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Document 51998PC0255

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Europarat zur Begründung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Beobachtungsstelle und dem Europarat gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1035/97/EG des Rates vom 2. Juni 1997 zur Einrichtung der Europäischen Stelle zur Beobachtung rassistischer und fremdenfeindlicher Phänomene

/* KOM/98/0255 endg. - CNS 98/0143 */

ABl. C 171 vom 5.6.1998, p. 10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51998PC0255

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Europarat zur Begründung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Beobachtungsstelle und dem Europarat gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1035/97/EG des Rates vom 2. Juni 1997 zur Einrichtung der Europäischen Stelle zur Beobachtung rassistischer und fremdenfeindlicher Phänomene /* KOM/98/0255 endg. - CNS 98/0143 */

Amtsblatt Nr. C 171 vom 05/06/1998 S. 0010


Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Europarat zur Begründung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Beobachtungsstelle und dem Europarat gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 1997 zur Einrichtung der Europäischen Stelle zur Beobachtung rassistischer und fremdenfeindlicher Phänomene (98/C 171/05) KOM(1998) 255 endg. - 98/0143(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 5. Mai 1998)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates zur Einrichtung der Europäischen Stelle zur Beobachtung rassistischer und fremdenfeindlicher Phänomene und insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

In Erwägung nachstehender Gründe:

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Europarat zur Begründung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Beobachtungsstelle und dem Europarat gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1035/97 zur Einrichtung der Europäischen Stelle zur Beobachtung rassistischer und fremdenfeindlicher Phänomene ist zu genehmigen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1035/97 zur Einrichtung der Europäischen Stelle zur Beobachtung rassistischer und fremdenfeindlicher Phänomene vorgesehene Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Europarat wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Text des Abkommens ist diesem Beschluß im Anhang beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

ENTWURF EINES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DEM EUROPARAT ZUR BEGRÜNDUNG EINER ENGEN ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER BEOBACHTUNGSSTELLE UND DEM EUROPARAT GEMÄSS ARTIKEL 7 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1035/97 DES RATES VOM 2. JUNI 1997 ZUR EINRICHTUNG DER EUROPÄISCHEN STELLE ZUR BEOBACHTUNG RASSISTISCHER UND FREMDENFEINDLICHER PHÄNOMENE

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND DER EUROPARAT -

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Rat der Europäischen Union hat am 2. Juni 1997 die Verordnung (EG) Nr. 1035/97 zur Einrichtung der Europäischen Stelle zur Beobachtung rassistischer und fremdenfeindlicher Phänomene (die Beobachtungsstelle) angenommen.

Das Ziel der Beobachtungsstelle besteht darin, der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten objektive, zuverlässige und vergleichbare Informationen über rassistische, fremdenfeindliche und antisemitische Phänomene auf europäischer Ebene bereitzustellen.

Der Europarat verfügt in diesem Bereich bereits über umfangreiche Erfahrungen.

Die Beobachtungsstelle hat bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die bereits vom Europarat geleistete Arbeit zu berücksichtigen und dafür Sorge zu tragen, dieser einen Mehrwert zu verleihen. Daher ist es zweckmäßig, mit dem Europarat und insbesondere mit der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (EKRI) eng zusammenzuarbeiten.

Die Beobachtungsstelle koordiniert gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1035/97 ihre Tätigkeiten, insbesondere in bezug auf ihr Arbeitsprogramm, mit denen des Europarats.

Es obliegt dem Europarat, eine unabhängige Persönlichkeit als Mitglied des Verwaltungsrats der Beobachtungsstelle zu ernennen -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

I. Informations- und Datenaustausch

1. Zwischen dem Direktor der Europäischen Stelle zur Beobachtung rassistischer und fremdenfeindlicher Phänomene (nachstehend "die Beobachtungsstelle" genannt), dem Generalsekretariat des Europarats, und insbesondere dem Sekretariat der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (nachstehend "EKRI" genannt), werden auf angemessener Ebene regelmäßige Kontakte hergestellt.

2. Die Beobachtungsstelle und die EKRI stellen einander die im Rahmen ihrer Tätigkeiten gesammelten Informationen zur Verfügung. Dies gilt nicht für vertrauliche Daten und die von jeder der beiden Einrichtungen durchgeführten vertraulichen Arbeiten.

3. Die Informationen und Daten, die die Beobachtungsstelle und die EKRI einander zur Verfügung stellen, können von jeder der beiden Einrichtungen bei der Durchführung ihrer eigenen Arbeiten genutzt werden.

4. Die Beobachtungsstelle und die EKRI sorgen auf gegenseitiger Basis über ihre Netze für eine möglichst große Verbreitung ihrer Arbeitsergebnisse.

5. Die Beobachtungsstelle und die EKRI sorgen für den regelmäßigen Austausch von Informationen über vorgeschlagene, in Ausführung befindliche oder abgeschlossene Maßnahmen.

II. Zusammenarbeit

6. Zwischen der Beobachtungsstelle und der EKRI finden zur Koordination ihrer Tätigkeiten, insbesondere bei der Erarbeitung des Arbeitsprogramms der Beobachtungsstelle, regelmäßige Beratungen statt. Mit diesen Beratungen soll sichergestellt werden, daß sich die Programme beider Einrichtungen ergänzen und daß unnötige Doppelbesetzungen von Stellen so weit wie möglich vermieden werden.

7. Darüber hinaus kann auf der Grundlage dieser Beratungen vereinbart werden, daß die Beobachtungsstelle und die EKRI gemeinsame und/oder sich ergänzende Maßnahmen in Bereichen von gemeinsamem Interesse ergreifen. Durch diese Zusammenarbeit sollen die insgesamt zur Verfügung stehenden Ressourcen, insbesondere im Bereich der wissenschaftlichen Forschungsprojekte, optimal genutzt werden.

III. Benennung einer Persönlichkeit als Mitglied des Verwaltungsrats der Beobachtungsstelle durch den Europarat

8. Der Generalsekretär des Europarats benennt eine unabhängige Persönlichkeit aus der EKRI als Mitglied des Verwaltungsrats der Beobachtungsstelle sowie seinen Stellvertreter.

Dieser Punkt wird im Rahmen der regelmäßigen Kontakte zwischen der Europäischen Kommission und dem Generalsekretär des Europarats behandelt.

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