Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 51998PC0591

    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft

    /* KOM/98/0591 endg. - SYN 98/0333 */

    ABl. C 53 vom 24.2.1999, p. 8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51998PC0591

    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft /* KOM/98/0591 endg. - SYN 98/0333 */

    Amtsblatt Nr. C 053 vom 24/02/1999 S. 0008


    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft (1999/C 53/07) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(1998) 591 endg. - 98/0333(SYN)

    (Von der Kommission vorgelegt am 20. Januar 1999)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130 s Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

    in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament gemäß dem Verfahren des Artikels 189 c EG-Vertrag,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Aufgrund der in Artikel 130 r EG-Vertrag genannten Grundsätze sieht das Gemeinschaftsprogramm für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung (Fünftes Umweltaktionsprogramm) (1) Änderungen der bestehenden Rechtsvorschriften über Luftschadstoffe vor. Das genannte Programm empfiehlt die Aufstellung langfristiger Luftqualitätsziele. Nach Artikel 130 r EG-Vertrag ist bei Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt nach dem Vorsorgeprinzip vorzugehen.

    (2) Nach Artikel 129 EG-Vertrag sind Gesundheitsschutzanforderungen Bestandteil der anderen Politiken der Gemeinschaft. Artikel 3 Buchstabe o) EG-Vertrag sieht ebenfalls vor, daß die Tätigkeit der Gemeinschaft einen Beitrag zur Erreichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus umfassen soll.

    (3) Nach Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (2) hat der Rat die in dessen Absatz 1 vorgesehenen Rechtsvorschriften und die in dessen Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Bestimmungen zu erlassen.

    (4) Artikel 8 Richtlinie 96/62/EG schreibt die Erstellung von Aktionsplänen für Gebiete vor, in denen die Luftschadstoffkonzentrationen die Grenzwerte zuzüglich vorübergehend anwendbarer Toleranzmargen überschreiten, um die Einhaltung der Grenzwerte ab den festgelegten Zeitpunkten zu gewährleisten.

    (5) Die Richtlinie 96/62/EG bestimmt, daß die quantifizierten Grenzwerte auf den Arbeitsergebnissen von auf diesem Gebiet tätigen internationalen Forschergruppen beruhen sollen. Die Kommission muß bei der Überprüfung der Grundlagen für die Festlegung der Grenzwerte den jüngsten wissenschaftlichen Forschungsergebnissen in den betreffenden Bereichen der Epidemiologie und Umweltforschung sowie den jüngsten Fortschritten auf dem Gebiet der Metrologie Rechnung tragen.

    (6) Um die Überprüfung der Richtlinie zu erleichtern, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten eine Förderung der Forschung auf dem Gebiet der betreffenden Schadstoffe, Benzol und Kohlenmonoxid, in Erwägung ziehen.

    (7) Einheitliche genaue Meßmethoden und gemeinsame Kriterien für die Wahl des Standortes der Meßstationen sind bei der Bewertung der Luftqualität im Hinblick darauf wichtig, gemeinschaftsweit vergleichbare Informationen zu erhalten.

    (8) Aktuelle Informationen über die Konzentration von Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft sollten der Öffentlichkeit ohne weiteres zugänglich sein -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Ziele

    Ziele dieser Richtlinie sind:

    a) die Festlegung von Grenzwerten für die Konzentration von Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft zur Vermeidung, Verhütung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt;

    b) die Beurteilung der Konzentration von Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft anhand einheitlicher Methoden und Kriterien;

    c) die Beschaffung sachdienlicher Informationen über die Konzentration von Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft und die Unterrichtung der Öffentlichkeit hierüber;

    d) die Erhaltung der Luftqualität, sofern sie gut ist, und andernfalls die Verbesserung der Luftqualität hinsichtlich der Belastung mit Benzol und Kohlenmonoxid.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Es gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Richtlinie 96/62/EG.

    Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

    1. "obere Beurteilungsschwelle" den in Anhang III genannten Wert, bei dessen Unterschreitung zur Beurteilung der Luftqualität gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 96/62/EG eine Kombination von Messungen und Modellrechnungen angewandt werden kann;

    2. "untere Beurteilungsschwelle" den in Anhang III genannten Wert, bei dessen Unterschreitung zur Beurteilung der Luftqualität gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 96/62/EG nur die Modellrechnungen oder Techniken der objektiven Schätzung angewandt werden brauchen;

    3. "ortsfeste Messungen" Messungen im Sinne von Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 96/62/EG.

    Artikel 3

    Benzol

    (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die in Anhang I genannten Grenzwerte für die Benzolkonzentration in der Luft, die nach Artikel 5 beurteilt wird, eingehalten werden.

    Die in Anhang I festgelegten Toleranzmargen sind gemäß Artikel 8 der Richtlinie 96/62/EG anzuwenden.

    (2) Im Hinblick auf Gebiete und Ballungsräume, in denen die Anwendung der Maßnahmen zur Einhaltung des in Anhang I vorgesehenen Grenzwertes zu schweren sozioökonomischen Problemen führen könnte und für die die Mitgliedstaaten dies nachweisen können, kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 der Richtlinie 96/62/EG eine Verlängerung der Frist für die Einhaltung des Grenzwertes um Zeiträume von bis zu fünf Jahren genehmigen.

    Artikel 4

    Kohlenmonoxid

    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Grenzwerte in Anhang I für die Kohlenmonoxidkonzentration in der Luft, die nach Artikel 5 beurteilt wird, eingehalten werden.

    Die in Abschnitt I von Anhang II festgelegten Toleranzmargen sind gemäß Artikel 8 der Richtlinie 96/62/EG anzuwenden.

    Artikel 5

    Beurteilung der Konzentration

    (1) Untere und obere Beurteilungsschwellen im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie 96/62/EG sind für Benzol und Kohlenmonoxid in Abschnitt I von Anhang III festgelegt.

    Die Einstufung jedes Gebiets oder Ballungsraums im Hinblick auf Artikel 6 ist spätestens alle fünf Jahre nach den in Abschnitt II von Anhang III festgelegten Verfahren zu überprüfen. Die Einstufung ist bei signifikanten Änderungen der für die Konzentration von Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft relevanten Aktivitäten früher zu überprüfen.

    (2) In Anhang IV sind Kriterien für die Festlegung von Probenahmestellen zur Messung von Benzol und Kohlenmonoxid enthalten. In Anhang V ist die Mindestzahl von Probenahmestellen für ortsfeste Messungen für jeden relevanten Schadstoff festgelegt, die in jedem Gebiet oder Ballungsraum zu errichten sind, in dem Messungen vorzunehmen sind, sofern Daten über Konzentrationen in dem Gebiet oder Ballungsraum ausschließlich durch ortsfeste Messungen gewonnen werden.

    (3) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen Informationen von ortsfesten Meßstationen durch Informationen aus anderer Quelle, zum Beispiel Emissionskataster, punktuelle Meßmethoden und Luftqualitätsmodelle, ergänzt werden, müssen die Zahl ortsfester Meßstationen und die räumliche Auflösung anderer Techniken ausreichen, um die Konzentration von Luftschadstoffen gemäß Anhang IV Abschnitt I und Anhang VI Abschnitt I zu ermitteln.

    (4) In Gebieten und Ballungsräumen, für die keine Messungen vorgeschrieben sind, können Methoden der Modellrechnung und objektiven Schätzung angewandt werden.

    (5) Referenzmethoden für die Analyse und Probenahme von Benzol und Kohlenmonoxid sind in den Abschnitten I und II von Anhang VII festgelegt. Abschnitt III von Anhang VII enthält Referenztechniken für die Modellrechnung der Luftqualität.

    (6) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission spätestens an dem in Artikel 9 genannten Datum über die Methoden für die vorläufige Beurteilung der Luftqualität gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 96/62/EG.

    (7) Änderungen, die zur Anpassung dieses Artikels und der Anhänge III bis VII an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt nötig sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 12 der Richtlinie 96/62/EG vorgenommen.

    Artikel 6

    Information der Öffentlichkeit

    (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Öffentlichkeit sowie zuständige Organisationen wie Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbände, Interessenvertretungen anfälliger Personengruppen und andere mit dem Gesundheitsschutz befaßte Stellen über Presse, Rundfunk und Fernsehen, Anzeigetafeln und Computernetze aktuelle Informationen über die Konzentrationen von Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft erhalten.

    Die Informationen über die Konzentrationen von Benzol in der Luft sind mindestens einmal im Monat zu aktualisieren. Die Informationen über die Konzentrationen von Kohlenmonoxid in der Luft sind mindestens einmal am Tag zu aktualisieren.

    Anzugeben sind mindestens die Überschreitungen der in den in den Anhängen I und II genannten Grenzwerte in den dort vorgesehenen Mittelungszeiträumen. Die Informationen müssen ferner eine kurze Beurteilung der Grenzwerte und Angaben über die gesundheitlichen Auswirkungen umfassen.

    (2) Die Mitgliedstaaten legen bei der Veröffentlichung von Plänen und Programmen gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 96/62/EG diese gleichzeitig auch den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Organisationen vor.

    (3) Die der Öffentlichkeit und den in den Absätzen 1 und 2 genannten Organisationen zur Verfügung gestellten Informationen müssen klar, verständlich und leicht zugänglich sein.

    Artikel 7

    Bericht

    (1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2004 einen Bericht über die Erfahrungen mit der Anwendung der vorliegenden Richtlinie vor, insbesondere über die Ergebnisse der neuesten wissenschaftlichen Forschungsarbeiten über die Folgen einer Benzol- und Kohlenmonoxidbelastung für die menschliche Gesundheit und für die Ökosysteme sowie über technologische Entwicklungen, darunter Fortschritte bei den Methoden zur Messung oder anderweitigen Beurteilung der Benzol- und Kohlenmonoxidkonzentrationen in der Luft.

    (2) Der Bericht wird im Rahmen einer Luftqualitätsstrategie zur Prüfung von Luftqualitätszielen der Gemeinschaft und zum Vorschlag solcher Ziele sowie zur Entwicklung von Umsetzungsstrategien vorgelegt, um sicherzustellen, daß diese Ziele erreicht werden. Die Strategie wird folgendes berücksichtigen:

    a) die Anwendung der vorhandenen Bestimmungen über die Luftqualität, die Versauerung und Eutrophierung, einschließlich des Fortschritts bei der Anwendung von Grenzwerten und Zielvorgaben, die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 96/62/EG festgelegt wurden;

    b) die Verbreitung von Schadstoffen über Landesgrenzen hinweg;

    c) die Notwendigkeit neuer oder revidierter Ziele für die Luftqualität, die Versauerung und Eutrophierung;

    d) die derzeitige Luftqualität und Tendenzen bis zum Jahr 2010 und danach;

    e) die Möglichkeit einer weiteren Verminderung der Schadstoffemissionen sämtlicher Quellen unter Berücksichtigung der technischen Durchführbarkeit und der Kostenwirksamkeit;

    f) die Wechselwirkungen zwischen Schadstoffen und die Möglichkeiten für kombinierte Strategien zur Erreichung der Luftqualitätsziele und damit verbundenen Ziele der Gemeinschaft;

    g) derzeitige und künftige Vorschriften über die Unterrichtung der Öffentlichkeit und über den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission;

    h) die bei der Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten gemachten Erfahrungen, insbesondere mit den Bedingungen gemäß Anhang IV für die Durchführung von Messungen.

    (3) Zur Gewährleistung eines hohen Gesundheits- und Umweltschutzniveaus werden mit dem Bericht gegebenenfalls auch Vorschläge zur Änderung der Richtlinie unterbreitet. Die Kommission wird insbesondere eine endgültige Frist vorschlagen, über die hinaus die nach Artikel 3 Absatz 2 gewährte Frist für die Einhaltung des Grenzwertes für Benzol in Anhang I nicht verlängert werden kann.

    Artikel 8

    Sanktionen

    Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für die Verletzung der einzelstaatlichen Vorschriften fest, die gemäß dieser Richtlinie erlassen wurden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

    Artikel 9

    Umsetzung

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2001 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

    Bei Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschrift mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen haben.

    Artikel 10

    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 11

    Adressaten

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    (1) ABl. C 138 vom 17.5.1993, S. 5.

    (2) ABl. L 296 vom 21.11.1996, S. 55.

    ANHANG I

    GRENZWERT FÜR BENZOL

    Grenzwerte werden in ìg/m³ angegeben. Das Volumen ist bei einer Temperatur von 293 K und einem Druck von 101,3 kPA zu messen.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    GRENZWERT FÜR KOHLENMONOXID

    Grenzwerte werden in mg/m³ angegeben. Das Volumen ist bei einer Temperatur von 293 K und einem Druck von 101,3 kPA zu messen.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG III

    FESTLEGUNG DER ANFORDERUNGEN ZUR BEURTEILUNG DER KONZENTRATION VON BENZOL UND KOHLENMONOXID IN DER LUFT INNERHALB EINES GEBIETES ODER BALLUNGSRAUMS

    I. Obere und untere Beurteilungsschwellen

    Es gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen:

    a) >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    b) >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    II. Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen

    Die Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist auf der Grundlage der Konzentrationen während der vorhergehenden fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungsschwelle gilt als überschritten, falls es während dieser fünf Jahre zu mehr als dreimal so vielen Überschreitungen der numerischen Konzentrationen kam, als jährlich erlaubt.

    Stehen Daten für weniger als die vorhergehenden fünf Jahre zur Verfügung, so können die Mitgliedstaaten die Ergebnisse von Meßkampagnen kurzer Dauer während derjenigen Jahreszeit und an denjenigen Stellen, die für die höchsten Schadstoffwerte typisch sind, mit Informationen aus Emissionskatastern und Modellrechnungen kombinieren, um die Überschreitungen der oberen und unteren Beurteilungsschwellen zu ermitteln.

    ANHANG IV

    LAGE VON PROBENAHMESTELLEN ZUR BEURTEILUNG DER KONZENTRATION VON BENZOL UND KOHLENMONOXID IN DER LUFT

    Folgende Bestimmungen gelten für die ortsfeste Messung.

    I. Standortwahl auf Makroebene

    Probenahmestellen, an denen Messungen für den Schutz der menschlichen Gesundheit vorgenommen werden, sind so auszuwählen, daß

    i) Daten über Zonen in Gebieten und Ballungsräumen gewonnen werden, in denen die höchsten Konzentrationen auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt über einen Zeitraum ausgesetzt sein wird, der im Vergleich zum Mittelungszeitraum der betreffenden Grenzwerte signifikant ist;

    ii) Daten zu Konzentrationen in anderen Zonen von Gebieten und Ballungsräumen gewonnen werden, die für die Exposition der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind.

    Der Standort von Probenahmestellen sollte im allgemeinen so gewählt werden, daß die Messung sehr kleiner Mikrozonen in ihrer unmittelbaren Nähe vermieden wird. In der Regel sollten die Probenahmestellen so gewählt werden, daß sie in verkehrsnahen Zonen für die Luftqualität eines Gebiets von nicht weniger als 200 m² und in Gebieten mit typischen städtischen Hintergrundwerten für die Luftqualität eines Gebiets von mehreren Quadratkilometern repräsentativ sind.

    Probenahmestellen sollten möglichst auch für ähnliche Standorte repräsentativ sein, die nicht in ihrer unmittelbaren Nähe gelegen sind.

    Der Notwendigkeit, Probenahmestellen - wenn zum Gesundheitsschutz nötig - auf Inseln einzurichten, sollte Rechnung getragen werden.

    II. Standortwahl auf Mikroebene

    Folgende Leitlinien sollten so weit wie möglich beachtet werden:

    - Der Luftstrom um den Meßeinlaß darf nicht beeinträchtigt werden, und es dürfen keine den Luftstrom beeinflussenden Hindernisse in der Nähe des Meßeinlasses vorhanden sein (die Meßsonde muß in der Regel einige Meter von Gebäuden, Balkonen, Bäumen und anderen Hindernissen sowie im Fall von Probenahmestellen für die Luftqualität an der Baufluchtlinie mindestens 0,5 m vom nächsten Gebäude entfernt sein).

    - Im allgemeinen sollte sich der Meßeinlaß in einer Höhe zwischen 1,5 m (Atemzone) und 4 m über dem Boden befinden. Eine höhere Lage des Einlasses (bis zu 8 m) kann unter Umständen angezeigt sein. Ein höhergelegener Einlaß kann auch angezeigt sein, wenn die Meßstation für ein größeres Gebiet repräsentativ ist.

    - Der Meßeinlaß darf nicht in unmittelbarer Nähe von Quellen plaziert werden, um den unmittelbaren Einlaß von Emissionen, die nicht mit der Umgebungsluft vermischt sind, zu vermeiden.

    - Die Abluftleitung des Meßprobensammlers ist so zu legen, daß ein Wiedereintritt der Abluft in den Meßeinlaß vermieden wird.

    - Probenahmestellen in verkehrsnahen Zonen:

    - für alle Schadstoffe sollten die Probenahmestellen mindestens 25 m vom Rand verkehrsreicherer Kreuzungen und nicht weniger als 4 m von der Mitte der nächstgelegenen Fahrspur entfernt sein;

    - für Kohlenmonoxid sollte der Meßeinlaß weniger als 5 m vom Fahrbahnrand entfernt sein;

    - für Benzol sollte der Meßeinlaß repräsentativ für die Luftqualität nahe der Baufluchtlinie sein.

    Die folgenden Faktoren sind unter Umständen ebenfalls zu berücksichtigen:

    - Störquellen

    - Sicherheit

    - Zugänglichkeit

    - Stromversorgung und Telekommunikationsleitungen

    - Sichtbarkeit der Meßstation in der Umgebung

    - Sicherheit der Öffentlichkeit und des Betriebspersonals

    - Zusammenlegung der Probenahmestellen für verschiedene Schadstoffe

    - bebauungsplanerische Anforderungen.

    III. Dokumentation und Überprüfung der Standortwahl

    Die Verfahren für die Standortwahl sind in der Einstufungsphase vollständig zu dokumentieren, z. B. mit Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und einer detaillierten Karte. Die Standorte sollten regelmäßig überprüft und wiederholt dokumentiert werden, damit sichergestellt ist, daß die Kriterien für die Standortwahl weiterhin erfuellt sind.

    ANHANG V

    KRITERIEN ZUR FESTLEGUNG DER ZAHL DER PROBENAHMESTELLEN FÜR ORTSFESTE MESSUNGEN VON BENZOL UND KOHLENMONOXID IN DER LUFT

    Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Grenzwerten für den Schutz der menschlichen Gesundheit in Gebieten und Ballungsräumen, in denen ortsfeste Messungen die einzige Informationsquelle darstellen

    a) >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    b) Punktquellen

    Zur Beurteilung der Luftverschmutzung in der Nähe von Punktquellen sollte die Zahl der Probenahmestellen für kontinuierliche Messungen unter Berücksichtigung der Emissionsdichte, der wahrscheinlichen Verteilung der Luftschadstoffe und der möglichen Exposition der Bevölkerung berechnet werden.

    ANHANG VI

    DATENQUALITÄTSZIELE UND ZUSAMMENSTELLUNG DER ERGEBNISSE DER LUFTQUALITÄTSBEURTEILUNG

    I. Datenqualitätsziele

    Qualitätssicherungsprogramme sollten auf folgende Ziele für die Datenqualität hinsichtlich der erforderlichen Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Beurteilungsmethoden und der Mindestzeitdauer und Meßdatenerfassung ausgerichtet sein.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Die Genauigkeit der Messung entspricht der Definition des "Leitfadens des Zuverlässigkeitsmanagements" (ISO 1993) oder in ISO 5725-1 "Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Meßverfahren und -ergebnissen" (1994). Die Prozentsätze in der Tabelle sind für einzelne Messungen als Durchschnittswerte für den jeweiligen Zeitraum und für den Grenzwert mit einem 95 %-Vertrauensbereich (systematische Fehler + Standardabweichung mal zwei) angegeben. Die Genauigkeit der kontinuierlichen Messungen sollte für die Region des geeigneten Grenzwerts gelten.

    Die Genauigkeit der Modellrechnung und objektiven Schätzung ist als die maximale Abweichung der gemessenen und berechneten Konzentrationen im jeweiligen Zeitraum für den Grenzwert ohne Berücksichtigung des Zeitpunkts der Abweichungen definiert.

    Die Anforderungen für die Mindestdatenerfassung und den Zeitraum der Messungen umfassen nicht den Verlust von Daten aufgrund einer regelmäßigen Kalibrierung oder der normalen Wartung der Instrumente.

    II. Ergebnisse der Luftqualitätsbeurteilung

    Die folgenden Informationen sollten für Gebiete oder Ballungsräume zusammengestellt werden, in denen zusätzlich oder anstelle von Messungen andere Datenquellen zur Ergänzung der Meßdaten zur Luftqualitätsbeurteilung genutzt werden:

    - Beschreibung der vorgenommenen Beurteilung

    - eingesetzte spezifische Methoden mit Verweisen auf Beschreibungen der Methode

    - Quellen von Daten und Informationen

    - Beschreibung der Ergebnisse, einschließlich der Genauigkeit; insbesondere die Ausdehnung von Flächen oder gegebenenfalls die Länge des Straßenabschnitts innerhalb des Gebiets oder Ballungsraums, in dem die Schadstoffkonzentrationen die Grenzwerte zuzüglich etwaiger Toleranzmargen übersteigen, sowie alle geographischen Bereiche, in denen die Konzentration die obere oder die untere Beurteilungsschwelle überschreitet

    - bei Grenzwerten zum Schutz der menschlichen Gesundheit die potentiell einer Konzentration oberhalb des Grenzwertes ausgesetzte Bevölkerung.

    Wo möglich, sollten die Mitgliedstaaten kartographische Darstellungen der Konzentrationsverteilung innerhalb jedes Gebiets und Ballungsraums erstellen.

    III. Normung

    Für Benzol und Kohlenmonoxid wird das Volumen bei einer Temperatur von 293 K und einem Druck von 101,3 kPa gemessen.

    ANHANG VII

    REFERENZMETHODEN FÜR DIE BEURTEILUNG DER KONZENTRATION VON BENZOL UND KOHLENMONOXID

    I. Referenzmethode für die Probenahme/Analyse von Benzol

    Die Referenzmethode für die Messung von Benzol ist die Pumpprobenahme mit einem Absorptionsprobennehmer gefolgt von einer chromatographischen Gasbestimmung. Diese Methode wird derzeit von CEN genormt. Solange keine genormte CEN-Methode vorliegt, können die Mitgliedstaaten die innerstaatlichen Standardmethoden auf der Grundlage der gleichen Meßmethoden verwenden.

    Ein Mitgliedstaat kann auch eine andere Methode verwenden, wenn er nachweisen kann, daß diese die gleichen Ergebnisse erbringt wie obige Methode.

    II. Referenzmethode für die Analyse von Kohlenmonoxid

    Referenzmethode für die Messung von Kohlenmonoxid wird die Methode der nichtdispersiven Infrarotspektrometrie (NDIR) sein, die derzeit von CEN genormt wird. Solange keine genormte CEN-Methode vorliegt, können die Mitgliedstaaten die innerstaatlichen Methoden auf der Grundlage der gleichen Meßmethode verwenden.

    Ein Mitgliedstaat kann auch eine andere Methode verwenden, wenn er nachweisen kann, daß diese die gleichen Ergebnisse erbringt wie obige Methode.

    III. Referenz-Modellrechnungstechniken

    Referenz-Modellrechnungstechniken können derzeit nicht spezifiziert werden.

    Top