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Document 51998PC0338
Proposal for a European Parliament and Council Directive amending Council Directive 97/12/EC of 17 March 1997 amending and updating Directive 64/432/EEC on health problems affecting intra-Community trade in bovine animals and swine
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/12/EG vom 17. März 1997 sowie zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/12/EG vom 17. März 1997 sowie zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen
/* KOM/98/0338 endg. - COD 98/0194 */
ABl. C 217 vom 11.7.1998, p. 21
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/12/EG vom 17. März 1997 sowie zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen /* KOM/98/0338 endg. - COD 98/0194 */
Amtsblatt Nr. C 217 vom 11/07/1998 S. 0021
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/12/EG vom 17. März 1997 sowie zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (98/C 217/07) KOM(1998) 338 endg. - 98/0194(COD) (Von der Kommission vorgelegt am 2. Juni 1998) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43 und Artikel 100a, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, gemäß dem Verfahren des Artikels 189b EG-Vertrag, in Erwägung nachstehender Gründe: Rechtsvorschriften, die den Handel mit Rindern und Schweinen betreffen, haben Auswirkungen auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit, der Tiergesundheit und das Funktionieren des innergemeinschaftlichen Marktes. Als Rechtsgrundlage sollten daher die Artikel 100A und 43 des Vertrags herangezogen werden. Mit der Annahme der Richtlinie 97/12/EG des Rates vom 17. März 1997 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1) wurde eine verbesserte Rechtsgrundlage für die Umsetzung von Maßnahmen gegen die Verbreitung von Tierseuchen durch den Handel mit lebenden Rindern und Schweinen geschaffen. Die Richtlinie 97/12/EG des Rates enthält spezielle Bestimmungen für eine weitere Aktualisierung der Kriterien zur Bestimmung des Gesundheitsstatus von Tierbeständen im Hinblick auf Rindertuberkulose, Rinderbrucellose und enzootische Rinderleukose; dies gilt sowohl für die Herden als auch auf der Ebene der Regionen und der Mitgliedstaaten. Über die Aktualisierung dieser Kriterien sollte auf der Grundlage eines dem Rat bis Juli 1997 vorgelegten Vorschlags vor dem 1. Januar 1998 entschieden werden. Die vom Rat durchgeführte Prüfung der wichtigsten Diagnoseverfahren zur Umsetzung von wirksamen Überwachungs- und Kontrollprogrammen für Rindertuberkulose, Rinderbrucellose und enzootische Rinderleukose umfaßte eine gründliche Untersuchung der Laborprüfverfahren und brachte zeitaufwendige Diskussionen mit sich. Die für aktualisierte Überwachungs- und Kontrollprogramme erforderlichen Änderungen können in diesem Bereich nicht kurzfristig durchgeführt werden. Es ist daher notwendig, die Richtlinie 97/12/EG des Rates zu ändern, insbesondere hinsichtlich der den Mitgliedstaaten gewährten Frist zur Einführung und Umsetzung neuer Vorschriften zur Seuchenüberwachung und -kontrolle - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 1 der Richtlinie 97/12/EG des Rates erhält folgende Fassung: "Artikel 1 Ab 1. Juli 1998 erhalten der verfügende Teil und ab 1. Januar 1999 die Anhänge der Richtlinie 64/432/EWG die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie." Artikel 2 1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 1. Juli 1998 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 3 Die Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 4 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. (1) ABl. L 109 vom 25.4.1997, S. 1.