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Document 51999PC0428

    Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1577/96 zur Festlegung einer Sondermaßnahme zugunsten bestimmter Körnerleguminosen

    /* KOM/99/0428 endg. - CNS 99/0182 */

    ABl. C 342E vom 30.11.1999, p. 41–41 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51999PC0428

    Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1577/96 zur Festlegung einer Sondermaßnahme zugunsten bestimmter Körnerleguminosen /* KOM/99/0428 endg. - CNS 99/0182 */

    Amtsblatt Nr. C 342 E vom 30/11/1999 S. 0041 - 0041


    Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1577/96 zur Festlegung einer Sondermaßnahme zugunsten bestimmter Körnerleguminosen (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Auf der Grundlage des Berichts über die Anwendung der Regelung für bestimmte Körnerleguminosen ist die Kommission der Auffassung, daß die Regelung wie bisher weitergeführt werden sollte, d.h. mit einer garantierten Hoechstfläche von 400 000 ha und einem Beihilfebetrag von 181 EUR/ha. Da die Hoechstfläche jedoch regelmässig überschritten wird, sollte die Entwicklung der Anbauflächen besser kontrolliert werden.

    Die Kommission schlägt vor, hierbei den unterschiedlichen Bestimmungszwecken der Erzeugnisse Rechnung zu tragen: menschlicher Verzehr im Falle von Linsen und Kichererbsen, Erzeugung der Wicken dagegen zu Futterzwecken. Anhang II des Berichts lässt sich entnehmen, welcher Anteil der Anbauflächen, für die seit Beginn der Maßnahme Beihilfen beantragt wurden, auf die einzelnen Pflanzen entfällt: im Schnitt werden rund 40% der bezuschussten Anbauflächen mit Linsen und Kichererbsen bestellt und 60% mit Wicken. Es wird vorgeschlagen, die garantierte Hoechstfläche auf dieser Grundlage zu unterteilen, d.h. in 160 000 und 240 000 Hektar. Im Laufe eines Wirtschaftsjahres nicht genutzte Hektar einer garantierten Hoechstfläche würden der anderen zugeschlagen, bevor mögliche Überschreitungen festgestellt werden.

    Schließlich schlägt die Kommission noch vor, den zuständigen Verwaltungsausschuß zu ändern, um die Verordnung an die tatsächlichen Gegebenheiten anzugleichen, und den Verwaltungsausschuß für Trockenfutter durch den Verwaltungsausschuß für Getreide zu ersetzen.

    Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1577/96 zur Festlegung einer Sondermaßnahme zugunsten bestimmter Körnerleguminosen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

    auf Vorschlag der Kommission [1],

    [1] ABl. C

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

    [2] ABl. C

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [3],

    [3] ABl. C

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1577/96 [4] wurde eine Sondermaßnahme zugunsten bestimmter Körnerleguminosen eingeführt.

    [4] ABl. L 206 vom 16.8.1996, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1826/97 der Kommission (ABl. L 260 vom 23.9.1997, S. 11).

    (2) Die unter diese Maßnahme fallenden Pflanzen haben unterschiedliche Absatzmärkte: Wicken werden zu Tierfütterungszwecken erzeugt, Linsen und Kichererbsen dagegen für den menschlichen Verzehr. Mit der auf diese Pflanzen bisher gemeinsam angewandten Regelung der garantierten Hoechstfläche ist es nicht gelungen, die Entwicklung der Anbauflächen angemessen zu kontrollieren, wofür vor allem die Ausweitung des Wickenanbaus seit Beginn der Anwendung der Regelung verantwortlich ist. Es erscheint daher angezeigt, zur besseren Ausrichtung der Körnerleguminosenerzeugung in der Europäischen Union die garantierte Hoechstfläche zu unterteilen.

    (3) Es empfiehlt sich, zur Anwendung dieser Regelung den Verwaltungsausschuß für Trockenfutter durch den Verwaltungsausschuß für Getreide zu ersetzen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1577/96 wird wie folgt geändert:

    1) Artikel 3 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 3

    1. Überschreiten die Anbauflächen, für die im Rahmen dieser Verordnung eine Beihilfe beantragt wird, die in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten garantierten Hoechstflächen, so werden die für das betreffende Wirtschaftsjahr zu zahlenden Beihilfebeträge proportional zur Überschreitung gekürzt.

    2. Die garantierte Hoechstfläche wird für Linsen und Kichererbsen auf 160 000 Hektar und für Wicken auf 240 000 Hektar festgesetzt. Wird eine der beiden garantierten Hoechstflächen im Laufe eines Wirtschaftsjahres nicht erreicht, so wird die nicht genutzte Fläche für dasselbe Wirtschaftsjahr der anderen garantierten Hoechstfläche zugeschlagen, bevor festgestellt wird, ob es zu einer Überschreitung gekommen ist.»

    2) Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "1. Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 [5]. Nach demselben Verfahren stellt die Kommission die Überschreitung der garantierten Hoechstflächen fest und bestimmt die endgültigen Beihilfebeträge spätestens am 15. November des betreffenden Wirtschaftsjahres.»

    [5] ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1253/1999 (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 18).

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2000/2001.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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