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Document 51998XG0617

    Erläuternder Bericht über das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Text am 28. Mai 1998 vom Rat genehmigt)

    ABl. C 189 vom 17.6.1998, p. 1–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51998XG0617

    Erläuternder Bericht über das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Text am 28. Mai 1998 vom Rat genehmigt)

    Amtsblatt Nr. C 189 vom 17/06/1998 S. 0001 - 0018


    ERLÄUTERNDER BERICHT ÜBER DAS ÜBEREINKOMMEN AUFGRUND VON ARTIKEL K.3 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION ÜBER DIE GEGENSEITIGE AMTSHILFE UND ZUSAMMENARBEIT DER ZOLLVERWALTUNGEN (Text am 28. Mai 1998 vom Rat genehmigt) (98/C 189/01)

    I. EINLEITUNG

    i) Mit dem Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (im folgenden "Übereinkommen" genannt) (ABl. C 24 vom 23.1.1998, S. 1) soll die Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten bei der Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften verbessert werden. Das Übereinkommen wurde am 18. Dezember 1997 in Brüssel vom Rat der Europäischen Union ausgearbeitet und am gleichen Tage unterzeichnet. Es baut auf dem am 7. September 1967 in Rom unterzeichneten früheren Übereinkommen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über Zusammenarbeit im Zollwesen - dem Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen (Übereinkommen von Neapel von 1967) - auf.

    Rückblick

    ii) Eine effiziente Zusammenarbeit der Zollverwaltungen hat stets hohe Priorität genossen.

    iii) Dem Übereinkommen von Neapel von 1967 lag die Erkenntnis zugrunde, daß die Zusammenarbeit der Zollverwaltungen dazu beitragen würde, Genauigkeit bei der Erhebung der Zölle und anderer Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und eine wirksamere Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften zu erzielen. Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Schweden, Finnland und Österreich sind diesem Übereinkommen inzwischen beigetreten (1).

    iv) Seit dem Inkrafttreten des Maastrichter Vertrags hat die Zusammenarbeit im Zollwesen hohe Priorität im Rahmen von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union genossen. Daß ein neues Übereinkommen ausgearbeitet werden muß, um das Übereinkommen von Neapel von 1967 im Lichte des Binnenmarktes und des Wegfalls der Binnengrenzen zu aktualisieren, wurde anerkannt. Die Arbeit an dem Übereinkommensentwurf gehörte zu den vorrangigen Tätigkeiten im Rahmen der Entschließung des Rates vom 14. Oktober 1996 zur Festlegung der Prioritäten für die Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres für den Zeitraum 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1998 (ABl. C 319 vom 26.10.1996, S. 1).

    v) Die Beratungen über ein neues Übereinkommen hatten 1990 begonnen. Die ersten Entwürfe für das Übereinkommen umfaßten auch Vorschläge für ein Zollinformationssystem (ZIS), die in der Folge aber ausgeklammert und im Rahmen eines gesonderten Übereinkommens weiterverfolgt wurden. Das Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich ("ZIS-Übereinkommen" - ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 33) wurde 1995 genehmigt. Im Anschluß an die Einigung über das ZIS-Übereinkommen wurden die Verhandlungen über das Übereinkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen wieder aufgenommen.

    Unterstützung auf hoher Ebene für das Übereinkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen

    vi) In jüngerer Zeit wurde verschiedentlich auf hoher Ebene Unterstützung für die Schließung des Übereinkommens zum Ausdruck gebracht. Der Rat beispielsweise empfahl eingedenk der wichtigen Rolle, die den Zollverwaltungen bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität zufällt, in seinem auf der Tagung des Europäischen Rates vom Juni 1997 in Amsterdam gebilligten Aktionsplan zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, daß die Beratungen über das Übereinkommen bis Ende 1997 abgeschlossen werden sollten (ABl. C 251 vom 15.8.1997, S. 1). Der Aktionsplan enthielt auch die allgemeine Empfehlung, die Ratifikationsverfahren unverzüglich auf die Tagesordnung der nationalen Parlamente zu setzen.

    vii) Desgleichen wird in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (Aktionsplan für das Versandverfahren in Europa - Eine neue Zollpolitik), die den Ergebnissen eines nichtständigen Untersuchungsausschusses des Europäischen Parlaments über Betrügereien im Zusammenhang mit dem Versandverfahren folgt, (unter Nummer 4.3.4) folgendes empfohlen:

    "Neben der Betrugsverhütung muß auch dringend die Aufdeckung und Ahndung von Betrugsfällen verbessert werden, insbesondere wenn die betrügerischen Aktivitäten auf das Konto der im großen Stil angelegten, organisierten Wirtschafts- und Finanzkriminalität geht. Hierzu ist einerseits eine wirksame Anwendung der bestehenden, aber mitunter noch neuen Instrumente und andererseits die Entwicklung einer verschärften Strafverfolgungspolitik erforderlich."

    Der Abschluß des Übereinkommens sollte als wichtiger Beitrag zur Erreichung dieses Ziels gesehen werden.

    Bestehende Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit im Zollwesen

    viii) Eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten ist sowohl nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als auch nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union vonnöten. Die Zusammenarbeit im Zollwesen im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft betrifft die ordnungsgemäße Anwendung der Rechtsvorschriften für gemeinschaftliche Zoll- und Agrarangelegenheiten. Die Zusammenarbeit im Zollwesen nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union betrifft die Strafverfolgung bei Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften; hierbei handelt es sich um die Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen nationale Zollvorschriften und um die Ahndung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen gemeinschaftliche Zollvorschriften. Diese Begriffe sind im Übereinkommen definiert und werden später in diesem Erläuternden Bericht dargelegt. Das geltende Übereinkommen von Neapel von 1967 wird aufgehoben, sobald das vorliegende Übereinkommen von allen Mitgliedstaaten ratifiziert worden ist und in Kraft tritt.

    ix) Im Rahmen der Gemeinschaft sieht die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates die gegenseitige Amtshilfe der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und Agrarregelung vor (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1). Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Amtshilfe auf Antrag und die Amtshilfe ohne Antrag ähneln den einschlägigen Bestimmungen im Übereinkommen. Die Tabelle in Anhang A dieses Erläuternden Berichts führt die parallelen Bestimmungen auf. Da die Verordnung (EG) Nr. 515/97 die Amtshilfe und Zusammenarbeit bei der Ermittlung von Zuwiderhandlungen gegen die gemeinschaftlichen Zollvorschriften vorsieht, sind in diesem Übereinkommen die erforderlichen Formen der Zusammenarbeit im Stadium der Verfolgung und Ahndung derartiger Zuwiderhandlungen, insbesondere im Wege von Strafverfahren, vorgesehen.

    x) Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 gehen in den Fällen, in denen sie gelten, über die entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens von Neapel von 1967 hinaus. Im Übereinkommen von Neapel von 1967 ist jedoch nach wie vor die Zusammenarbeit im Zollwesen bei Strafsachen vorgesehen. Bis die Mitgliedstaaten das neue Übereinkommen angenommen haben, bleibt das Übereinkommen von Neapel von 1967 die Grundlage für die Zusammenarbeit im Zollwesen nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union. Das Übereinkommen von Neapel von 1967 bildet die Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch zwischen den Zollverwaltungen. Sobald das Übereinkommen in Kraft tritt, wird es die Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch nach dem ZIS-Übereinkommen ergänzen.

    Inkrafttreten

    xi) Das Übereinkommen wird neunzig Tage, nachdem der letzte Mitgliedstaat die Verfahren, die nach seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Übereinkommens erforderlich sind, abgeschlossen hat, in Kraft treten. Bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens kann jeder Mitgliedstaat erklären, daß dieses Übereinkommen für ihn gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwendbar ist. Dies bedeutet, daß die Mitgliedstaaten nicht warten müssen, bis der letzte Mitgliedstaat die nach seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Verfahren abgeschlossen hat, ehe sie die Bestimmungen des Übereinkommens anwenden können.

    xii) Das Übereinkommen von Neapel von 1967 wird für die Zusammenarbeit von und mit denjenigen Unterzeichnermitgliedstaaten gelten, die die Verfahren, die nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme des Übereinkommens erforderlich sind, noch nicht abgeschlossen oder die diese Verfahren zwar abgeschlossen, aber noch keine Erklärung im Sinne der vorangegangenen Ziffer abgegeben haben. Das Übereinkommen von Neapel von 1967 wird am Tage des Inkrafttretens des Übereinkommens aufgehoben.

    xiii) Die Ersuchen um Amtshilfe und Zusammenarbeit werden im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht erledigt. Sobald das Übereinkommen in Kraft tritt, sind die Mitgliedstaaten zur Anwendung seiner Bestimmungen verpflichtet. Die einzigen Ausnahmen sind in Artikel 19 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 28 des Übereinkommens, in denen Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe vorgesehen sind, sowie in Artikel 30 des Übereinkommens geregelt, in dem Vorbehalte in bezug auf die fakultativen Bestimmungen über Nacheile, grenzüberschreitende Observation und verdeckte Ermittlungen vorgesehen sind.

    Verhältnis zu anderen Bestimmungen für die Zusammenarbeit in Strafsachen

    xiv) In Artikel 1 des Übereinkommens ist das Verhältnis zwischen dem Übereinkommen und den Bestimmungen über die Rechtshilfe zwischen den Justizbehörden in Strafsachen sowie den bestehenden bilateralen oder multilateralen Übereinkünften geregelt. Im Rahmen des Übereinkommens ist die gegenseitige Amtshilfe der Zollverwaltungen von der Rechtshilfe in Strafsachen zu unterscheiden; während sich die gegenseitige Amtshilfe der Zollverwaltungen auf die nationalen und gemeinschaftlichen Zollvorschriften - die auch strafrechtliche Aspekte beinhalten - bezieht, betrifft die Rechtshilfe in Strafsachen einzig und allein strafrechtliche Vorschriften. Die Mitgliedstaaten werden nicht daran gehindert, einschlägige Vereinbarungen zu schließen oder bestehende Vereinbarungen anzuwenden, sofern diese Vereinbarungen günstigere Bestimmungen als die Bestimmungen des Übereinkommens aufweisen.

    xv) Artikel 3 des Übereinkommens sieht vor, daß in dem Fall, in dem eine Justizbehörde strafrechtliche Ermittlungen durchführt oder leitet, diese Behörde entscheidet, ob sie die Bestimmungen des Übereinkommens oder aber die Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen anwendet. Ob eine Justizbehörde beteiligt ist und welche Entscheidung eine Justizbehörde hinsichtlich der anzuwendenden Bestimmungen trifft, wird vom nationalen Recht und von den speziellen Umständen in jedem Einzelfall abhängen.

    xvi) In Artikel 30 des Übereinkommens ist das Verhältnis zwischen dem Übereinkommen und den Schengener Bestimmungen geregelt. Günstigere Bestimmungen des Übereinkommens von 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen ("Schengener Übereinkommen") werden durch das Übereinkommen nicht berührt, und das Übereinkommen erlaubt den Mitgliedstaaten, die auch an die Schengener Bestimmungen gebunden sind, keinerlei Lossagung von den Verpflichtungen nach dem Schengener Übereinkommen. Auf parallele Bestimmungen der beiden Übereinkommen wird im Erläuternden Bericht später noch ausführlicher eingegangen. Ebenso verweist die Tabelle in Anhang A auf die parallelen Bestimmungen.

    Kurzer Überblick über die Bestimmungen des Übereinkommens über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen

    xvii) Das Übereinkommen sieht die Amtshilfe auf Antrag und die Amtshilfe ohne Antrag zwischen den Zollverwaltungen vor. Diese Bestimmungen übernehmen weitgehend die Bestimmungen des Übereinkommens von Neapel von 1967. Eine Tabelle mit den gleichwertigen Bestimmungen ist in Anhang A des Erläuternden Berichts enthalten.

    xviii) Das Übereinkommen geht in mehrerlei Hinsicht weiter als das Übereinkommen von Neapel von 1967. Das Übereinkommen sieht die "besonderen Formen der Zusammenarbeit" der Zollverwaltungen vor. Diese besonderen Formen der Zusammenarbeit umfassen Nacheile, grenzüberschreitende Observation, kontrollierte Lieferungen, verdeckte Ermittlungen und besondere gemeinsame Ermittlungsteams. Nach Artikel 20 Absatz 8, Artikel 21 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 5 können die Mitgliedstaaten erklären, daß sie durch diese Bestimmungen oder Teile dieser Bestimmungen über die besonderen Formen der Zusammenarbeit nicht gebunden sind. Diese Erklärungen können jederzeit zurückgezogen werden. Andere Strafverfolgungsbehörden als die Zollbehörden können unter gewissen Umständen Bestimmungen des Übereinkommens anwenden, die im Übereinkommen von Neapel von 1967 nicht enthalten waren.

    xix) Das Übereinkommen enthält Datenschutzbestimmungen, die sich auf außerhalb des ZIS ausgetauschte Daten beziehen. Dabei wird es sich weitgehend um den nichtautomatisierten Datenaustausch handeln. Das ZIS-Übereinkommen enthält eigene Datenschutzregelungen.

    xx) Das Übereinkommen überträgt ferner in Artikel 26 dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Auslegung des Übereinkommens.

    II. BEMERKUNGEN ZU DEN ARTIKELN

    TITEL 1 Allgemeine Vorschriften

    Artikel 1:

    1.1. Nach diesem Artikel leisten die Mitgliedstaaten im Rahmen des Übereinkommens gegenseitige Amtshilfe zur Verhinderung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen nationale Zollvorschriften und zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen gemeinschaftliche und nationale Zollvorschriften.

    1.2. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß die Verhinderung und Ermittlung von Zuwiderhandlungen gegen gemeinschaftliche Zollvorschriften durch die Verordnung (EG) Nr. 515/97 erfaßt ist; die Strafverfolgung (d. h. Verfolgung und Bestrafung) solcher Zuwiderhandlungen fällt jedoch unter Titel VI des Vertrags über die Europäische Union und ist Gegenstand dieses Übereinkommens. Die Ausdrücke "gemeinschaftliche Zollvorschriften" und "nationale Zollvorschriften" sind in Artikel 4 des Übereinkommens definiert.

    1.3. Der Artikel sieht ferner vor, daß das Übereinkommen bereits geltende Bestimmungen über die Rechtshilfe der Justizbehörden in Strafsachen und günstigere Bestimmungen in bereits bestehenden bilateralen oder multilateralen Übereinkünften nicht berührt. Die Mitgliedstaaten werden nicht daran gehindert, Vereinbarungen über Rechtshilfe oder bilaterale oder multilaterale Übereinkommen über Amtshilfe, sofern sie günstiger sind, zu schließen oder diese, falls sie bereits bestehen, anzuwenden. Diese Bestimmung entspricht einer ähnlichen Bestimmung in Artikel 23 des Übereinkommens von Neapel von 1967.

    1.4. Welcher Weg für die Amtshilfe gewählt wird, wird von den speziellen Umständen in jedem Einzelfall abhängen.

    1.5. Dänemark und Finnland haben Erklärungen zu ihrer Auslegung des Begriffs "Justizbehörde" bzw. "Justizbehörden" in Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens abgegeben. Der vollständige Wortlaut der Erklärungen ist in Anhang B enthalten.

    Artikel 2:

    2.1. In diesem Artikel wird klargestellt, daß die Zollverwaltungen das Übereinkommen nur im Rahmen ihrer innerstaatlich vorgesehenen Befugnisse anwenden können und daß das Übereinkommen die innerstaatlich vorgesehenen Befugnisse der Zollverwaltungen nicht berührt.

    2.2. Der Begriff "Zollverwaltungen" im Sinne des Übereinkommens ist in Artikel 4 Absatz 7 des Übereinkommens definiert.

    2.3. Im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen sollte beachtet werden, daß die Zuständigkeiten der Zollverwaltungen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich sind.

    Artikel 3:

    3.1. In diesem Artikel wird festgehalten, daß das Übereinkommen die Amtshilfe und Zusammenarbeit im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen hinsichtlich Zuwiderhandlungen gegen nationale und gemeinschaftliche Zollvorschriften betrifft. Der Artikel sieht vor, daß eine Justizbehörde, die strafrechtliche Ermittlungen durchführt, wählen kann, ob sie dabei die Bestimmungen dieses Übereinkommens oder aber die Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen anwendet.

    3.2. Ihre Entscheidung wird von den besonderen Umständen des jeweiligen Falls und von den im ersuchenden Mitgliedstaat geltenden Strafverfahrensgrundsätzen abhängen.

    3.3. Die Mitgliedstaaten werden das Übereinkommen im Rahmen ihres nationalen Rechts anwenden. Es wird von den Bestimmungen des nationalen Rechts abhängen, ob eine Justizbehörde bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens hinzuzuziehen wäre.

    3.4. Dänemark und Finnland haben Erklärungen zu ihrer Auslegung des Begriffs "Justizbehörde" bzw. "Justizbehörden" in Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens abgegeben. Der vollständige Wortlaut der Erklärungen ist in Anhang B enthalten.

    Artikel 4: Dieser Artikel enthält Definitionen für bestimmte Ausdrücke, die in dem Übereinkommen verwendet werden.

    4.1. "Nationale Zollvorschriften" sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, die den grenzüberschreitenden Verkehr mit Waren, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen, sowie die nichtharmonisierten Verbrauchsteuern betreffen und für deren Anwendung die Zollverwaltung dieses Mitgliedstaats teilweise oder ganz zuständig ist. Es ist hier wichtig, den Aspekt "teilweise oder ganz" dieser Definition zu vermerken, da die Zuständigkeiten der Zollverwaltungen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich sind. Artikel 4 Absatz 7 des Übereinkommens definiert den Begriff "Zollverwaltungen" und sieht vor, daß andere für die Durchführung von Vorschriften zuständige Behörden die Bestimmungen des Übereinkommens anwenden können, wenn sie über Zuständigkeiten in bezug auf die nationalen Zollvorschriften verfügen.

    Zu einigen nationalen Zollvorschriften gehören beispielsweise Vorschriften über das Verbot der Einfuhr und Ausfuhr von psychotropen Stoffen und Suchtstoffen oder von pädophilem Material, ferner Vorschriften über die Einschränkung der Bedingungen, unter denen bestimmte Feuerwaffen eingeführt werden dürfen, sowie Vorschriften über die Begrenzung der persönlichen Einfuhr von Alkohol und Tabakwaren auf nur für den persönlichen Verbrauch bestimmte Waren. Dies ist lediglich eine beispielhafte Liste. Die nationalen Zollvorschriften variieren zwischen den Mitgliedstaaten.

    4.2. "Gemeinschaftliche Zollvorschriften" sind gemeinschaftliche und dazugehörige Durchführungsvorschriften für die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Verbleib von Waren im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern sowie - bei Waren, die nicht den Gemeinschaftsstatus haben oder bei denen der Erwerb des Gemeinschaftsstatus von zusätzlichen Kontrollen oder Ermittlungen abhängig ist - im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten. Die auf Gemeinschaftsebene im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen Vorschriften und die für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden besonderen Regelungen sind in diese Definition eingeschlossen. Die gemeinschaftlichen Vorschriften über harmonisierte Verbrauchsteuern und über die Einfuhrumsatzsteuer zusammen mit den nationalen Vorschriften zu ihrer Umsetzung sind ebenfalls eingeschlossen. Es sei angemerkt, daß die gemeinschaftlichen Zollvorschriften im allgemeinen ganz unter die Zuständigkeit der nationalen Zollverwaltungen fallen. Im Gegensatz dazu verhält es sich bei den nationalen Zollvorschriften so, daß für sie andere Strafverfolgungsbehörden teilweise zuständig sein können.

    4.3. "Zuwiderhandlungen" umfassen nach der Definition auch die Beteiligung an der Begehung von Zuwiderhandlungen gegen nationale oder gemeinschaftliche Zollvorschriften oder den Versuch, diese zu begehen, die Beteiligung an einer kriminellen Organisation, die solche Zuwiderhandlungen begeht, sowie das Waschen der Erträge aus Zuwiderhandlungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens.

    Dänemark hat Erklärungen zu Artikel 4 Absatz 3 abgegeben, in denen Dänemarks Interpretation der "Beteiligung an einer kriminellen Organisation, die solche Zuwiderhandlungen begeht" und des "Waschens der Erträge aus den Zuwiderhandlungen" dargelegt wird. Der vollständige Wortlaut der Erklärungen ist in Anhang B enthalten.

    4.4. "Amtshilfe" ist die Gewährung von Unterstützung zwischen den Zollverwaltungen.

    4.5. Die "ersuchende Behörde" ist die zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen stellt.

    4.6. Die "ersuchte Behörde" ist die zuständige Behörde, die das Amtshilfeersuchen entgegennimmt.

    4.7. "Zollverwaltungen" umfassen nach der Definition die Zollbehörden der Mitgliedstaaten sowie andere Behörden, die für die Durchführung der Vorschriften des Übereinkommens zuständig sind. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden variieren erheblich zwischen den Mitgliedstaaten, und nach dieser Definition können andere Strafverfolgungsbehörden (beispielsweise die Polizei) die Bestimmungen dieses Übereinkommens anwenden, sofern sie befugt sind, bei Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 tätig zu werden.

    4.8. Der Ausdruck "personenbezogene Daten" bezeichnet alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person. Diese Definition hängt mit den Datenschutzvorschriften in Artikel 25 des Übereinkommens zusammen.

    4.9. Der Ausdruck "grenzüberschreitende Zusammenarbeit" bezeichnet die Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen über die Grenzen der einzelnen Mitgliedstaaten hinaus. Diese Art der Zusammenarbeit wird in Titel IV des Übereinkommens geregelt.

    Artikel 5:

    5.1. Dieser Artikel sieht vor, daß die Amtshilfeersuchen nach dem Übereinkommen von einer zentralen Dienststelle zu koordinieren sind und daß zu diesem Zweck in den einzelnen Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten eine zentrale Dienststelle zu benennen ist. Der Artikel sieht jedoch zusätzlich vor, daß die unmittelbare Zusammenarbeit der anderen Dienste der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten insbesondere in dringlichen Fällen nicht ausgeschlossen ist. Mit diesen Bestimmungen sollen die ordnungsgemäße Steuerung und die Koordinierung der Maßnahmen im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe sowie die optimale Nutzung der verfügbaren Ressourcen sichergestellt werden; ebenso soll gewährleistet werden, daß die vorgesehenen Regelungen dem Einzelfall entsprechen und effizient sind.

    5.2. Fällt ein Amtshilfeersuchen nicht unter die Zuständigkeit einer Zollbehörde, so muß die zentrale Koordinierungsstelle dieses Ersuchen an die zuständige Behörde weiterleiten. Mit dieser Bestimmung wird berücksichtigt, daß die verschiedenen Ämter und Verwaltungen in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Verantwortlichkeits- und Zuständigkeitsbereiche haben. Sichergestellt werden soll, daß die Zusammenarbeit nicht dadurch behindert wird, daß der um Amtshilfe nachsuchende Mitgliedstaat die genaue Verteilung der Zuständigkeit in einem anderen Mitgliedstaat nicht kennt.

    5.3. Kann einem Ersuchen nicht entsprochen werden, so ist die Ablehnung zu begründen.

    Artikel 6:

    6.1. Dieser Artikel sieht vor, daß sich Verbindungsbeamte aus einem Mitgliedstaat unter miteinander vereinbarten Bedingungen in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten können. Die Mitgliedstaaten könnten beispielsweise vereinbaren, daß die Verbindungsbeamten nicht bewaffnet sein dürfen. Der Artikel präzisiert, daß diese Beamten keine Eingriffsbefugnisse haben, sondern nur die Zusammenarbeit erleichtern sollen. Zur Aufgabe der Verbindungsbeamten könnte es gehören, den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern und zu beschleunigen, Ermittlungen zu unterstützen, sich an der Erledigung von Amtshilfeersuchen zu beteiligen, das Gastland bei der Vorbereitung und Durchführung von grenzüberschreitenden Ermittlungen zu beraten und zu unterstützen.

    6.2. Der Rat hat am 14. Oktober 1996 die Gemeinsame Maßnahme 96/602/JI angenommen (ABl. L 268 vom 19.10.1996, S. 2). Diese sieht einen gemeinsamen Orientierungsrahmen für die Initiative der Mitgliedstaaten in bezug auf Verbindungsbeamte vor.

    Artikel 7:

    Nach diesem Artikel müssen Bedienstete, die sich im Zusammenhang mit dem Übereinkommen in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, jederzeit einen schriftlichen Auftrag vorlegen können, aus dem ihre Identität und ihre amtliche Funktion hervorgeht. Damit sollen Mißverständnisse mit anderen Beamten oder Bürgern vermieden werden. Diese Vorschrift wird durch den Passus "vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen dieses Übereinkommens" eingeschränkt. Diese Einschränkung bezieht sich darauf, daß ein Bediensteter sich gemäß Artikel 23, der verdeckte Ermittlungen betrifft, unter einer ihm verliehenen veränderten Identität im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten darf.

    TITEL II Amtshilfe auf Antrag

    TII.1. In Titel II ist geregelt, wie Amtshilfeersuchen zu stellen sind und welche Maßnahmen ein Mitgliedstaat treffen muß, wenn an ihn ein Amtshilfeersuchen nach diesem Übereinkommen gerichtet wird. In diesem Titel sind Form und Inhalt der schriftlichen Auskunftsersuchen festgelegt; danach sind die Mitgliedstaaten gehalten, in vollem Umfang auf die Ersuchen einzugehen, auf Antrag eine Überwachung für einen anderen Mitgliedstaat im Rahmen des Möglichen durchzuführen, auf Antrag Ermittlungen für einen anderen Mitgliedstaat vorzunehmen; ferner ist vorgesehen, daß die auf diese Weise eingeholten Informationen als Beweismittel verwendet werden können. Die Amtshilfeersuchen können nur aus den in Artikel 28 des Übereinkommens spezifizierten Gründen (Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder anderer wesentlicher Interessen des betreffenden Mitgliedstaats oder wenn die Tragweite der beantragten Maßnahme in einem offensichtlichen Mißverhältnis zur Schwere der betreffenden Zuwiderhandlungen steht) abgelehnt werden.

    TII.2. Dieser Titel geht von dem Grundsatz aus, daß die Mitgliedstaaten den Amtshilfeersuchen, die andere Mitgliedstaaten an sie richten, entsprechen sollten. Mit dem Beitritt zum Übereinkommen gehen die Mitgliedstaaten die Verpflichtung ein, einem anderen Mitgliedstaat auf dessen Ersuchen nach Möglichkeit und im Rahmen der durch ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften gesetzten Grenzen Informationen und Unterstützung zukommen zu lassen. In Artikel 28 sind die Ausnahmen von dieser allgemeinen Pflicht zur Leistung von Amtshilfe vorgesehen.

    TII.3. Die Ausdrücke "ersuchte Behörde" und "ersuchende Behörde", die in diesem Titel häufig verwendet werden, sind in Artikel 4 des Übereinkommens definiert.

    TII.4. Ähnliche Bestimmungen wie in diesem Titel finden sich bereits im Übereinkommen von Neapel von 1967. Die Verordnung (EG) Nr. 515/97 enthält ebenfalls ähnliche Bestimmungen über die Amtshilfe auf Antrag in bezug auf gemeinschaftliche Zollangelegenheiten, wie dies bei den meisten zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und Drittländern geschlossenen Abkommen über gegenseitige Unterstützung (beispielsweise den sogenannten "Europa-Abkommen") der Fall ist.

    Artikel 8:

    In diesem Artikel sind die allgemeinen Grundsätze der Amtshilfe niedergelegt. Danach muß die ersuchte Behörde so verfahren, als ob sie in Erfuellung eigener Aufgaben handeln würde, und sie wird dazu alle ihr nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verfügung stehenden rechtlichen Befugnisse ausschöpfen. Darüber hinaus muß sie diese Amtshilfe auf alle Umstände der Zuwiderhandlung ausdehnen, die in einem erkennbaren Zusammenhang mit dem Gegenstand der Amtshilfe stehen.

    Artikel 9:

    9.1. Dieser Artikel beschreibt Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen.

    9.2. Die Ersuchen müssen stets schriftlich - in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache - gestellt werden.

    9.3. Mündliche Ersuchen sind zulässig, wenn die Dringlichkeit der Lage dies gebietet, müssen aber anschließend schriftlich bestätigt werden.

    9.4. Amtshilfeersuchen müssen spezifische Informationen enthalten, damit ihre Erledigung erleichtert wird.

    Artikel 10:

    10.1. Dieser Artikel betrifft Auskunftsersuchen. Er sieht vor, daß eine ersuchte Behörde alle Auskünfte erteilt, die es der ersuchenden Behörde ermöglichen, Zuwiderhandlungen zu verhindern, zu ermitteln und zu verfolgen. Die Bestimmung ist auf Artikel 4 des Übereinkommens von Neapel von 1967 gestützt.

    10.2. Im gegenseitigen Einvernehmen können Bedienstete eines Mitgliedstaats Auskünfte durch Einsichtnahme in Schriftstücke erlangen, die den Behörden eines anderen Mitgliedstaates vorliegen. Die Bestimmung ist auf Artikel 11 des Übereinkommens von Neapel von 1967 gestützt.

    Artikel 11:

    11.1. Dieser Artikel betrifft Anträge auf besondere Überwachung, die von einem bestimmten Mitgliedstaat im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats durchgeführt werden soll. Der Artikel sieht vor, daß eine ersuchte Behörde im Rahmen des Möglichen eine besondere Überwachung von Personen vornimmt, bei denen der begründete Anlaß zu der Annahme besteht, daß sie in Zuwiderhandlungen verwickelt sind.

    11.2. Auf Antrag überwacht der Mitgliedstaat ebenso Orte, Beförderungsmittel und Waren.

    11.3. Die besondere Überwachung nach diesem Artikel wird von der Zollverwaltung des Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats durchgeführt.

    11.4. Die Bestimmung ist auf Artikel 6 des Übereinkommens von Neapel von 1967 gestützt.

    Artikel 12:

    12.1. Dieser Artikel bezieht sich auf Ermittlungsersuchen. Eine ersuchte Behörde soll zweckdienliche Ermittlungen über Vorgänge durchführen, die Zuwiderhandlungen darstellen oder der ersuchenden Behörde als solche erscheinen.

    12.2. Bediensteten der ersuchenden Behörde kann gestattet werden, bei den Ermittlungen zugegen zu sein. Im Rahmen des Übereinkommens kann ihnen von den zuständigen Bediensteten der ersuchten Behörde gestattet werden, bei den Kontroll- und Ermittlungstätigkeiten zugegen zu sein. Sie werden aber nur in beratender Funktion zugegen sein: die Ermittlungen müssen stets von den Bediensteten der ersuchten Behörde durchgeführt werden.

    12.3. Ähnliche Bestimmungen finden sich in den Artikeln 13 und 14 des Übereinkommens von Neapel von 1967.

    Artikel 13:

    13.1. Dieser Artikel sieht vor, daß die ersuchte Behörde auf Antrag dem Empfänger, die die Anwendung dieses Übereinkommens betreffenden Verwaltungsakte und Beschlüsse der zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats bekanntgibt. Den Anträgen auf Bekanntgabe sollte eine Übersetzung in eine Amtssprache des ersuchten Mitgliedstaats beigefügt werden.

    13.2. Die Bestimmung ist auf Artikel 17 des Übereinkommens von Neapel von 1967 gestützt.

    Artikel 14:

    14.1. Dieser Artikel sieht vor, daß alle Feststellungen, Mitteilungen und Schriftstücke, die von Bediensteten der ersuchten Behörde nach ihrem innerstaatlichen Recht in den Fällen von Amtshilfe gemäß den Artikeln 10 bis 12 dieses Übereinkommens eingeholt werden, nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, als Beweismittel verwendet werden können.

    14.2. Die Bestimmung ist auf Artikel 15 des Übereinkommens von Neapel von 1967 gestützt.

    TITEL III Amtshilfe ohne Antrag

    TIII.1. Dieser Titel regelt die Amtshilfe von Zollverwaltungen, die ohne Antrag anderen Mitgliedstaaten gegenüber geleistet wird. Er geht von dem allgemeinen Grundsatz aus, daß die Mitgliedstaaten ohne zuvor an sie gestellten Antrag sachdienliche Ermittlungen durchführen und die von ihnen erlangten Beweise oder Informationen, die für den anderen Staat bei der Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften von Nutzen sein können, weitergeben.

    TIII.2. In diesem Titel finden sich ähnliche Bestimmungen wie im Übereinkommen von Neapel von 1967. Die Verordnung (EG) Nr. 515/97 enthält ebenfalls ähnliche Bestimmungen in bezug auf gemeinschaftliche Zollangelegenheiten, wie dies bei den meisten zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und Drittländern geschlossenen Abkommen über gegenseitige Unterstützung (beispielsweise den sogenannten "Europa-Abkommen") der Fall ist.

    Artikel 15:

    Dieser Artikel sieht als allgemeinen Grundsatz vor, daß jeder Mitgliedstaat im Rahmen der durch das innerstaatliche Recht gesetzten Grenzen in den Fällen gemäß den Artikeln 16 und 17 ohne vorherigen Antrag Amtshilfe leistet.

    Artikel 16:

    16.1. Dieser Artikel sieht vor, daß die Mitgliedstaaten eine besondere Überwachung von Personen und Waren durchführen und dem anderen Mitgliedstaat alle ihnen zur Verfügung stehenden Angaben über Vorgänge mitteilen, die im Zusammenhang mit geplanten oder begangenen Zuwiderhandlungen stehen, sofern dies der Verhinderung, Aufdeckung oder Verfolgung von Zuwiderhandlungen in einem anderen Mitgliedstaat dient.

    16.2. Die Bestimmung ist auf Artikel 6 des Übereinkommens von Neapel von 1967 gestützt.

    Artikel 17:

    17.1. Dieser Artikel legt fest, daß die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich alle zweckdienlichen Angaben über geplante oder begangene Zuwiderhandlungen, insbesondere Angaben über Waren, die Gegenstand dieser Vorgänge sind, und über neue Mittel und Methoden zur Begehung von Zuwiderhandlungen mitteilen müssen.

    17.2. Die Bestimmung ist auf die Artikel 8 und 9 des Übereinkommens von Neapel von 1967 gestützt.

    Artikel 18:

    18.1. Dieser Artikel sieht vor, daß Überwachungsmitteilungen und Auskünfte, die im Rahmen dieses Titels eingeholt werden, nach dem innerstaatlichen Recht von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der die Auskünfte erhält, als Beweismittel verwendet werden können.

    18.2. Die Bestimmung basiert auf Artikel 15 des Übereinkommens von Neapel von 1967.

    TITEL IV Besondere Formen der Zusammenarbeit

    TIV.1. Dieser Titel regelt die besonderen Formen der Zusammenarbeit bei der Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften. Die besonderen Formen der Zusammenarbeit nach diesem Titel sind: Nacheile, grenzüberschreitende Observation, kontrollierte Lieferungen, verdeckte Ermittlungen und Einsatz besonderer gemeinsamer Ermittlungsteams.

    TIV.2. Bei einigen der in diesem Titel beschriebenen Formen der Zusammenarbeit können sich Bedienstete eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten oder tätig werden, um in Fällen von grenzüberschreitenden Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften nach Artikel 19 Absatz 2 zu ermitteln.

    TIV.3. Im Übereinkommen von Neapel von 1967 waren grenzüberschreitende Ermittlungen nicht ausdrücklich vorgesehen, und diese Bestimmungen stellen eine der wichtigsten Entwicklungen im Rahmen des neuen Übereinkommens dar.

    TIV.4. Die Mitgliedstaaten können bei der Hinterlegung der Urkunde zur Annahme des Übereinkommens erklären, daß sie durch einige oder alle Vorschriften in ganz bestimmten Artikeln dieses Titels, nämlich Artikel 20 über Nacheile, Artikel 21 über grenzüberschreitende Observation und Artikel 23 über verdeckte Ermittlungen, nicht gebunden sind. Die Mitgliedstaaten können ihre Erklärungen im Zusammenhang mit diesen Bestimmungen jederzeit zurückziehen.

    Artikel 19:

    19.1. Dieser Artikel sieht allgemeine Grundsätze hinsichtlich der besonderen Formen der Zusammenarbeit vor. Er stellt klar, daß die in diesem Titel beschriebenen besonderen Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nur bei Zuwiderhandlungen in folgenden Fällen zulässig sein werden:

    a) illegaler Handel mit Drogen und Verbotswaren,

    b) Handel mit Ausgangsstoffen (d. h. Stoffen, die für die illegale Drogenherstellung bestimmt sind),

    c) gewerbsmäßiger grenzüberschreitender illegaler Handel mit abgabepflichtigen Waren zur Umgehung der Abgabenpflicht oder zur Erlangung unberechtigter Geldleistungen, wenn die potentiellen finanziellen Belastungen für den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaats beträchtlich sind, oder

    d) sonstiger Handel mit Waren, die nach den gemeinschaftlichen oder nationalen Zollvorschriften verboten sind.

    19.2. Der Artikel legt fest, daß ein Mitgliedstaat ein Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats ablehnen kann, wenn die Art der Ermittlung nach seinem eigenen nationalen Recht unzulässig oder nicht vorgesehen ist.

    19.3. Falls die Zustimmung der Justizbehörden notwendig ist, ist diese Zustimmung einzuholen und sind etwaige auferlegte Bedingungen zu beachten.

    19.4. Verursachen Bedienstete eines Mitgliedstaats während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats einen Schaden, so muß der letztgenannte Mitgliedstaat diesen Schaden ersetzen. Für den Schaden an Dritte gezahlte Geldbeträge müssen von dem Mitgliedstaat erstattet werden, dessen Bedienstete den Schaden verursacht haben.

    19.5. Dieser Artikel sieht vor, daß die bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach diesem Titel eingeholten Auskünfte nach dem innerstaatlichen Recht von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der die Auskünfte erhält, als Beweismittel verwendet werden können.

    19.6. Dieser Artikel sieht ferner vor, daß während der grenzüberschreitenden Einsätze nach Titel IV die Bediensteten, die in einem anderen Mitgliedstaat eine Aufgabe erfuellen, den Bediensteten dieses Mitgliedstaats in bezug auf die Straftaten, die gegenüber diesen Bediensteten begangen werden oder die diese begehen, gleichgestellt werden.

    Artikel 20:

    20.1. Dieser Artikel bezieht sich auf die Nacheile. Er sieht vor, daß Bedienstete aus einem Mitgliedstaat die Verfolgung einer Person, die bei der Begehung einer auslieferungsfähigen Zuwiderhandlung nach Artikel 19 Absatz 2 des Übereinkommens oder bei der Teilnahme an einer solchen Zuwiderhandlung beobachtet wird, bis in einen anderen Mitgliedstaat fortsetzen können. Diese Verfolgung kann ohne vorherige Zustimmung durchgeführt werden, wenn wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit eine vorherige Unterrichtung nicht möglich ist oder wenn die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats nicht rechtzeitig zur Stelle sind, um die Verfolgung zu übernehmen. Spätestens beim Grenzübertritt müssen die nacheilenden Bediensteten Kontakt mit den zuständigen Behörden des Gebietsmitgliedstaats aufnehmen, und dieser Mitgliedstaat kann jederzeit die Einstellung der Verfolgung verlangen. Die nacheilenden Bediensteten sind nicht dazu berechtigt, die Person festzunehmen, sie können diese Person aber, falls die Einstellung der Verfolgung nicht verlangt worden ist, festhalten, um sie den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Verfolgung stattfand, zu übergeben. Unter diesen Umständen kann die betreffende Person einer Sicherheitsuntersuchung unterzogen werden, und es können ihr Handschellen angelegt werden.

    20.2. Die genauen Umstände jedoch, unter denen die Nacheile erfolgen kann, werden in diesem Artikel und in den Erklärungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 20 Absatz 6 des Übereinkommens dargelegt. Jeder Mitgliedstaat, der sich für die Teilnahme an den Bestimmungen über die Nacheile entschieden hat, hat bei der Unterzeichnung des Übereinkommens eine Erklärung abgegeben, in der er die Modalitäten der Ausübung des Nacheilerrechts in seinem Hoheitsgebiet festgelegt hat. In diesen Erklärungen wird auch angegeben, innerhalb welcher zeitlichen und räumlichen Grenzen die Nacheile gestattet ist und ob Dienstwaffen mitgeführt werden dürfen. Diese Erklärungen dürfen durch andere Erklärungen ersetzt werden, soweit diese nicht die Tragweite der früheren Erklärungen einschränken.

    Dänemark hat eine Erklärung abgegeben, in der es festlegt, unter welchen Umständen die Nacheile auf dänisches Hoheitsgebiet ausgedehnt werden darf. Der vollständige Wortlaut der Erklärung ist in Anhang B enthalten.

    20.3. In diesem Artikel sind die allgemeinen Bedingungen aufgeführt, die vor, während und nach der Nacheile erfuellt sein müssen.

    20.4. Die Nacheile kann über alle Arten von Grenzen hinweg erfolgen. Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig, und die nacheilenden Bediensteten müssen stets als solche eindeutig erkennbar sein.

    20.5. Die nacheilenden Bediensteten dürfen ihre Dienstwaffe mit sich führen, es sei denn, der Mitgliedstaat, dessen Hoheitsgebiet sie betreten wollen, hat dem ausdrücklich widersprochen.

    20.6. Die Mitgliedstaaten können bei der Hinterlegung ihrer Urkunden zur Annahme dieses Übereinkommens erklären, daß sie durch diesen Artikel oder Teile dieses Artikels nicht gebunden sind. Diese Erklärungen können jederzeit zurückgezogen werden.

    20.7. Artikel 41 des Durchführungsübereinkommens zum Schengener Übereinkommen enthält eine ähnliche Bestimmung über die Nacheile. Die wichtigsten Unterschiede sind: die Vorschrift des Schengener Übereinkommens ist zwingend, während die Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens die Möglichkeit haben zu erklären, daß sie durch diesen Artikel oder Teile dieses Artikels nicht gebunden sind, soweit diese Vorbehalte ihre Verpflichtungen nach dem Schengener Übereinkommen nicht berühren (2); nach der Vorschrift des Schengener Übereinkommens kann jede Vertragspartei entscheiden, ob sie die Nacheile in ihr Hoheitsgebiet hinsichtlich aller auslieferungsfähigen Verstöße oder hinsichtlich einer Liste schwerer Straftaten gestattet, während sich die Vorschrift des Übereinkommens nur auf die in Artikel 19 Absatz 2 des Übereinkommens beschriebenen auslieferungsfähigen Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften bezieht; die Vorschrift des Schengener Übereinkommens betrifft nur Landgrenzen, während die Vorschrift des Übereinkommens alle Grenzen betrifft; nach der Vorschrift des Schengener Übereinkommens dürfen Dienstwaffen ausnahmslos mitgeführt werden, während nach der Vorschrift des Übereinkommens jeder Mitgliedstaat die Möglichkeit hat, eine allgemeine Erklärung abzugeben, wonach Waffen nie in sein Hoheitsgebiet mitgeführt werden dürfen, oder in einem spezifischen Fall zu entscheiden, daß Waffen nicht mitgeführt werden dürfen.

    Artikel 21:

    21.1. Dieser Artikel betrifft die grenzüberschreitende Observation. Er sieht vor, daß Bediensteten aus einem Mitgliedstaat gestattet werden kann, die Observation einer Person, bei der der begründete Anlaß zu der Annahme besteht, daß sie in eine Zuwiderhandlung im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 verwickelt ist, bis in einen anderen Mitgliedstaat hinein fortzusetzen, sofern dieser zuvor seine Zustimmung erteilt. An diese Zustimmung können Bedingungen geknüpft werden. Liegen dringliche Gründe vor, so kann die Grenze ohne vorherige Zustimmung überschritten werden, sofern die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt werden soll, unverzüglich während der Observation vom Überschreiten der Grenze unterrichtet werden und umgehend ein Ersuchen um Zustimmung nachgereicht wird.

    21.2. Zu den Bedingungen, unter denen die grenzüberschreitende Observation erfolgen darf, gehören folgende Bedingungen: Die observierenden Bediensteten sind an das Recht des Mitgliedstaats gebunden, in dessen Hoheitsgebiet sie operieren, und sie haben die Anordnungen der zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats zu befolgen; sie müssen in der Lage sein, ihre amtliche Identität und ihre amtliche Funktion nachzuweisen, und sie sind nicht befugt, Wohnungen oder öffentlich nicht zugängliche Grundstücke zu betreten. Diese Bediensteten haben keine Eingriffsbefugnisse, d. h. sie dürfen die observierte Person weder aufgreifen noch festnehmen. Die Bediensteten können ihre Dienstwaffe mit sich führen, es sei denn, der Mitgliedstaat, dessen Hoheitsgebiet sie betreten wollen, hat dem ausdrücklich widersprochen.

    21.3. Über alle Operationen im Rahmen der grenzüberschreitenden Observation wird den Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese Operationen stattgefunden haben, Bericht erstattet. Dabei kann das persönliche Erscheinen der observierenden Bediensteten gefordert werden.

    21.4. Die Mitgliedstaaten können bei der Hinterlegung der Urkunden zur Annahme des Übereinkommens eine Erklärung abgeben, wonach sie durch diesen Artikel oder Teile dieses Artikels nicht gebunden sind. Diese Erklärungen können jederzeit zurückgezogen werden.

    21.5. Dänemark hat eine Erklärung abgegeben, in der es festlegt, unter welchen Umständen es die Bestimmungen des Artikels 21 akzeptiert. Der vollständige Wortlaut der Erklärung ist in Anhang B enthalten.

    21.6. Artikel 40 des Schengener Durchführungsübereinkommens sieht ebenfalls die grenzüberschreitende Observation vor. Die Bestimmungen beider Übereinkommen sind ähnlich: in beiden Übereinkommen ist die grenzüberschreitende Observation mit vorheriger Zustimmung und - in dringenden Fällen - ohne vorherige Zustimmung vorgesehen. Die wichtigsten Unterschiede sind: die Schengener Vorschrift ist zwingend, während die Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens die Möglichkeit haben zu erklären, daß sie durch die Bestimmung über die grenzüberschreitende Überwachung oder Teile dieser Bestimmung nicht gebunden sind, sofern diese Vorbehalte ihre Verpflichtungen nach dem Schengener Übereinkommen nicht berühren (3); die Vorschrift des Schengener Übereinkommens bezieht sich im Zusammenhang mit der Observation nach vorheriger Zustimmung auf alle auslieferungsfähigen Verstöße und im Zusammenhang mit der Observation ohne vorherige Zustimmung auf eine breite Palette schwerer Straftaten, während die Bestimmung des Übereinkommens sich nur auf Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 und des Artikels 19 Absatz 2 des Übereinkommens bezieht; nach der Vorschrift des Schengener Übereinkommens dürfen Dienstwaffen mitgeführt werden, es sei denn, die ersuchte Vertragspartei hat dem ausdrücklich widersprochen, während nach der Vorschrift des Übereinkommens jeder Mitgliedstaat die Möglichkeit hat, eine allgemeine Erklärung abzugeben, wonach Waffen nie in sein Hoheitsgebiet mitgeführt werden dürfen, oder in einem spezifischen Fall zu entscheiden, daß Waffen nicht mitgeführt werden dürfen. Nach dem Übereinkommen können nicht nur Personen, die unmittelbar eine Zuwiderhandlung begehen, sondern auch Personen, die in eine Zuwiderhandlung verwickelt sind, observiert werden.

    Artikel 22:

    22.1. Dieser Artikel bezieht sich auf die kontrollierte Lieferung. Die kontrollierte Lieferung ist eine Ermittlungstechnik, bei der verdächtige oder illegale Sendungen von Waren nicht an der Grenze beschlagnahmt werden, sondern weiter überwacht werden, bis sie an ihrem Bestimmungsort ankommen. Mit Hilfe dieser Technik können die Zollverwaltungen Organisationen, die für den illegalen Handel verantwortlich sind, identifizieren und die Hauptakteure dieser Organisationen verfolgen, anstatt nur die Waren an der Grenze zu beschlagnahmen und/oder die Kuriere solcher Waren zu verfolgen.

    22.2. Der Artikel sieht vor, daß die Mitgliedstaaten sich verpflichten, kontrollierte Lieferungen in ihren Hoheitsgebieten im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen zu gestatten, die auslieferungsfähige Zuwiderhandlungen betreffen. Die Entscheidung über die Genehmigung kontrollierter Lieferungen wird von den zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats unter Beachtung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften getroffen. Kontrollierte Lieferungen finden unter der Leitung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats statt, in den die Lieferung erfolgt. Die Sendungen können abgefangen werden, und ihr Inhalt kann unangetastet bleiben, entfernt werden oder ganz oder teilweise ersetzt werden.

    22.3. Dieser Artikel leitet sich von Artikel 11 des Übereinkommens der VN von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (Wiener Übereinkommen) ab, wonach im Zusammenhang mit dem illegalen Drogenhandel die Anwendung der kontrollierten Lieferungen auf internationaler Ebene in ihren Grundsätzen gefördert wird.

    22.4. Artikel 73 des Schengener Durchführungsübereinkommens regelt ebenfalls kontrollierte Lieferungen. Die Bestimmungen der beiden Übereinkommen ähneln sich. Die wesentlichen Unterschiede liegen darin, daß das Übereinkommen die Verpflichtung enthält, die Überwachung der kontrollierten Lieferung sicherzustellen, und es zuläßt, daß Sendungen abgefangen und derart zur Weiterbeförderung freigegeben werden, daß ihr ursprünglicher Inhalt unangetastet bleibt, entfernt oder ersetzt wird, während das Schengener Durchführungsübereinkommen diese Fragen nicht anspricht. Das Schengener Durchführungsübereinkommen sieht die kontrollierte Lieferung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen vor, während es im Übereinkommen um kontrollierte Lieferungen im Zusammenhang mit auslieferungsfähigen Zuwiderhandlungen geht.

    Artikel 23:

    23.1. Dieser Artikel betrifft verdeckte Ermittlungen. Verdeckte Ermittlung im Sinne dieses Artikels bedeutet, daß einem Bediensteten der Zollverwaltung eines Mitgliedstaats (oder eines im Auftrag einer solchen Verwaltung handelnden Bediensteten) unter einer ihm verliehenen veränderten Identität der Einsatz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gestattet wird. Wie die Mitgliedstaaten diesen Artikel anwenden, hängt von ihren nationalen Rechtsvorschriften ab.

    23.2. Anträge auf verdeckte Ermittlungen sind nur dann zulässig, wenn die Aufklärung des Sachverhalts sonst wesentlich erschwert wäre.

    23.3. Die Bediensteten sind im Verlauf der verdeckten Ermittlungen lediglich befugt, Informationen zu sammeln und Kontakte zu Tatverdächtigen oder anderen Personen in deren Umfeld herzustellen.

    23.4. Die verdeckten Ermittlungen müssen unter den Bedingungen gemäß dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem sie stattfinden, durchgeführt werden und sind zeitlich zu begrenzen. Die ersuchte Behörde ist verpflichtet, die notwendige personelle und technische Unterstützung zu leisten.

    23.5. Die Mitgliedstaaten können bei der Hinterlegung ihrer Urkunden zur Annahme des Übereinkommens erklären, daß sie durch diesen Artikel oder Teile dieses Artikels nicht gebunden sind. Diese Erklärungen können jederzeit zurückgezogen werden.

    Artikel 24:

    24.1. Dieser Artikel betrifft die besonderen gemeinsamen Ermittlungsteams und ermöglicht es den Mitgliedstaaten, diese Teams im gegenseitigen Einvernehmen zu bilden. Deren Aufgabe ist es, schwierige, hohe Anforderungen stellende Ermittlungen durchzuführen, die eine gleichzeitige und abgestimmte Vorgehensweise erfordern, und gemeinsame Aktionen zur Verhinderung und Aufdeckung bestimmter Arten von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften zu koordinieren.

    24.2. Diese Teams dürfen nur für einen bestimmten Zweck und für einen begrenzten Zeitraum eingesetzt werden. Die Leitung des Teams übernimmt ein Bediensteter aus dem Mitgliedstaat, in dem das Team eingesetzt wird, und dieser Mitgliedstaat schafft die notwendigen Voraussetzungen für den Einsatz des Teams. Das Team ist bei seinem Vorgehen an die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gebunden.

    24.3. Die Zugehörigkeit zu dem Team begründet keine Eingriffsbefugnisse im Hoheitsgebiet eines fremden Mitgliedstaats.

    TITEL V Datenschutz

    Artikel 25:

    25.1. Dieser Artikel regelt Datenschutzfragen hinsichtlich der personenbezogenen Daten, die von den Zollverwaltungen im Rahmen dieses Übereinkommens ausgetauscht werden.

    25.2. Nach diesem Artikel sind die Mitgliedstaaten zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens des Europarates von 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten verpflichtet.

    25.3. Der Artikel erlaubt es den Mitgliedstaaten, Bedingungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten beim Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten festzulegen.

    25.4. Dieser Artikel legt fest, daß personenbezogene Daten durch die Empfangsbehörde nur zu den in Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens genannten Zwecken verarbeitet werden können. Die Behörde, die die Daten im Rahmen dieses Übereinkommens empfängt, kann diese Daten ohne vorherige Billigung des Mitgliedstaats, der sie übermittelt hat, an die Zollverwaltungen, Strafverfolgungs- und Justizbehörden im Hinblick auf die Verfolgung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 weitergeben. In allen anderen Fällen ist für eine Weitergabe die Billigung des Mitgliedstaats erforderlich, der die Auskünfte übermittelt hat.

    25.5. Der Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt, hat dafür zu sorgen, daß sie auf dem neuesten Stand gehalten werden, daß sie berichtigt werden, falls sie unrichtig sind, und daß sie gelöscht werden, falls sie unrechtmäßig übermittelt wurden. Entsprechend muß der empfangende Mitgliedstaat die erforderlichen Berichtigungen vornehmen, soweit sie ihm zur Kenntnis gebracht wurden. Hat der Mitgliedstaat, der Daten empfängt, Grund zu der Annahme, daß übermittelte Daten unrichtig sind oder zu löschen wären, so unterrichtet er den übermittelnden Mitgliedstaat hierüber.

    25.6. Die betroffene Person hat das Recht zur Berichtigung der Daten und kann beantragen, daß ihr mitgeteilt wird, welche Daten über sie zu welchen Zwecken weitergegeben wurden (vorbehaltlich einer Auskunftsverweigerung aus Gründen des öffentlichen Interesses). Das Recht der Person, diese Auskunft zu erhalten, richtet sich nach den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie den innerstaatlichen Verfahren des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Angaben verlangt werden. Vor der Entscheidung über die Auskunftserteilung ist der übermittelnden Behörde jedoch Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

    25.7. Die übermittelten Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie dies zur Erreichung der mit der Übermittlung verfolgten Zielsetzung notwendig ist. Die Daten müssen darüber hinaus das gleiche Schutzniveau genießen wie Daten gleicher Art, die von innerstaatlichen Quellen innerhalb dieses Mitgliedstaats übermittelt werden.

    25.8. Die Mitgliedstaaten haften nach Maßgabe ihrer eigenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Verfahren für Schäden, die einer Person durch die Verarbeitung von im Rahmen dieses Übereinkommens übermittelten personenbezogenen Daten entstehen.

    25.9. Die Aufgabe der Kontrolle können die Mitgliedstaaten den nationalen Datenschutzbehörden übertragen, die diese Aufgabe bereits in Verbindung mit dem ZIS-Übereinkommen wahrnehmen.

    25.10. Der Artikel berührt nicht das ZIS-Übereinkommen, das eigene Bestimmungen für den Schutz der über das ZIS ausgetauschten personenbezogenen Daten enthält.

    25.11. Der Ausdruck "Verarbeitung personenbezogener Daten" in diesem Übereinkommen ist im Sinne der Definition in Richtlinie 95/46/EG auszulegen. "Personenbezogene Daten" und "Verarbeitung personenbezogener Daten" sind in Artikel 2 Buchstaben a) und b) dieser Richtlinie definiert; danach bezeichnet der Ausdruck

    a) "personenbezogene Daten" alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person ("betroffene Person"); als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind;

    b) "Verarbeitung personenbezogener Daten" ("Verarbeitung") jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten.

    TITEL VI Auslegung des Übereinkommens

    Artikel 26:

    26.1. Dieser Artikel befaßt sich mit der Rolle des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend "Gerichtshof" genannt, im Verhältnis zu diesem Übereinkommen.

    26.2. Der Gerichtshof ist für Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens zuständig, die der Rat nicht innerhalb von sechs Monaten beilegen kann. Der Gerichtshof ist ferner für Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bezüglich der Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens zuständig. Darüber hinaus ist der Gerichtshof für Vorabentscheidungen über die Auslegung des Übereinkommens zuständig, allerdings nur im Falle derjenigen Mitgliedstaaten, die eine Erklärung abgeben, wonach sie diese Aufgabe des Gerichtshofs akzeptieren. Ein Mitgliedstaat, der eine solche Erklärung abgibt, kann angeben, daß

    a) entweder jedes seiner Gerichte, deren Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegen können,

    b) oder jedes seiner Gerichte dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorlegen kann.

    Auch Mitgliedstaaten, die diese Aufgabe des Gerichtshofs nicht akzeptieren, können zu einem ihm vorgelegten Gegenstand Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.

    26.3. Der Gerichtshof ist nicht zuständig für die Überprüfung der Gültigkeit oder Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen, die von zuständigen Strafverfolgungsbehörden durchgeführt werden, oder der Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.

    TITEL VII Durchführung und Schlußbestimmungen

    Artikel 27:

    Nach diesem Artikel sind die Zollverwaltungen dazu verpflichtet, beim Informationsaustausch der Wahrung des Ermittlungsgeheimnisses Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten an die Verwendung der Informationen, die sie an einen anderen Mitgliedstaat weitergeben, Bedingungen knüpfen, wenn die Wahrung des Ermittlungsgeheimnisses dies von ihnen verlangt.

    Artikel 28:

    Dieser Artikel sieht vor, daß die Mitgliedstaaten nicht zur Leistung der Amtshilfe verpflichtet sind, wenn diese Amtshilfe die öffentliche Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats oder andere wesentliche Interessen desselben, insbesondere im Bereich des Datenschutzes, beeinträchtigen würde. Außerdem können Amtshilfeersuchen abgelehnt werden, wenn die Tragweite der beantragten Maßnahme insbesondere im Rahmen der in Titel IV genannten besonderen Formen der Zusammenarbeit in einem offensichtlichen Mißverhältnis zur Schwere der vermuteten Zuwiderhandlungen steht. Die Verweigerung der Amtshilfe ist jeweils zu begründen.

    Artikel 29:

    Dieser Artikel sieht vor, daß die Mitgliedstaaten im Normalfall auf alle Ansprüche auf Erstattung der Kosten verzichten, die bei der Durchführung dieses Übereinkommens anfallen, mit Ausnahme der Aufwendungen für Sachverständige. Bei erheblichen und außergewöhnlichen Aufwendungen setzen sich die betreffenden Zollverwaltungen miteinander ins Benehmen, um über die Aufteilung der Kosten zu entscheiden.

    Artikel 30:

    30.1. Dieser Artikel betrifft die Vorbehalte im Rahmen des Übereinkommens; die einzigen zulässigen Vorbehalte sind die nach Artikel 20 Absatz 8, Artikel 21 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 5 vorgesehenen Vorbehalte, wonach die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, zu erklären, daß sie an alle oder einige Bestimmungen über die Nacheile, die grenzüberschreitende Observation und die verdeckte Ermittlung nicht gebunden sind.

    30.2. Ferner werden nach diesem Artikel die Verpflichtungen aus anderen Übereinkommen, insbesondere aus den Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens, in denen eine engere Zusammenarbeit vorgesehen ist, durch das vorliegende Übereinkommen nicht berührt. Dies bedeutet, daß die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien der Schengener Regelungen sind, nicht dadurch von den verbindlicheren Verpflichtungen des Schengener Übereinkommens entbunden werden können, daß sie die weniger verbindlichen Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens eingehen.

    30.3. Die Schengener Vorschrift für die Nacheile über die Landgrenzen hinweg beispielsweise ist obligatorisch. Das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen sieht die Nacheile über alle Arten von Grenzen hinweg vor, aber die Vorschrift ist fakultativ. Die Schengener Vertragsparteien können jedoch nicht erklären, daß sie an die die Nacheile betreffende Bestimmung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen in bezug auf Landgrenzen nicht gebunden sind.

    Artikel 31:

    31.1. Dieser Artikel beschränkt den territorialen Geltungsbereich des Übereinkommens auf das Zollgebiet der Gemeinschaft. Die vollständige Definition des Zollgebiets der Gemeinschaft ist in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) enthalten.

    31.2. Der Rat kann im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union einstimmig den Absatz 1 an alle Änderungen der dort genannten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anpassen.

    Artikel 32:

    Dieser Artikel sieht vor, daß das Übereinkommen 90 Tage, nachdem der letzte Mitgliedstaat den Abschluß der Verfahren, die nach seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Übereinkommens erforderlich sind, notifiziert hat, in Kraft tritt. Unterdessen können jedoch Staaten, die diese Verfahren abgeschlossen haben, erklären, daß das Übereinkommen (mit Ausnahme des Artikels 26) für sie gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwendbar ist. Am Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens wird das Übereinkommen von Neapel von 1967 aufgehoben.

    Artikel 33:

    Dieser Artikel sieht vor, daß das Übereinkommen allen Staaten, die künftig Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden, zum Beitritt offensteht. Dieser Artikel regelt darüber hinaus die Verfahren, die von neuen Mitgliedstaaten zu befolgen sind, welche dem Übereinkommen beitreten möchten.

    Artikel 34:

    Dieser Artikel bezieht sich auf künftige Änderungen des Übereinkommens und sieht vor, daß jeder Mitgliedstaat, der dem Übereinkommen beigetreten ist, Änderungen an dem Übereinkommen vorschlagen kann, über die der Rat dann entscheidet.

    Artikel 35:

    Dieser Artikel sieht vor, daß der Generalsekretär des Rates Verwahrer dieses Übereinkommens ist; in dieser Funktion sorgt er dafür, daß Angaben über den Stand der Annahmen und Beitritte, den Beginn der Anwendung, Erklärungen und Vorbehalte sowie alle sonstigen Notifikationen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen im Amtsblatt veröffentlicht werden.

    (1) In Österreich läuft gegenwärtig das Ratifikationsverfahren für das Übereinkommen von Neapel von 1967.

    (2) Siehe im folgenden auch die Anmerkungen zu Artikel 30 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen.

    (3) Siehe im folgenden auch die Anmerkungen zu Artikel 30 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen.

    ANHANG A

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG B

    DEM ÜBEREINKOMMEN BEIGEFÜGTE UND IM AMTSBLATT VERÖFFENTLICHTE ERKLÄRUNGEN 1 BIS 8 (ABl. C 24 vom 23.1.1998, S. 20)

    1. zu Artikel 1 Absatz 1 und zu Artikel 28

    Italien erklärt hinsichtlich der Ausnahmen von der Verpflichtung zur Leistung von Amtshilfe gemäß Artikel 28 des Übereinkommens, daß dadurch, daß Anträgen auf gegenseitige Amtshilfe auf der Grundlage des Übereinkommens bei Zuwiderhandlungen nachgekommen wird, bei denen es sich nach italienischem Recht nicht um Zuwiderhandlungen gegen nationale oder gemeinschaftliche Zollvorschriften handelt, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche nationale Interessen - aus Gründen, die mit der Aufteilung der Zuständigkeiten im Bereich der Verhütung und Verfolgung von Straftaten auf die inländischen Behörden im Zusammenhang stehen - beeinträchtigt werden können.

    2. zu Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 2

    Dänemark und Finnland erklären, daß sie die Begriffe "Justizbehörden" bzw. "Justizbehörde" in Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens im Sinne der Erklärungen auslegen, die sie gemäß Artikel 24 des am 20. April 1959 in Straßburg unterzeichneten Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen abgegeben haben.

    3. zu Artikel 4 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich

    Dänemark erklärt, daß Artikel 4 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich mit Bezug auf Dänemark nur Handlungen betrifft, mit denen eine Person an der Begehung einer oder mehrerer der betreffenden Zuwiderhandlungen durch eine Gruppe von Personen, die mit einem gemeinsamen Ziel handeln, beteiligt ist, und zwar auch, wenn die betreffende Person nicht an der tatsächlichen Begehung des betreffenden Verstoßes oder der betreffenden Verstöße beteiligt ist; eine solche Beteiligung muß auf der Kenntnis der Ziele und der allgemeinen kriminellen Aktivitäten der Gruppe oder auf der Kenntnis der Absicht der Gruppe, den (die) betreffenden Verstoß (Verstöße) zu begehen, beruhen.

    4. zu Artikel 4 Absatz 3 dritter Gedankenstrich

    Dänemark erklärt, daß Artikel 4 Absatz 3 dritter Gedankenstrich mit Bezug auf Dänemark nur für die betreffenden Verstöße gilt, hinsichtlich deren die Hehlerei an Sachen nach dänischem Recht, einschließlich des Abschnitts 191 A des Strafgesetzbuchs betreffend die Hehlerei mit gestohlenen Drogen und des Abschnitts 284 des Strafgesetzbuchs betreffend die Hehlerei an Sachen in Verbindung mit besonders schwerem illegalen Handel, jederzeit strafbar ist.

    5. zu Artikel 6 Absatz 4

    Dänemark, Finnland und Schweden erklären, daß die in Artikel 6 Absatz 4 genannten Verbindungsbeamten auch die Interessen Norwegens und Islands vertreten können; das gleiche gilt im umgekehrten Sinne. Die fünf nordischen Länder haben seit 1982 eine Vereinbarung, wonach die postierten Verbindungsbeamten eines dieser Länder auch die anderen nordischen Länder vertreten. Diese Vereinbarung wurde getroffen, um die Bekämpfung des illegalen Drogenhandels zu verstärken und um die finanziellen Belastungen zu begrenzen, die den einzelnen Ländern durch die Postierung von Verbindungsbeamten entstehen. Dänemark, Finnland und Schweden legen großen Wert darauf, daß diese gut funktionierende Vereinbarung beibehalten wird.

    6. zu Artikel 20 Absatz 8

    Dänemark erklärt, daß es die Bestimmungen des Artikels 20 mit folgender Maßgabe akzeptiert:

    Im Falle einer grenzüberschreitenden Nacheile durch Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaats auf dem See- oder Luftweg darf die Nacheile nur dann auf dänisches Hoheitsgebiet, einschließlich des dänischen Küstenmeeres und des Luftraums über dem dänischen Hoheitsgebiet und dem dänischen Küstenmeer, ausgedehnt werden, wenn die zuständigen dänischen Behörden davon vorher unterrichtet wurden.

    7. zu Artikel 21 Absatz 5

    Dänemark erklärt, daß es die Bestimmungen des Artikels 21 mit folgender Maßgabe akzeptiert:

    Eine grenzüberschreitende Observation ohne vorherige Zustimmung darf gemäß Artikel 21 Absätze 2 und 3 nur dann durchgeführt werden, wenn begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß die zu observierenden Personen in eine der in Artikel 19 Absatz 2 genannten Zuwiderhandlungen, die zur Auslieferung führen könnten, verwickelt sind.

    8. zu Artikel 25 Absatz 2 Ziffer i)

    Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, einander im Rat über die Maßnahmen zu unterrichten, die zur Einhaltung der unter Ziffer i) genannten Verpflichtungen getroffen wurden.

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