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Document 51998PC0561
Proposal for a European Parliament and Council Directive amending Council Directive 67/548/EEC as regards the labelling of certain dangerous substances in Austria and Sweden
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG hinsichtlich der Kennzeichnung bestimmter gefährlicher Stoffe in Österreich und Schweden
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG hinsichtlich der Kennzeichnung bestimmter gefährlicher Stoffe in Österreich und Schweden
/* KOM/98/0561 endg. - COD 98/0290 */
ABl. C 374 vom 3.12.1998, p. 15
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG hinsichtlich der Kennzeichnung bestimmter gefährlicher Stoffe in Österreich und Schweden /* KOM/98/0561 endg. - COD 98/0290 */
Amtsblatt Nr. C 374 vom 03/12/1998 S. 0015
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG hinsichtlich der Kennzeichnung bestimmter gefährlicher Stoffe in Österreich und Schweden (98/C 374/05) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(1998) 561 endg. - 98/0290(COD) (Von der Kommission vorgelegt am 30. Oktober 1998) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, nach dem Verfahren des Artikels 189 Buchstabe b des Vertrags, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 30 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/69/EG der Kommission (2), dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Stoffen weder verbieten noch beschränken oder behindern, wenn die Stoffe den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen. (2) Nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 67/548/EWG müssen auf jeder Verpackung die in Anhang II festgelegten Gefahrensymbole deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein. Nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe e) ist auf jeder Verpackung eines Stoffes ein S-Satz mit den Sicherheitsratschlägen für den Umgang mit dem Stoff anzubringen. Der Wortlaut dieser S-Sätze muß den Angaben in Anhang IV der Richtlinie entsprechen. (3) Nach Artikel 69 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens gilt Artikel 30 der Richtlinie 67/548/EWG in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 dieser Richtlinie für Österreich erst ab dem 1. Januar 1999, insofern als Österreich die Verwendung von Kennzeichen mit Zusatzsymbolen, die nicht in Anhang II enthalten sind, und von Kennzeichen mit zusätzlichen S-Sätzen, die nicht in Anhang IV enthalten sind und sich auf Gegenmaßnahmen bei Unfällen beziehen, verlangen kann. Diese Vorschriften sind bis zum 31. Dezember 1998 im Einklang mit den EG-Verfahren zu überprüfen. (4) Nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d) der Richtlinie 67/548/EWG müssen auf jeder Verpackung Standardaufschriften zur Angabe besonderer Risiken aufgrund von Gefahren beim Umgang mit dem Stoff (R-Sätze) angebracht sein. Die für den jeweiligen Stoff zu verwendenden R-Sätze sind in Anhang III der Richtlinie angegeben. (5) Nach Artikel 112 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens gilt Artikel 30 der Richtlinie 67/548/EWG in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d) dieser Richtlinie für Schweden erst ab dem 1. Januar 1999 und kann Schweden die Anwendung zusätzlicher, in Anhang III der Richtlinie nicht angegebener R-Sätze (R-322 und R-340) fordern, insofern als Schweden die Verwendung der zusätzlichen, nicht im Anhang III der Richtlinie aufgeführten R-Sätze "R-322" und "R-340" verlangen kann. Diese Vorschriften sind bis zum 31. Dezember 1998 im Einklang mit den EG-Verfahren zu überprüfen. (6) In der Richtlinie 98/. . ./EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe sind bestimmte Bedingungen für die Anwendung der Richtlinie festgelegt, die sich u. a. auf Zusatzsymbole, R- und S-Sätze für Österreich und Schweden beziehen, um dem Stand der Gesundheits- und Umweltschutznormen dieser Länder Rechnung zu tragen. Diese besonderen Bedingungen gelten für zwei Jahre, vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2000. In diesem Zeitraum sollten die Bedingungen für das Inverkehrbringen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen harmonisiert werden. (7) Hinsichtlich des R-Satzes "R-322" sind wissenschaftliche und technische Fortschritte im Rahmen der internationalen Verhandlungen über die Harmonisierung der Einstufung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen vorhersehbar. In den laufenden internationalen Verhandlungen über die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe haben die Sachverständigen der Mitgliedstaaten einer eingehenden Überarbeitung der bereits erlassenen Gemeinschaftsvorschriften hinsichtlich des R-Satzes "R-340" unmittelbare Priorität eingeräumt. (8) Die Vorschriften der Gemeinschaft sind unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen über die internationale Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe zu überarbeiten. In diesem Zusammenhang ist eine Angleichung der diesbezüglichen Normen in der ganzen Gemeinschaft zu erwarten. (9) In der Entschließung 90/C 329/03 des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 3. Dezember 1990 über die Verbesserung von Prävention und Behandlung akuter Vergiftungen beim Menschen (3) wird eine Harmonisierung der Verfahren zur Erfassung klinischer toxikologischer Daten durch alle Giftnotrufzentralen in Europa gefordert, um eine Strategie zur Vermeidung toxischer Gefahren zu erleichtern. Zu diesem Zweck richten die zuständigen Behörden in Zusammenarbeit mit der Kommission zwischen den Giftnotrufzentralen oder gegebenenfalls anderen zuständigen Stellen ein Informations- und Kooperationssystem im Bereich der Gegengifte ein. (10) Ein Symbol, das besagt, daß Rückstände bestimmter gefährlicher Stoffe von anderen Abfällen getrennt eingesammelt werden sollten, könnte zur Verminderung der in die Umwelt eingebrachten Mengen gefährlicher Stoffe beitragen, indem es die Nutzung von Sondermüll-Sammelsystemen durch die Öffentlichkeit fördert. In Ermangelung gewisser Elemente ist noch eine gewisse Zeit erforderlich, um die Notwendigkeit eines solchen Symbols zu prüfen. (11) Die Überprüfung der Gemeinschaftsvorschriften kann hinsichtlich der Bestimmungen über gefährliche Stoffe, die in der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens genannt sind, nicht bis zum 31. Dezember 1998 abgeschlossen werden. (12) Die Vorschriften dieser Richtlinie müssen während der Geltungsdauer der Ausnahmeregelung weiterhin im Einklang mit den EG-Verfahren überprüft werden. Unbeschadet der Ergebnisse dieser Überarbeitung gilt der gemeinschaftliche Besitzstand nach Ablauf dieser Zeitspanne für Österreich und Schweden unter den gleichen Bedingungen wie für alle anderen Mitgliedstaaten. (13) Auf Grund der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sind für bestimmte Mitgliedstaaten angesichts ihrer besonderen Lage während beschränkter Zeitspannen Abweichungen möglich - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 23 der Richtlinie 67/548/EWG werden folgende Absätze eingefügt: "5. Österreich kann die Verwendung - des nicht in Anhang II aufgenommenen Zusatzsymbols 'durchkreuzter Müllcontainer' für die Beseitigung von Abfällen, und - des nicht in Anhang IV aufgenommenen zusätzlichen S-Satzes 'Gegenmittel vorhanden, medizinisches Personal Rat bei einem Vergiftungszentrum einholen', bezüglich Gegenmaßnahmen bei Unfällen, vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000 weiterhin verlangen. 6. Schweden kann vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000 die Anwendung folgender nicht in Anhang III aufgenommener zusätzlicher R-Sätze verlangen: - 'R-322' für Stoffe mit akut toxischen Wirkungen, die nicht unter die Kriterien für die Einstufung in Anhang VI fallen (schwedische Kategorie 'mäßig gesundheitsschädlich'), und - 'R-340' für als krebserzeugend der Kategorie 3 eingestufte Stoffe an Stelle des R-Satzes R40". Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens zum 31. Dezember 1998 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis. (2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. (1) ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1. (2) ABl. L 343 vom 13.12.1997, S. 19. (3) ABl. C 329 vom 31.12.1990, S. 6.