dies unverzüglich den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mit. Die Kommission legt die Angelegenheit innerhalb von zehn Arbeitstagen dem Ständigen Futtermittelausschuß nach dem Verfahren des Artikels 23 zur Stellungnahme im Hinblick auf die Verlängerung, Änderung oder Aufhebung der vorübergehenden vorsorglichen Maßnahmen des Mitgliedstaats vor.

    Artikel 9b

    (1) Sachverständige der Kommission und der Mitgliedstaaten können in den Drittländern erforderlichenfalls Vor-Ort-Kontrollen durchführen, um zu überprüfen, ob von den Drittländern gegebene Garantien bezüglich der Bedingungen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen zumindest als gleichwertig mit den in der Gemeinschaft vorgesehenen Bedingungen angesehen werden können.

    (2) Die Kontrollen gemäß Absatz 1 werden für Rechnung der Gemeinschaft durchgeführt, die die entsprechenden Kosten übernimmt.

    (3) Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten das Ergebnis der Kontrollen gemäß Absatz 1 mit.

    (4) Nach dem Verfahren des Artikels 23 werden erforderlichenfalls Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel festgelegt."

    4. Kapitel IV erhält folgende Überschrift:

    "ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND KONTROLLEN"

    5. Folgender Artikel wird eingefügt:

    "Artikel 17a

    (1) Unbeschadet des Artikels 15 können Sachverständige der Kommission und der Mitgliedstaaten, soweit es für die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie erforderlich ist, Vor-Ort-Kontrollen durchführen, um festzustellen, ob die Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere die Artikel 4, 5, 7, 11 und 12, angewandt werden.

    Die Kommission benennt die Sachverständigen der Mitgliedstaaten auf Vorschlag der Mitgliedstaaten.

    (2) Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle durchgeführt wird, gewährt den Sachverständigen der Kommission und der Mitgliedstaaten jede zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung.

    (3) Das Ergebnis der Kontrollen ist mit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zu erörtern, bevor ein Schlußbericht erstellt und verteilt wird.

    Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten das Ergebnis der Kontrollen mit.

    (4) Die Ergebnisse einer Kontrolle werden im Ständigen Futtermittelausschuß geprüft, wenn die Kommission oder ein Mitgliedstaat dies aufgrund dieser Ergebnisse für angezeigt hält. Die Kommission kann die notwendigen Entscheidungen nach dem Verfahren des Artikels 23 erlassen.

    (5) Die Kommission verfolgt die Entwicklung der Lage und kann die in Absatz 4 genannten Entscheidungen nach dem Verfahren des Artikels 23 ändern oder aufheben.

    (6) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 23 festgelegt."

    6. Dem Artikel 22 wird folgender Absatz angefügt:

    "(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 trifft die Kommission, soweit der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder der Umwelt die rasche Einführung begrenzter spezifischer koordinierter Kontrollprogramme auf Gemeinschaftsebene erfordert, nach dem Verfahren des Artikels 23 geeignete Maßnahmen. Diese Programme sollen insbesondere Situationen begegnen, die durch einen besonderen Vorfall hervorgerufen werden."

    7. Folgender Artikel wird eingefügt:

    "Artikel 23a

    (1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt (nachstehend 'Ausschuß' genannt).

    (2) Bei einer Bezugnahme auf diesen Artikel finden die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG Anwendung, wobei die Bestimmungen von Artikel 8 desselben Beschlusses zu beachten sind.

    Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

    (3) Der Ausschuß erläßt seine Geschäftsordnung."

    Artikel 2

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens ab dem ...(5) nachzukommen.

    Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    (2) Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu ...

    Für das Europäische Parlament

    Der Präsident

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    (1) ABl. C 346 vom 14.11.1998, S. 9.

    (2) ABl. C 138 vom 18.5.1999, S. 17.

    (3) Stellungnahme des Europäischen Parlements vom 16. Dezember 1998 (ABl. C 98 vom 9.4.1999, S. 150), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 15. November 1999 und Entscheidung des Europäischen Parlaments vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (4) ABl. L 265 vom 8.11.1995, S. 17. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 1999/20/EG (ABl. L 80 vom 25.3.1999, S. 20).

    (5) 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

    BEGRÜNDUNG DES RATES

    I. EINLEITUNG

    1. Die Kommission hat dem Rat am 4. November 1998 einen auf Artikel 100a EG-Vertrag gestützten Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 95/53/EG mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen(1) vorgelegt.

    2. Das Europäische Parlament hat am 16. Dezember 1998 eine erste Stellungnahme zu dem Vorschlag der Kommission abgegeben und den Vorschlag ohne Änderungen gebilligt(2). Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat seine Stellungnahme am 28. Januar 1999 abgegeben(3). Nach dem Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags am 1. Mai 1999 hat der Rat die Rechtsgrundlage dieses Vorschlags in Artikel 152 EG-Vertrag geändert. Der Ausschuß der Regionen hat am 15. September 1999 darauf verzichtet, sein Recht auf Vorlage einer Stellungnahme in Anspruch zu nehmen.

    3. Der Rat hat seinen Gemeinsamen Standpunkt gemäß Artikel 251 EG-Vertrag auf seiner Tagung am 15. November 1999 festgelegt.

    II. ZIELSETZUNG

    4. Mit der Richtlinie 95/53/EG wurden die Grundregeln festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten die amtlichen Futtermittelkontrollen durchführen müssen. Die Richtlinie deckt Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft sowie Erzeugnisse aus Drittländern ab. Sie ist im Mai 1998 in Kraft getreten.

    5. Mit diesem Vorschlag wird aus folgenden Gründen eine Änderung der Richtlinie 95/53/EG bezweckt:

    - Es soll eine Rechtsgrundlage für den etwaigen künftigen Erlaß von Durchführungsmaßnahmen zur Festlegung eines zuverlässigen harmonisierten Verfahrens für die Durchführung von Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenkontrollen für alle aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse geschaffen werden.

    - Es sollen Kontrollmaßnahmen für aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse im Falle eines Risikos für die öffentliche Gesundheit vorgesehen werden, einschließlich Bestimmungen, um erforderlichenfalls in Drittländern mit Zustimmung dieser Länder Vor-Ort-Kontrollen durchführen zu können.

    - Es sollen in der Gemeinschaft durchzuführende Kontrollmaßnahmen vorgesehen werden, damit die einheitliche Durchführung der Vorschriften dieser Richtlinie gewährleistet wird.

    - Es soll eine Regelung vorgesehen werden, die erforderlichenfalls zusätzlich zu den bereits in der Richtlinie vorgesehenen allgemeinen Programmen die Aufstellung spezifischer Kontrollprogramme ermöglicht.

    III. ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

    6. Der Rat hat den Vorschlag der Kommission in der Sache mit nur einer Änderung gebilligt. Darüber hinaus wurden im gesamten Text redaktionelle Änderungen vorgenommen, um den Zweck der Maßnahme zu verdeutlichen. Die wichtigste redaktionelle Änderung wurde in Artikel 1 vorgenommen, in dem der Inhalt der Artikel 9a und 9b ausgetauscht wurde.

    7. Was die inhaltliche Änderung betrifft, so kam der Rat überein, Artikel 1 Nummer 4 des ursprünglichen Vorschlags der Kommission zu ändern und Artikel 1 Nummer 8 zu den Änderungsvorschlägen hinzuzufügen (neuer "Artikel 23a").

    Ursprünglich ermöglichte es diese Bestimmung der Kommission, in Notfällen aufgrund von Artikel 3 des Beschlusses 87/373/EWG, seither ersetzt durch den Beschluß 1999/468/EG(4), unverzüglich Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren aus Drittländern zu ergreifen und in Drittländern mit deren Zustimmung Vorkehrungen für Vor-Ort-Kontrollen zu treffen.

    Unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren, darunter die neuen Komitologiebestimmungen, einigte sich der Rat darauf, das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG einzufügen.

    IV. ALLGEMEINE SCHLUSSFOLGERUNG

    Der Rat hat den von dem Parlament gebilligten Vorschlag der Kommission mit der obengenannten Änderung und bestimmten redaktionellen Verbesserungen als Gemeinsamen Standpunkt angenommen.

    (1) ABl. C 346 vom 14.11.1998, S. 9.

    (2) ABl. C 98 vom 9.4.1999, S. 143.

    (3) ABl. C 138 vom 18.5.1999, S. 17.

    (4) Beschluß des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999).

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