Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 51998PC0634

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Annahme, im Namen der Gemeinschaft, der Änderung von Anhang I und der neuen Anhänge VIII und IX des Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (Basler Übereinkommen) gemäß den Beschlüssen IV/9 der Konferenz der Parteien

    /* KOM/98/0634 endg. - CNS 98/0307 */

    ABl. C 409 vom 30.12.1998, p. 8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51998PC0634

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Annahme, im Namen der Gemeinschaft, der Änderung von Anhang I und der neuen Anhänge VIII und IX des Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (Basler Übereinkommen) gemäß den Beschlüssen IV/9 der Konferenz der Parteien /* KOM/98/0634 endg. - CNS 98/0307 */

    Amtsblatt Nr. C 409 vom 30/12/1998 S. 0008


    Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Annahme, im Namen der Gemeinschaft, der Änderung von Anhang I und der neuen Anhänge VIII und IX des Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (Basler Übereinkommen) gemäß den Beschlüssen IV/9 der Konferenz der Parteien (98/C 409/07) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(1998) 634 endg. - 98/0307(CNS)

    (Von der Kommission vorgelegt am 6. November 1998)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 130r Absatz 4, Artikel 228 Absatz 2 erster Satz und Absatz 3 erster Unterabsatz,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit dem Beschluß 93/98/EWG des Rates (1) genehmigte die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft das Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihre Entsorgung (Basler Übereinkommen) und wurde am 7. Mai 1994 Vertragspartei dieses Übereinkommens.

    Mit dem Beschluß III/1 der Konferenz der Parteien des Basler Übereinkommens wurde die technische Arbeitsgruppe dieses Übereinkommens damit beauftragt, als vorrangige Aufgabe Listen auszuarbeiten, die auf der vierten Konferenz der Parteien anzunehmen sind. Mit dem Beschluß III/12 der Konferenz der Parteien wurde die technische Arbeitsgruppe angewiesen, u. a. die Möglichkeiten zur Ausarbeitung von Listen gefährlicher Abfälle und die Verfahren zu ihrer Aktualisierung sowie zur Ausarbeitung von Listen der Abfälle außerhalb des Geltungsbereichs des Basler Übereinkommens zu prüfen.

    Die technische Arbeitsgruppe hat eine Liste von Abfällen ausgearbeitet, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) als gefährlich zu betrachten sind (Liste A), und eine Liste von Abfällen außerhalb des Geltungsbereichs von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) des Basler Übereinkommens (Liste B), die als Vertiefung und Klärung der Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) zu betrachten sind.

    Die von der technischen Arbeitsgruppe ausgearbeiteten zusätzlichen Listen sind nicht erschöpfend, und die Erwähnung eines Abfalltyps auf der Liste A schließt nicht aus, daß in besonderen Fällen seine Gefährlichkeit nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) nachgewiesen werden kann, und seine Erwähnung auf der Liste B schließt nicht aus, daß er gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) als gefährlich bezeichnet wird.

    Auf Grund der Schlußfolgerung des Rates vom 7. Oktober 1997 beteiligte sich die Kommission an Verhandlungen auf der vierten Tagung der Konferenz der Parteien des Basler Übereinkommens.

    Am 27. Februar 1998 wurde auf der vierten Tagung der Parteien der Beschluß IV/9 gefaßt; dieser beinhaltet die Hinzufügung von zwei neuen Anhängen zur Vertiefung und Klärung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) des Übereinkommens; ferner wurden Anhang VIII über die als gefährlich bezeichneten Abfälle (Liste A der technischen Arbeitsgruppe) und Anhang IX mit den nicht in den Geltungsbereich von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) fallenden Abfällen (Liste B der technischen Arbeitsgruppe) hinzugefügt. Sodann enthält er zusätzlich zu Anhang I Erläuterungen, denen zufolge die Anhänge VIII und IX nicht erschöpfend, sondern dazu bestimmt sind, eine rasche Entscheidung über die Frage zu ermöglichen, ob ein Abfall im Sinne des Übereinkommens grundsätzlich gefährlich ist.

    Nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c) des Übereinkommens treten die zusätzlichen Anhänge des Übereinkommens für alle Parteien, die dem Verwahrer nicht mitteilen, daß sie zur Annahme der Anhänge nicht fähig sind, sechs Monate nach der Mitteilung der Annahme der Anhänge durch den Verwahrer in Kraft -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die Änderung von Artikel 1 und die Annahme der neuen Anhänge VIII und IX des Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung gemäß dem auf der Konferenz der Parteien am 27. Februar 1998 angenommenen Beschluß IV/9 wird hiermit von der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut der Änderung ist diesem Beschluß beigefügt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht.

    (1) ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 1.

    Top