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Document 51999PC0277

    Geänderter Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG bezüglich Seehäfen, Binnenhäfen und intermodaler Terminals sowie des Vorhabens Nr. 8 in Anhang III

    /* KOM/99/0277 endg. - COD 97/0358 */

    51999PC0277

    Geänderter Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG bezüglich Seehäfen, Binnenhäfen und intermodaler Terminals sowie des Vorhabens Nr. 8 in Anhang III /* KOM/99/0277 endg. - COD 97/0358 */


    Geänderter Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG bezueglich Seehäfen, Binnenhäfen und intermodaler Terminals sowie des Vorhabens Nr. 8 in Anhang III

    BEGRÜNDUNG

    I

    1. Ziel des zugrundeliegenden Vorschlags vom 10.12.1997 (KOM(97) 681 endg.) ist die Ergänzung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes durch Verdeutlichung und Stärkung der Position von Seehäfen, Binnenhäfen und intermodalen Terminals in den transeuropäischen Netzen (TEN).

    Teil 1 des ursprünglichen Vorschlags bezweckt die Änderung der Merkmale von Seehäfen, Binnenhäfen und intermodalen Terminals in der Entscheidung, enthält vorgeschlagene Kriterien für deren Benennung in Anhang I und strebt eine verbesserte Begriffsbestimmung relevanter Vorhaben von gemeinsamem Interesse in bezug auf Seehäfen, Binnenhäfen und intermodale Terminals in Anhang II an.

    Es wird ausserdem vorgeschlagen, den Ausbau der transeuropäischen Schienengüterverkehrskorridore zu unterstützen.

    In Teil 2 des Vorschlags wird eine Änderung der Bezeichnung des Vorhabens Nr. 8 in Anhang III (Liste der vom Europäischen Rat 1994 in Essen ausgewählten Vorhaben) von "Autobahn Lissabon-Valladolid" in "Multimodale Verbindung Portugal/Spanien mit dem übrigen Europa" vorgenommen, wie dies von der portugiesischen und spanischen Regierung beantragt und vom Europäischen Rat vom Dezember 1996 in Dublin gebilligt wurde.

    Im übrigen bleibt der Wortlaut der Entscheidung 1692/96/EG unverändert.

    2. Das Europäische Parlament nahm in erster Lesung vom 10. März 1999 Stellung. Dabei nahm es 13 Änderungen an, die mindestens 22 Abänderungen umfassen. Im allgemeinen begrüsst das Parlament den Vorschlag und unterstützt die Hauptziele sowie den Ansatz.

    3. Von den 22 Abänderungen, die in den Änderungen vorgeschlagen werden, kann die Kommission 11 ganz oder teilweise akzeptieren und lehnt 11 ab.

    4. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß nahm am 29.4.1998 Stellung, der Ausschuß der Regionen am 17.9.1998; beide Stellungnahmen sind allgemein befürwortend.

    II

    Die folgenden Änderungen wurden von der Kommission akzeptiert. Sie sind entweder in den Vorschlag wie vom Parlament vorgeschlagen aufgenommen oder sinngemäß durch Anpassung des Vorschlags berücksichtigt worden.

    - Änderungen 1, 2 und 7 (Artikel 10 Absatz 4, Anhang II, Abschnitt 3)

    Mit der Änderung sollen die Bestimmungen bezueglich der "transeuropäischen Schienengüterverkehrskorridore" gestrichen werden. Die Kommission kann die Streichung zwar nicht akzeptieren, ist aber bereit, den Bedenken des Parlaments Rechnung zu tragen und die Bestimmungen neu zu formulieren, wobei sie verdeutlichen wird, daß der Schwerpunkt hierbei auf dem Ausbau der Infrastruktur in den transeuropäischen Schienengüterverkehrskorridoren liegt und weniger auf dem Ausbau des Dienstes selbst.

    - Änderung 4 (Artikel 12 Absatz 2 Entscheidung Nr. 1692/96/EG)

    Die Kommission akzeptiert den Teil von Buchstabe ba, der sich auf Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag betreffend die Inseln in äusserster Randlage bezieht. Da jedoch nach Artikel 154 Absatz 2 (früherer Artikel 129 b) insulare und am Rande gelegene Gebiete mit den zentralen Gebieten der Gemeinschaft zu verbinden sind, wird vorgeschlagen, auch die Inselhäfen (und die korrespondierenden Festlandshäfen) einzubeziehen, sofern sie die Schwelle von 200.000 Fahrgästen auf Inlands- und Auslandsstrecken überschreiten und die betreffenden Häfen mindestens 5 km auseinander liegen. Dadurch werden rund 45 weitere Häfen einbezogen.

    Sie akzeptiert auch, den Absatz c zu überdenken, der nur für wenige Fälle gilt.

    - Änderung 5 (Artikel 14 Absatz 1)

    Die Kommission stimmt der Einfügung der Wendung "möglichst kurzer Vor- und/oder Nachlauf" in Artikel 14 Absatz 1 erster Spiegelstrich zu. Mit dieser Einfügung wird das wesentliche Ziel des kombinierten Verkehrs betont.

    Sie stimmt auch der Einfügung von "Seeweg" als eine Möglichkeit für den intermodalen Verkehr und der Begriffsbestimmung des intermodalen Verkehrs als "Behälterverkehr im Kombiverkehr (Container, Anhänger, Wechselbehälter usw.)" zu.

    - Änderung 8 (Anhang II Abschnitt 4)

    Die Kommission akzeptiert die redaktionelle Änderung in Nr. 3 und schlägt vor, die Kategorien der Binnenhäfen ähnlich wie die der Seehäfen in Abschnitt 5 zu strukturieren.

    - Änderung 9 (Anhang II Abschnitt 5)

    Die Kommission akzeptiert die Ersetzung der Wendung "Hafenvorhaben und damit zusammenhängende Vorhaben" durch "Infrastrukturvorhaben innerhalb von und im Zusammenhang mit Häfen " im ersten Satz von Absatz 2.

    - Änderung 10 (Anhang II Abschnitt 5 Absatz 3)

    Die Kommission stimmt einer Bezugnahme auf "andere intelligente Güter- und Personenverkehrsmanagementsysteme" zu. Durch die Hinzufügung wird deutlich gemacht, daß die Aufzählung in dieser Bestimmung nicht abschließend ist.

    - Änderung 11 (Anhang II Abschnitt 5 Absatz 4)

    Insoweit die Änderung eine Löschung der "besonderen Bedingungen" hinsichtlich der Förderbarkeit von Hafenvorhaben bezweckt, kann die Kommission dem zustimmen. Gemäß Artikel 155 Absatz 1 dritter Spiegelstrich EG-Vertrag (früherer Artikel 129 c) können grundsätzlich alle Vorhaben von gemeinsamem Interesse, einschließlich Vorhaben im Zusammenhang mit Häfen, mit TEN-Mitteln finanziert werden. Ausserdem sind besondere Bedingungen für die Finanzierung eher Gegenstand der betreffenden Finanzierungsverordnungen als der Leitlinien.

    Die Kommission kann jedoch der Änderung nicht zustimmen, insoweit damit das Konzept der Suprastruktur eingeführt wird, da eine deutliche Abgrenzung zwischen Suprastruktur und Infrastruktur fehlt. Mit der Einführung dieses Konzepts besteht die Gefahr, Unsicherheiten hinsichtlich der Förderbarkeit zu schaffen, insbesondere hinsichtlich der Abwicklung des kombinierten Verkehrs in Häfen.

    - Änderung 12 (Anhang II Abschnitt 7)

    Die Kommission hat zwar keine Änderung des zweiten Spiegelstrichs in Anhang II Abschnitt 7 (Netz für den kombinierten Verkehr) vorgeschlagen, akzeptiert aber die Änderung des Parlaments, da sie Klarheit bezueglich der Förderbarkeit von Vorhaben in Verbindung mit Umschlagstellen schafft.

    - Änderung 13 (Anhang III Nummer 8)

    Die Kommission stimmt einer genaueren Beschreibung der verschiedenen Elemente des Vorhabens Nr. 8 zu. In der Beschreibung werden insbesondere die Hauptkorridore angegeben, die gemäß der Vereinbarung mit den betreffenden Mitgliedstaaten auszubauen sind.

    III

    Die folgenden Änderungen kann die Kommission nicht akzeptieren und daher nicht in den geänderten Vorschlag aufnehmen:

    - die Änderungen (Nr. 1, 2 und 7), insoweit diese die Streichung der vorgeschlagenen Bestimmungen zu den transeuropäischen Schienengüterverkehrskorridoren bezwecken;

    - die Änderung (Nr. 1),

    - die die Vorlage von Legislativvorschlägen in Zusammenhang mit dem Bericht über die Überarbeitung der TEN-Leitlinien vorsieht und

    - die strategische Umweltverträglichkeitsprüfungen für Häfen und intermodale Terminals vorschreibt;

    - die Änderung (Nr. 3), mit der für intermodale Binnenhäfen ein Mindestumschlagsvolumen an Massengutfracht vorgeschrieben wird;

    - die Änderung (Nr. 4), die zu restriktive Auswahlkriterien für Seehäfen umfasst (Verbindungen zu TEN-Strassenverkehrswegen, Anhebung des Mindestumschlagsvolumens);

    - die Änderung (Nr. 6), mit der Verbindungen zu Binnenwasserstrassen in die Leitlinien aufgenommen und neue Kategorien von Seehäfen ("See-Flußhäfen") eingeführt werden;

    - die Änderungen (Nr. 8 und 9), mit denen eine zu extensive Begriffsbestimmung der Hafeninfrastruktur getroffen wird;

    - die Änderungen (Nr. 8 und 11), die die Einführung des Konzepts einer Hfensuprastruktur bezwecken.

    Geänderter Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG bezueglich Seehäfen, Binnenhäfen und intermodaler Terminals sowie des Vorhabens Nr. 8 in Anhang III

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 156 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    (1) ABl. C 120 vom 18.4.1998, S. 18.

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

    (2) ABl. C 214 vom 10.7.1998, S. 40.

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

    (3) ABl. C 373 vom 2.12.1998, S. 20.

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag,

    (1) Die Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (4) stellt einen allgemeinen Bezugsrahmen dar, der die Ziele, Prioritäten und Grundzuege der beabsichtigten Maßnahmen sowie die Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes umfasst.

    (4) ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1.

    (2) Der Auf- und Ausbau des transeuropäischen Verkehrsnetzes trägt zu dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes, der Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts sowie einem auf Dauer tragbaren Personen- und Güterverkehr bei.

    (3) Um diese Ziele zu erreichen, ist das transeuropäische Verkehrsnetz als ein multimodales Infrastrukturnetz angelegt, das die verschiedenen Verkehrsträger kombinieren und integrieren soll.

    (4) Verknüpfungspunkte wie die Seehäfen, Binnenhäfen und intermodalen Terminals sind eine Voraussetzung für die Integration der verschiedenen Verkehrsträger in ein multimodales Verkehrsnetz.

    (5) Die Netzleitschemata in Anhang I der Entscheidung Nr. 1692/96/EG bestehen im wesentlichen aus Verbindungslinien, während die verschiedenen Verknüpfungspunkte, mit Ausnahme der Flughäfen, in den Leitplänen nicht ausgewiesen sind.

    (6) Unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips nehmen die Netzleitschemata für Binnenhäfen und Terminals keine präzisen Standortbestimmungen vor; Terminals in Ballungsräumen sollten zu einem Standortraum zusammengefasst werden.

    (7) In Übereinstimmung mit der Absicht der Kommission, die rasche Schaffung einer Reihe von "Transeuropäischen Schienengüterverkehrskorridoren", wie in ihrer Mitteilung vom 29. Mai 1997 dargelegt, den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur zu fördern, sollte die Ausweisung von Terminals/Standorträumen mit der Entwicklung von grenzueberschreitenden transeuropäischen, offen zugänglichen Schienengüterverkehrskorridoren abgestimmt sein.

    (8) Der Europäische Rat vom 13. und 14. Dezember 1996 in Dublin hat gebilligt, daß das Vorhaben Nr. 8 auf der Liste des Europäischen Rates von Essen die multimodale Verbindung Portugals/Spaniens mit dem übrigen Europa wird.

    (9) Die Entscheidung Nr. 1692/96/EG sollte folglich entsprechend geändert werden -

    HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Entscheidung Nr. 1692/96/EG wird wie folgt geändert:

    (1) Artikel 10 Absatz 4 wird folgender Spiegelstrich angefügt:

    "- trägt zur weiteren Entwicklung der Schienenverkehrsdienste insbesondere auf der Grundlage der "Transeuropäischen Schienengüterverkehrskorridore", d. h. grenzueberschreitenden, offen zugänglichen Schienengüterkorridoren von transeuropäischen Schienengüterverkehrskorridoren, die allen Betreibern offenstehen, bei."

    (2) Artikel 11 wird wie folgt geändert:

    (a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    "3. Die Binnenhäfen, insbesondere als Knotenpunkte zwischen den in Absatz 2 und Artikel 14 genannten Binnenwasserstrassen und den übrigen Verkehrsträgern, sind Bestandteil dieses Netzes."

    (b) Es wird folgender Absatz 3a eingefügt:

    "3a. Die Binnenhäfen in diesem Netz sollen

    (a) für den gewerblichen Verkehr offen,

    (b) im Binnenwasserstrassennetz des Leitschemas für die Binnenwasserstrassen in Anhang I Abschnitt 4 enthalten,

    (c) mit anderen transeuropäischen Verkehrswegen in Anhang I verbunden und

    (d) mit Umschlaganlagen für den intermodalen Verkehr ausgestattet sein."

    (3) Artikel 12 wird wie folgt ersetzt:

    "1. Seehäfen im transeuropäischen Verkehrsnetz umfassen Seehäfen, die dem gewerblichen Verkehr offen stehen und die in den Leitschemata des Anhangs I Abschnitt 5 ausgewiesen sind. Sie ermöglichen den Ausbau des Seeverkehrs und bilden die Ausgangspunkte für den Seeverkehr zu den Inseln und die Knotenpunkte zwischen dem Seeverkehr und den anderen Verkehrsträgern. Sie stellen den Verkehrsbetreibern Anlagen und Dienste zur Verfügung. Ihre Infrastruktur bietet für die Beförderung von Personen und Gütern eine Reihe von Dienstleistungen, die Fähr- sowie Nah- und Fernstreckendienste, einschließlich der Küstenschiffahrt, innerhalb der Gemeinschaft sowie zwischen dieser und Drittländern umfassen.

    2. Die Seehäfen dieses Netzes müssen folgende Voraussetzungen erfuellen:

    (a) gesamtes jährliches Umschlagsvolumen von mindestens 1 Mio. Tonnen Fracht oder

    (b) gesamtes jährliches Passagieraufkommen von mindestens 200 000 internationalen Passagieren (Fahrten zwischen Häfen in zwei verschiedenen Ländern).

    Im Falle der Inseln im Ägäischen und Ionischen Meer kann das erforderliche Mindestpassagieraufkommen auch den inländischen Verkehr umfassen, sofern die Entfernung zwischen den Häfen mehr als 5 km beträgt; oder

    (c) die Verbindung zwischen transeuropäischen Landverbindungen herstellen und dabei die territoriale Kontinuität der Gemeinschaft gewährleisten.

    3. Bezueglich Inseln umfasst das Netz ausser den in Absatz 2 genannten Seehäfen folgendes:

    - Häfen auf kleineren Inseln, die nicht über eine feste Verbindung mit dem Festland verfügen, und

    - die korrespondierenden Häfen auf dem Festland, die eine ständige Verbindung mit diesen Inseln bieten,

    sofern sich das jährliche Verkehrsaufkommen auf mindestens 200 000 Passagiere beläuft und die Entfernung mindestens 5 km beträgt.

    Die in Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag genannten Häfen in äusserster Randlage werden ungeachtet ihres Verkehrsaufkommens einbezogen.

    4. Zusätzlich zu den in Artikel 7 festgelegten Voraussetzungen müssen Hafenvorhaben und damit zusammenhängende Vorhaben von gemeinsamem Interesse den Kriterien und Spezifikationen in Anhang II entsprechen."

    (4) Artikel 14 wird wie folgt geändert:

    (a) In Absatz 1 erhält der erste Spiegelstrich folgende Fassung:

    - "für den kombinierten Verkehr geeignete Eisenbahnstrecken und Binnenwasserstrassen und den Seeweg, die zusammen mit einem etwaigen möglichst kurzen Vor- und/oder Nachlauf auf der Strasse den Güterfernverkehr ermöglichen;"

    (b) In Absatz 1 erhält der zweite Spiegelstrich folgende Fassung:

    - "Terminals, die Anlagen für den intermodalen Umschlag von der Schiene auf Strasse und , Binnenwasserstrasse und Seeweg umfassen und die in den Leitschemata in Anhang I ausgewiesen sind.

    Intermodal im Sinne dieser Entscheidung ist der Behälterverkehr im Kombiverkehr (z.B. Container, Anhänger und Wechselbehälter usw.)."

    (c) Es werden die folgenden Absätze 2 und 3 angefügt:

    "2. Die Terminals dieses Netzes müssen

    - für den gewerblichen Verkehr offen sein;

    - auf einem der im Leitschema Nr. 7.1 des Anhangs I ausgewiesenen Schienenkorridore liegen oder verbunden sein. Terminals in Ballungsräumen werden zu einem Standortraum zusammengefasst;

    - mit Umschlagseinrichtungen für den intermodalen Verkehr ausgestattet sein.

    3. Zusätzlich zu den in Artikel 7 festgelegten Voraussetzungen müssen die Vorhaben von gemeinsamem Interesse im kombinierten Verkehr mit den Kriterien und Spezifikationen in Anhang II übereinstimmen."

    (5) Artikel 19 wird wie folgt geändert:

    "Artikel 19

    Spezifische Vorhaben

    In Anhang III sind die in den Anhängen I und II sowie in den anderen Bestimmungen dieser Entscheidung ausgewiesenen Vorhaben, denen der Europäische Rat von Essen und Dublin besondere Bedeutung beigemessen hat, indikativ aufgeführt."

    (6) Die Anhänge I, II und III werden gemäß dem Anhang dieser Entscheidung geändert.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung tritt am dritten Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Der Präsident Der Präsident

    ANHANG

    1. Anhang I wird wie folgt geändert:

    (a) Die Seite mit der Inhaltsangabe für Abschnitt 5 erhält folgende Fassung:

    "5.0 Europa

    5.1 Ostsee

    5.2 Nordsee

    5.3 Atlantik

    5.4 Westliches Mittelmeer

    5.5 Östliches Mittelmeer".

    (b) Die Seite mit der Inhaltsangabe für Abschnitt 7 erhält folgende Fassung:

    "Schienenkorridore und -terminals

    7.1.0. Europa

    7.1.1. Belgien/Deutschland/Frankreich/Luxemburg/Niederlande/ Österreich

    7.1.2. Spanien/Portugal/Irland/Vereinigtes Königreich

    7.1.3. Dänemark/Finnland/Schweden

    7.1.4. Griechenland/Italien

    7.2. Binnenwasserstrassen und -häfen".

    (c) Die Leitschemata Nr. 5.0 bis 5.5 (Seehäfen) werden eingefügt und die Leitschemata Nr. 7.1-A (kombinierter Verkehr : Schienenkorridore), Nr. 7.1-B (grosser Maßstab) sowie Nr. 7.2 (kombinierter Verkehr : Binnenwasserstrassen) werden ersetzt durch die Leitschemata 7.1.0 bis 7.1.4 (kombinierter Verkehr : Schienenkorridore und Terminals/Standorträume) sowie 7.2 (Binnenwasserstrassen und -häfen). Die genannten Leitpläne sind als Anlage beigefügt.

    2. Anhang II wird wie folgt geändert:

    (a) Im Abschnitt 3 wird der folgende Spiegelstrich angefügt:

    "- neue Schienenverkehrsdienste, die insbesondere auf der Grundlage der "Transeuropäischen Schienengüterverkehrskorridore" entwickelt werden sollen Ausbau transeuropäischer Schienengüterverkehrskorridore, die allen Betreibern offenstehen."

    (b) Abschnitt 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    "Binnenhäfen" :

    "Ausser den Vorhaben bezueglich der in Anhang I genannten Verbindungen und Binnenhäfen gilt als Vorhaben von gemeinsamem Interesse jedes Vorhaben, das mindestens unter eine der folgenden Kategorien fällt:

    1. Zugang der Binnenwasserstrassen zum Hafen.

    2. Hafeninfrastruktur innerhalb des Hafengeländes.

    3. Andere Verkehrsinfrastrukturen innerhalb des Hafengeländes.

    4. Andere Verkehrsinfrastrukturen für den Anschluß des Hafens an die verschiedenen Teile des transeuropäischen Verkehrsnetzes. Landinfrastruktur für den Anschluß des Hafens an andere Teile des transeuropäischen Verkehrsnetzes."

    c) Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:

    (i) Absatz 1 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:

    "2. Kategorien von Hafenvorhaben und damit zusammenhängenden Vorhaben von gemeinsamem Interesse

    Hafenvorhaben und damit zusammenhängende Infrastrukturvorhaben innerhalb von und im Zusammenhang mit Häfen müssen mindestens unter eine der folgenden Kategorien fallen:

    A. Zugang zum Hafen von der See oder einer Binnenwasserstrasse aus, einschließlich des Ausrüstungsaufwands für Eisbrecharbeiten im Winter.

    B. Hafeninfrastruktur innerhalb des Hafengeländes.

    C. Landinfrastruktur für den Anschluß des Hafens an die verschiedenen Teile des transeuropäischen Verkehrsnetzes."

    (ii) Absatz 2 wird Absatz 1 und der Titel erhält folgende Fassung:

    "1. Ziele der Hafenvorhaben und der damit zusammenhängenden Vorhaben von gemeinsamem Interesse".

    (iii) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    "3. Art der Hafenvorhaben und der damit zusammenhängenden Vorhaben von gemeinsamem InteresseBesondere Bedeutung wird den folgenden Arten von Vorhaben beigemessen werden, insbesondere

    - der Entwicklung der Kurz- und Küstenschiffahrt und der See-Flußschiffahrt mit der zugehörigen Infrastruktur;

    - der Ausbau der Hafeninfrastruktur insbesondere in Häfen auf Inseln und in Randgebieten;

    - Schaffung und Verbesserung von Hinterlandverbindungen, insbesondere durch Schienen- und Binnenwasserstrassenverbindungen;

    - die Entwicklung und Einrichtung von Verkehrsmanagement- und Informationssystemen wie EDI (elektronische Datenaustauschsysteme) oder von anderen intelligenten Güter- und Personenverkehrsmanagementsystemen, die integrierte Technologien nutzen".

    iv) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

    "4. Besondere Bedingungen

    Infrastrukturinvestitionen innerhalb von Hafengebieten (mit Ausnahme von EDI) sind im Rahmen der Gemeinschaftszuschüsse für transeuropäische Netze nicht förderfähig, mit Ausnahme von Projekten von gemeinsamem Interesse in Hafengebieten, die den kombinierten Verkehr betreffen und im Anhang II Abschnitt 7 beschrieben sind. In Förderregionen können Infrastrukturinvestitionen auch innerhalb von Hafengebieten vom Kohäsionsfonds oder den Strukturfonds gefördert werden.

    Die Vorhaben müssen einen Beitrag leisten zur

    - Integration des Verkehrs in das transeuropäische Verkehrsnetz oder eine multimodale Transportkette oder

    - stärkeren Nutzung umweltverträglicher Verkehrsträger."

    (d) In Abschnitt 7 erhalten der zweite und der dritte Gedankenstrich folgende Fassung:

    "- den Bau oder die Umstrukturierung von Umschlagstellen zwischen den Landverkehrsträgern mit den entsprechenden Infrastrukturen;

    - den Ausbau der Hafenbereiche zwecks Entwicklung oder Verbesserung des Umschlags im kombinierten Verkehr zwischen dem Seeweg einerseits und der Schiene und Binnenwasserstrasse andererseits;"

    3. Anhang III wird wie folgt geändert:

    (a) Die Überschrift des Anhangs III erhält folgende Fassung:

    "Liste der vom Europäischen Rat in Essen und Dublin ausgewählten vierzehn Vorhaben"

    (b) Die Bezeichnung in Nr. 8 ("Autobahn Lissabon-Valladolid") erhält folgende Fassung:

    "Multimodale Verbindung Portugal/Spanien mit dem übrigen Europa durch den Ausbau der Schienen-, Strassen-, See- und Luftverkehrsverbindungen in den drei iberischen Hauptkorridoren:

    - Galizien (La Coruña)/Portugal (Lissabon)

    - Irún/Portugal (Valladolid-Lissabon)

    - Korridor Süd-West (Lissabon/Sevilla)".

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