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Document 51998PC0174

    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Prüfungsvorschriften für Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen

    /* KOM/98/0174 endg. - SYN 98/0106 */

    ABl. C 148 vom 14.5.1998, p. 21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51998PC0174

    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Prüfungsvorschriften für Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen /* KOM/98/0174 endg. - SYN 98/0106 */

    Amtsblatt Nr. C 148 vom 14/05/1998 S. 0021


    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Prüfungsvorschriften für Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen (98/C 148/12) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(1998) 174 endg. - 98/0106(SYN)

    (Von der Kommission vorgelegt am 19. März 1998)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe c).

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    gemäß dem Verfahren des Artikels 189c EG-Vertrag und in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Erhöhung der Verkehrssicherheit und der Umweltschutz sind wichtige Anliegen, besonders bei der Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen; der Mensch ist ein wesentlicher Faktor beim sicheren Betrieb von Verkehrsträgern.

    Nach der Richtlinie 96/35/EG des Rates vom 3. Juni 1996 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen (1) ist jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Gefahrgutbeförderung oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Verladen oder Entladen umfaßt, verpflichtet, einen oder mehrere Sicherheitsberater zu benennen. Die Richtlinie 96/35/EG enthält keine speziellen Bestimmungen über die Harmonisierung der Prüfungsvorschriften und über die Prüfungsstellen.

    Die Mitgliedstaaten müssen einen einheitlichen Rahmen für die Prüfung und die Anforderungen an die Prüfungsstellen festlegen, um ein gewisses Qualitätsniveau zu garantieren und die gegenseitige Anerkennung der Nachweise in der gesamten Gemeinschaft zu ermöglichen.

    Mit dieser Richtlinie sollen die Prüfungsvorschriften harmonisiert werden. Die Prüfung besteht in einer schriftlichen Prüfung mit Fragen aus den in Anhang II der Richtlinie 96/35/EG enthaltenen Sachgebieten und mit einer Fallstudie, bei der die Kandidaten zeigen können, daß sie in der Lage sind, die Aufgaben eines Gefahrgutbeauftragten zu erfuellen.

    Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Gefahrgutbeauftragten, die für Unternehmen tätig sind, welche ausschließlich mit bestimmten gefährlichen Gütern zu tun haben, nur auf den entsprechenden Sachgebieten geprüft werden. Im EG-Schulungsnachweis ist deutlich anzugeben, daß dieser nur begrenzt gültig ist.

    Die von den Prüfungsstellen durchgeführten Prüfungen müssen von der zuständigen Behörde der Mitgliedstaaten anerkannt werden. Die Mitgliedstaaten legen die Anforderungen an Prüfungsstellen fest, um ein hohes Qualitätsniveau zu gewährleisten. Die Prüfungsstellen müssen fachlich kompetent und zuverlässig sein.

    Die Mitgliedstaaten müssen sich gegenseitig bei der Anwendung der Richtlinie unterstützen.

    Die Kommission wird von einem beratenden Ausschuß unterstützt, wie er in dem Beschluß 87/373/EWG des Rates vom 13. Juli 1987 vorgesehen ist -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    KAPITEL I GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Geltungsbereich

    (1) Diese Richtlinie enthält verbindliche Prüfungsvorschriften für die Bestellung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Richtlinie 96/35/EG.

    (2) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle notwendigen und geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Sicherheitsberater nach den Bestimmungen dieser Richtlinie geprüft werden.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff

    - "Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter", nachstehend "Gefahrgutbeauftragter" genannt, jede Person im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b) der Richtlinie 96/35/EG;

    - "gefährliche Güter" Güter im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 94/55/EG (2) und des Artikels 2 der Richtlinie 96/49/EG (3) zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bzw. auf der Schiene;

    - "Erstschulung" die Ausbildung, nach deren erfolgreichem Abschluß ein Befähigungsnachweis gemäß Artikel 5 der Richtlinie 96/35/EG ausgestellt wird;

    - "Unternehmen" Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a) der Richtlinie 96/35/EG;

    - "Prüfung" Prüfungen nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 96/35/EG;

    - "Prüfungsstelle" jede Einrichtung, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zur Abnahme der Prüfungen zugelassen wurde.

    KAPITEL II PRÜFUNGEN

    Artikel 3

    (1) Nach Abschluß der Erstschulung wird eine Prüfung gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 96/35/EG abgenommen.

    (2) In der Prüfung haben die Kandidaten nachzuweisen, daß sie über ausreichende Kenntnisse verfügen, um den Befähigungsnachweis zu erhalten.

    (3) Zu diesem Zweck stellt die zuständige Behörde oder die von dieser Behörde zugelassene Prüfungsstelle einen Fragenkatalog zusammen, der mindestens die in Anhang II der Richtlinie 96/35/EG aufgeführten Sachgebiete abdeckt. Die Prüfungsfragen werden diesem Katalog entnommen.

    (4) Die Prüfung ist schriftlich.

    (5) a) Jedem Kandidaten werden Fragen aus den in Anhang II der Richtlinie 96/35/EG genannten Sachgebieten gestellt, und zwar:

    1. drei Fragen aus jedem der folgenden Sachgebiete:

    - allgemeine Verhütungs- und Sicherheitsmaßnahmen

    - Klassifizierung der gefährlichen Güter

    - allgemeine Verpackungsvorschriften sowie Anforderungen an Tanker und Tankcontainer, Tankwagen usw.

    - Beschriftung und Gefahrenzettel

    - Vermerke in den Beförderungspapieren

    - Handhabung und Sicherung der Ladung

    - Fahrpersonal bzw. Besatzung: Ausbildung

    - mitzuführende Papiere, Beförderungspapiere

    - Sicherheitsanweisungen

    - Anforderungen an die Beförderungsmittel

    2. zwei Fragen aus jedem der folgenden Sachgebiete:

    - Versandart und Abfertigungsbeschränkungen

    - Zusammenladeverbote und Vorsichtsmaßnahmen bei der Zusammenladung

    - Trenngebote

    - begrenzte Mengen und freigestellte Mengen

    - Reinigung und/oder Lüftung vor dem Verladen und nach dem Entladen

    - Verkehrs- und/oder Fahrregeln und -beschränkungen

    - betriebs- oder unfallbedingte Freisetzung umweltbelastender Stoffe

    3. eine Frage aus jedem der folgenden Sachgebiete:

    - Beförderung von Fahrgästen

    - Überwachungspflichten: Halten und Parken

    b) Jeder Kandidat hat eine Fallstudie zu einem den Anhang I der Richtlinie 96/35/EG betreffenden Thema zu bearbeiten, bei der er nachweisen kann, daß er in der Lage ist, die Aufgaben eines Gefahrgutbeauftragten zu erfuellen.

    Artikel 4

    (1) Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 5 können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß die Gefahrgutbeauftragten, die für Unternehmen tätig sind, welche nur mit bestimmten gefährlichen Gütern zu tun haben, nämlich der Klassen 1 (Explosivstoffe), 2 (Gase) oder 7 (radioaktive Stoffe) oder Mineralölerzeugnissen (UN-Kennziffern 1202, 1203, 1223), gemäß Anhang II der Richtlinie 96/35/EG nur auf den ihre Tätigkeit betreffenden Gebieten geprüft werden. In dem nach Anhang II der Richtlinie 96/35/EG ausgestellten EG-Schulungsnachweis wird deutlich angegeben, daß dieser gemäß diesem Artikel nur für jene gefährlichen Güter gültig ist, zu denen der Gefahrgutbeauftragte geprüft wurde.

    (2) Bevor die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Prüfungsbedingungen beschließen, unterrichten sie die Kommission über diese Bedingungen. Die Mitgliedstaaten können nur dann die Bedingungen beschließen, wenn sie nach dem Verfahren des Artikels 8 genehmigt wurden.

    KAPITEL III AUFGABEN DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE, ANFORDERUNGEN AN DIE PRÜFUNGSSTELLEN

    Artikel 5

    Die Mitgliedstaaten benennen die Prüfungsstellen unter Beachtung der EG-Rechtsvorschriften aufgrund

    a) der Qualifikation und des Tätigkeitsbereichs der Prüfungsstelle

    b) eines ausführlichen Programms, in dem die Prüfungsgebiete festgelegt und die vorgesehenen Prüfmethoden, die Dauer der schriftlichen Prüfung und die erforderliche Mindestnote angegeben sind.

    Artikel 6

    (1) Die schriftlichen Prüfungen werden von der Prüfungsstelle zusammengestellt. Die Prüfungsstelle muß von der zuständigen Behörde oder einem Beauftragten des Mitgliedstaats zugelassen sein.

    (2) Die Zulassung wird von der zuständigen Behörde oder einem Beauftragten des Mitgliedstaats ausschließlich in schriftlicher Form erteilt und kann befristet sein.

    (3) Ist die Zulassung unbefristet, überprüft die zuständige Behörde bzw. ein Beauftragter des Mitgliedstaats regelmäßig die Zulassung.

    Artikel 7

    Die Mitgliedstaaten unterstützen sich bei der Anwendung der Richtlinie gegenseitig und tauschen Informationen zu dem in Artikel 3 Absatz 3 genannten Fragenkatalog aus.

    KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 8

    (1) Die Kommission wird von dem aufgrund von Artikel 9 der Richtlinie 94/55/EG eingesetzten Ausschuß für den Gefahrguttransport, nachstehend "Ausschuß" genannt, unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

    (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls durch Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

    Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen. Darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

    Die Kommission berücksichtigt so weit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

    Artikel 9

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 30. Juni 1999 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

    Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    Die Mitgliedstaaten wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2000 an.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen haben.

    (3) Die Mitgliedstaaten legen die Strafen fest, die bei einem Verstoß gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften zu verhängen sind, und ergreifen alle zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Strafen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Vorschriften spätestens am 30. Juni 1998 und eventuelle spätere Änderungen so bald wie möglich mit.

    Artikel 10

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 11

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    (1) ABl. L 145 vom 19.6.1996, S. 10.

    (2) ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 4, geändert durch die Richtlinie 96/86/EG der Kommission (ABl. L 335 vom 24.12.1996, S. 43).

    (3) ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 25, geändert durch die Richtlinie 96/87/EG der Kommission (ABl. L 335 vom 24.12.1996, S. 45.

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