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Document 51999PC0158

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/55/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße

    /* KOM/99/0158 endg. - COD 99/0083 */

    ABl. C 171 vom 18.6.1999, p. 17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51999PC0158

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/55/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße /* KOM/99/0158 endg. - COD 99/0083 */

    Amtsblatt Nr. C 171 vom 18/06/1999 S. 0017


    Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 94/55/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Strasse

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    A. Allgemeines

    Derzeitige Lage

    Die Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Strasse trat am 1. Januar 1997 in Kraft.

    Sie enthält einige bis zum 1. Januar 1999 geltende Übergangsvorschriften, damit die Normungsarbeiten des Europäischen Komitees für Normung (CEN) abgeschlossen und die Arbeiten zur Änderung einiger Vorschriften der Anlagen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) abgeschlossen werden können.

    Aufgrund der bei diesen Arbeiten aufgetretenen Verzögerungen ist die in der Richtlinie 94/55/EG vorgesehene Frist nicht mehr mit der derzeitigen Situation vereinbar, wodurch kurzfristig Probleme bei der Anwendung aufkommen können.

    Diese kurzfristigen Anwendungsprobleme stellen sich wie folgt dar:

    1. Das erste Problem betrifft Artikel 6 Absatz 4 über die für den Transport von Gas der Klasse 2 vorgesehenen Tanks und Behälter. Die dort vorgesehene Frist ist der 1. Januar 1999.

    Aufgrund der bei den Normungsarbeiten eingetretenen Verzögerungen wird in die Ausgabe der ADR-Anlagen von 1999 nur eine sehr begrenzte Zahl von Normen aufgenommen.

    Dieser durch die strenge Frist bedingte Mangel an Normen verpflichtet die Mitgliedstaaten, deren Rechtsvorschriften nicht den Anlagen entsprechen, neue innerstaatliche Rechtsvorschriften zu erlassen und diese ab dem 1. Januar 1999 anzuwenden.

    Sobald die Normen in die Anlagen des ADR aufgenommen worden sind (für die meisten Ausrüstungen muß dies bis zum 1. Januar 2001 erfolgen), müssen diese Mitgliedstaaten erneut ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften ändern.

    2. Das zweite kurzfristige Problem betrifft Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b), der den Schwerpunkt von Tankwagen behandelt. Die Frist für diese Übergangsbestimmungen ist der 31. Dezember 1998.

    Obwohl die Arbeiten zur Änderung der Bestimmungen von Anlage B des ADR über den Schwerpunkt von Tankwagen im Gange sind, werden sie in der Fassung der Anlage von 1999 noch nicht enthalten sein.

    Die von dieser Übergangsbestimmung betroffenen Länder (Dänemark, Norwegen) müssen daher ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften gemäß den derzeit geltenden Bestimmungen ändern und diese ab dem 1. Januar 1999 anwenden.

    Dieser Änderung wird wahrscheinlich zum 1. Januar 2001 eine weitere Änderung zur Anpassung an die Bestimmungen der Anlagen des ADR folgen müssen, die zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten.

    3. Das dritte kurzfristige Problem betrifft den letzten Absatz von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c), demzufolge die Kommission vor dem 31. Dezember 1998 dem Rat einen Bericht vorlegt, in dem eine Bewertung der in diesem Buchstaben behandelten Sicherheitsaspekte vorlegt. Dem Bericht wird ein entsprechender Vorschlag entweder zu ihrer Verlängerung oder zu ihrer Aufhebung beigefügt.

    Da die CEN-Norm für die Qualitätssicherung noch nicht angenommen wurde und insofern auch noch nicht verwendet wird, kann die Kommission derzeit keinen Bericht zu diesem Thema verfassen.

    Neben diesen kurzfristigen Anwendungsproblemen treffen einige Bestimmungen der Richtlinie 94/55/EG nicht mehr zu. Hierbei handelt es sich um folgende:

    1. Die Bezugnahme auf bestimmte Stoffe in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) entspricht der Fassung der Anlagen des ADR von 1995 und nicht der Fassung von 1997.

    2. Die Bezugnahme auf die Randnummer 2212 in Artikel 6 Absatz 4 gilt nicht mehr. Die korrekte Randnummer gemäß der Fassung der Anlagen des Übereinkommens von 1997 ist die Randnummer 2211.

    B. Rechtfertigung für eine Vorgehen auf Gemeinschaftsebene

    I- Subsidiarität

    a) Welche Ziele werden angesichts der Verpflichtungen der Gemeinschaft mit der geplanten Maßnahme verfolgt?

    Das erste Ziel der Änderung der Richtlinie 94/55/EG besteht darin zu verhindern, daß die innerstaatlichen Rechtsvorschriften für eine sehr kurze Zeit geändert werden müssen und damit Kosten für die Mitgliedstaaten und die Industrie verursacht werden, die der Gemeinschaft keinen Nutzen bringen. Andererseits sieht Artikel 8 der Richtlinie 94/55/EG die Anpassung der Anhänge A und B an den technischen Fortschritt vor, und die Gemeinschaft muß die Übereinstimmung ihrer Rechtsvorschriften, insbesondere der Bestimmungen des verfügenden Teils einer Richtlinie und der Anhänge, gewährleisten.

    b) Ist die Gemeinschaft für die geplante Maßnahme ausschließlich zuständig oder gemeinsam mit den Mitgliedstaaten?

    Gemeinsame Zuständigkeiten. Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe c)

    c) Wieweit betrifft das Problem die Gemeinschaft (z. B. wie viele Mitgliedstaaten sind betroffen, und was galt bisher)?

    Gemäß der Richtlinie 94/55/EG müssten alle Mitgliedstaaten ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 1999 ändern und dies für eine sehr kurze Zeit.

    d) Welche Lösung ist am wirksamsten, wenn man die Möglichkeiten der Gemeinschaft mit denen der Mitgliedstaaten vergleicht?

    Eine Änderung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft ist wirksamer als eine Änderung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften für einen sehr kurzen Zeitraum.

    e) Welchen zusätzlichen Nutzen bringt die geplante Maßnahme der Gemeinschaft und was wäre der Preis eines Nichttätigwerdens?

    Ein Nichttätigwerden würde die Mitgliedstaaten verpflichten, ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften für einen sehr kurzen Zeitraum zu ändern, wodurch Kosten für die Mitgliedstaaten und die Industrie verursacht würden. Der tatsächliche Nutzen der Gemeinschaftsmaßnahme besteht darin, diese unnötigen Kosten zu vermeiden.

    f) Welche Handlungsmöglichkeiten hat die Gemeinschaft (Empfehlung, finanzielle Unterstützung, Rechtsvorschriften, gegenseitige Anerkennung)?

    Eine Änderung der Richtlinie ist die einzige Möglichkeit zur Lösung der Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung gewisser Bestimmungen der geltenden Richtlinie.

    g) Ist eine einheitliche Regelung erforderlich, oder genügt eine Richtlinie mit allgemeinen Zielen, die von den Mitgliedstaaten umzusetzen sind?

    Eine Änderung einer Richtlinie genügt zur Lösung der Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung gewisser Bestimmungen der Richtlinie.

    II- Harmonisierung der Bedingungen

    Die Änderung der Richtlinie 94/55/EG bewirkt keine Veränderung der in der Gemeinschaft bestehenden Harmonisierung für den Gefahrguttransport auf der Strasse.

    Vereinbarkeit mit anderen Maßnahmen und Aktionen der Gemeinschaft

    Die Änderung der Richtlinie 94/55/EG hat keinerlei Auswirkungen auf die anderen Maßnahmen und Aktionen der Gemeinschaft.

    C. Ziel des Vorschlags

    Mit diesem Vorschlag für eine Änderung der Richtlinie 94/55/EG sollen die Probleme gelöst werden, die ab dem 1. Januar 1999 im Zusammenhang mit der Anwendung gewisser Übergangsbestimmungen auftreten werden.

    Diese kurzfristigen Probleme wurden schon unter dem Punkt Derzeitige Lage" des Kapitels A - Allgemeines - behandelt. Sie betreffen die folgenden Bestimmungen der Richtlinie 94/55/EG:

    - Artikel 6 Absatz 4,

    - Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b),

    - Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c).

    Gleichzeitig soll die Vereinbarkeit mit anderen Bestimmungen der Richtlinie 94/55/EG und den Änderungen der Anlagen des ADR gewährleistet werden. Wie unter Punkt Derzeitige Lage" des Kapitels A - Allgemeines - schon erwähnt wurde, stimmen die nachstehenden Bestimmungen schon nicht mehr mit der Fassung der Anlagen des ADR von 1997 überein:

    - Artikel 1, Absatz 2 Buchstabe c),

    - Artikel 6 Absatz 4.

    Abschließend zielt der vorliegende Vorschlag darauf ab, gewisse Bestimmungen des Artikels 6 - Abweichungen - zu ändern, um bestimmte Abweichungen und ihre langfristige Behandlung sowie ihre Anpassung deutlicher zu regeln.

    D. Inhalt des Vorschlags

    Artikel 1 enthält die vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinie 94/55/EG.

    Absatz 1 dient der Änderung von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c). Die Liste der betreffenden Stoffe wird in Nummer 1 des neuen Anhangs C aufgenommen. Er ändert ferner die angegebene Frist durch Einfügung eines Verweises auf einen Hoechstzeitraum nach dem Inkrafttreten der Europäischen Norm über die Qualitätssicherung bei Gefahrguttransporten.

    Absatz 2 ändert Artikel 5 wie folgt:

    a) Buchstabe a) ändert Absatz 2, indem anstelle des Verweises auf die Randnummer 10599 auf Nummer 2 des neuen Anhangs C verwiesen wird.

    b) Buchstabe b) ändert Absatz 3 Buchstabe b), indem durch Ziffer (i) anstelle des Verweises auf die Randnummer 211 128 auf Nummer 3 des neuen Anhangs C verwiesen wird und durch Ziffer (ii) die genannte Frist durch den 30. Juni 2001 ersetzt wird.

    Absatz 3 ändert Artikel 6 wie folgt:

    a) In Absatz 4 wird der Verweis auf die Randnummer 2212 durch einen Verweis auf Nummer 4 des neuen Anhangs C ersetzt. Die enthaltenen Fristen werden durch den 30. Juni 2001 und den 1. Juli 2001 ersetzt; ferner wird dem in Artikel 9 vorgesehenen Ausschuß die Möglichkeit gegeben, diese Fristen für bestimmte Ausrüstungstypen zu verlängen.

    b) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

    - Das Verfahren zur Genehmigung von Abweichungen für geringere Mengen muß den Bestimmungen des Artikels 9 entsprechen.

    - Es können Abweichungen für örtlich begrenzte Beförderungen gewährt werden, wenn sie dem Verfahren des Artikels 9 entsprechen.

    c) Absatz 10 wird geändert, indem die Verweise auf die Randnummern 2010 und 10602 durch einen Verweis auf Nummer 5 des neuen Anhangs C ersetzt werden.

    d) Absatz 11 wird geändert, indem die Bedingungen festgelegt werden, unter denen eine Beförderung als Ad-hoc"-Beförderung eingestuft werden kann.

    e) Absatz 12 wird geändert, indem die Verweise auf die Randnummern 2010 und 10602 durch einen Verweis auf Nummer 5 des neuen Anhangs C ersetzt werden.

    In Absatz 4 wird Artikel 8 durch die Hinzufügung eines Verweises auf den neuen Anhang C geändert.

    Durch Absatz 5 wird ein neuer Anhang C angefügt.

    Die Artikel 2, 3 und 4 enthalten Bestimmungen über die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten und das Inkrafttreten dieser Änderung der Richtlinie 94/55/EG.

    Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 94/55/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Strasse - (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe c),

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    (1) ABl. C

    nach Stellungnahme des Wirtschaft- und Sozialausschusses (2),

    (2) ABl. C

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3)

    (3) ABl. C

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (4),

    (4) ABl. C

    in Erwägung der nachstehenden Gründe:

    (1) Die Normungsarbeiten des Europäischen Komitees für Normung (CEN) auf dem Gebiet der Qualitätssicherung bei Gefahrguttransporten sind bis heute noch nicht abgeschlossen. Daher ist es angebracht, die in Artikel 1 der Richtlinie 94/55/EG (5), geändert durch die Richtlinie 96/86/EG der Kommission (6), festgesetzte, hierauf bezuegliche Frist zu ändern.

    (5) ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 7, und ABl. L 275 vom 28.10.1996, S. 1.

    (6) ABl. L 335 vom 24.12.1996, S. 43.

    (2) Die Arbeiten der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE-UNO) an den Vorschriften betreffend den Schwerpunkt von Tankwagen der Anlage B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) sind noch nicht abgeschlossen. Daher muß die in Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 94/55/EG enthaltene Frist geändert werden.

    (3) Die Normungsarbeiten des Europäischen Komitees für Normung (CEN) betreffend Behälter und Tanks sind noch nicht abgeschlossen. Daher sind die in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 94/55/EG enthaltenen Fristen zu ändern.

    (4) Es ist angebracht, die Übereinstimmung zwischen den Bestimmungen der Richtlinie 94/55/EG und den für die Anpassung der Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen zu gewährleisten.

    (5) Die in Artikel 6 Absatz 4 für bestimmte Geräte vorgesehenen Fristen müssen verlängert werden. Die Bestimmung dieser Geräte und des Datums, ab dem die Richtlinie 94/55/EG anzuwenden ist, sind gemäß dem Verfahren des Artikels 9 dieser Richtlinie vorzunehmen.

    (6) Auf die in Artikel 6 Absatz 9 der Richtlinie 94/55/EG vorgesehenen Abweichungen sollte das Verfahren des Artikels 9 dieser Richtlinie angewendet werden.

    (7) Es ist angebracht, den Mitgliedstaaten die Annahme langfristiger Abweichungen für örtlich begrenzte Beförderungen zu gestatten und für deren Genehmigung das Verfahren des Artikels 9 der Richtlinie 94/55/EG zugrunde zu legen.

    (8) Es sollten die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen eine Beförderung als Ad-hoc"-Beförderung eingestuft werden kann.

    (9) Die Richtlinie 94/55/EG ist entsprechend zu ändern.

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinie 94/55/EG wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

    c) die Qualitätssicherung der Unternehmen bei innerstaatlichen Beförderungen gemäß Anhang C Nummer 1.

    Eine Ausweitung des Geltungsberichs der einzelstaatlichen Bestimmungen betreffend die in Buchstabe c) genannten Anforderungen ist nicht zulässig.

    Die Anwendbarkeit der genannten Bestimmungen endet, falls in gemeinschaftlichen Rechtvorschriften entsprechende Maßnahmen verbindlich vorgeschrieben werden.

    Spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Europäischen Norm über die Qualitätssicherung bei Beförderungen gefährlicher Güter legt die Kommission dem Rat einen Bericht vor, in dem eine Bewertung der in diesem Buchstaben behandelten Sicherheitsaspekte vorgenommen wird; dem Bericht wird ein entsprechender Vorschlag entweder zu ihrer Verlängerung oder zu ihrer Aufhebung beigefügt. "

    2. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 wird der Satzteil gemäß der Randnummer 10599 des Anhangs B" durch den Satzteil gemäß der Bestimmung des Anhangs C Nummer 2" ersetzt.

    b) Absatz 3 Buchstabe b) wird wie folgt geändert:

    (i) der Satzteil der Randnummer 211 128 des Anhangs B der vorliegenden Richtlinie" wird durch den Satzteil der Bestimmung des Anhangs C Nummer 3" ersetzt.

    (ii) Das Datum 31. Dezember 1998" wird durch das Datum 30. Juni 2001" ersetzt.

    3. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    (4) Jeder Mitgliedstaat kann seine am 31. Dezember 1996 bestehenden, von den Anhängen A und B abweichenden Rechtsvorschriften für die Konstruktion und Benutzung neuer Behälter im Sinne der Bestimmung des Anhangs C Nummer 4 sowie die diesbezuglichen Beförderungsvorschriften und entsprechende Vorschriften für neue Tanks so lange beibehalten, bis den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechend ein Verweis auf Konstruktions- und Verwendungsnormen mit bindender Wirkung für Tanks und Behälter in die Anhänge A und B aufgenommen worden ist, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2001. Behälter und Tanks, die vor dem 1. Juli 2001 gebaut wurden und auf dem erforderlichen Sicherheitsstand gehalten wurden, können unter den ursprünglichen Bedingungen weiterbenutzt werden.

    Für bestimmte ortsbewegliche Druckgeräte, für die es keine ausführlichen technischen Vorschriften gibt oder für die in die Anhänge keine ausreichenden Verweise auf die einschlägigen europäischen Normen aufgenommen wurden, können diese Daten verschoben werden.

    Die von dieser Verschiebung betroffenen Geräte sowie das Datum, ab dem diese Richtlinie auf sie anzuwenden ist, werden nach dem Verfahren des Artikels 9 bestimmt."

    b) Absatz 9 erhält folgende Fassung :

    (9) Wenn die Mitgliedstaaten beabsichtigen, weniger strenge als die in den Anhängen enthaltenen Vorschriften für Beförderungen zu erlassen, die auf ihr Gebiet beschränkt sind und nur geringe Mengen bestimmter gefährlicher Güter, mit Ausnahme von Stoffen mit mittlerer und hoher Radioaktivität, betreffen, setzen sie die Kommission hiervon in Kenntnis.

    Wenn die Mitgliedstaaten beabsichtigen, andere als die in den Anhängen enthaltenen Vorschriften für Beförderungen zu erlassen, die lokaler Art und auf ihr Gebiet beschränkt sind, setzen sie die Kommission hiervon in Kenntnis, vorausgesetzt, es werden keine strengeren Vorschriften für Beförderungen mit Fahrzeugen erlassen, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind.

    Die Kommission prüft, ob die Voraussetzungen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 erfuellt sind und entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 9, ob die betroffenen Mitgliedstaaten die betreffenden Vorschriften erlassen können."

    c) In Absatz 10 wird der Satzteil Randnummern 2010 und 10602 der Anhänge A und B" durch den Satzteil Vorschriften des Anhangs C Nummer 5" ersetzt.

    d) Absatz 11 erhält folgende Fassung:

    (11) Die Mitgliedstaaten können ausschließlich in ihrem Gebiet geltende behördliche Genehmigungen für Ad-hoc'-Beförderungen gefährlicher Güter erteilen, die nach den Anhängen verboten sind oder unter anderen als den in diesen Anhängen vorgesehenen Bedingungen durchgeführt werden, sofern es sich bei diesen Ad-hoc'-Beförderungen um Sonderbeförderungen handelt, die klar definiert und zeitlich begrenzt sind."

    e) In Absatz 12 wird der Satzteil nach den Randnummern 2010 und 10602 der Anhänge A und B" durch den Satzteil nach den Bestimmungen des Anhangs C Nummer 5" ersetzt.

    4. In Artikel 8 wird die Verweisung Anhänge A und B" durch die Verweisung Anhänge A, B und C" ersetzt.

    5. Anhang C im Anhang dieser Richtlinie wird angefügt.

    Artikel 2

    1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 30. Juni 2000 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis.

    Bei dem Erlaß dieser Vorschriften, nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Der Präsident Der Präsident

    ANHANG

    ANHANG C

    Sonderbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 94/55/EG

    1. Bei den unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) fallenden innerstaatlichen Beförderungen handelt es sich um Beförderungen

    i) von explosiven Stoffen und Gegenständen der Klasse 1, wenn die Menge an explosivem Stoff je Beförderungseinheit folgende Werte überschreitet:

    - 1 000 kg für Abschnitt 1.1 bzw.

    - 3 000 kg für Abschnitt 1.2 bzw.

    - 5 000 kg für die Abschnitte 1.3 und 1.5,

    ii) der nachstehenden Güter in Tanks oder Tankcontainern mit einem Fassungsraum von insgesamt mehr als 3 000 l:

    - Klasse 2: in folgende Gefahrengruppen eingestufte Gase: F, T, TF, TC, TO, TFC, TOC

    - Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1 und 8: Güter, die nicht unter die Gruppen b oder c dieser Klassen oder unter eine dieser Gruppen fallen, aber einen drei- oder mehrstelligen Gefahrencode (ohne Null) aufweisen;

    iii) von Versandstücken der Klasse 7 (radioaktive Stoffe): Versandstücke mit spaltbaren Stoffen, Typ B(U)-Versandstücke, Typ B(M)-Versandstücke.

    2. Die Sonderbestimmung zu Artikel 5 Absatz 2 entspricht der Randnummer 10 599 der Anlage B.

    3. Die Sonderbestimmung zu Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b) entspricht der Randnummer 211 128 der Anlage B.

    4. Die Sonderbestimmung zu Artikel 6 Absatz 4 entspricht der Randnummer 2211 der Anlage A.

    5. Die Sonderbestimmungen zu Artikel 6 Absätze 10 und 12 entsprechen den Randnummern 2010 und 10 602 der Anlagen A und B. "

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