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Document 51999PC0632

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für bestimmte Mineralöle mit besonderen Verwendungszwecken Verbrauchsteuerbefreiungen oder -ermäßigungen beizubehalten (Verfahren gemäß Richtlinie 92/81/EWG)

/* KOM/99/0632 endg. */

51999PC0632

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für bestimmte Mineralöle mit besonderen Verwendungszwecken Verbrauchsteuerbefreiungen oder -ermäßigungen beizubehalten (Verfahren gemäß Richtlinie 92/81/EWG) /* KOM/99/0632 endg. */


Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für bestimmte Mineralöle mit besonderen Verwendungszwecken Verbrauchsteuerbefreiungen oder -ermässigungen beizubehalten (Verfahren gemäß Richtlinie 92/81/EWG)

BEGRÜNDUNG

Die Besteuerung von Mineralölen in der Gemeinschaft ist durch die Richtlinie 92/81/EWG [1]geregelt, die festlegt, welche Erzeugnisse als Mineralöle im Sinne der Verbrauchsteuervorschriften zu behandeln und bei welchen Verwendungszwecken sie steuerpflichtig sind. Ausserdem sieht die Richtlinie eine Reihe von obligatorischen Befreiungen von den normalen Steuervorschriften sowie einige fakultative Befreiungen und ermässigte Sätze vor. Darüber hinaus kann der Rat gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen Mitgliedstaat ermächtigen, aus besonderen politischen Erwägungen weitere Verbrauchsteuerbefreiungen oder -ermässigungen zu gewähren. Derzeit gibt es über neunzig derartiger Ausnahmeregelungen.

[1] Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992, ABl. L 316 vom 31.10.1992.

Nach der Richtlinie 92/81/EWG überprüft die Kommission diese Steuerbefreiungen und -ermässigungen regelmässig, und gelangt sie zu der Auffassung, daß sie nicht länger aufrechterhalten werden können, weil sie den Wettbewerb verzerren, das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen oder mit der Umweltschutzpolitik der Gemeinschaft nicht vereinbar sind, so unterbreitet sie dem Rat geeignete Vorschläge. Alle Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 8 Absatz 4 sind bis zum 31. Dezember 1999 zu überprüfen, wenn die durch die jeweiligen Entscheidungen gewährten Ermächtigungen auslaufen. Der Rat überprüft die Lage und entscheidet auf Vorschlag der Kommission, ob die Ermächtigungen aufzuheben, zu ändern oder zu verlängern sind.

Die letzte grosse Überprüfung der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 8 Absatz 4 führte zu der Entscheidung 97/425/EG des Rates vom 30. Juni 1997. Artikel 1 dieser Entscheidung führt die Ausnahmeregelungen auf, die automatisch weitergelten, sofern der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission einstimmig beschließt, daß einige oder alle der betreffenden Ausnahmen aufgehoben oder geändert werden. Diese Bestimmung war das Ergebnis eines Kompromißvorschlags und wurde von der Kommission nur widerwillig akzeptiert, da nach ihrer Auffassung unbefristete Ausnahmeregelungen nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Dem Schlußdokument wurde eine entsprechende Protokollerklärung der Kommission beigegeben. Dieser Vorschlag nun enthält keine automatischen Verlängerungen von Ausnahmeregelungen und versetzt den Rat in die Lage, derartige Regelungen wirksamer zu kontrollieren, indem er sie regelmässig überprüft und ausdrücklich über ihre Beibehaltung befindet.

In den der Annahme der Richtlinie 97/425/EG des Rates vorangehenden Beratungen wurde auch die Vereinbarkeit einiger Ausnahmeregelungen mit den im EG-Vertrag niedergelegten Regeln über staatliche Beihilfen angesprochen. Die schließlich angenommene Entscheidung bestimmt denn auch, daß der Rat über die in Artikel 3 genannten Ausnahmeregelungen in einer weiteren, vor dem 31. Dezember 1998 zu erlassenden Entscheidung befindet. Da die Fragen zur Anwendung der Regeln über staatliche Beihilfen auf die betreffenden Ausnahmeregelungen bis zu diesem Zeitpunkt aber nicht geklärt waren, wurde die Entscheidung 1999/255/EG des Rates erlassen, mit der die Geltungsdauer der in Artikel 3 genannten Ausnahmeregelungen um zwölf Monate, also bis 31. Dezember 1999, verlängert wurde, denn die Fragen im Zusammenhang mit den Regeln über staatliche Beihilfen sollten nach Auffassung des Rates bis dahin geklärt sein.

Die Kommission hat daher die Gültigkeit der gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG gewährten Ausnahmeregelungen unter besonderer Berücksichtigung ihrer Vereinbarkeit mit den in Artikel 87 EG-Vertrag niedergelegten Regeln über staatliche Beihilfen erneut überprüft. Dabei wurde festgestellt, daß vier derzeit geltende Ausnahmeregelungen nicht mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen in Einklang stehen. Diese, in Artikel 3 dieses Vorschlags aufgeführten Regelungen dürfen nur bis 31. Dezember 2000 angewandt werden, so daß die Adressaten der betreffenden Entscheidungen ein Jahr Zeit haben, sich auf die neuen Verhältnisse einzustellen.

Einigen Mitgliedstaaten wurden auch Ausnahmeregelungen über Verbrauchsteuerermässigungen oder -befreiungen bei Altöl gewährt, das unmittelbar nach der Rückgewinnung oder nach einer Aufbereitung als Brennstoff verwendet wird und das für diese Wiederverwendung der Steuer unterliegt. Bei der Annahme der Entscheidung 97/425/EG des Rates gab die Kommission eine Protokollerklärung ab, in der sie ihre Absicht kundtut, diese Ausnahmeregelungen im Lichte der Ergebnisse ihrer Untersuchungen über die Behandlung von Altöl zu überprüfen. Die derzeitigen Ausnahmeregelungen wurden vor allem aus Gründen im Zusammenhang mit der Altölentsorgung gewährt, denn durch den mit den Ausnahmeregelungen vermittelten steuerlichen Anreiz sinkt die Wahrscheinlichkeit, daß Altöl einfach beseitigt wird.

Artikel 3 der Richtlinie über die Altölentsorgung (75/439/EWG in der Fassung der Richtlinie 87/101/EWG) bestimmt: "Sofern keine technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Sachzwänge entgegenstehen, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen dafür, daß der Behandlung von Altölen im Wege der Aufbereitung Vorrang eingeräumt wird." Im Lichte des kürzlich ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C 102-97 (Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland) vertritt die Kommission die Auffassung, daß die Verbrauchsteuerbefreiungen für Altöl den Zielen der Richtlinie 75/439/EWG in ihrer geänderten Fassung entgegenstehen. Diese, in Artikel 2 dieses Vorschlags aufgeführten Befreiungen dürfen nur bis 31. Dezember 2000 angewandt werden, so daß die Adressaten der betreffenden Entscheidungen ein Jahr Zeit haben, sich auf die neuen Verhältnisse einzustellen. Um jedoch etwaigen umweltpolitischen Sachzwängen einzelner Mitgliedstaaten Rechnung tragen zu können, können die betreffenden Regelungen erforderlichenfalls über dieses Datum hinaus verlängert werden, wozu es allerdings einer einstimmigen Entscheidung des Rates bedarf.

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für bestimmte Mineralöle mit besonderen Verwendungszwecken Verbrauchsteuerbefreiungen oder -ermässigungen beizubehalten (Verfahren gemäß Richtlinie 92/81/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle [2], und insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

[2] ABl. L 316 vom 31.10.1992, S 12. Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 94/74/EG (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 46).

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG hat der Rat auf Vorschlag der Kommission Mitgliedstaaten einstimmig ermächtigt, aus besonderen politischen Erwägungen für Mineralöle Verbrauchsteuerbefreiungen oder -ermässigungen zu gewähren.

(2) Der Rat muß bis zum 31. Dezember 1999 auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission darüber befinden, ob die zum 31. Dezember 1999 auslaufenden Ausnahmeregelungen über Befreiungen und Ermässigungen geändert oder für einen weiteren bestimmten Zeitraum verlängert werden sollen.

(3) Die Mitgliedstaaten können bestimmte Befreiungen und Ermässigungen vom 1. Januar 2000 an automatisch zwei weitere Jahre und danach jeweils zwei weitere Jahre beibehalten, es sei denn, der Rat beschließt vor dem 31. Dezember 1999 auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission, daß einige oder alle der betreffenden Ausnahmeregelungen aufgehoben oder geändert werden.

(4) Die Befreiungen und Ermässigungen gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG sind regelmässig zu überprüfen, um zu gewährleisten, daß sie insbesondere im Lichte des lauteren Wettbewerbs, des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes und der Umweltschutzpolitik der Gemeinschaft aufrechterhalten werden können.

(5) Gemäß Artikel 1 der Entscheidung 97/425/EG des Rates vom 30. Juni 1997 dürfen einige Befreiungen und Ermässigungen automatisch beibehalten werden, sofern der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission einstimmig beschließt, daß einige oder alle der betreffenden Ausnahmen aufgehoben oder geändert werden. Nach Auffassung der Kommission sind unbefristete Ausnahmeregelungen nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Ausnahmeregelungen sind daher regelmässig zu überprüfen und ihre Beibehaltung bedarf jeweils einer ausdrücklichen Entscheidung.

(6) Die unter Artikel 1 dieser Entscheidung genehmigten Befreiungen und Ermässigungen sollten bis 31. Dezember 2002 gelten. Es ist eine Möglichkeit vorzusehen, die betreffenden Regelungen über dieses Datum hinaus zu verlängern, wobei jegliche Verlängerung einer einstimmigen Entscheidung des Rates bedarf.

(7) Die unter Artikel 2 dieser Entscheidung genehmigten Befreiungen und Ermässigungen für Altöl stehen im Widerspruch zu den Zielen der Richtlinie 75/439/EWG in ihrer geänderten Fassung. Diese Befreiungen und Ermässigungen sollten daher aufgehoben werden, aber die Ausnahmeregelungen sollten noch bis 31. Dezember 2000 gelten, damit die Adressaten sich auf die neuen Verhältnisse einstellen können. Es ist eine Möglichkeit vorzusehen, die betreffenden Regelungen über dieses Datum hinaus zu verlängern, damit etwaigen umweltpolitischen Sachzwängen einzelner Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden kann. Jegliche Verlängerung bedarf einer einstimmigen Entscheidung des Rates.

(8) Die unter Artikel 3 dieser Entscheidung genehmigten Befreiungen und Ermässigungen sollten wegen möglicher Konflikte mit den Regeln des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen schrittweise aufgehoben werden, um den Adressaten Gelegenheit zu geben, sich auf die neuen Verhältnisse einzustellen. Es sollte keine Möglichkeit zur Verlängerung der Geltungsdauer dieser Regelungen vorgesehen werden.

(9) Die in dieser Entscheidung genannten Befreiungen und Ermässigungen werden unbeschadet der Regeln des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen genehmigt. Damit die Kommission für die Vereinbarkeit bestehender Ausnahmeregelungen mit dem Gemeinsamen Markt und mit Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag sorgen kann, kann sie geeignete Maßnahmen vorschlagen, wenn eine bestehende Ausnahmeregelung unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt und nicht oder nicht mehr mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag ist die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung von Beihilfen zu unterrichten, und die betreffenden Maßnahmen dürfen erst durchgeführt werden, wenn die Kommission sie genehmigt hat. Dementsprechend sind neue Anträge auf Genehmigung von Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates, die die Kriterien von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfuellen könnten, bei der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag anzumelden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates werden unbeschadet der Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/82/EWG des Rates zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Mineralöle [3] folgende Mitgliedstaaten ermächtigt, die nachstehend genannten Verbrauchsteuerbefreiungen und -ermässigungen bis zum 31. Dezember 2002 beizubehalten, sofern der Rat nicht vor diesem Zeitpunkt auf Vorschlag der Kommission einstimmig beschließt, daß einige oder alle der betreffenden Ausnahmeregelungen geändert oder für einen weiteren bestimmten Zeitraum verlängert werden:

[3] ABl. L 316 vom 31.10.1992, S 19. Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 94/74/EG (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 46).

1. Belgien:

- für Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs;

- für Flüssiggas (LPG), Erdgas und Methan;

- für andere als in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/81/EWG genannte Luftfahrt ;

- für die Verwendung in der privaten nichtgewerblichen Schiffahrt;

- Ermässigung des Verbrauchsteuersatzes auf schweres Heizöl zur Förderung der Verwendung umweltfreundlicherer Brennstoffe, sofern die Ermässigung speziell an den Schwefelgehalt geknüpft ist und der ermässigte Satz 6,5 EUR je Tonne nicht unterschreitet;

2. Dänemark:

- für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/81/EWG;

- teilweise Steuerrückzahlung an die gewerbliche Wirtschaft, sofern die betreffenden Steuern den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen und der Betrag der gezahlten, aber nicht erstatteten Steuer zu keiner Zeit die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben und Kontrollgebühren auf Mineralöl vorgesehenen Sätze unterschreitet;

- für Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs;

- Ermässigung des Verbrauchsteuersatzes auf Dieselkraftstoff zur Förderung der Verwendung umweltfreundlicherer Brennstoffe, sofern die Anreize an die einschlägigen technischen Merkmale wie spezifisches Gewicht, Schwefelgehalt, Destillationspunkt, Cetanzahl und -index geknüpft sind und die Sätze zu keiner Zeit die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben und Kontrollgebühren auf Mineralöl vorgesehenen Sätze unterschreiten;

- Anwendung differenzierter Verbrauchsteuersätze auf Kraftstoff, je nachdem ob es sich um eine Abgabe in Tankstellen mit einem System zur Rückführung von Kraftstoffdämpfen oder eine Abgabe in anderen Tandstellen handelt, sofern dabei zu keiner Zeit die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben auf Mineralöle vorgesehenen Mindestsätze unterschritten werden;

- Anwendung von je nach Umweltklasse unterschiedlichen Verbrauchsteuersätzen, sofern diese Sätze den Anforderungen der Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle, insbesondere den in den Artikeln 3 und 4 festgesetzten Verbrauchsteuer-Mindestsätzen entsprechen;

- für Dieselkraftstoff eine Verbrauchsteuerstaffelung anzuwenden, sofern die gestaffelten Steuersätze in Einklang mit den Pflichten und Rechten aus der Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern für Mineralöle und insbesondere mit den in Artikel 5 niedergelegten Verbrauchsteuermindestsätzen, stehen.

3. Deutschland:

- Verwendung der als Abfallgase anfallenden gasförmigen Kohlenwasserstoffe als Heizstoffe;

- für die Entnahme von Mineralölproben für Analysen, Produktionstests oder andere wissenschaftliche Zwecke;

- Anwendung differenzierter Verbrauchsteuersätze für Heizöl, das für gewerbliche Zwecke verwendet wird, sofern diese Sätze den Anforderungen der Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle, insbesondere den in den Artikeln 3 und 4 festgesetzten Verbrauchsteuer-Mindestsätzen entsprechen;

4. Griechenland:

- für Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs;

- für Flüssiggas (LPG) und Methan für industrielle Zwecke;

- für die Nutzung durch die griechische Armee;

- Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Kraftstoffe für den Betrieb von Dienstfahrzeugen des Amtes des Ministerpräsidenten und der nationalen Polizei benutzt werden;

- Anwendung von je nach Umweltklasse unterschiedlichen Verbrauchsteuersätzen für unverbleites Benzin, sofern dabei zu keiner Zeit die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben auf Mineralöle vorgesehenen Mindestsätze unterschritten werden;

5. Spanien:

- für LPG als Kraftstoff für Fahrzeuge des öffentlichen Nahverkehrs;

- für LPG als Kraftstoff für Taxis;

- Anwendung von je nach Umweltklasse unterschiedlichen Verbrauchsteuersätzen für unverbleites Benzin, sofern dabei zu keiner Zeit die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben auf Mineralöle vorgesehenen Mindestsätze unterschritten werden;

6. Frankreich:

- für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/81/EWG;

- für Kraftstoff für Taxis im Rahmen einer Jahreshöchstmenge;

- für bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung von Regionen mit, die einen Bevölkerungsverlust erleiden;

- Ermässigung des Verbrauchsteuersatzes auf schweres Heizöl zur Förderung der Verwendung umweltfreundlicherer Brennstoffe, sofern die Ermässigung speziell an den Schwefelgehalt geknüpft ist und der ermässigte Satz dem in den Gemeinschaftsvorschriften festgesetzten Mindestsatz der Verbrauchsteuer auf schweres Heizöl entspricht;

- Verbrauchsteuerbefreiung für Gas, das im Rahmen einer Jahreshöchstmenge als Kraftstoff im öffentlichen Personenverkehr verwendet wird;

- Anwendung eines differenzierten Verbrauchsteuersatzes für einen neuen Brennstoff aus einer durch Tenside stabilisierten Wasser-/Frostschutzmittel-/Diesel-Emulsion, sofern dieser Satz den Anforderungen der Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle, insbesondere den in Artikel 5 festgesetzten Verbrauchsteuer-Mindestsätzen entspricht;

- für den Verbrauch auf der Insel Korsika, sofern die ermässigten Sätze zu keiner Zeit die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben auf Mineralöle vorgesehenen Mindestsätze unterschreiten;

- unterschiedlicher Steuersatz auf Dieselkraftstoff für gewerblich genutzte Fahrzeuge, sofern der Satz nicht den im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Mindestsatz unterschreitet;

7. Irland:

- für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/81/EWG;

- für die Verwendung in der privaten nichtgewerblichen Schiffahrt;

- für Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs;

- für Flüssiggas (LPG), Erdgas und Methan als Kraftstoff für Kraftfahrzeuge;

- für Kraftfahrzeuge von Behinderten;

- Anwendung von je nach Umweltklasse unterschiedlichen Verbrauchsteuersätzen auf unverbleites Benzin, sofern die ermässigten Sätze zu keiner Zeit die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben auf Mineralöle vorgesehenen Mindestsätze unterschreiten;

8. Italien:

- für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/81/EWG;

- für Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs;

- für Kraftstoff für Taxis;

- für die Verwendung von als Abfallgasen anfallenden gasförmigen Kohlenwasserstoffen als Brennstoff;

- für Methan als Kraftstoff für Kraftfahrzeuge;

- für den Verbrauch in der Region Aostatal und der Provinz Görz;

- für die Nutzung durch die italienische Armee;

- für Krankenwagen;

- Ermässigung des Verbrauchsteuersatzes auf in der Region Friaul-Julisch-Venetien verbrauchtes Benzin, sofern der Satz nicht den im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Mindestsatz unterschreitet;

- Ermässigung des Verbrauchsteuersatzes für in den Provinzen Udine und Triest verbrauchtes Mineralöl, sofern der Satz nicht den im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Mindestsatz unterschreitet;

- Ermässigung der Verbrauchsteuersätze auf LPG und Heizöl, das über Verteilungsnetze in besonders benachteiligten geographischen Gebieten als Heizstoff vertrieben wird, sofern diese Sätze den Anforderungen der Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle, insbesondere den in den Artikeln 5 und 7 festgesetzten Verbrauchsteuer-Mindestsätzen entsprechen;

9. Luxemburg:

- für Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs;

- für Flüssiggas (LPG), Erdgas und Methan;

- Ermässigung des Verbrauchsteuersatzes auf schweres Heizöl zur Förderung der Verwendung umweltfreundlicherer Brennstoffe, sofern die Ermässigung speziell an den Schwefelgehalt geknüpft ist und der ermässigte Satz 6,5 EUR je Tonne nicht unterschreitet;

10. Niederlande:

- für Flüssiggas (LPG), Erdgas und Methan;

- für die Entnahme von Mineralölproben für Analysen, Produktionstests oder andere wissenschaftliche Zwecke;

- für die Nutzung durch die niederländische Armee;

- für die Anwendung differenzierter Verbrauchsteuersätze auf LPG, das als Kraftstoff für Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs verwendet wird, ungeachtet der Anforderungen der Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle;

- unterschiedlicher Steuersatz auf Dieselkraftstoff für gewerblich genutzte Fahrzeuge, sofern der Satz nicht den im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Mindestsatz unterschreitet;

11. Österreich:

- für LPG als Kraftstoff für Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs;

- für Erdgas und Methan;

12. Portugal:

- für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/81/EWG;

- Verbrauchsteuerbefreiung für LPG, Erdgas und Methan als Kraftstoff für den öffentlichen Personennahverkehr;

- Verbrauchsteuerermässigung für Heizöl, das in der autonomen Region Madeira verbraucht wird, wobei diese Ermässigung die Mehrkosten für die Beförderung in der Region nicht übersteigen darf;

- Anwendung von je nach Umweltklasse unterschiedlichen Verbrauchsteuersätzen auf unverbleites Benzin, sofern die ermässigten Sätze zu keiner Zeit die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben auf Mineralöle vorgesehenen Mindestsätze unterschreiten;

- Ermässigung des Verbrauchsteuersatzes auf schweres Heizöl zur Förderung der Verwendung umweltfreundlicherer Brennstoffe, sofern die Ermässigung speziell an den Schwefelgehalt geknüpft ist und der ermässigte Satz dem in den Gemeinschaftsvorschriften festgesetzten Mindestsatz der Verbrauchsteuer auf schweres Heizöl entspricht;

- Anwendung differenzierter Verbrauchsteuersätze auf Dieselkraftstoff für gewerblich genutzte Fahrzeuge, sofern diese Sätze den Anforderungen der Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle, insbesondere den in Artikel 5 festgesetzten Verbrauchsteuer-Mindestsätzen entsprechen;

13. Finnland:

- für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/81/EWG;

- für die Verwendung in der privaten nichtgewerblichen Schiffahrt;

- Verbrauchsteuerbefreiung für Methan und LPG für alle Verwendungszwecke;

- Verbrauchsteuerermässigung auf Dieselkraftstoff und Heizöl, sofern die ermässigten Sätze zu keiner Zeit die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben auf Mineralöl vorgesehenen Mindestsätze unterschreiten;

- Verbrauchsteuerermässigung auf reformuliertes unverbleites und verbleites Benzin, sofern die ermässigten Sätze zu keiner Zeit die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben auf Mineralöl vorgesehenen Mindestsätze unterschreiten;

- Verbrauchsteuerbefreiung für als Kraftstoff verwendetes Erdgas, ungeachtet der Anforderungen der Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle, insbesondere den in Artikel 7 festgesetzten Verbrauchsteuer-Mindestsätzen;

14. Schweden:

- Verbrauchsteuerermässigung für Mineralöle, die für gewerbliche Zwecke verbraucht werden, sofern die ermässigten Sätze zu keiner Zeit die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben auf Mineralöl vorgesehenen Mindestsätze unterschreiten;

- Verbrauchsteuerbefreiung für biologisch gewonnenes Methan und andere Abfallgase;

- Verbrauchsteuerermässigungen für Dieselkraftstoff in Übereinstimmung mit umwelttechnischen Klassifizierungen;

- Anwendung von je nach Umweltklasse unterschiedlichen Verbrauchsteuersätzen auf unverbleites Benzin, sofern die ermässigten Sätze zu keiner Zeit die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben auf Mineralöle vorgesehenen Mindestsätze unterschreiten;

- Verbrauchsteuerermässigung für Mineralöle, die für geewrbliche Zwecke verbraucht werden, indem sowohl ein niedrigerer Satz als der Regelsatz als auch ein ermässigter Satz für energieintensive Unternehmen eingeführt werden, wobei die ermässigten Sätze zu keiner Zeit die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben auf Mineralöle vorgesehenen Mindestsätze unterschreiten und nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen dürfen;

- für die Luftfahrt mit Ausnahme der nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/81/EWG;

15. Vereinigtes Königreich:

- für die Luftfahrt mit den Ausnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/81/EWG;

- für Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs;

- für Flüssiggas (LPG), Erdgas und Methan als Kraftstoff für Kraftfahrzeuge;

- für die Verwendung in der privaten nichtgewerblichen Schiffahrt;

- Verbrauchsteuerermässigung für Dieselkraftstoff zur Förderung der Verwendung umweltfreundlicherer Kraftstoffe;

- Anwendung von je nach Umweltklasse unterschiedlichen Verbrauchsteuersätzen auf unverbleites Benzin, sofern die ermässigten Sätze zu keiner Zeit die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben auf Mineralöle vorgesehenen Mindestsätze unterschreiten.

Artikel 2

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates werden unbeschadet der Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/82/EWG des Rates zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Mineralöle folgende Mitgliedstaaten ermächtigt, die nachstehend genannten Verbrauchsteuerbefreiungen und -ermässigungen bis zum 31. Dezember 2000 beizubehalten, sofern der Rat nicht vor diesem Zeitpunkt auf Vorschlag der Kommission einstimmig beschließt, daß sie für einen weiteren bestimmten Zeitraum verlängert werden:

1. Belgien:

- für Altöl, das - aufbereitet oder nicht - als Heizstoff verwendet wird und dessen Verwendung steuerbar ist;

2. Deutschland:

- für Altöl, das - aufbereitet oder nicht - als Heizstoff verwendet wird und dessen Verwendung steuerbar ist;

3. Spanien:

- für Altöl, das - aufbereitet oder nicht - als Heizstoff verwendet wird und dessen Verwendung steuerbar ist;

4. Frankreich :

- für Altöl, das - aufbereitet oder nicht - als Heizstoff verwendet wird und dessen Verwendung steuerbar ist;

5. Irland:

- für Altöl, das - aufbereitet oder nicht - als Heizstoff verwendet wird und dessen Verwendung steuerbar ist;

6. Italien:

- für Altöl, das - aufbereitet oder nicht - als Heizstoff verwendet wird und dessen Verwendung steuerbar ist;

7. Luxemburg:

- für Altöl, das - aufbereitet oder nicht - als Heizstoff verwendet wird und dessen Verwendung steuerbar ist;

8. Österreich:

- für Altöl, das - aufbereitet oder nicht - als Heizstoff verwendet wird und dessen Verwendung steuerbar ist;

9. Portugal:

- für Altöl, das - aufbereitet oder nicht - als Heizstoff verwendet wird und dessen Verwendung steuerbar ist;

10. Finnland:

- für Altöl, das - aufbereitet oder nicht - als Heizstoff verwendet wird und dessen Verwendung steuerbar ist;

11. Vereinigtes Königreich:

- für Altöl, das - aufbereitet oder nicht - als Heizstoff verwendet wird und dessen Verwendung steuerbar ist.

Artikel 3

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates werden unbeschadet der Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/82/EWG des Rates zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Mineralöle folgende Mitgliedstaaten ermächtigt, die nachstehend genannten Verbrauchsteuerbefreiungen und -ermässigungen bis zum 31. Dezember 2000 beizubehalten:

1. Frankreich:

- Steuerbefreiung für schweres Heizöl, das als Brennstoff für die Tonerdegewinnung in der Region Gardanne verwendet wird;

2. Irland:

- für die Tonerdegewinnung im Shannon-Gebiet;

3. Italien:

- Verbrauchsteuerbefreiung für Mineralöle, die bei der Herstellung von Tonerde auf Sardinien als Brennstoff eingesetzt werden;

- Verbrauchsteuermässigung für Heizöl, das für die Dampfgewinnung, und für Gasöl, das zur Trocknung und "Aktivierung" von Molekularsieben in der Provinz Reggio Calabria verwendet wird, sofern die ermässigten Sätze nicht die im Gemeinschaftsrecht für Abgaben auf Mineralöle vorgesehenen Mindestsätze unterschreiten.

Artikel 4

Die Entscheidungen des Rates 97/425/EG, 98/274/EG, 98/275/EG, 1999/83/EG, 1999/254/EG und 1999/255/EG werden mit Wirkung vom 1. Januar 2000 aufgehoben.

Im Rat anhängige Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung von Ausnahmeregelungen von Finnland, Portugal, Italien und Deutschland werden ebenfalls mit Wirkung vom 1. Januar 2000 aufgehoben.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

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