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Document 51999AG0028

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 28/1999 vom 28. Juni 1999, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen

ABl. C 243 vom 27.8.1999, p. 33–46 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51999AG0028

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 28/1999 vom 28. Juni 1999, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen

Amtsblatt Nr. C 243 vom 27/08/1999 S. 0033


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 28/1999

vom Rat festgelegt am 28. Juni 1999

im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie 1999/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen

(1999/C 243/02)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und 95,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 16. April 1997 hat die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen eine Mitteilung mit dem Titel "Europäische Initiative für den elektronischen Geschäftsverkehr" vorgelegt.

(2) Am 8. Oktober 1997 hat die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen eine Mitteilung über "Sicherheit und Vertrauen in elektronische Kommunikation - Ein europäischer Rahmen für digitale Signaturen und Verschlüsselung" unterbreitet.

(3) Am 1. Dezember 1997 hat der Rat die Kommission aufgefordert, so bald wie möglich einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über digitale Signaturen vorzulegen.

(4) Elektronische Kommunikation und elektronischer Geschäftsverkehr erfordern "elektronische Signaturen" und entsprechende Authentifizierungsdienste für Daten. Divergierende Regeln über die rechtliche Anerkennung elektronischer Signaturen und die Akkreditierung von Zertifizierungsdiensteanbietern in den Mitgliedsstaaten können ein ernsthaftes Hindernis für die elektronische Kommunikation und den elektronischen Geschäftsverkehr darstellen. Klare gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen stärken demgegenüber das Vertrauen und die allgemeine Akzeptanz hinsichtlich der neuen Technologien. Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sollten den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr im Binnenmarkt nicht behindern.

(5) Die Interoperabilität von Produkten für elektronische Signaturen sollte gefördert werden. Gemäß Artikel 14 des Vertrags umfaßt der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Warenverkehr gewährleistet ist. Es sind grundlegende Anforderungen zu erfuellen, die speziell für elektronische Signaturen gelten, um so den freien Verkehr im Binnenmarkt zu gewährleisten und das Vertrauen in digitale Signaturen zu fördern, wobei die Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 über eine Gemeinschaftsregelung der Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck(5) und der Beschluß 94/942/GASP des Rates vom 19. Dezember 1994 über die vom Rat gemäß Artikel J.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommene gemeinsame Aktion zur Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck(6) unberührt bleiben.

(6) Mit der vorliegenden Richtlinie wird die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Vertraulichkeit von Informationen nicht harmonisiert, wenn für derartige Dienstleistungen einzelstaatliche Vorschriften hinsichtlich der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gelten.

(7) Der Binnenmarkt gewährleistet die Freizügigkeit von Personen, wodurch Bürger und Gebietsansässige der Europäischen Union zunehmend mit Stellen in anderen Mitgliedstaaten als demjenigen ihres Wohnsitzes in Verbindung treten müssen. Die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation könnte in dieser Hinsicht von großem Nutzen sein.

(8) Die rasche technologische Entwicklung und der globale Charakter des Internet erfordern ein Konzept, das verschiedenen Technologien und Dienstleistungen im Bereich der elektronischen Authentifizierung offensteht.

(9) Elektronische Signaturen werden bei einer Vielzahl von Gegebenheiten und Anwendungen genutzt, die zu einem großen Spektrum neuer Dienste und Produkte im Zusammenhang mit oder unter Verwendung von elektronischen Signaturen führen. Die Definition solcher Produkte und Dienste sollte sich nicht auf die Ausstellung und Verwaltung von Zertifikaten beschränken, sondern sollte auch alle sonstigen Dienste und Produkte einschließen, die elektronische Signaturen verwenden oder mit ihnen zusammenhängen, wie Registrierungsdienste, Zeitstempel, Verzeichnisdienste, Rechnerdienste oder Beratungsdienste in Verbindung mit elektronischen Signaturen.

(10) Der Binnenmarkt ermöglicht es Zertifizierungsanbietern, grenzüberschreitend tätig zu werden, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und damit Verbrauchern und Unternehmen ohne Rücksicht auf Grenzen neue Möglichkeiten des sicheren Informationsaustausches und elektronischen Geschäftsverkehrs zu eröffnen. Um das gemeinschaftsweite Anbieten von Zertifizierungsdiensten über offene Netzen zu fördern, sollten Anbieter von Zertifizierungsdiensten diese ungehindert ohne vorherige Genehmigung bereitstellen können. Vorherige Genehmigung bedeutet nicht nur eine Erlaubnis, wonach der betreffende Zertifizierungsdiensteanbieter einen Bescheid der einzelstaatlichen Stellen einholen muß, bevor er seine Zertifizierungsdienste erbringen kann, sondern auch alle sonstigen Maßnahmen mit der gleichen Wirkung.

(11) Freiwillige Akkreditierungssysteme, die auf eine Steigerung des Niveaus der erbrachten Dienste abzielen, können Zertifizierungsdiensteanbietern den geeigneten Rahmen für die Weiterentwicklung ihrer Dienste bieten, um das auf dem sich entwickelnden Markt geforderte Maß an Vertrauen, Sicherheit und Qualität zu erreichen. Diese Systeme sollten die Entwicklung bester Praktiken durch Zertifizierungsdiensteanbieter fördern. Zertifizierungsdiensteanbietern sollte es freistehen, sich akkreditieren zu lassen und Akkreditierungssysteme zu nutzen.

(12) Zertifizierungsdienste sollten entweder von einer öffentlichen Stelle oder einer juristischen oder natürlichen Person angeboten werden können, sofern diese im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelassen ist. Die Mitgliedstaaten sollten es Anbietern von Zertifizierungsdiensten nicht untersagen, auch ohne freiwillige Akkreditierung tätig zu sein. Es ist darauf zu achten, daß Akkreditierungssysteme den Wettbewerb im Bereich der Zertifizierungsdienste nicht einschränken.

(13) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, wie sie die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie gewährleisten. Diese Richtlinie schließt nicht aus, daß privatwirtschaftliche Überwachungssysteme geschaffen werden. Diese Richtlinie verpflichtet die Zertifizierungsdiensteanbieter nicht, eine Überwachung im Rahmen eines geltenden Akkreditierungssystems zu beantragen.

(14) Es ist wichtig, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Bedürfnissen der Verbraucher und der Unternehmen herzustellen.

(15) Anhang III enthält die Anforderungen für sichere Signaturerstellungseinheiten zur Gewährleistung der Funktionalität fortgeschrittener elektronischer Signaturen. Er deckt nicht die gesamte Systemumgebung ab, in der die Einheit betrieben wird. Das Funktionieren des Binnenmarktes verlangt von der Kommission und den Mitgliedstaaten, rasch zu handeln, damit die Stellen benannt werden können, die für die Bewertung der Übereinstimmung von sicheren Signaturerstellungseinheiten mit den Anforderungen des Anhangs III zuständig sind. Um den Markterfordernissen zu entsprechen, muß die Bewertung der Übereinstimmung rechtzeitig und effizient erfolgen.

(16) Diese Richtlinie leistet einen Beitrag zur Verwendung und rechtlichen Anerkennung elektronischer Signaturen in der Gemeinschaft. Es bedarf keiner rechtlichen Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen, die ausschließlich in geschlossenen Systemen verwendet werden. Allerdings sollten elektronische Signaturen, die die Anforderungen dieser Richtlinie erfuellen und die in geschlossenen Benutzergruppen verwendet werden, rechtlich anerkannt werden. Die Freiheit der Parteien, die Bedingungen zu vereinbaren, unter denen sie elektronisch signierte Daten akzeptieren, sollte respektiert werden, soweit dies im Rahmen des innerstaatlichen Rechts möglich ist.

(17) Diese Richtlinie zielt nicht darauf ab, nationales Vertragsrecht, insbesondere betreffend den Abschluß und die Erfuellung von Verträgen, oder andere, außervertragliche Formvorschriften bezüglich der Unterschriften zu harmonisieren. Deshalb sollten die Regelungen über die rechtliche Wirksamkeit elektronischer Signaturen unbeschadet einzelstaatlicher Formvorschriften gelten, die den Abschluß von Verträgen oder die Festlegung eines Ortes eines Vertragsabschlusses betreffen.

(18) Das Speichern und Kopieren von Signaturerstellungsdaten könnte die Rechtsgültigkeit elektronischer Signaturen gefährden.

(19) Elektronische Signaturen werden im öffentlichen Bereich innerhalb der staatlichen und gemeinschaftlichen Verwaltungen und im Kommunikationsverkehr zwischen diesen Verwaltungen sowie zwischen diesen und den Bürgern und Wirtschaftsteilnehmern eingesetzt, z. B. in den Bereichen öffentliche Auftragsvergabe, Steuern, soziale Sicherheit, Gesundheit und Justiz.

(20) Durch harmonisierte Kriterien im Zusammenhang mit der Rechtswirkung elektronischer Signaturen läßt sich gemeinschaftsweit ein kohärenter Rechtsrahmen aufrechterhalten. In den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sind verschiedene Anforderungen für die Rechtsgültigkeit handschriftlicher Unterschriften niedergelegt. Zertifikate können dazu dienen, die Identität einer elektronisch signierenden Person zu bestätigen. Auf qualifizierten Zertifikaten beruhende fortgeschrittene Signaturen zielen auf einen höheren Sicherheitsstandard. Fortgeschrittene elektronische Signaturen, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt werden, können nur dann gegenüber handschriftlichen Unterschriften als rechtlich gleichwertig angesehen werden, wenn die Anforderungen für handschriftliche Unterschriften erfuellt sind.

(21) Um die allgemeine Akzeptanz elektronischer Authentifizierungsmethoden zu fördern, ist zu gewährleisten, daß elektronische Signaturen in allen Mitgliedstaaten in Gerichtsverfahren als Beweismittel verwendet werden können. Die rechtliche Anerkennung elektronischer Signaturen sollte auf objektiven Kriterien beruhen und nicht mit einer Genehmigung für den betreffenden Zertifizierungsdiensteanbieter verknüpft sein. Die Verwendung elektronischer Dokumente und elektronischer Signaturen unterliegt einzelstaatlichem Recht. Diese Richtlinie läßt die Befugnis der einzelstaatlichen Gerichte, über die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Richtlinie zu befinden, unberührt; sie berührt auch nicht die einzelstaatlichen Vorschriften über die freie gerichtliche Würdigung von Beweismitteln.

(22) Diensteanbieter, die ihre Zertifizierungsdienste öffentlich anbieten, unterliegen den einzelstaatlichen Haftungsregelungen.

(23) Die Entwicklung des internationalen elektronischen Geschäftsverkehrs erfordert grenzüberschreitende Vereinbarungen betreffend Drittländer.

(24) Zur Stärkung des Vertrauens der Nutzer in die elektronische Kommunikation und den elektronischen Geschäftsverkehr müssen die Zertifizierungsdiensteanbieter die Vorschriften über Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre achten.

(25) Die Bestimmungen über die Nutzung von Pseudonymen in Zertifikaten hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, eine Identifizierung der Personen nach Gemeinschaftsrecht oder einzelstaatlichem Recht zu verlangen.

(26) Zur Anwendung dieser Richtlinie sollte die Kommission von einem Verwaltungsausschuß unterstützt werden.

(27) Die Kommission nimmt zwei Jahre nach der Umsetzung dieser Richtlinie eine Überprüfung vor, um unter anderem sicherzustellen, daß der technologische Fortschritt oder Änderungen des rechtlichen Umfelds keine Hindernisse für die Realisierung der erklärten Ziele dieser Richtlinie mit sich gebracht haben. Sie sollte die Auswirkungen verwandter technischer Bereiche prüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat hierüber einen Bericht vorlegen.

(28) Nach den in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit kann das Ziel der Schaffung harmonisierter rechtlicher Rahmenbedingungen für die Bereitstellung elektronischer Signaturen und entsprechender Dienste von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden und läßt sich daher besser durch die Gemeinschaft verwirklichen. Diese Richtlinie geht nicht über das zur Erreichung diese Ziels erforderliche Maß hinaus -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungbereich

Diese Richtlinie soll die Verwendung elektronischer Signaturen erleichtern und zu ihrer rechtlichen Anerkennung beitragen. Sie legt rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und für bestimmte Zertifizierungsdienste fest, damit das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts gewährleistet ist.

Es werden weder Aspekte im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Gültigkeit von Verträgen oder anderen rechtlichen Verpflichtungen, für die nach einzelstaatlichem Recht oder Gemeinschaftsrecht Formvorschriften zu erfuellen sind, erfaßt, noch werden im einzelstaatlichen Recht oder im Gemeinschaftsrecht vorgesehene Regeln und Beschränkungen für die Verwendung von Dokumenten berührt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. "elektronische Signatur" Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung dienen;

2. "fortgeschrittene elektronische Signatur" eine elektronische Signatur, die folgende Anforderungen erfuellt:

a) Sie ist ausschließlich dem Unterzeichner zugeordnet;

b) sie ermöglicht die Identifizierung des Unterzeichners;

c) sie wird mit Mitteln erstellt, die der Unterzeichner unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann;

d) sie ist so mit den Daten, auf die sie sich bezieht, verknüpft, daß eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann;

3. "Unterzeichner" eine Person, die eine Signaturerstellungseinheit besitzt und die entweder im eigenen Namen oder im Namen der von ihr vertretenen Stelle oder juristischen oder natürlichen Person handelt;

4. "Signaturerstellungsdaten" einmalige Daten wie Codes oder private kryptographische Schlüssel, die vom Unterzeichner zur Erstellung einer elektronischen Signatur verwendet werden;

5. "Signaturerstellungseinheit" eine konfigurierte Software oder Hardware, die zur Implementierung der Signaturerstellungsdaten verwendet wird;

6. "sichere Signaturerstellungseinheit" eine Signaturerstellungseinheit, die die Anforderungen des Anhangs III erfuellt;

7. "Signaturprüfdaten" Daten wie Codes oder öffentliche kryptographische Schlüssel, die zur Überprüfung einer elektronischen Signatur verwendet werden;

8. "Signaturprüfeinheit" eine konfigurierte Software oder Hardware, die zur Implementierung der Signaturprüfdaten verwendet wird;

9. "Zertifikat" eine elektronische Bescheinigung, mit der Signaturprüfdaten einer Person zugeordnet werden und die Identität dieser Person bestätigt wird;

10. "qualifiziertes Zertifikat" ein Zertifikat, das die Anforderungen des Anhangs I erfuellt und von einem Zertifizierungsdiensteanbieter bereitgestellt wird, der die Anforderungen des Anhangs II erfuellt;

11. "Zertifizierungsdiensteanbieter" eine Stelle oder eine juristische oder natürliche Person, die Zertifikate ausstellt oder anderweitige Dienste im Zusammenhang mit elektronischen Signaturen bereitstellt;

12. "Produkt für elektronische Signaturen" Hard- oder Software bzw. deren spezifische Komponenten, die von einem Zertifizierungsdiensteanbieter für die Bereitstellung von Diensten für elektronische Signaturen verwendet werden sollen oder die für die Erstellung und Überprüfung elektronischer Signaturen verwendet werden sollen;

13. "freiwillige Akkreditierung" eine Erlaubnis, mit der die Rechte und Pflichten für die Erbringung von Zertifizierungsdiensten festgelegt werden und die auf Antrag des betreffenden Zertifizierungsdiensteanbieters von der öffentlichen oder privaten Stelle, die für die Festlegung dieser Rechte und Pflichten sowie für die Überwachung ihrer Einhaltung zuständig ist, erteilt wird, wenn der Zertifizierungsdiensteanbieter die sich aus der Erlaubnis ergebenden Rechte nicht ausüben darf, bevor er den Bescheid der Stelle erhalten hat.

Artikel 3

Marktzugang

(1) Die Mitgliedstaaten machen die Bereitstellung von Zertifizierungsdiensten nicht von einer vorherigen Genehmigung abhängig.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten freiwillige Akkreditierungssysteme einführen bzw. beibehalten, die auf die Steigerung des Niveaus der erbrachten Zertifizierungsdienste abzielen. Alle mit diesen Systemen verknüpften Anforderungen müssen objektiv, transparent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein. Die Mitgliedstaaten dürfen die Zahl der akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter nicht aus Gründen einschränken, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß ein geeignetes System zur Überwachung der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zertifizierungsdiensteanbieter, die öffentlich qualifizierte Zertifikate ausstellen, eingerichtet wird.

(4) Die Übereinstimmung sicherer Signaturerstellungseinheiten mit den Anforderungen nach Anhang III wird von geeigneten öffentlichen oder privaten Stellen festgestellt, die von den Mitgliedstaaten benannt werden. Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 9 Kriterien fest, anhand deren die Mitgliedstaaten bestimmen, ob eine Stelle zur Benennung geeignet ist.

Die von den in Unterabsatz 1 genannten Stellen vorgenommene Feststellung der Übereinstimmung mit den Anforderungen des Anhangs III wird von allen Mitgliedstaaten anerkannt.

(5) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 9 Referenznummern für allgemein anerkannte Normen für Produkte für elektronische Signaturen festlegen und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichen. Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, daß die Anforderungen nach Anhang II Buchstabe f) und Anhang III erfuellt sind, wenn ein Produkt für elektronische Signaturen diesen Normen entspricht.

(6) Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten unter Berücksichtigung der Empfehlungen für die sichere Signaturprüfung in Anhang IV und im Interesse des Verbrauchers zusammen, um die Entwicklung und die Nutzung von Signaturprüfeinheiten zu fördern.

(7) Die Mitgliedstaaten können den Einsatz elektronischer Signaturen im öffentlichen Bereich möglichen zusätzlichen Anforderungen unterwerfen. Diese Anforderungen müssen objektiv, transparent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein und dürfen sich nur auf die spezifischen Merkmale der betreffenden Anwendung beziehen. Diese Anforderungen dürfen für grenzüberschreitende Dienste für den Bürger kein Hindernis darstellen.

Artikel 4

Binnenmarktgrundsätze

(1) Jeder Mitgliedstaat wendet die innerstaatlichen Bestimmungen, die er aufgrund dieser Richtlinie erläßt, auf die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zertifizierungsdiensteanbieter und deren Dienste an. Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von Zertifizierungsdiensten, die aus anderen Mitgliedstaaten stammen, in den unter diese Richtlinie fallenden Bereichen nicht einschränken.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Produkte für elektronische Signaturen, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, frei im Binnenmarkt verkehren können.

Artikel 5

Rechtswirkung elektronischer Signaturen

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß fortgeschrittene elektronische Signaturen, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen und die von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt werden,

a) die rechtlichen Anforderungen an eine Unterschrift in bezug auf in elektronischer Form vorliegende Daten in gleicher Weise erfuellen wie handschriftliche Unterschriften in bezug auf Daten, die auf Papier vorliegen, und

b) in Gerichtsverfahren als Beweismittel zugelassen sind.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß einer elektronischen Signatur die rechtliche Wirksamkeit und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen wird, weil sie

- in elektronischer Form vorliegt oder

- nicht auf einem qualifizierten Zertifikat beruht oder

- nicht auf einem von einem akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellten qualifizierten Zertifikat beruht oder

- nicht von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt wurde.

Artikel 6

Haftung

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten als Mindestregelung, daß ein Zertifizierungsdiensteanbieter, der ein Zertifikat als qualifiziertes Zertifikat öffentlich ausstellt oder für ein derartiges Zertifikat öffentlich einsteht, in bezug auf Schäden gegenüber einer Stelle oder einer juristischen oder natürlichen Person, die vernünftigerweise auf das Zertifikat vertraut, dafür haftet, daß

a) alle Informationen in dem qualifizierten Zertifikat zum Zeitpunkt seiner Ausstellung richtig sind,

b) der in dem qualifizierten Zertifikat angegebene Unterzeichner zum Zeitpunkt der Ausstellung des Zertifikats im Besitz der Signaturerstellungsdaten war, die den im Zertifikat angegebenen bzw. identifizierten Signaturprüfdaten entsprechen,

c) in Fällen, in denen der Zertifizierungsdiensteanbieter sowohl die Signaturerstellungsdaten als auch die Signaturprüfdaten erzeugt, beide Komponenten in komplementärer Weise genutzt werden können,

es sei denn, der Zertifizierungsdiensteanbieter weist nach, daß er nicht fahrlässig gehandelt hat.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten als Mindestregelung, daß ein Zertifizierungsdiensteanbieter, der ein Zertifikat als qualifiziertes Zertifikat öffentlich ausgestellt hat, in bezug auf Schäden gegenüber einer Stelle oder einer juristischen oder natürlichen Person, die vernünftigerweise auf das Zertifikat vertraut, für den Fall haftet, daß der Widerruf des Zertifikats nicht registriert worden ist, es sei denn, der Zertifizierungsdiensteanbieter weist nach, daß er nicht fahrlässig gehandelt hat.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Zertifizierungsdiensteanbieter in einem qualifizierten Zertifikat Beschränkungen für die Verwendung des Zertifikats angeben können; diese Beschränkungen müssen für Dritte erkennbar sein. Der Zertifizierungsdiensteanbieter haftet nicht für Schäden, die sich aus einer über diese Beschränkungen hinausgehenden Verwendung des qualifizierten Zertifikats ergeben.

(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Zertifizierungsdiensteanbieter in dem qualifizierten Zertifikat eine Grenze für den Wert der Transaktionen angeben können, für die das Zertifikat verwendet werden kann; diese Grenze muß für Dritte erkennbar sein.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten unbeschadet der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen(7).

Artikel 7

Internationale Aspekte

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Zertifikate, die von einem Zertifizierungsdiensteanbieter eines Drittlandes öffentlich als qualifizierte Zertifikate ausgestellt werden, den von einem in der Gemeinschaft niedergelassenen Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellten Zertifikaten rechtlich gleichgestellt werden, wenn

a) der Zertifizierungsdiensteanbieter die Anforderungen dieser Richtlinie erfuellt und im Rahmen eines freiwilligen Akkreditierungssystems eines Mitgliedstaats akkreditiert ist oder

b) ein in der Gemeinschaft niedergelassener Zertifizierungsdiensteanbieter, der die Anforderungen dieser Richtlinie erfuellt, für das Zertifikat einsteht oder

c) das Zertifikat oder der Zertifizierungsdiensteanbieter im Rahmen einer bilateralen oder multilateralen Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und Drittländern oder internationalen Organisationen anerkannt ist.

(2) Um grenzüberschreitende Zertifizierungsdienste mit Drittländern und die rechtliche Anerkennung fortgeschrittener elektronischer Signaturen, die aus Drittländern stammen, zu erleichtern, unterbreitet die Kommission gegebenenfalls Vorschläge mit dem Ziel, die effiziente Umsetzung von Normen und internationalen Vereinbarungen über Zertifizierungsdienste zu erreichen. Insbesondere unterbreitet sie dem Rat bei Bedarf Vorschläge zur Erteilung von geeigneten Mandaten zur Aushandlung bilateraler und multilateraler Vereinbarungen mit Drittländern und internationalen Organisationen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

(3) Wird die Kommission über Schwierigkeiten unterrichtet, auf die Unternehmen der Gemeinschaft beim Marktzugang in Drittländern stoßen, so kann sie erforderlichenfalls dem Rat Vorschläge für ein geeignetes Mandat zur Aushandlung vergleichbarer Rechte für Unternehmen der Gemeinschaft in diesen Drittländern vorlegen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Die gemäß diesem Absatz ergriffenen Maßnahmen lassen die Verpflichtungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten im Rahmen der einschlägigen internationalen Übereinkünfte unberührt.

Artikel 8

Datenschutz

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Zertifizierungsdiensteanbieter und die für die Akkreditierung und Aufsicht zuständigen nationalen Stellen die Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(8) erfuellen.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Zertifizierungsdiensteanbieter, die öffentlich Zertifikate ausstellen, personenbezogene Daten nur unmittelbar von der betroffenen Person oder mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Person und nur insoweit einholen können, als dies zur Ausstellung und Aufrechterhaltung des Zertifikats erforderlich ist. Die Daten dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person nicht für anderweitige Zwecke erfaßt oder verarbeitet werden.

(3) Unbeschadet der Rechtswirkungen, die Pseudonyme nach einzelstaatlichem Recht haben, hindern die Mitgliedstaaten Zertifizierungsdiensteanbieter nicht daran, im Zertifikat ein Pseudonym anstelle des Namens des Unterzeichners anzugeben.

Artikel 9

Ausschuß

(1) Es wird ein "Ausschuß für elektronische Signaturen" (im folgenden "Ausschuß" genannt) eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen, und der Vertreter der Kommission führt den Vorsitz.

(2) Die Kommission wird von dem Ausschuß unterstützt.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(4) Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall gilt folgendes:

- Die Kommission verschiebt die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um drei Monate vom Zeitpunkt der Mitteilung an.

- Der Rat kann innerhalb des im vorstehenden Gedankenstrich genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

Artikel 10

Aufgaben des Ausschusses

Der Ausschuß präzisiert die in den Anhängen festgelegten Anforderungen, die Kriterien nach Artikel 3 Absatz 4 und die allgemein anerkannten Normen für Produkte für elektronische Signaturen, die gemäß Artikel 3 Absatz 5 festgelegt und veröffentlicht werden, nach dem Verfahren des Artikels 9.

Artikel 11

Notifizierung

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten folgende Informationen:

a) Angaben zu nationalen freiwilligen Akkreditierungssystemen einschließlich zusätzlicher Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 7,

b) Namen und Anschriften der für Akkreditierung und Aufsicht zuständigen nationalen Stellen und der in Artikel 3 Absatz 4 genannten Stellen sowie

c) Namen und Anschriften aller akkreditierten nationalen Zertifizierungsdiensteanbieter.

(2) Die Informationen gemäß Absatz 1 und diesbezügliche Änderungen sind von den Mitgliedstaaten so bald wie möglich zu übermitteln.

Artikel 12

Überprüfung

(1) Die Kommission überprüft die Durchführung dieser Richtlinie und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zum ...(9) darüber Bericht.

(2) Bei der Überprüfung ist unter anderem festzustellen, ob der Anwendungsbereich dieser Richtlinie angesichts der technologischen und rechtlichen Entwicklungen und der Marktentwicklung geändert werden sollte. Der Bericht umfaßt insbesondere eine Bewertung der Harmonisierungsaspekte auf der Grundlage der gesammelten Erfahrungen. Gegebenenfalls sind dem Bericht Vorschläge für Rechtsvorschriften beizufügen.

Artikel 13

Durchführung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem ...(10) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 15

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

...

Im Namen des Rates

Der Präsident

...

(1) ABl. C 325 vom 23.10.1998, S. 5.

(2) ABl. C 40 vom 15.2.1999, S. 29.

(3) ABl. C 93 vom 6.4.1999, S. 33.

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Januar 1999 (ABl. C 104 vom 14.4.1999, S. 49). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 28. Juni 1999 und Beschluß des Europäischen Parlaments vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(5) ABl. L 367 vom 31.12.1994, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 837/95 (ABl. L 90 vom 21.4.1995, S. 1).

(6) ABl. L 367 vom 31.12.1994, S. 8. Beschluß zuletzt geändert durch den Beschluß 1999/193/GASP (ABl. L 73 vom 19.3.1999, S. 1).

(7) ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29.

(8) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(9) Dreieinhalb Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(10) Eineinhalb Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

ANHANG I

Anforderungen an qualifizierte Zertifikate

Qualifizierte Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten:

a) Angabe, daß das Zertifikat als qualifiziertes Zertifikat ausgestellt wird;

b) Angabe des Zertifizierungsdiensteanbieters und des Staates, in dem er niedergelassen ist;

c) Name des Unterzeichners oder ein Pseudonym, das als solches zu identifizieren ist;

d) Platz für ein spezifisches Attribut des Unterzeichners, das gegebenenfalls je nach Bestimmungszweck des Zertifikats aufgenommen wird;

e) Signaturprüfdaten, die den vom Unterzeichner kontrollierten Signaturerstellungsdaten entsprechen;

f) Angaben zu Beginn und Ende der Gültigkeitsdauer des Zertifikats;

g) Identitätscode des Zertifikats;

h) die fortgeschrittene elektronische Signatur des ausstellenden Zertifizierungsdiensteanbieters;

i) gegebenenfalls Beschränkungen des Geltungsbereichs des Zertifikats und

j) gegebenenfalls Begrenzungen des Wertes der Transaktionen, für die das Zertifikat verwendet werden kann.

ANHANG II

Anforderungen an Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte Zertifikate ausstellen

Zertifizierungsdiensteanbieter

a) müssen die erforderliche Zuverlässigkeit für die Bereitstellung von Zertifizierungsdiensten nachweisen;

b) müssen den Betrieb eines schnellen und sicheren Verzeichnisdienstes und eines sicheren und unverzüglichen Widerrufsdienstes gewährleisten;.

c) müssen gewährleisten, daß Datum und Uhrzeit der Ausstellung oder des Widerrufs eines Zertifikats genau bestimmt werden können;

d) müssen mit geeigneten Mitteln nach einzelstaatlichem Recht die Identität und gegebenenfalls die spezifischen Attribute der Person überprüfen, für die ein qualifiziertes Zertifikat ausgestellt wird;

e) müssen Personal mit den für die angebotenen Dienste erforderlichen Fachkenntnisse, Erfahrungen und Qualifikationen beschäftigen; dazu gehören insbesondere Managementkompetenzen, Kenntnisse der Technologie elektronischer Signaturen und Vertrautheit mit angemessenen Sicherheitsverfahren; sie müssen ferner geeignete Verwaltungs- und Managementverfahren einhalten, die anerkannten Normen entsprechen;

f) müssen vertrauenswürdige Systeme und Produkte einsetzen, die vor Veränderungen geschützt sind und die die technische und kryptographische Sicherheit der von ihnen unterstützten Verfahren gewährleisten;

g) müssen Maßnahmen gegen Fälschungen von Zertifikaten ergreifen und in den Fällen, in denen sie Signaturerstellungsdaten erzeugen, die Vertraulichkeit während der Erzeugung dieser Daten gewährleisten;

h) müssen über ausreichende Finanzmittel verfügen, um den Anforderungen der Richtlinien entsprechend arbeiten zu können. Sie müssen insbesondere in der Lage sein, das Haftungsrisiko für Schäden zu tragen, zum Beispiel durch Abschluß einer entsprechenden Versicherung;

i) müssen alle einschlägigen Informationen über ein qualifiziertes Zertifikat über einen angemessenen Zeitraum aufzeichnen, um insbesondere für Gerichtsverfahren die Zertifizierung nachweisen zu können. Die Aufzeichnungen können in elektronischer Form erfolgen;

j) dürfen keine Signaturerstellungsdaten von Personen speichern oder kopieren, denen Schlüsselmanagementdienste angeboten werden;

k) müssen, bevor sie in Vertragsbeziehungen mit einer Person eintreten, die von ihnen ein Zertifikat zur Unterstützung ihrer elektronischen Signatur wünscht, diese Person mit einem dauerhaften Kommunikationsmittel über die genauen Bedingungen für die Verwendung des Zertifikats informieren, wozu unter anderem Nutzungsbeschränkungen für das Zertifikat, die Existenz eines freiwilligen Akkreditierungssystems und das Vorgehen in Beschwerde- und Schlichtungsverfahren gehören. Diese Angaben müssen schriftlich - gegebenenfalls elektronisch übermittelt - in klar verständlicher Sprache vorliegen. Wichtige Teilinformationen werden auf Antrag auch Dritten zur Verfügung gestellt, die auf das Zertifikat vertrauen;

l) müssen vertrauenswürdige Systeme für die Speicherung von Zertifikaten in einer überprüfbaren Form verwenden, so daß

- nur befugte Personen Daten eingeben und ändern können;

- die Angaben auf ihre Echtheit hin überprüft werden können;

- Zertifikate nur in den Fällen öffentlich abrufbar sind, für die die Zustimmung des Inhabers des Zertifikats eingeholt wurde;

- technische Veränderungen, die die Einhaltung dieser Sicherheitsanforderungen beeinträchtigen, für den Betreiber klar ersichtlich sind.

ANHANG III

Anforderungen an sichere Signaturerstellungseinheiten

1. Sichere Signaturerstellungseinheiten müssen durch geeignete Technik und Verfahren zumindest gewährleisten, daß

a) die für die Erzeugung der Signatur verwendeten Signaturerstellungsdaten nur einmal auftreten können und daß ihre Geheimhaltung hinreichend gewährleistet ist;

b) die für die Erzeugung der Signatur verwendete Signaturerstellungsdaten mit hinreichender Sicherheit nicht abgeleitet werden können und die Signatur vor Fälschungen bei Verwendung der jeweils verfügbaren Technologie geschützt ist;

c) die für die Erzeugung der Signatur verwendeten Signaturerstellungsdaten von dem rechtmäßigen Unterzeichner vor der Verwendung durch andere verläßlich geschützt werden können.

2. Sichere Signaturerstellungseinheiten verändern die zu unterzeichnenden Daten nicht und verhindern nicht, daß diese Daten dem Unterzeichner vor dem Signaturvorgang dargestellt werden.

ANHANG IV

Empfehlungen für die sichere Signaturprüfung

Während des Signaturprüfungsvorgangs ist mit hinreichender Sicherheit zu gewährleisten, daß

a) die zur Überprüfung der Signatur verwendeten Daten den Daten entsprechen, die dem Überprüfer angezeigt werden,

b) die Signatur zuverlässig überprüft wird und das Ergebnis dieser Überprüfung korrekt angezeigt wird,

c) der Überprüfer bei Bedarf den Inhalt der unterzeichneten Daten zuverlässig feststellen kann,

d) die Echtheit und die Gültigkeit des zum Zeitpunkt der Überprüfung der Signatur verlangen Zertifikats zuverlässig überprüft werden,

e) das Ergebnis der Überprüfung sowie die Identität des Unterzeichners korrekt angezeigt werden,

f) die Verwendung eines Pseudonyms eindeutig angegeben wird, und

g) sicherheitsrelevante Veränderungen erkannt werden können.

BEGRÜNDUNG DES RATES

I. EINLEITUNG

1. Die Kommission hat am 16. Juni 1998 einen Vorschlag für die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen vorgelegt.

2. Das Europäischen Parlament hat seine Stellungnahme in erster Lesung am 13. Januar 1999 abgegeben, während der Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie der Ausschuß der Regionen am 3. Dezember 1998 bzw. am 14. Januar 1999 Stellung genommen haben.

3. Der Rat hat seinen Gemeinsamen Standpunkt gemäß Artikel 251 des Vertrags am 28. Juni 1999 festgelegt.

II. ZIEL

Der Vorschlag bezweckt die Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts im Bereich der elektronischen Signaturen durch die Einführung eines harmonisierten Rechtsrahmens.

Dieser Rahmen, der aus einer Reihe von Kriterien besteht, die die Grundlage für die rechtliche Anerkennung der elektronischen Signaturen darstellen sollen, wird die Verwendung dieser Signaturen erleichtern und es den Verbrauchern und Unternehmen in Europa ermöglichen, die sich durch die elektronischen Kommunikationen bietenden Möglichkeiten in vollem Umfang zu nutzen.

III. ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

A. ALLGEMEINES

Der Rat hat zwar das von der Kommission vorgeschlagene und vom Parlament unterstützte Konzept und dessen Zielsetzungen aufgegriffen, hat aber bei der Ausarbeitung seines Gemeinsamen Standpunkts eine Reihe sachlicher und redaktioneller Änderungen am Richtlinienvorschlag für erforderlich gehalten.

Bei diesen Änderungen hat sich der Rat insbesondere von den folgenden Überlegungen leiten lassen:

- Die Bestimmungen der neuen Richtlinie sollten klarer gefaßt und redaktionell vereinfacht werden.

- Die Sicherheit elektronischer Kommunikationen sollte verbessert werden.

- Den verschiedenen Technologien und Dienstleistungen im Bereich der elektronischen Authentifizierung sollte besser Rechnung getragen werden.

- Die unterschiedlichen Gegebenheiten sollten stärker berücksichtigt werden.

B. ANMERKUNGEN ZU EINZELPUNKTEN

1. Wichtigste am Kommissionsvorschlag vorgenommene Änderungen

a) Unterscheidung zwischen fortgeschrittenen elektronischen Signaturen und sonstigen elektronischen Signaturen

Nach dem vom Rat gewählten Ansatz ist unter einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur eine Signatur zu verstehen, die ein hohes Sicherheitsniveau bietet und daher in rechtlicher Hinsicht wie eine handschriftliche Unterschrift anerkannt wird (vgl. Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 1).

Eine derartige Signatur muß zum einen auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen, das unter Beachtung einer Reihe von Anforderungen (vgl. die Anforderungen an qualifizierte Zertifikate in Anhang I und an Zertifizierungsdiensteanbieter in Anhang II) erstellt und erteilt worden ist, und zum anderen von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt worden sein (vgl. die Anforderungen in Anhang III).

Für die übrigen elektronischen Signaturen muß zumindest der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gelten, d.h., daß sie nicht nur deshalb als ohne rechtliche Wirkung angesehen werden dürfen, weil sie in elektronischer Form vorliegen oder weil sie nicht die Anforderungen an fortgeschrittene elektronische Signaturen erfuellen (vgl. Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 2).

b) Zusätzliche Maßnahmen zur Steigerung des Niveaus der von den Anbietern geleisteten Zertifizierungsdienste

Im Gemeinsamen Standpunkt wird zwar der Grundsatz niedergelegt, daß jede vorherige Genehmigung der Bereitstellung von Zertifizierungsdiensten verboten ist, doch wird zum einen die Schaffung freiwilliger Akkreditierungssysteme auf nationaler Ebene unterstützt, mit denen die genannten Dienste höherwertig gemacht werden sollen, und zum anderen den Mitgliedstaaten vorgeschrieben, ein geeignetes System zur Überwachung der Diensteanbieter, die öffentlich qualifizierte Zertifikate erteilen, einzurichten (vgl. Artikel 3 Absätze 2 und 3).

Im Gemeinsamen Standpunkt wird zudem die Haftung der Diensteanbieter hinsichtlich der Gültigkeit des Inhalts der von ihnen erteilten qualifizierten Zertifikate ausgeweitet, um das Vertrauen der Nutzer in diese Zertifikate zu erhöhen (vgl. Artikel 6). Diese Haftung schließt insbesondere den Widerruf von Zertifikaten ein (vgl. Artikel 6 Absatz 2).

c) Ausschuß zur Unterstützung der Kommission

Der Rat hat es für wünschenswert gehalten, aufgrund der Wichtigkeit der dem Ausschuß übertragenen Aufgaben das Verfahren des Regelungsausschusses Typ II Variante b) vorzusehen (vgl. Artikel 9 und 10).

Dieser Ausschuß wird folgende Aufgaben haben:

- Klärung der in den Anhängen zur Richtlinie festgelegten Anforderungen;

- Festlegung der Kriterien für die Benennung der nationalen Stellen, die die Übereinstimmung der für die fortgeschrittenen Signaturen genutzten sicheren Signaturerstellungseinheiten mit den Anforderungen der Richtlinien überprüfen sollen (vgl. Artikel 3 Absatz 4);

- Bestimmung der allgemein anerkannten Normen für elektronische Signaturprodukte, bei deren Einhaltung davon ausgegangen wird, daß die entsprechenden Produkte den Anforderungen der Richtlinie entsprechen (vgl. Artikel 3 Absatz 5).

d) Empfehlungen betreffend die Signaturprüfeinheiten

Im Gemeinsamen Standpunkt wird eine Reihe von Empfehlungen ausgesprochen, durch die die Prüfung der fortgeschrittenen elektronischen Signatur so sicher wie möglich gemacht werden soll, und die Mitgliedstaaten und die Kommission werden dazu aufgefordert, zusammenzuarbeiten, um ausgehend von diesen Empfehlungen die Entwicklung und die Nutzung sicherer Signaturprüfeinheiten zu fördern (vgl. Artikel 3 Absatz 6 und Anhang IV).

2. Standpunkt des Rates in bezug auf die Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments

a) Ganz oder teilweise in den Gemeinsamen Standpunkt übernommene Änderungen

Der Rat hat die Änderungen Nrn. 3, 11, 12, 14, 18, 20, 31, 32, 33 und 34 im Wortlaut und die Änderungen Nrn. 2, 13, 21, 22 und 25 dem Grundsatz nach übernommen.

Hinsichtlich der Änderungen Nrn. 4, 9 und 17 hat sich der Rat dem Standpunkt der Kommission angeschlossen und sie teilweise übernommen.

b) Nicht in den Gemeinsamen Standpunkt übernommene Änderungsvorschläge

Der Rat hat sich dem ablehnenden Standpunkt der Kommission zu den Änderung Nrn. 1, 6, 7, 10, 15, 23, 24, 26, 28, und 29 angeschlossen und sie nicht übernommen.

Der Rat hat zudem aus den nachstehend genannten Gründen die Änderungen Nrn. 5, 16, 27 und 30 ebenfalls nicht übernommen.

- Änderung Nr. 5 betreffend den leichteren Zugang der Unionsbürger zu den Verwaltungsstellen eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht wohnhaft sind (neuer Erwägungsgrund).

Nach Ansicht des Rates wird mit Artikel 3 Absatz 7, dem zufolge die Mitgliedstaaten bei der Reglementierung des Einsatzes elektronischer Signaturen im öffentlichen Bereich keine Hindernisse für grenzüberschreitende Dienste für den Bürger schaffen dürfen, den entsprechenden Anliegen des Europäischen Parlaments Rechnung getragen.

- Änderung Nr. 16 betreffend die Anerkennung von Akkreditierungssystemen, die von nichtstaatlichen Organisationen verwaltet werden (Artikel 3 Absatz 2).

Nach Ansicht des Rates wird den Anliegen des Europäischen Parlaments bei der Definition des Begriffs "freiwillige Akkreditierung" in Artikel 2 Nummer 13 Rechnung getragen.

- Änderung Nr. 27 betreffend die Übermittlung von Daten über die Identität von Personen, die Pseudonyme verwenden, an Behörden (Artikel 8 Absatz 4).

Nach Ansicht des Rates ist der Vorschlag, diese Übermittlung nur in Fällen einer strafrechtlichen Ermittlung oder eines Gerichtsverfahrens zu gestatten, zu restriktiv; sie können insbesondere die Gefahr heraufbeschwören, als Anreiz für eine illegale Verwendung elektronischer Kommunikationen angesehen zu werden.

- Änderung Nr. 30 betreffend den Verweis auf "anerkannte" nationale Stellen bei der Übermittlung der für die Akkreditierung und die Kontrolle zuständigen Stellen (Artikel 11).

Der Rat hat die Ansicht vertreten, daß der Ausdruck "anerkannte Stellen", der in der übrigen Richtlinie weder definiert noch erwähnt wird, zu Auslegungsschwierigkeiten führen könnte.

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