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Document 51999PC0708

    Vorschlag für eine EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Mobilität von Studierenden, in der Ausbildung stehenden Personen, jungen Freiwilligen, Lehrkräften und Ausbildern in der Gemeinschaft

    /* KOM/99/0708 endg. - COD 2000/0021 */

    51999PC0708

    Vorschlag für eine EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Mobilität von Studierenden, in der Ausbildung stehenden Personen, jungen Freiwilligen, Lehrkräften und Ausbildern in der Gemeinschaft /* KOM/99/0708 endg. - COD 2000/0021 */


    Vorschlag für eine EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Mobilität von Studierenden, in der Ausbildung stehenden Personen, jungen Freiwilligen, Lehrkräften und Ausbildern in der Gemeinschaft

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    I. Einleitung

    1. Der freie Personenverkehr ist eines der Grundprinzipien des EU-Vertrages. Er gilt für Arbeitnehmer und Selbständige, also prinzipiell auch für Lehrkräfte und Ausbilder, und bezieht sich daher nicht ausschließlich auf Erwerbstätige. Personen, die - meist außerhalb einer beruflichen Tätigkeit - ein Studium, eine Ausbildung oder eine Freiwilligentätigkeit beginnen oder fortsetzen möchten, müssen diese Freiheit ebenfalls in Anspruch nehmen können, wenn sie sich für einen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft entscheiden, sei es nun außerhalb oder im Rahmen eines Gemeinschaftsprogramms.

    2. Die Freizügigkeit bezieht sich auf den Zugang zum Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates sowie auf das Aufenthaltsrecht. Für den Unionsbürger, der dieses Recht in Anspruch nimmt, gilt die Garantie in Artikel 12 des EG-Vertrages, wonach die Mitgliedstaaten einem allgemeinen Diskriminierungsverbot unterliegen.

    II. Hintergrund

    3. Die Mobilität von Studierenden, von in der Ausbildung stehenden Personen, jungen Freiwilligen, Lehrkräften und Ausbildern findet schon seit einiger Zeit das Interesse vieler Bürger. Im Zuge der Vollendung des Binnenmarktes, also eines Raums ohne Binnengrenzen, wird die Mobilität der Betreffenden immer mehr zu einem Argument für die Unionsbürgerschaft und zu einem Instrument für die interkulturelle und soziale Integration. Seit Mitte der achtziger Jahre hat sich die Gemeinschaftsaktion in diesem Bereich durch die Annahme entsprechender Gemeinschaftsprogramme voll entfaltet: so entstanden die Programme Comett im Bereich Ausbildung (1986), Erasmus im Bildungssektor (1987) und Jugend für Europa (1988), das auf die Belange der Jugendlichen abzielt. Von Anfang an haben diese Programme, die durch zusätzliche Angebote, wie beispielsweise den Europäischen Freiwilligendienst, erweitert wurden, Hunderttausenden von Europäern den Aufenthalt in einem anderen Land der Gemeinschaft ermöglicht, so daß sie dort ihre jeweiligen Ziele verwirklichen konnten. Neben diesen Mobilitätsmaßnahmen im Rahmen von Gemeinschaftsprogrammen ist die spontane Mobilität zu erwähnen, die auf die Eigeninitiative der Bürger zurückgeht.

    4. Das Europäische Parlament hat in mehreren Entschließungen darauf hingewiesen, wie wichtig es ist, weitere Schritte zur vollständigen Verwirklichung des freien Personenverkehrs im Binnenmarkt einzuleiten. Es hat sich ferner für die Beseitigung von Mobilitätshemmnissen ausgesprochen, damit jeder in der Gemeinschaft nach seinem Willen uneingeschränkten Gebrauch von dieser Mobilität machen kann.

    5. Der Ministerrat hat sich ebenfalls für die Schaffung eines europäischen Raumes eingesetzt, in dem die Hindernisse für die Mobilität beseitigt werden müssen. Im Bildungswesen hat der Rat daher zunächst in seiner Entschließung vom 24. Mai 1988 [1] und in seinen Schlußfolgerungen vom 27. November 1992 [2] bekräftigt, daß die Mobilität der Studierenden und der Lehrkräfte für den Ausbau der europäischen Dimension im Hochschulwesen besonders wichtig sei. In seinen Schlußfolgerungen vom 11. Juni 1993 [3] hat der Rat dann die Mitgliedstaaten aufgefordert, sich entschieden für die Beseitigung der Mobilitätshindernisse in der Hochschulbildung einzusetzen. Die gleichen Vorgaben wurden für die berufliche Bildung formuliert. So hat der Rat in seiner Entschließung vom 3. Dezember 1992 über die Transparenz der beruflichen Qualifikationen und in der Entschließung vom 15. Juli 1996 über die Transparenz der Berufsabschlüsse die Kommission und die Mitgliedstaaten aufgefordert, Maßnahmen zur Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses der Qualifikationssysteme der einzelnen Länder sowie der Qualifikationen zu ergreifen, um die Mobilität zu vereinfachen. Kommission und CEDEFOP setzten daraufhin ein "Europäisches Forum im Bereich der Transparenz der beruflichen Qualifikationen" ein, damit den Entschließungen konkrete Vorschläge folgen konnten. Der Rat führt in seinem Beschluß vom 21. Dezember 1998 [4] das System der "Europass-Ausbildung" mit dem Ziel ein, eine bessere Anerkennung der im Ausland erlangten Ausbildung zu erreichen; im ersten Bewegungsgrund des Beschlusses wird daran erinnert, daß die Einsetzung einer Politik im Bereich der Berufsausbildung die Mobilität der in der Ausbildung stehenden Personen voraussetzt. In bezug auf die jungen Freiwilligen schließlich haben der Rat und die im Rat vereinigten Minister für Jugend in ihren Schlußfolgerungen vom 30. November 1994 [5] festgestellt, daß das Interesse an den Tätigkeiten des Freiwilligendienstes in der Gemeinschaft zunimmt, wie aus der Entwicklung dieses Dienstes abgelesen werden kann, und gleichzeitig hervorgehoben, daß die Mobilitätshemmnisse beseitigt werden müssen.

    [1] ABl. C 177 vom 6.7.1988, S. 5.

    [2] ABl. C 336 vom 19.12.1992, S. 4.

    [3] ABl. C 186 vom 8.7.1993, S. 1.

    [4] ABl. L 17 vom 22.1.1999, S.45.

    [5] ABl. C 348 vom 9.12.1994, S. 2.

    6. Die Agenda 2000 der Kommission, die der Mobilität der von dieser Empfehlung betroffenen Personen Priorität einräumt, und die Mitteilung "Für ein Europa des Wissens" unterstützen diese Entwicklung.

    7. Wie jedoch im Grünbuch der Kommission vom Oktober 1996 mit dem Titel "Hindernisse für die grenzüberschreitende Mobilität der in der Ausbildung stehenden Personen" [6] und im "Bericht der hochrangigen Sachverständigengruppe für Fragen der Freizügigkeit" unter dem Vorsitz von Simone Veil aufgezeigt wurde, stehen der Mobilität von Studierenden, von Personen in der Ausbildung und jungen Freiwilligen sowie - wenn auch in geringerem Maße - von Lehrkräften und Ausbildern trotz des gemeinschaftlichen Besitzstandes nach wie vor große Hindernisse im Wege, die es zu beseitigen gilt.

    [6] KOM(96) 462 endg.

    8. Im Grünbuch der Kommission und im Bericht der hochrangigen Sachverständigen gruppe werden Aktionslinien zu Beseitigung der erkannten Hindernisse aufgezeigt. Die anschließenden Debatten haben bestätigt, daß es einer Gemeinschaftsintervention bedarf, um die Mitgliedstaaten zu veranlassen, geeignete Maßnahmen einzuleiten, damit die derzeitigen Schwierigkeiten allmählich verschwinden und den Unionsbürgern eine Rechtsgrundlage geboten wird, die ihnen wirkliche Mobilität gewährt. Der Europäische Rat von Amsterdam hat einen Aktionsplan für den Binnenmarkt angenommen, um die Verwirklichung dieses Marktes voranzutreiben. Der Plan verfolgt vier strategische Ziele, unter anderem die Einrichtung eines Binnenmarktes zum Nutzen aller Bürger durch Maßnahmen in bezug auf das Wohnrecht und die Mobilität innerhalb der Europäischen Union sowie durch die Einführung eines Mechanismus, der einen ständigen Dialog mit den Bürgern gewährleisten soll. Diese Erwägungsgründe machen deutlich, wie wichtig eine Gemeinschaftsaktion ist, die durch entsprechende Maßnahmen der Mitgliedstaaten begleitet werden muß. Die Empfehlung steht somit in Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität, der in der Definition im Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (insbesondere in Absatz 5) Gemein schaftsmaßnahmen in bezug auf solche Fragen rechtfertigt, die - wie die Mobilität - transnationale Aspekte aufweisen.

    III. Ziele

    9. Mit der Empfehlung werden folgende Ziele angestrebt:

    - Die Mitgliedstaaten sollen sich bereit erklären, die großen Hindernisse zu beseitigen, die trotz des gemeinschaftlichen Besitzstandes immer noch in bezug auf die Freizügigkeit von Studierenden, in der Ausbildung stehenden Personen, jungen Freiwilligen, Lehrkräften und Ausbildern bestehen.

    - Die Mitgliedstaaten sollen sich bereit erklären, Maßnahmen zu ergreifen, damit die Angehörigen von Drittländern mit dauerhaftem Wohnsitz in der Gemein schaft in den Genuß der Bestimmungen des gemeinschaftlichen Besitzstandes in bezug auf Freizügigkeit und Gleichbehandlung sowie der Bestimmungen der Empfehlung gelangen. Die Mitgliedstaaten sollen einwilligen, die Angehörigen von Drittländern ebenso zu behandeln wie die Einwohner der Gemeinschaft, wenn sie im Rahmen eines Gemeinschaftsprogramms ein Studium, eine Ausbildung, eine Freiwilligentätigkeit beziehungsweise eine Lehr- oder Ausbildertätigkeit absolvieren.

    - Die Mitgliedstaaten sollen den Aspekt der grenzüberschreitenden Mobilität nach Möglichkeit in ihre nationale Politik zugunsten der von dieser Empfehlung betroffenen Personen aufnehmen und fördern.

    - Es soll ein Beitrag zur Verbreitung der bewährten Verfahren geleistet werden, die insbesondere im Rahmen der Gemeinschaftsprogramme SOKRATES und LEONARDO DA VINCI sowie des Europäischen Freiwilligendienstes ent wickelt wurden.

    10. Um diese Ziele zu erreichen, werden die Mitgliedstaaten insbesondere aufgefordert, sich folgenden Prinzipien zu verpflichten: wer von der Mobilität Gebrauch macht, darf weder während noch nach dem jeweiligen Auslandsaufenthalt durch eine Einschränkung seiner Rechte - insbesondere im Bereich der Sozialversicherung - bestraft werden; der im Aufnahmeland gemachten Erfahrung ist der ihr zukommende Wert beizumessen; in Informationskampagnen sind die Bedingungen für die Mobilität zu erläutern.

    IV. Rechtsform und Rechtsgrundlage

    11. Die Empfehlung eignet sich besonders, um Einfluß auf die Beseitigung von Mobilitätshindernissen zu nehmen, die sich im Zusammenhang mit so unterschiedlichen Aspekten wie der Anerkennung von Auslandserfahrungen, dem Aufenthaltsrecht, der Sozialversicherung oder Steuerfragen stellen. Außerdem weisen die einzelnen Personengruppen Besonderheiten auf, die eine einheitliche Behandlung unmöglich machen. Selbst innerhalb der einzelnen Gruppen müssen aufgrund der spezifischen nationalen Systeme häufig Unterscheidungen zwischen den Gegeben heiten in den einzelnen Mitgliedstaaten vorgenommen werden. Die Hindernisse, die in einem Mitgliedstaat auftreten, decken sich nicht unbedingt mit denen in einem anderen Mitgliedstaat. In diesem Zusammenhang ist die Empfehlung das Instrument, das den gesteckten Zielen am besten gerecht wird, denn sie gibt kein einheitliches Maß vor, sondern ermuntert jeden Mitgliedstaat, in seinem nationalen Rahmen in Einklang mit dem bereits oben erwähnten Prinzip der Subsidiarität das bestmögliche Vorgehen zu wählen. Indem die Empfehlung den Mitgliedstaaten einen größeren Spielraum beläßt als eine zwingende Maßnahme, wird auch der Grundatz der Verhältnismaßigkeit [7] gewahrt.

    [7] In anderen Bereichen hat die Kommission bereits eine Empfehlung beispielsweise anstelle einer Richtlinie vorgeschlagen und sich dabei von Erwägungen im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit leiten lassen. Als Beispiel sei die Empfehlung der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen zur außergerichtlichen Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten genannt: siehe den Bericht der Kommission "Eine bessere Rechtsetzung" (1998), KOM(1998) 715 endg., S. 6, Fußnote 6.

    12. Die Empfehlung stützt sich auf die Artikel 149 und 150 des EG-Vertrags. In diesen Artikeln ist die Tätigkeit definiert, die die Gemeinschaft in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend durchführt. In den Bestimmungen wird ausdrücklich hervorgehoben, daß die Mobilität der Betreffenden durch die Empfehlung gefördert werden muß.

    2000/0021 (COD)

    Vorschlag für eine

    EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Mobilität von Studierenden, in der Ausbildung stehenden Personen, jungen Freiwilligen, Lehrkräften und Ausbildern in der Gemeinschaft

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 149 Absatz 4 und 150 Absatz 4,

    auf Vorschlag der Kommission [8],

    [8] ABl. C ... vom ..., S. ...

    nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses [9],

    [9] ABl. C ... vom ..., S. ...

    nach Anhörung des Ausschusses der Regionen [10]

    [10] ABl. C ... vom ..., S. ...

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags, in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die grenzüberschreitende Mobilität der Personen trägt zur Entfaltung der unter schiedlichen nationalen Kulturen bei und gibt den Betreffenden die Möglichkeit, ihren kulturellen und beruflichen Hintergrund zu erweitern, was sich auf die gesamte Gesellschaft positiv auswirkt. Angesichts der derzeit begrenzten Beschäftigungs möglichkeiten ist dies besonders wichtig, verlangt doch der Arbeitsmarkt immer mehr Flexibilität und die Fähigkeit, sich dem Wandel anzupassen.

    (2) die Mobilität von Studierenden, in der Ausbildung stehenden Personen, jungen Freiwilligen, Lehrkräften und Ausbildern unterliegt dem Grundsatz der Freizügigkeit von Personen, ganz gleich, ob sie im Rahmen von Gemeinschaftsprogrammen oder unabhängig davon ausgeübt wird. Die Freizügigkeit gehört zu den Grundfreiheiten, die vom EG-Vertrag geschützt werden. Das Recht auf Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht werden im übrigen jedem Bürger eines Mitgliedstaates der Union in Artikel 18 EG-Vertrag [11] garantiert.

    [11] Siehe Dokument "Geltendes Gemeinschaftsrecht im Bereich Mobilität von Studierenden, in der Ausbildung stehenden Personen, jungen Freiwilligen, Lehrkräften und Ausbildern in der Gemeinschaft".

    (3) In der Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft [12], zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, wird das Aufenthaltsrecht für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen festgeschrieben. Nach der Richtlinie 93/96/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über das Aufenthaltsrecht der Studenten [13] sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Studierenden, die Angehörige eines anderen Mitgliedstaates sind und zu einer Berufsausbildung zugelassen wurden, sowie deren Ehegatten und ihren unterhaltsberechtigten Kindern das Aufenthaltsrecht zuzuerkennen, wenn ihnen dieses Recht nicht bereits aufgrund einer anderen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts zusteht. Die Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht [14] gewährt den europäischen Bürgern überdies unter bestimmten Voraussetzungen das Aufenthaltsrecht.

    [12] ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 13.

    [13] ABl. L 317 vom 18.12.1993, S. 59.

    [14] ABl. L 180 vom 13.7.1990, S. 26.

    (4) Die Mobilität von Studierenden, in der Ausbildung stehenden Personen, jungen Freiwilligen, Lehrkräften und Ausbildern entspricht ferner dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 12 des Vertrages. Dieser Grundsatz gilt in den vom Vertrag erfaßten Bereichen, wie der Gerichtshof bereits mehrmals entschieden hat. Er gilt somit in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend, auf die sich die Artikel 149 und 150 EG-Vertrag beziehen.

    (5) Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern [15], zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1399/1999 [16], ist teilweise auf Studierende anwendbar geworden.

    [15] ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2; aktualisierte Fassung ABl. L 28 vom 30.1.1997, S. 1, Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 118/97.

    [16] ABl. L 164 vom 30.6.1999, S. 1.

    (6) In der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Gemeinschaft [17], zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 [18], ist die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen beim Zugang zur allgemeinen und beruflichen Bildung vorgesehen, wenn sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben.

    [17] ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 2.

    [18] ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 1.

    (7) Die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen im Hinblick auf den Zugang und die Ausübung der reglementierten Berufe - wie beispielsweise des Lehrberufs - erfolgt in der Gemeinschaft nach der allgemeinen Regelung der Richtlinien 89/48/EWG des Rates [19] und 92/51/EWG des Rates [20], zuletzt geändert durch die Richtlinie der Kommission 97/38/EG [21].

    [19] ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16.

    [20] ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 25.

    [21] ABl. L 184 vom 12.7.1997, S. 31.

    (8) In den Entschließungen des Rates vom 3. Dezember 1992 zur Transparenz auf dem Gebiet der Qualifikationen [22] und vom 15. Juli 1996 zur Transparenz auf dem Gebiet der Ausbildungs- und Befähigungsnachweise [23] wurden die Kommission und die Mitgliedstaaten aufgefordert, Maßnahmen zur Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses der Qualifikationssysteme der einzelnen Länder sowie der Qualifikationen zu ergreifen, indem sie klarer und lesbarer und somit transparenter gestaltet werden. Ferner wurde ein Europäisches Forum zur Transparenz der beruflichen Befähigungsnachweise eingerichtet, das konkrete Vorschläge für die Umsetzung der Entschließungen vorlegen soll.

    [22] ABl. L 49 vom 19.2.1993, S. 1.

    [23] ABl. C 224 vom 1.8.1996, S. 7.

    (9) Die Mitgliedstaaten haben die Kommission ferner aufgefordert, zu prüfen, inwiefern ein europäischer Zusatz zum Diplom auf freiwilliger Basis im Hinblick auf die Synergien zwischen der Anerkennung von Diplomen zu akademischen und beruflichen Zwecken eingeführt werden kann [24]. Entsprechende, von der Kommission gemeinsam mit dem Europarat und der UNESCO durchgeführte Arbeiten sind inzwischen abgeschlossen, und demnächst wird eine Sensibilisierungskampagne eingeleitet.

    [24] ABl. C 195 vom 6.7.1996, S. 6.

    (10) Trotz der vorgenannten Maßnahmen wurden im Grünbuch der Kommission vom Oktober 1996 "Allgemeine und berufliche Bildung - Forschung: Hindernisse für die grenzüberschreitende Mobilität" [25] Hindernisse für die Mobilität festgestellt. So behindert die unterschiedliche Stellung, die Studierende, in der Ausbildung stehende Personen, junge Freiwillige, Lehrkräfte und Ausbilder in den einzelnen Mitgliedstaaten insbesondere im Bereich des Arbeitsrechts, des Rechts der sozialen Sicherheit oder des Steuerrechts haben, die Mobilität. Die Mobilität der jungen Freiwilligen wird außerdem dadurch behindert, daß die Besonderheit des Freiwilligendienstes nicht anerkannt wird.

    [25] KOM(96) 462 endg.

    (11) Das Grünbuch enthält eine Reihe von Aktionslinien zur Beseitigung dieser Hindernisse. Sie wurden in den einschlägigen Erörterungen in allen Mitgliedstaaten überwiegend begrüßt. Die Mobilitätshindernisse müssen also beseitigt werden.

    (12) Die vorliegende Empfehlung steht in Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität, da eine durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzte Gemeinschaftsaktion - wie bereits ausgeführt - erforderlich ist, um die Mobilitätshindernisse zu beseitigen. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, daß gemäß Absatz 5 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit die Mobilität Maßnahmen der Gemeinschaft erfordert, da sie ihrem Wesen nach transnationale Aspekte aufweist. Die vorliegende Empfehlung wird außerdem in Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorgelegt, da sie den Adressaten keinen Zwang auferlegt, sondern ihnen im Gegenteil zur Erreichung der Ziele größtmögliche Flexibilität einräumt.

    (13) Diese Empfehlung bezieht sich vor allem auf Gemeinschaftsangehörige, die Erfahrungen in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsland sammeln möchten; es ist daran zu erinnern, daß der Europäische Rat auf seiner Sondersitzung am 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere bekräftigt hat, daß die Europäísche Union den Angehörigen von Drittländern, die ihren Wohnsitz im Gebiet eines Mitgliedstaates haben, Gleichbehandlung einräumen muß, und daß die gemeinschaftlichen Integrationsmaßnahmen darauf abzielen sollten, ihnen Rechte und Pflichten einzuräumen, die mit denen der Unionsbürger vergleichbar sind. Staatsangehörige von Drittländern mit dauerhaftem Wohnsitz in der Gemeinschaft sollten ebenfalls die Bestimmungen des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Bereich Freizügigkeit und Gleichbehandlung sowie die Bestimmungen dieser Empfehlung in Anspruch nehmen können. Ebenso sollten die Staatsangehörigen von Drittländern, die an einem Gemeinschaftsprogramm wie SOKRATES, LEONARDO DA VINCI oder am Euro päischen Freiwilligendienst teilnehmen, in den Genuß dieser Bestimmungen kommen.

    (14) Mit Hilfe der Gemeinschaftsprogramme, von denen einige vorstehend genannt wurden, sind auf Gemeinschaftsebene bewährte Verfahren und wichtige Ansätze entstanden, um die Mobilität von Studierenden, in der Ausbildung stehenden Personen, jungen Freiwilligen, Lehrkräften und Ausbildern zu erleichtern. Diese bewährten Verfahren und Ansätze sollten weitestgehend eingesetzt werden.

    I. Empfehlen Den Mitgliedstaaten:

    1. Maßnahmen für alle Personengruppen, auf die sich diese Mitteilung bezieht:

    a) geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Mobilität derjenigen zu fördern - die in keinem Fall beeinträchtigt werden darf - die in einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen von Gemeinschaftsprogrammen oder unabhängig davon ein Studium, eine Berufsausbildung, eine Freiwilligentätigkeit oder eine Lehr- bzw. Ausbildertätigkeit absolvieren möchten. Diese Maßnahmen sollten die der Gemeinschaftsprogramme SOKRATES und LEONARDO DA VINCI sowie des Europäischen Freiwilligendienstes ergänzen und die im Rahmen dieser Programme entwickelten bewährten Verfahren berücksichtigen. Die Maßnahmen sollten insbesondere auf die Finanzierungsprobleme im Bereich der Mobilität eingehen und entsprechende Beihilfen vorsehen. Außerdem sollte der Erwerb von Sprachkenntnissen gefördert werden, deren Fehlen ein großes Mobilitätshindernis darstellt. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem die Möglichkeit erhalten, die Mobilität der Betreffenden in Tätigkeitsbereiche zu lenken, die im Herkunftsland nicht angeboten werden oder die innovativ und zukunftsträchtig sind;

    b) die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Betreffenden die Möglichkeit haben, in den entsprechenden Kreisen, insbesondere im akademischen und beruflichen Umfeld ihres Herkunftslandes, auf die im Aufnahmestaat im Rahmen ihrer Mobilität gewonnenen Erfahrungen hinzuweisen. Hierfür sollten die Mitgliedstaaten vollständig die Ziele verwirklichen, die der Rat in seiner Entschließung vom 3. Dezember 1992 zur Transparenz der beruflichen Befähi gungsnachweise [26] festgelegt hat. Diese Ziele sind, daß die Betreffenden ihre gesamten Qualifikationen und Erfahrungen gegenüber potentiellen Arbeitgebern zur Geltung bringen können und daß diese Arbeitgeber in die Lage versetzt werden, diese Qualifikationen und Erfahrungen insbesondere, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurden, im Lichte ihrer Beschäftigungs erfordernisse zu bewerten;

    [26] ABl. C 49 vom 19.2.1993, S. 1.

    c) geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit die Personengruppen, auf die sich diese Empfehlung bezieht, dieselben Vorteile in Anspruch nehmen können, die auch den Staatsangehörigen des Aufnahmelandes gewährt werden, z.B. Preisnachlässe für die öffentlichen Verkehrsmittel, Wohngeld, Essenszuschläge, Zugang zu den öffentlichen Bibliotheken und Museen usw.;

    d) geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit die an Mobilität interessierten Personen ohne großen Aufwand alle notwendigen Informationen über die Möglichkeiten erhalten, in den anderen Mitgliedstaaten ein Studium, eine Ausbildung oder eine Freiwilligentätigkeit zu absolvieren oder eine Lehr- bzw. Ausbildertätigkeit auszuüben;

    e) geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit Staatsangehörige von Drittländern mit dauerhaftem Wohnsitz in der Gemeinschaft ebenfalls die Bestimmungen des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Bereich Freizügigkeit und Gleichbehandlung sowie die Bestimmungen dieser Empfehlung in Anspruch nehmen können. In gleicher Weise sind auch Staatsangehörige von Drittländern zu behandeln, die im Rahmen eines Gemeinschaftsprogramms ein Studium, eine Ausbildung oder eine Freiwilligentätigkeit absolvieren oder eine Lehr- bzw. Ausbildertätigkeit ausüben;

    2. Maßnahmen insbesondere für die Studierenden:

    a) zu gewährleisten, daß die im Aufnahmestaat absolvierten Studienzeiten im Herkunftsland anerkannt werden. Daher sollte die Nutzung des ECTS (European Credit Transfer System) gefördert werden, das auf der Transparenz der Studiengänge basiert und die Anerkennung der Studienleistungen durch einen Vertrag garantiert, der vorher zwischen dem Studierenden und den Lehranstalten im Herkunfts- und im Aufnahmestaat geschlossen wird. In diesem Zusammenhang sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, damit die für die Anerkennung der Studienleistungen zuständigen Behörden ihre Entscheidungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums treffen, diese begründen und gegebenenfalls Rechtsbe hel fe bei Verwaltungsbehörden und/oder bei Gerichten eingelegt werden können;

    b) die Lehreinrichtungen auffordern, einen europäischen Zusatz als Anhang zum Diplom auszustellen, in dem die absolvierten Studienleistungen beschrieben werden, um so deren Anerkennung zu vereinfachen;

    c) geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit insbesondere privat krankenversicherte Studierende ihre Ansprüche im Aufnahmeland geltend machen können, sofern sie nicht durch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/99 [27] abgedeckt sind;

    [27] ABl. L 38 vom 12.2.1999, S. 1.

    d) die Eingliederung (z. B. akademische Beratung, psychopädagogische Betreuung) der an Mobilitätsmaßnahmen teilnehmenden Studierenden in das Bildungssystem des Aufnahmestaates sowie ihre Wiedereingliederung in das System des Herkunftslandes nach dem Muster des Gemeinschaftsprogramms SOKRATES zu erleichtern. Zu diesem Zweck sollte eine Annäherung der diversen akademischen Zeitpläne ins Auge gefaßt werden, insbesondere durch die Gliederung der Hochschulstudien in Semester oder Trimester;

    e) geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Verfahren für die Gewährung und die Auszahlung dieser Stipendien und sonstigen Unterstützungen im Ausland sowie die Auslandsüberweisung dieser Gelder zu erleichtern und zu vereinfachen;

    f) geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Gefahr der Doppelbesteuerung der Stipendien und sonstigen Unterstützungen zu beseitigen;

    3. Maßnahmen insbesondere für die in Ausbildung stehenden Personen:

    a) zu gewährleisten, daß die im Aufnahmestaat absolvierte Ausbildung im Herkunftsland validiert wird. Daher sollte unter anderem die Nutzung des Dokuments "EUROPASS-Ausbildung" gefördert werden, das der Rat in der Entscheidung 1999/51/EG vom 21. Dezember 1998 zur Förderung von alternierenden Europäischen Berufsbildungsabschnitten einschließlich der Lehr lingsausbildung [28] vorgesehen hat; ferner sollte auch die Annahme transparenterer Modelle für die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise gefördert werden, die in der Entschließung des Rates vom 15. Juli 1996 zur Transparenz auf dem Gebiet der Ausbildungs- und Befähigungsnachweise [29] angestrebt werden. Schließlich sollten die konkreten Vorschläge, die auf dem Europäischen Forum im Bereich der Transparenz der beruflichen Qualifikationen gemacht wurden, in die Tat umgesetzt werden;

    [28] ABl. L 17 vom 22.1.1999, S. 45.

    [29] ABl. C 224 vom 1.8.1996, S. 7.

    b) geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit die in der Ausbildung stehenden Personen im Aufnahmestaat sozial- und vor allem krankenversichert sind;

    c) sicherzustellen, daß ein Arbeitsloser, der in einem anderen Mitgliedstaat eine Ausbildung beginnt, weiterhin die im Herkunftsland gezahlte Arbeitslosen unterstützung erhält;

    d) die in einem anderen Mitgliedstaat absolvierte Ausbildungszeit bei der Berechnung der Wartefrist zu berücksichtigen, wenn die in der Ausbildung stehende Person noch keine Arbeitslosenunterstützung erhält und ihr wegen des Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat keine erneute Wartefrist aufzuerlegen;

    e) den Personen, die zwar eine Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat aufnehmen, jedoch nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 93/96/EWG über das Aufenthaltsrecht der Studenten fallen, eine Behandlung zuteil werden zu lassen, die zumindest den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, ohne daß die Betreffenden in einer zugelassenen Lehranstalt eingeschrieben sein müssen;

    4. Maßnahmen insbesondere für die jungen Freiwilligen:

    a) es muß ein spezifischer, der Situation des jungen Freiwilligen angepaßter Rahmen geschaffen werden, falls dies nicht bereits geschehen ist;

    b) zu gewährleisten, daß die im Aufnahmestaat absolvierte Freiwilligentätigkeit im Herkunftsland validiert wird. Daher sollte unter anderem die Verwendung von Bescheinigungen nach dem Muster der Bescheinigung gefördert werden, die in Artikel 8 des Beschlusses Nr. 1686/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Europäischer Freiwilligendienst für junge Menschen" [30] vorgesehen ist;

    [30] ABl. L 214 vom 31.7.1998, S. 1.

    c) den jungen Freiwilligen die Möglichkeit zu geben, ihre Ansprüche gemäß der im Herkunftsland bestehenden Krankenversicherung mit Hilfe des Vordrucks E111 auch im Aufnahmestaat geltend zu machen;

    d) dem jungen Freiwilligen oder gegebenenfalls seinen Eltern die Möglichkeit einzuräumen, während der gesamten Dauer der Tätigkeit weiterhin Familien- und sonstige Leistungen zu erhalten, und zwar trotz des Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat und unter der Bedingung, daß der Wohnsitz in dem Land beibehalten wird, in dem die Familienleistungen gezahlt werden;

    e) dem jungen Freiwilligen, der arbeitslos ist oder noch keine Arbeitslosen unterstützung bekommt, weil seine Wartefrist noch nicht abgelaufen ist, Gelegenheit zu einer Freiwilligentätigkeit zu geben. Dies bedeutet insbesondere, daß diese Zeit bei der Berechnung der Wartefrist, die der Gewährung von Arbeitslosenunterstützung vorausgeht, berücksichtigt werden muß, und daß der junge Arbeitslose, der bereits Arbeitslosenunterstützung erhält, bei seiner Rückkehr nicht erneut eine Wartefrist absolvieren muß. Während der Freiwilligen tätigkeit muß er außerdem der Verpflichtung enthoben sein, für den Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. Dies bedeutet jedoch nicht, daß die Arbeitslosen unterstützung während der Freiwilligentätigkeit weitergezahlt, sondern vielmehr, daß sie für diesen Zeitraum ausgesetzt wird;

    f) zu vermeiden, daß der junge Freiwillige und die Einrichtung, bei der er die Freiwilligentätigkeit absolviert, der Entrichtung von Steuern und Sozialabgaben unterworfen werden, sofern es sich dabei nicht um eine bezahlte Tätigkeit handelt. Ebenso ist die Doppelbesteuerung zu vermeiden, der diese Tätigkeit möglicher weise unterliegt;

    5. Maßnahmen insbesondere für Lehrkräfte und Ausbilder:

    a) alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, daß jemand, der dem Steuersystem eines Mitgliedstaates unterliegt und für den die Sozialversicherung eines anderen Mitgliedstaates zuständig ist, ebenso behandelt wird, als wenn die Steuer- und Sozialversicherungsbestimmungen eines einzigen Landes auf ihn anwendbar wären;

    b) organisatorische Maßnahmen insbesondere im Zusammenhang mit der zeitlichen Gestaltung der Stundenpläne zu ergreifen, damit die Lehrkräfte hauptsächlich kurzfristige Mobilitätsmaßnahmen in Anspruch nehmen können, ohne daß der Ablauf des Schuljahrs in der Lehranstalt in ihrem Herkunftsland gestört wird;

    c) europäische Sabbatical-Phasen einzuführen, um den Lehrkräften und Ausbildern die Teilnahme an einer Mobilitätsmaßnahme zu erleichtern;

    d) die Einführung einer europäischen Dimension in die Ausbildungsprogramme von Lehrkräften und Ausbildern auf der Grundlage der Erfahrungen zu fördern, die im Rahmen der Programme SOKRATES und LEONARDO gemacht wurden, durch Abstimmung der Ausbildungsprogramme, Austausch von beteiligten Personen, Praktikumsaufenthalte in einem anderen Mitgliedstaat;

    e) durch Beförderung diejenigen zu belohnen, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, um dort Erfahrungen in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich zu sammeln.

    II. Fordern die Mitgliedstaaten auf:

    einen Zweijahresbericht über die Umsetzung der einzelnen Punkte dieser Empfehlung zu verfassen und ihn der Kommission vorzulegen;

    III. Und fordern zu diesem Zweck die Kommission auf:

    a) eine Gruppe von Sachverständigen aus allen Mitgliedstaaten unter Beteiligung derjenigen, die die in der Empfehlung behandelten Personengruppen kennen, im Hinblick auf den Informations- und Erfahrungsaustausch über die einzelnen Aspekte dieser Empfehlung einzurichten;

    b) dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen alle zwei Jahre einen auf den Beiträgen der Mitgliedstaaten aufbauenden Bericht über die Umsetzung der einzelnen Punkte dieser Empfehlung vorzulegen.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Die Präsidentin Der Präsident

    ANHANG

    PERSONENGRUPPEN, FÜR DIE DIESE EMPFEHLUNG GILT

    I. Studierende:

    Personen, die ein Studium in Bildungseinrichtungen wie den in Artikel 149 Absatz 2 dritter Mittestrich EGV erwähnten absolvieren;

    II. In der Ausbildung stehende Personen:

    Personen jeden Alters, die an einer Berufsausbildung jeglicher Art, einschließlich einer Hochschulausbildung teilnehmen;

    III. Junge Freiwillige:

    Personen im Alter von etwa 18 bis 25 Jahren, die im Rahmen des "Europäischen Freiwilligendienstes" oder transnationaler freiwilliger Projekte unter ähnlichen Voraussetzungen wie beim "Europäischen Freiwilligendienst" an einer konkreten gemeinnützigen und unbezahlten Aktion teilnehmen und dabei soziale und persönliche Fähigkeiten und Kompetenzen erwerben können und von einem Betreuer unterstützt werden;

    IV. Lehrkräfte:

    Personen, die Lehrveranstaltungen in Bildungseinrichtungen im Sinne von Artikel 149 Absatz 2 dritter Mittestrich EGV halten;

    V. Ausbilder:

    Personen, die eine Ausbildung in Bildungseinrichtungen im Sinne von Artikel 149 Absatz 2 dritter Mittestrich EGV, in Lehrlingsausbildungsstätten oder in Unternehmen anbieten.

    Anmerkung: Die vorliegende Empfehlung gilt für die vorgenannten Personengruppen nur insofern, als sie eine Mobilitätsmaßnahme von begrenzter Dauer ins Auge fassen, die zwischen zwei Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, und zwar einem Herkunftsland und einem Aufnahmestaat erfolgt und grundsätzlich mit der Rückkehr in das Herkunftsland endet. Die Empfehlung gilt nicht für Personen, die innerhalb eines Mitgliedstaates bleiben oder die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, um sich dort langfristig oder endgültig niederzulassen.

    FINANZBOGEN

    1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME

    Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Mobilität von Studierenden, in der Ausbildung stehenden Personen, jungen Freiwilligen, Lehrkräften und Ausbildern in der Gemeinschaft

    2. HAUSHALTSLINIE

    Teil A des Gesamthaushaltsplans, Einzelplan III (Kommission)

    3. RECHTSGRUNDLAGE

    Artikel 149 und 150 des EG-Vertrags

    4. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

    4.1 Laufzeit der Empfehlung

    Die Empfehlung hat zunächst eine Laufzeit von zwei Jahren, und zwar ab dem Zeitpunkt ihrer Annahme durch das Europäische Parlament und den Rat bis zur Vorlage des ersten Berichts der Kommission (ihre Umsetzung dürfte voraussichtlich im zweiten Halbjahr 2001 beginnen).

    5. ART DER AUSGABEN

    Die Umsetzung der Empfehlung wird keine operationellen Ausgaben für die Kommission mit sich bringen. Im Rahmen der Umsetzung werden zwei Sachverständigensitzungen jährlich stattfinden.

    6. NOTWENDIGKEIT DER GEMEINSCHAFTLICHEN MASSNAHME UND ZIELE

    6.1 Notwendigkeit der gemeinschaftlichen Maßnahme insbesondere hinsichtlich des Subsidiaritätsprinzips

    Dieser Empfehlungsvorschlag ist eine der Folgemaßnahmen des Grünbuchs "Allgemeine und berufliche Bildung - Forschung: Hindernisse für die grenzüber schreitende Mobilität", das die Kommission im Oktober 1996 veröffentlicht hat (KOM(96) 642).

    Darin sind die verschiedenen Arten von Hindernissen beschrieben, mit denen diejenigen konfrontiert werden, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union studieren, unterrichten, Forschungsarbeiten durchführen oder an einer Freiwilligentätigkeit teilnehmen wollen. Außerdem werden Aktionslinien zur Bewältigung dieser Hindernisse vorgeschlagen. In den darauffolgenden ausführlichen Beratungen und Diskussionen, die auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten und des Rates der Bildungsminister vom 27. Juni 1997 stattfanden, hat sich bestätigt, daß die festgestellten Hindernisse tatsächlich bestehen und Abhilfemaßnahmen geboten sind.

    Die Wahl dieses Rechtsinstruments wird wie folgt begründet:

    - die Artikel 149 und 150 schließen jede Harmonisierung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften in diesem Bereich aus;

    - da die Situation in den einzelnen Mitgliedstaaten häufig sehr unterschiedlich ist, sind zwingende einheitliche Vorgaben nicht wünschenswert.

    6.2. Allgemeines Ziel der Maßnahme

    Hauptziel des Empfehlungsvorschlags ist es, die Mobilität der betroffenen Personengruppen zu fördern; die Mitgliedstaaten werden daher aufgefordert, die Hindernisse zu beseitigen, die trotz des gemeinschaftlichen Besitzstandes nach wie vor bestehen. In dem Vorschlag werden zunächst Empfehlungen für alle betroffenen Personengruppen formuliert (beispielsweise für die Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat gesammelten Erfahrungen). Anschließend folgen spezifischere Empfehlungen für die einzelnen Personengruppen.

    7. FOLGEMASSNAHME

    Der Empfehlungsvorschlag sieht vor, daß die Kommission zwei Jahre nach dessen Annahme durch das Europäische Parlament und den Rat einen Bericht über die Durchführung der Maßnahmen vorlegt, der den abgelaufenen Zeitraum abdeckt. In diesem Bericht werden die von den Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte in den in der Empfehlung genannten Bereichen beschrieben.

    8. VERWALTUNGSAUSGABEN

    Die tatsächliche Bereitstellung der erforderlichen Verwaltungsmittel ergibt sich aus der jährlich zu treffenden Entscheidung der Kommission über die Mittelzuweisung, unter besonderer Berücksichtigung des Personalbestands und der von der Haushaltsbehörde bewilligten zusätzlichen Beträge.

    8.1 Auswirkung auf den Personalbestand

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    8.2 Personalausgaben insgesamt

    (Euro)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    8.3 Finanzielle Auswirkungen sonstiger Betriebsausgaben der Aktion

    (Euro)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Die Mittel sind in der bestehenden Finanzausstattung der GD Bildung und Kultur enthalten.

    1. Deckung folgender Ausgaben: zwei Jahressitzungen der hierfür eingesetzten Sachverständigen-gruppe (jeder Mitgliedstaat benennt : einen Sachverständigen für die Studierenden und die Lehrkräfte; einen Sachverständigen für die in der Ausbildung stehenden Personen und die Ausbilder; einen Sachverständigen für die jungen Freiwilligen).

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