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Document 51999AC0056

    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften"

    ABl. C 101 vom 12.4.1999, p. 6–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51999AC0056

    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften"

    Amtsblatt Nr. C 101 vom 12/04/1999 S. 0006 - 0012


    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften" () (1999/C 101/02)

    Der Rat beschloß am 3. Juli 1998, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 100 a des EG-Vertrags mit dem vorgenannten Vorschlag zu befassen.

    Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 9. Dezember 1998 an. Berichterstatter war Herr Giesecke.

    Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 360. Plenartagung (Sitzung vom 27. Januar 1999) mit 73 gegen 5 Stimmen bei 1 Stimmenthaltung folgende Stellungnahme.

    1. Einleitung

    1.1. Nach jahrzehntelangen Bemühen hatte sich die EWG 1992 auf einen gemeinsamen Zollkodex als Grundordnung für das europäische Zollwesen geeinigt. Er gilt als ausgewogener Kompromiß zwischen verschiedenen Konzepten und Philosophien und wird heute in jenen Ländern, die sich um eine moderne Rahmengesetzgebung in diesem Bereich bemühen, gern zum Vorbild genommen.

    1.2. Neben der Harmonisierung zum Teil sehr diverser Konzepte, brachte er vor allem auch eine größere Transparenz und zahlreiche Vereinfachungen. Damit wurde er zur Grundlage mehrerer Gemeinschaftspolitiken, vor allem im Bereich der Handelspolitik und bei der Erhebung der indirekten Steuern. Auch im Bereich der Agrarpolitik gelten die im Kodex beschriebenen Verfahrensabläufe.

    1.3. Bereits in der ersten Verordnung zur Festlegung des Kodex () wurde die Kommission aufgefordert, bis Ende 1997 einen Bericht über die insbesondere im Hinblick auf den binnenmarkterforderlichen Anpassungen vorzulegen.

    1.4. Nach dieser Zwischenbilanz und ersten Veränderungen infolge der GATT-Uruguay-Runde, aber auch angesichts wachsender Betrügereien legt die Kommission jetzt Modernisierungsvorschläge vor, die insbesondere auch das ehrgeizige Aktionsprogramm "Zoll 2000" () unterstützen und die angestrebte Vereinfachung herbeiführen.

    1.5. Ihre wichtigsten Merkmale sind - neben einigen Vereinfachungen - eine größere Flexibilität, ein verbessertes Erhebungsverfahren und die Anpassung der Zollvertretung an die Notwendigkeiten des Binnenmarktes.

    1.6. Die sehr umfangreichen Durchführungsbestimmungen () zum Zollkodex wurden unter einem erheblichen Zeitdruck in der Schlußphase der Vollendung des Binnenmarktes erarbeitet. Diese Durchführungsbestimmungen bedürfen weiterer qualitativer Überarbeitungen und einer stetigen Fortschreibung an aktuelle Entwicklungen. In diesem weiten Felde sind stets Anstrengungen erforderlich, wie etwa bei den Versandverfahren () und der Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung.

    1.7. Der Rat hatte der Verteilung dieser umfangreichen Rechtsmaterie auf die beiden Vorschriftenebenen (Grundverordnung und Durchführungsvorschriften) zugestimmt und der Kommission in diesem Rahmen großzügige Befugnisse eingeräumt, dabei jedoch die Mitsprache der Mitgliedstaaten in Gestalt einer Komitologieregelung gewährleistet.

    2. Inhalt des Verordnungsvorschlags der Kommission

    2.1. Kern und Zielrichtung des modernisierten Zollkodex ist die auch im Aktionsprogramm "Zoll 2000" angestrebte gleiche Anwendung aller Zollvorschriften an allen Stellen des einheitlichen Zollgebiets sowie der Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und der Wirtschaftsbeteiligten.

    2.1.1. Dem letzten Ziel dienen insbesondere eine Reform des gemeinschaftlichen Versandverfahrens, die den organisierten Betrug bekämpfen will, wie auch der Zollpräferenzen, deren Mißmanagement in einigen Bereichen besorgniserregende Ausmaße angenommen hat.

    2.2. Angestrebt wird neben einer weiteren Vereinfachung der Vorschriften eine größere Flexibilität. In diesem Zusammenhang wird im Hinblick auf die als zu starr betrachteten Regeln für die Zollschuld ein Interessenausgleich vorgeschlagen.

    2.3. Eine neue Art der Freizone mit besonderen Überwachungsmodalitäten soll anerkannt werden, womit man weiteren Wünschen der Wirtschaftsbeteiligten entgegenkommen will.

    2.4. Das bisherige Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung wird vergleichbar mit dem gemeinschaftlichen Versandverfahren vereinfacht, was einige Lockerungen im Kodex voraussetzt.

    2.5. Weitere Kodexänderungen im Bereich der Zollförmlichkeiten tragen der verstärkten EDV-Anwendung bei den Zollverfahren Rechnung.

    2.6. Um eine größere Wirksamkeit des Erhebungsverfahrens, insbesondere um eine Verlängerung der Verjährungsfrist im Falle des Verdachts von Unregelmäßigkeiten, geht es in weiteren Vorschlägen der Kommission.

    2.7. Hinsichtlich der in einigen Mitgliedsländern üblichen Erledigung der Zollförmlichkeiten durch Mittler wird vorgeschlagen, ab 1. Januar 2002 den Zollagenten nur noch die indirekte Vertretung vorzubehalten.

    3. Allgemeine Bemerkungen

    3.1. Die im Verordnungsvorschlag dokumentierten Änderungen passen das einheitliche europäische Zollrecht einerseits an die aktuellen Entwicklungen an und unterstreichen andererseits seine Tauglichkeit für den Übergang in das Jahr 2000. Der Ausschuß begrüßt das.

    3.2. Der Ausschuß unterstreicht die Notwendigkeit, daß die kodifizierten zollrechtlichen Bestimmungen in bestimmten Abständen immer wieder hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Verträglichkeit überprüft werden. Moderne zollrechtliche Bestimmungen beeinflussen nachhaltig die Möglichkeiten aller Wirtschaftsteilnehmer in der Zollunion, sich am internationalen Warenhandel zu beteiligen. Daher unterliegen diese Zollbestimmungen einem stetigen Abgleich mit den Bedürfnissen der Wirtschaftsteilnehmer. Da das Zollrecht keine starre Rechtsmaterie ist, ist ein Monitoring innerhalb klar definierter zeitlicher Abstände unerläßlich.

    3.3. Der Ausschuß verkennt nicht, daß die Liberalisierungstendenzen im Bereich der Zollkontrollen, die den redlichen Wirtschaftsbeteiligten zugute kommen sollen und dem zunehmenden Handelsvolumen Rechnung tragen, durch intelligente und risikogerechte Kontrollsysteme abgesichert werden müssen. Hierbei sollten die operationale Tätigkeit von UCLAF beziehungsweise des geplanten weisungsungebundenen Amtes sowie das Maßnahmenpaket "Zoll 2000" eine besondere Rolle spielen.

    4. Besondere Bemerkungen

    Die Gliederung der Bemerkungen des Ausschusses orientiert sich an der Gliederung des Verordnungsentwurfs.

    4.1. Anpassung des Vertretungsverhältnisses (Artikel 5 Absatz 2, zweiter Unterabsatz)

    4.1.1. Der Ausschuß unterstützt die vorgeschlagene Änderung, da die Dienstleistungsfreiheit als eine der vier Grundfreiheiten in der Wirtschaftsunion ohne Einschränkungen in allen Bereichen gewährleistet sein muß.

    4.1.2. Bei der Erarbeitung des Zollkodex waren 1992 Elemente von insgesamt zwölf nationalen Zollgesetzen zu berücksichtigen. Die unterschiedlichen Vorgaben dieser nationalen Vorschriften mußten koordiniert und in eine für alle Mitgliedstaaten annehmbare Version übertragen werden. Aus diesem Grunde wurde der Zollagentenstatus im Rahmen der direkten Stellvertretung aus den Zollgesetzen einiger Mitgliedstaaten übernommen, in denen er vorher national seit Jahren auch verankert war.

    4.1.3. Da das zollrechtliche Risiko bei der direkten Vertretung ausschließlich beim Vertretenen liegt, muß dieser auch eine gänzliche Wahlfreiheit hinsichtlich seines Vertreters haben. Hierbei darf ein amtlich zuerkannter Status nicht das entscheidende Kriterium sein.

    4.1.4. Die bis zum 1. Januar 2002 eingeräumte Übergangsregelung erscheint äußerst sinnvoll, um den Betroffenen innerhalb dieser drei Jahre eine angemessene Zeit zur Anpassung einzuräumen. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten bereits ab dem Inkrafttreten dieser Änderung, demnach ab dem 1. Januar 1999, die Möglichkeit der direkten Vertretung durch jedermann unabhängig von einem anerkannten Anmelderstatus zulassen.

    4.1.5. Vor dem Hintergrund der Dienstleistungsfreiheit erscheint dem Ausschuß die Aufrechterhaltung des Sonderstatus von Zollagenten für die Inanspruchnahme der indirekten Vertretung - auch wenn nur als Option ausgesprochen - ebenfalls sehr kritisch. Die Ansässigkeit eines Zollanmelders in der Gemeinschaft und damit das Vorhandensein einer prüfbaren Buchführung ist über den Artikel 64 Zollkodex gegeben, da solche Vertreter regelmäßig tätig sind. Die Zollschuldnereigenschaft - auch im Abgleich mit den nationalen Steuern, wie Einfuhrumsatzsteuer oder Verbrauchsteuern - muß sich an der Vertrauenswürdigkeit des Vertreters orientieren. Eine Risikoanalyse durch die jeweils nationale Zollverwaltung sollte hier ausreichend sein.

    4.2. Umrechnungskurs für Zollwert (Artikel 35 Unterabsatz 1)

    4.2.1. Vor dem Hintergrund der Einführung des Euro zum 1. Januar 1999 und der damit verbundenen Umsetzung der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion dürften die Publikationen der Umrechnungskurse in den einzelnen Mitgliedstaaten keine nennenswerten Abweichungen mehr aufweisen. Da allerdings nur elf Mitgliedstaaten an der Einführung des Euro beteiligt sind, geht der Ausschuß davon aus, daß die nationalen Währungen der übrigen vier Mitgliedstaaten eng an den Euro-Kurs angebunden werden.

    In der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Übergangszeit der parallelen Geltung des Euro und der nationalen Währung in den elf Euro-Ländern werden die Umrechnungskurse des Euro in die nationalen Währungen durch die Europäische Zentralbank festgelegt. Die verbindlichen Umrechnungskurse wurden am 31. Dezember 1998 gemeinsam mit dem Ministerrat festgelegt und in Form einer EG-Verordnung im Amtsblatt vom 31. Dezember 1998 veröffentlicht. Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 1999.

    4.2.2. Nach Einschätzung des Ausschusses sind allerdings mit der Währungsumrechnung bei Zollwertdeklarationen innerhalb der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2001 Schwierigkeiten zu erwarten, da einige Mitgliedstaaten nach Aussage der nationalen Regierungen erst am letzten Tag der Übergangsfrist zollintern auf den Euro umstellen wollen.

    4.3. Fristen bei summarischer Anmeldung (Artikel 49 Absatz 1)

    4.3.1. Das Herstellen eines engen und konkreten Bezugs zwischen summarisch angemeldeter Ware und der anmeldenden Person folgt grundsätzlich den praktischen Gegebenheiten. Da die Ware im weiteren Verfahrensablauf dieser anmeldenden Person regelmäßig auch in die vorübergehende Verwahrung überlassen wird, ist die Verpflichtung dieser Person auch zur Abgabe der summarischen Anmeldung sinnvoll und praxisorientiert. Der Ausschuß möchte aber darauf hinweisen, daß im Falle der Abgabe einer summarischen Anmeldung nach Abschluß eines Versandverfahrens die Personenverschiedenheit zwischen Hauptverpflichtetem des Versandverfahrens und der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, gewahrt bleiben muß.

    4.3.2. Bei gegebenenfalls auftretender Personenverschiedenheit in anderen als den vorgenannten Fällen kann durch Anwendung des in Artikel 5 beschriebenen Vertretungsverhältnisses ebenfalls ein praxisorientiertes Ergebnis erreicht werden.

    4.4. Unterlagen zur Zollanmeldung (Artikel 62 Absatz 3)

    4.4.1. Angesichts der in einigen Mitgliedstaaten bereits vorhandenen Möglichkeit der Abgabe einer elektronischen Zollanmeldung bzw. der Schaffung einer solchen Möglichkeit in den meisten übrigen Mitgliedstaaten begrüßt der Ausschuß insbesondere die Befreiung von der Vorlage antragsbegründender Unterlagen - wie z. B. einer Rechnung oder eines Präferenznachweises, vgl. hierzu Artikel 218 bis 221 ZK-DVO - als eine für die Abwicklung solcher elektronischen Verfahren unabdingbare Voraussetzung. Er erachtet es aber im Interesse aller Beteiligten als sinnvoll, in begründeten Zweifelsfällen oder bei Verdacht auf Fälschungen () antragsbegründender Dokumente vom Grundsatz der Vorlagebefreiung innerhalb elektronischer Abfertigungsverfahren abzusehen. Bei einfuhrsensiblen Waren wie Lebensmitteln, lebenden Tieren oder Pflanzen wird eine Befreiung von der Vorlage notwendiger Einfuhrdokumente - Genußtauglichkeitsbescheinigungen, ärztliche Bescheinigungen oder Einfuhrlizenzen - wahrscheinlich nur aufgrund von bilateralen Vereinbarungen im Einzelfall zu erreichen sein.

    4.4.2. Die Reaktion der Zollverwaltung auf die elektronische Zollanmeldung des Unternehmens erfolgt ebenfalls in Form des standardisierten elektronischen Datenaustauschs (UN/EDIFACT). Die wesentlich von der Reaktionszeit der Zollverwaltung abhängende Schnelligkeit dieser Kommunikation würde durch die im Grundsatz in Artikel 62 Absatz 2 beschriebene Vorlagepflicht antragsbegründender Unterlagen gestört. Die Vorlagepflicht derartiger Unterlagen würde sich kontraproduktiv gegenüber den Vorteilen des elektronischen Datenaustauschs auswirken.

    4.4.3. Die in den Durchführungsbestimmungen noch zu beschreibenden Voraussetzungen für eine solche Vereinbarung sollten vorsehen, daß die Unternehmen die Unterlagen in Papierform, aber auch als elektronisch abgespeicherte Version - z. B. CD-ROM, Diskette oder Mikrofiches - aufbewahren können.

    4.4.4. Die Aufbewahrungsfrist für solche antragsbegründenden Unterlagen muß sich nach Ansicht des Ausschusses an den ansonsten im Zollkodex formulierten Aufbewahrungsfristen für Zolldokumente orientieren, vgl. u.a. Artikel 14-17.

    4.5. Ersatzwaren in aktiver Veredelung (Artikel 115 Absatz 4)

    4.5.1. Die Möglichkeit, Ersatzwaren aus dem zollrechtlich freien Verkehr in die aktive Veredelung einzubringen, die Veredelungsarbeiten durchzuführen und die veredelte Ware zu exportieren, bevor äquivalente Vormaterialien importiert werden, ist nur innerhalb des Nichterhebungsverfahrens zulässig. Heute sind Einschränkungen dieser Alternative in Artikel 569 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang 78 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex () für einige landwirtschaftliche Produkte beschrieben. Der Ausschuß begrüßt die Aussage der Kommission, durch die Änderung des Anhangs 78 mehr Flexibilität in diese Sonderregelung zu bringen. Er geht davon aus, daß durch die vorgeschlagene Änderung auch positive Aspekte - und nicht nur Einschränkungen - in die Durchführungsbestimmungen einfließen.

    4.6. Bewilligungsvoraussetzungen (Artikel 117 Buchstabe c) ()

    4.6.1. Die Bewilligung einer aktiven Veredelung ist stets abzugrenzen gegenüber dem Schutzbedürfnis wesentlicher Interessen von Herstellern in der Gemeinschaft - Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen. Hier sind die Exportinteressen der Veredelungsindustrie im Verhältnis zu den Schutzinteressen der Zulieferindustrie, die den Einfuhrwaren vergleichbare, grundsätzlich aber durch Zollerhebung geschützte Vorprodukte herstellt, zu beurteilen. Die Beurteilung erfordert grundlegende volkswirtschaftliche Kenntnisse im gesamten Gebiet der Europäischen Gemeinschaft. Daher ist eine Abwägung der beiden Interessenslagen für das örtlich zuständige Zollamt oftmals auch sehr schwierig.

    4.6.2. Das Erstellen einer Liste im industriell-gewerblichen Warenbereich, in der die Fälle vorgegeben sind, in denen die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht als erfuellt gelten (Negativliste), sowie das Zusammenstellen einer Liste im landwirtschaftlichen Bereich, in der die Fälle vorgegeben sind, in denen die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfuellt sind (Positivliste), stellt für Verwaltung und Wirtschaft sicherlich eine große Hilfe dar. Die vorgeschlagene Änderung des Artikels 117 bereitet die Möglichkeit der Schaffung solcher Listen vor.

    4.6.3. Auch vor dem Hintergrund einer einheitlichen Rechtsanwendung in allen Mitgliedstaaten begrüßt der Ausschuß die vorgeschlagene Änderung. Der Ausschuß geht davon aus, daß die vorgeschlagene Auflistung unbedenklicher Fälle nicht zu Nachteilen für die betroffene Industrie führt.

    4.7. Wiederausfuhrfrist in aktiver Veredelung (Artikel 118 Absatz 4)

    4.7.1. Die Festlegung spezifischer Wiederausfuhrfristen erscheint dem Ausschuß dann sinnvoll, wenn sich diese Fristen an den wirtschaftlichen Bedürfnissen der Veredelungsunternehmen orientieren. Hierdurch könnte eine einheitliche Rechtsanwendung in den einzelnen Mitgliedstaaten erreicht werden.

    4.7.2. Aus der Sicht des Ausschusses ist es aber dringend erforderlich, daß von der im Ausschußverfahren festgelegten Wiederausfuhrfrist im begründeten Ausnahmefall auch abgewichen werden kann, um in einzelnen besonderen Fällen den wirtschaftlichen Interessen nachkommen zu können (flexible Fristgestaltung im begründeten Ausnahmefall).

    4.8. Rückvergütung in aktiver Veredelung (Artikel 124)

    4.8.1. Die vorgeschlagenen Änderungen erscheinen dem Ausschuß insbesondere vor dem Hintergrund angemessen, daß heute einige Agrarprodukte nicht in das Rückvergütungsverfahren überführt werden können. Eine Ausnahme werden auch weiterhin wahrscheinlich die Erstattungswaren darstellen.

    4.8.2. Nach dem Ausschußverfahren sollten allerdings im Interesse einer transparenten Rechtsanwendung für jeden Beteiligten klar und unmißverständlich die Fälle vorgegeben werden, in denen nur das Nichterhebungsverfahren angewendet werden kann.

    4.9. Erlaß/Erstattung im Rückvergütungsverfahren (Artikel 128 Absatz 1)

    4.9.1. Der Änderungsvorschlag sieht einen Anspruch auf Rückzahlung gezahlter Einfuhrabgaben, die bei Überführung der Waren in den Veredelungsverkehr entrichtet wurden, dann nicht mehr vor, wenn die Veredelungserzeugnisse nur in ein Versandverfahren überführt werden. Im Zusammenhang mit der Neustrukturierung der Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung soll zum Abschluß des Veredelungsverfahrens auf die gesonderte Überführung in ein Versandverfahren verzichtet werden; die Ausfuhr der veredelten Waren ist innerhalb der Veredelungszulassung möglich. Dies stellt eine erhebliche Vereinfachung des Gesamtablaufs für die Unternehmen dar und wird daher seitens des Ausschusses begrüßt.

    4.9.2. Nach Ansicht des Ausschusses sollte es ansonsten aber möglich sein, jede Ware, die sich in einem Zollverfahren befindet, durch den Abschluß dieses Verfahrens in ein mögliches neues und anschließendes Verfahren zu überführen. Nur so ist es den Unternehmen möglich, auf alle Anforderungen der Auftraggeber angemessen reagieren zu können. Abgabenausfälle sind in diesem Zusammenhang nicht zu befürchten.

    4.10. Umwandlungen (Artikel 131)

    4.10.1. Die Neufassung des Artikels erscheint dem Ausschuß unbedenklich.

    4.11. Bewilligungsvoraussetzungen bei Umwandlung [Artikel 133 e)]

    4.11.1. Zwecks transparenter rechtlicher Vorgaben einerseits und vor dem Hintergrund einer einheitlichen Rechtsanwendung andererseits ist eine Definition der wirtschaftlichen Voraussetzungen sinnvoll. Da die Förderung von Umwandlungsverfahren in der Gemeinschaft unter anderem auch Arbeitsplätze sichert, sollten die wirtschaftlichen Voraussetzungen an den praktischen Notwendigkeiten orientiert sein.

    4.11.2. Eine einheitliche Definition erleichtert nach Auffassung des Ausschusses ein Abwägen der Interessen zwischen den importierenden Umwandlungsunternehmen und den Schutzinteressen der Hersteller gleichartiger Produkte in den einzelnen Mitgliedstaaten.

    4.12. Teilweise Abgabenbefreiung in vorübergehender Verwendung (Artikel 142)

    4.12.1. Durch die vorgeschlagene Änderung wird eine Übereinstimmung in den beiden Alternativen der vorübergehenden Verwendung hergestellt. Der Ausschuß begrüßt dies.

    4.12.2. Die Eigentumsverhältnisse an einer vorübergehend eingeführten Ware sind nach Auffassung des Ausschusses nicht entscheidend für die Überführung in das Verfahren selbst. Maßgebend sollte allein der zollrechtliche Status der Waren sein. Wirtschaftliche Interessen scheinen durch diese Änderung nicht beeinträchtigt zu sein.

    4.13. Maßgebender Zeitpunkt für Bemessungsgrundlagen in vorübergehender Verwendung (Artikel 144)

    4.13.1. Durch die Streichung des heutigen Absatzes 1 wird den Regelungen des Artikel 214 für die Bemessungsgrundlagen im Falle einer Zollschuldentstehung in der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Abgabenbefreiung der Vorrang eingeräumt. Diese Änderung erscheint praxisorientiert und wird daher befürwortet.

    4.13.2. Da für eine in Frage stehende Ware der Zoll regelmäßig auch nur einmal erhoben werden soll, legt die Neufassung dieses Artikels im Falle der vorübergehenden Verwendung unter nur teilweiser Abgabenbefreiung fest, daß der angefallene Zoll für die Zeit der Verwendung - 3 % pro angefangenem Kalendermonat - auf den insgesamt zu zahlenden Zoll anzurechnen ist. Diese Änderung trägt zur Klarstellung bei und ist zu begrüßen.

    4.14. Kostenlose Ausbesserung (Artikel 152)

    4.14.1. Der Ausschuß sieht in der vorgeschlagenen Änderung der Artikels 152 eine eindeutige Verschiebung aus dem Ratsrecht in die Kompetenz der Kommission. Er lehnt diese Verschiebung ab.

    4.14.2. Dieser Artikel regelt die Abgabenfreiheit bei unentgeltlicher Ausbesserung von Waren der vorübergehenden Ausfuhr, die ursprünglich von außerhalb der Gemeinschaft eingeführt und in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. Diese Möglichkeit der auf Kulanz beruhenden Reparatur außerhalb der Gemeinschaft und der anschließenden abgabenfreien Wiedereinfuhr der reparierten Ware darf nicht als Option - "... kann nach dem Ausschußverfahren bestimmt werden ..." - in die Durchführungsbestimmung zum Kodex verdrängt werden.

    4.14.3. Jegliche Abmilderung dieses Grundsatzes würde dazu führen, daß für diese Fälle der Grundsatz der in Artikel 151 beschriebenen Differenzverzollung zur Anwendung käme. Nach Ansicht des Ausschusses ist bei dieser Betrachtung die wirtschaftliche Notwendigkeit der Bestimmung mehr in den Vordergrund zu stellen.

    4.15. Streichen des Artikels 153 (Entgeltliche Ausbesserung)

    4.15.1. Aus den bereits unter Punkt 4.14 beschriebenen Gründen lehnt der Ausschuß die Streichung dieses Artikels ab.

    4.15.2. Auch dieser Artikel sieht eine Ausnahme von der Anwendung der Differenzverzollung, wie sie im Artikel 151 beschrieben ist, zugunsten einer Mehrwertverzollung - entsprechend dem Reparaturentgelt - vor. Eine ggf. optionale Regelung in der Durchführungsverordnung zum Kodex darf diese für viele Firmen wichtige Regelung nicht in Frage stellen.

    4.16. Einrichtung von Freizonen (Artikel 167)

    4.16.1. Die Kommission hat in ihrer Studie über das Funktionieren der Freizonen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zum Ausdruck gebracht, daß in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Typen von Freizonen betrieben werden. Während die Freizonen "alter Art" stets von einem Zaun umgeben sind und nur über festgelegte Stellen betreten werden können, an denen Zollämter liegen, sind die Zonen "neuer Art" nicht eingezäunt. In diesen Zonen erfolgt die Überwachung - in Anlehnung an die Regelungen des Zollagers - über Zollanmeldungen für die einzelnen Nichtgemeinschaftswaren.

    Da solche Freizonen zahlenmäßig in weit größerem Umfang vorkommen als die eingezäunten und von den Mitgliedstaaten per Gesetz definierten Zonen, wird die Zulassung auf die Zollbehörden übertragen. Der Ausschuß begrüßt den Wegfall gesonderter gesetzgeberischer Prozeduren für die Einrichtung dieser Freizonen, da dies zu erheblichen Vereinfachungen für alle Beteiligten führt.

    4.16.2. Da die Überwachung der "neuen Art" der Freizone ohne Umzäunung anhand abgegebener Zolldeklarationen für Nichtgemeinschaftswaren möglich ist, kann die örtlich zuständige Zollbehörde flexibel auf solche Wünsche der Wirtschaft reagieren. Da die Einrichtung derartiger Zonen für einige Branchen wichtig ist, begrüßt der Ausschuß die vorgeschlagene Änderung.

    4.17. Überwachung der Freizonen (Artikel 168)

    4.17.1. Da zukünftig beide der im vorherigen Punkt 4.16 beschrieben Typen von Freizonen unterhalten bzw. eingerichtet werden können, bedürfen die eingezäunten Zonen einer zollamtlichen Überwachung durch die an den Ein- und Ausgängen gelegenen Zollstellen. Dieser zollamtlichen Überwachung unterliegen auch die in den Zonen befindlichen Gemeinschaftswaren. Der Ausschuß sieht diese Überwachung als notwendig an.

    4.18. Aufnahme von Artikel 168 a) (Einrichtung besonderer Freizonen)

    4.18.1. Bei den in Punkt 4.16 beschriebenen Freizonen "neuer Art" erfolgt die zollamtliche Überwachung durch Anmeldung der in oder aus der Zone zu verbringenden Nichtgemeinschaftswaren. Für diese Überwachung ist das für den Ort der Freizone zuständige Zollamt zuständig. Der Ausschuß sieht in dieser Variante die wirtschaftsfreundliche Umsetzung notwendiger Überwachungsmaßnahmen.

    4.18.2. Die Artikel 170 "Gestellung bei Überführung in eine Freizone", 176 "Führen von Bestandsaufzeichnungen" und 180 "Ausstellen von Bescheinigung über den zollrechtlichen Status einer Ware" können nur auf eingezäunte Freizonen angewendet werden. Die in Artikel 168 a) Satz 2 beschriebene Nichtanwendbarkeit auf die Zonen, die nicht eingezäunt sind, ist als Folgerung der vorstehenden Überlegungen anzusehen.

    4.19. Abgabenbefreiung trotz Unregelmäßigkeiten [Artikel 212 a)]

    4.19.1. Die vorgeschlagene Änderung unterstreicht die seit 1. Januar 1997 vertretene Auffassung des Rates, daß die Anwendung des Normalzollsatzes nicht die geeignete Sanktion in Fällen der Nichtbeachtung von Zollvorschriften ist. Durch diese Regelung wird vor allem der gutgläubig handelnde Zollbeteiligte geschützt ().

    4.20. Ort der Zollschuldentstehung (Artikel 215 Absatz 5 und 6)

    4.20.1. Die Ergänzung des Artikels 215 trägt einerseits der Transparenz des Zollkodex Rechnung und legt andererseits die Zuständigkeiten für die Zollschuldentstehung unmißverständlich fest. Soweit es die Zollschuldentstehung betrifft, ist die Ergänzung zu begrüßen.

    4.20.2. Der angefügte Absatz 5 unterstreicht das Bemühen einer schlanken Verwaltung und effizienter Verwaltungsabläufe. Unnötige Zuständigkeitsverschiebungen zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten werden bis zur festgelegten Wertschwelle von 5 000 ECU vermieden.

    4.20.2.1. Diese Regelung darf zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten jedoch nicht dazu führen, daß die Vereinnahmung des Verwaltungskostenanteils von 10 % der Zolleinnahme entweder strittig wird oder als Kriterium überhaupt ein Tätigwerden beeinflußt.

    4.20.2.2. Allerdings ist neben der reinen Zollberechnung auch die Erhebung der nationalen Steuern, damit insbesondere der Einfuhrumsatzsteuer zu betrachten. Die nationalen Umsatzsteuergesetze übernehmen hinsichtlich der Steuerentstehung die zollrechtlichen Vorschriften, um hier einen Gleichklang der Vorschriften zu erreichen. Diese Regelung darf daher nicht zu einem für die Abrechnung der Umsatzsteuer unvertretbaren Mehraufwand führen, z. B. die Beantragung von Steuernummern in anderen Mitgliedstaaten. Nach Ansicht des Ausschusses ist durch die vorgeschlagene Änderung eine Anpassung der 6. Umsatzsteuerrichtlinie (77/388/EWG) sowie der Richtlinien im Verbrauchsteuerbereich notwendig.

    4.20.3. Die im angefügten Absatz 6 beschriebene Regelung für den Ort der Zollschuldentstehung im Falle der Abgabe der vereinfachten Zollanmeldung in einem Mitgliedstaat (A) und der Abgabe der ergänzenden Anmeldung in einem anderen Mitgliedstaat (B) erscheint dem Ausschuß sehr sinnvoll. Normalerweise entsteht die Zollschuld mit der Annahme der vereinfachten Zollanmeldung im Mitgliedstaat A - Artikel 201 Absatz 1 Zollkodex. Die beiden betroffenen Mitgliedstaaten müssen die weitere Prozedur der Abrechnung solcher vereinfachten Verfahren im Einzelfall miteinander in Form einer Verwaltungsvereinbarung absprechen. Insbesondere vor dem Hintergrund, daß die ergänzende Anmeldung regelmäßig in dem Mitgliedstaat abgegeben werden dürfte, in dem der Anmelder auch seinen Firmensitz hat, steht dieser Verwaltung auch eine geeignete Buchhaltung zwecks Überprüfung und Abrechnung der Verfahren zur Verfügung.

    4.20.3.1. Der bereits unter Punkt 4.20.2.2 beschriebene Aspekt der nationalen Steuern ist auch an dieser Stelle zu berücksichtigen. Die Regelungen im Umsatzsteuerbereich müssen parallel zu den zollrechtlichen Bestimmungen festgelegt werden. Die beteiligten Verwaltungen sollten je nach Aufwand die Verteilung des Verwaltungskostenanteils an den Einnahmen aushandeln.

    4.21. Nachträgliche buchmäßige Erfassung (Artikel 220 Absatz 1)

    4.21.1. Die buchmäßige Erfassung nicht abschließend festgelegter Beträge steht im Widerspruch zur bisher aufgrund des Artikels 220 geübten Praxis in der Gemeinschaft. Die vorgeschlagene Ergänzung erscheint dem Ausschuß zur Bekämpfung von Betrugsfällen als durchaus geeignetes Mittel. Allerdings ist dem Vertrauensschutz der redlich arbeitenden Zollbeteiligten ebenfalls ein hoher Stellenwert beizumessen. Diese Auffassung wird auch vom Rat in dessen Schlußfolgerungen über die "Mitteilung der Kommission über die Verwaltung der Zollpräferenzregelungen" bekräftigt ().

    4.21.2. Zur Abgrenzung zwischen Betrug auf der einen Seite und dem notwendigen Vertrauensschutz auf der anderen Seite sollte Artikel 220 ZK durch einen weiteren Absatz ergänzt werden, in dem definiert wird, daß eine nachträgliche buchmäßige Erfassung auch dann nicht erfolgt, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund fehlerhafter Dokumente des Ausfuhrlandes oder eines Mitgliedstaates nicht erfaßt wurde. Diese Ausnahme greift nicht, wenn der Zollschuldner von diesem Fehler Kenntnis hatte.

    4.21.3. Nach Ansicht des Ausschusses sollte der Anwendungsbereich dieser ergänzenden Bestimmung ausschließlich auf festgestellte Betrugsfälle beschränkt werden. Der eingefügte dritte Unterabsatz definiert diesen eingeschränkten Anwendungsbereich nicht abschließend. Der Ausschuß bittet die Kommission daher um eine klarere Abgrenzung des Anwendungsbereichs. Es muß nach Auffassung des Ausschusses unmißverständlich zum Ausdruck kommen, daß der eingefügte Unterabsatz nur im Betrugsfalle zur Anwendung kommt, nicht hingegen im Fall des Gutglaubensschutzes.

    4.22. Mitteilung der buchmäßigen Erfassung (Artikel 221 Absatz 3 bis 5)

    Der Artikel 221 regelt die Mitteilung eines buchmäßig erfaßten Abgabenbetrags an den Zollbeteiligten. Die Form der Mitteilung kann aufgrund der unterschiedlichen Steuerrechtsrahmengesetze in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht abschließend im Zollkodex bestimmt werden.

    4.22.1. Der Ausschuß befürwortet die vorgeschlagene Verkürzung der Festsetzungsfrist für buchmäßig erfaßte Abgaben von heute drei auf künftig zwei Jahre. Hierdurch tritt für den Zollbeteiligten schneller die Bestandskraft einer Entscheidung in Kraft.

    4.22.2. Die Aussetzung des Ablaufs der Verjährungsfrist im Falle eines eingelegten Rechtsbehelfs erscheint dem Ausschuß als geeignetes Mittel, einerseits dem Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit zur Korrektur getroffener Entscheidungen zu eröffnen, aber andererseits auch den Zollverwaltungen nach Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel in angemessener Weise unter Berücksichtigung der neuen Fakten ihre ursprünglich getroffene Entscheidung zu überdenken.

    4.22.3. Nach Auffassung des Ausschusses folgt diese Regelung dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit und der einheitlichen Rechtsanwendung. Der Ausschuß hat allerdings erhebliche Bedenken, ob unterschiedliche Verjährungsfristen in einer Mitteilung für den Wirtschaftsbeteiligten ohne weiteres erkennbar sind. Eine Aufteilung solcher gemischten Mitteilungen und somit eine Zusammenfassung gleicher Verjährungsfristen trägt dem Gedanken der Klarheit und Transparenz Rechnung und ist somit zu bevorzugen.

    4.22.4. Dieser heute im Absatz 3 dieses Artikels dokumentierte Grundsatz geht von einer verlängerten Festsetzungsverjährung im Falle von festgestellten Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften aus. Diese im Zollkodex vorgesehene Möglichkeit wird mangels einer EG-einheitlichen Regelung durch die nationalen Steuergesetze ergänzt, die im Falle einer leichtfertigen Steuerverkürzung bzw. einer Steuerhinterziehung längere Verjährungsfristen vorsehen.

    4.23. Frist zur Entrichtung der Abgaben (Artikel 222 Absatz 2)

    Artikel 222 Absatz 2 sieht abweichende Fristen für die Entrichtung mitgeteilter Abgaben in besonders erwähnten Fällen vor.

    4.23.1. Die weiterhin beibehaltene erste Alternative im Absatz 2 sieht die Aussetzung der Zahlungspflicht in vier Fällen vor, die im Artikel 876 der ZK-DVO definiert werden. Durch diese Regelung soll verhindert werden, daß Einfuhrabgaben, die aller Wahrscheinlichkeit nach wieder zu erstatten sind, gezahlt werden müssen.

    4.23.2. Die neu aufgenommene dritte Alternative betrifft die Zahlungsfrist für Abgaben im Falle der Entziehung von Waren aus der amtlichen Überwachung. Insbesondere im Zusammenhang mit der Reform der Versandverfahren sollten die Zollschuldner im Falle von versandrechtlichen Zuwiderhandlungen entsprechend dem Grad ihrer Beteiligung an diesen Verstößen für die entstandenen Abgaben aufkommen. Der Ausschuß geht davon aus, daß die Kommission in den Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex eine entsprechende Rangfolge vorgeben wird.

    4.23.3. Die neu aufgenommene vierte Alternative ist eine Konsequenz der unter Punkt 4.21 beschriebenen Änderung.

    5. Datenbank

    5.1. Im Interesse einer besseren Transparenz in diesem Bereich richtet die Kommission gegenwärtig eine Datenbank beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der EG ein, die allen Benutzern jährlich eine aktualisierte Fassung des Zollkodex zusammen mit den Durchführungsvorschriften kostenpflichtig zugänglich machen soll. Der Ausschuß begrüßt das Vorhandensein einer stets aktuellen Version der Zollvorschriften in mehreren Sprachen, die für jedermann einfach über das INTERNET zugänglich ist. Er bedauert allerdings die Kostenpflicht bei entsprechendem Abruf über das INTERNET, da der kostenfreie Zugang zu aktuell fortgeschriebenen Zollvorschriften ein wichtiges Instrument für den Vollzug des Binnenmarktes ist.

    Brüssel, den 27. Januar 1999.

    Die Präsidentin des Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Beatrice RANGONI MACHIAVELLI

    () ABl. C 108 vom 7.4.1998, S. 39-41; ABl. C 228 vom 21.7.1998, S. 8.

    () ABl. L 302 vom 19.10.1992; ABl. C 60/91, S. 5.

    () ABl. C 301 vom 13.11.1995, S. 5.

    () ABl. L 253 vom 11.10.1993; ABl. L 17 vom 21.1.1997.

    () ABl. C 355 vom 21.11.1997, S. 72.

    () Der Ausschuß erinnert beispielsweise an dieser Stelle an die Vielzahl falsch ausgestellter Ursprungszeugnisse nach Form A für Textilien in Bangladesh, die zu erheblichen Nacherhebungen von Einfuhrabgaben in der Gemeinschaft geführt haben.

    () ABl. L 253 vom 11.10.1993.

    () Die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen im aktiven Veredelungsverkehr war Gegenstand eines "Matthäus-Seminars", das von der Kommission in der Zeit vom 27. bis 30. September 1998 in Bordeaux, Frankreich durchgeführt wurde. Die teilnehmenden Vertreter der Wirtschaft haben sich mit großer Mehrheit dafür ausgesprochen, daß die wirtschaftlichen Voraussetzungen im industriell-gewerblichen Warenbereich stets als gegeben anzusehen sind. Die besonderen Modalitäten des landwirtschaftlichen Sektors hingegen bedürfen grundsätzlich einer Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen. Die Besonderheiten der Landwirtschaft, die unter anderem im Zusammenhang mit gewährten Ausfuhrerstattungen beim Export bestimmter landwirtschaftlicher Produkte zu sehen sind, sollten - nach Auffassung der Wirtschaftsteilnehmer - allerdings nicht auf den industriellen Sektor übertragen werden.

    () ABl. 174 vom 17.6.1996, S. 14, Punkt 2.4.

    () Ratsdokument 8428/98 vom 11.5.1998.

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