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Document 51998AR0240

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung"

CdR 240/98 fin

ABl. C 51 vom 22.2.1999, p. 1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51998AR0240

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung" CdR 240/98 fin -

Amtsblatt Nr. C 051 vom 22/02/1999 S. 0001


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung" (1999/C 51/01)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN,

gestützt auf den Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates vom 18. März 1998 über den Fonds für regionale Entwicklung [KOM(98) 131 endg. - 98/0114 (SYN)] (),

aufgrund des Beschlusses des Rates vom 19. Mai 1998, den Ausschuß der Regionen gemäß Artikel 130 e und 198 c Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu ersuchen,

aufgrund des Beschlusses seines Präsidiums vom 13. März 1998, die Fachkommission Regionalpolitik, Strukturfonds, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt, grenzüberschreitende und interregionale Zusammenarbeit (Fachkommission 1) mit der Ausarbeitung dieser Stellungnahme zu beauftragen,

gestützt auf den von der Fachkommission 1 am 30. September 1998 angenommenen Stellungnahmeentwurf (CdR 240/98 rev.) (Berichterstatter: die Herren Chaves González und Kauppinen),

unter Berücksichtigung seiner Stellungnahme zur "Rolle der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der Anwendung des Partnerschaftsprinzips der Strukturfonds" (CdR 234/95) (),

unter Berücksichtigung seiner Stellungnahme zum Thema "Innovative Maßnahmen der Strukturfonds 1995-1999 - Artikel 10 der EFRE-Verordnung - Leitlinien für das zweite Maßnahmenpaket" (CdR 303/95) (),

unter Berücksichtigung seiner Stellungnahme zur "Verstärkung der Mittelmeerpolitik der Europäischen Union: Vorschläge für die Entwicklung einer Partnerschaft Europa-Mittelmeer" (CdR 371/98 fin) (),

unter Berücksichtigung seiner Stellungnahme zum Thema "Die nördliche Dimension der Europäischen Union und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation sowie im Barents-Gebiet" (CdR 10/96 fin) (),

unter Berücksichtigung seiner Stellungnahme zum Thema "Die derzeitige und künftige Politik der EU im Ostseeraum unter besonderer Berücksichtigung lokaler und regionaler Aspekte" (CdR 141/96 fin) (),

unter Berücksichtigung seiner Stellungnahme zum Thema "Gemeinschaftsinitiative INTERREG II C und mögliche Rolle der lokalen und regionalen Behörden" (CdR 108/97 fin) (),

unter Berücksichtigung seiner Stellungnahme zum Thema "Die lokalen Gebietskörperschaften und die Partnerschaft Europa-Mittelmeer" (CdR 125/97 fin) (),

unter Berücksichtigung seiner Stellungnahme zum Thema "Ansichten der Regionen und Kommunen zur Gestaltung der europäischen Strukturpolitik nach 1999" (CdR 131/97 fin) (),

unter Berücksichtigung seiner Stellungnahme zur "Agenda 2000: Finanzierung der Europäischen Union nach 1999 unter Berücksichtigung der Erweiterungsperspektiven und der Herausforderungen des 21. Jahrhunderts" (CdR 303/97 fin) (),

unter Berücksichtigung seiner Stellungnahme zu dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates mit allgemeinen Bestimmungen zu den Strukturfonds" (CdR 167/98 fin) ();

verabschiedete auf seiner 26. Plenartagung am 18. und 19. November 1998 (Sitzung vom 18. November) folgende Stellungnahme.

1. Allgemeine Bemerkungen

1.1. Beim Aufbau eines geeinten Europas nimmt die Regional- und Strukturpolitik eine Schlüsselrolle ein. Ein Drittel der EU-Haushaltsmittel wird über die Strukturfonds für die Regionen mit dem größten Rückstand aufgewendet, um die Disparitäten im Entwicklungsstand auszugleichen und günstige Bedingungen für die weitere Entwicklung zu schaffen. Innerhalb dieses Prozesses spielt der Europäische Fonds für regionale Entwicklung, EFRE, eine grundlegende Rolle.

1.2. Die Vorschläge der Europäischen Kommission für eine Revision der Strukturfondsverordnungen tragen entscheidend dazu bei, eine ausgewogene und nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung in Europa zu fördern und die Unterschiede in der regionalen Entwicklung zu beseitigen.

1.3. Die Überprüfung der Rechtsvorschriften geschieht zu einem Zeitpunkt, in dem sich die Regionen und lokalen Gebietskörperschaften beträchtlichen Veränderungen aufgrund der rasch fortschreitenden sozialen und technologischen Entwicklungen gegenübersehen und die Fragen hinsichtlich der Bewältigung der mit dieser Entwicklung verbundenen Probleme und der bestmöglichen Nutzung der neu entstehenden Möglichkeiten aufwerfen.

1.4. Nach Ansicht des AdR ist es ebenfalls wichtig, die Strukturpolitik der EU unter praktischen Gesichtspunkten als Teil der Entwicklungsarbeit zu sehen, die die Mitgliedstaaten, ihre Regionen und die lokalen Gebietskörperschaften in allen Bereichen selbst leisten.

1.5. Ferner muß man sich der grundsätzlichen Bedeutung bewußt sein, die das gemeinsame Handeln der Akteure auf den unterschiedlichen regionalen Ebenen hat.

1.6. Die Globalisierung der Wirtschaft verändert die sozioökonomischen Strukturen der lokalen Gebietskörperschaften und Regionen grundlegend. Hier sind die regionalen und lokalen Verwaltungen für eine harmonische und ausgewogene Entwicklung verantwortlich.

1.7. Die Vorschläge der Europäischen Kommission sind insgesamt kohärent und stellen gegenüber der üblichen Praxis in dem Sinne eine Neuerung dar, als dieses Mal ein Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates mit allgemeinen Bestimmungen zu den Strukturfonds als gemeinsame Grundlage für alle Fonds ausgearbeitet wurde; daneben wurden spezifische Vorschläge für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft/Abteilung Ausrichtung sowie das Finanzierungsinstrument für Ausrichtung der Fischerei vorgelegt.

2. Allgemeine Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung

2.1. Diese Stellungnahme zum EFRE stützt sich auf eine Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates mit allgemeinen Bestimmungen zu den Strukturfonds.

2.2. Laut Artikel 130 c des EG-Vertrags besteht die Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) darin, zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Gemeinschaft beizutragen.

2.3. In Übereinstimmung mit den allgemeinen Bestimmungen zu den Strukturfonds ist es die Hauptaufgabe des EFRE, die Ziele 1 und 2 nach Maßgabe von Artikel 1 der obengenannten Verordnung zu unterstützen und sich an der Finanzierung von grenzübergreifenden, transnationalen und interregionalen Vorhaben zu beteiligen. Er soll ferner innovative Maßnahmen und die technische Hilfe auf Gemeinschaftsebene fördern.

3. Untersuchung der Ziele des EFRE entsprechend dem Kommissionsvorschlag

3.1. Ziel 1

3.1.1. Unter Ziel 1 soll die Entwicklung und die strukturelle Anpassung der Regionen mit Entwicklungsrückstand gefördert werden. Dem Vorschlage zufolge fallen unter Ziel 1 die Regionen der Ebene II der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS II), deren Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt, gemessen in Kaufkraftparitäten, nach den verfügbaren Gemeinschaftsdaten der letzten drei Jahre weniger als 75 v.H. des Gemeinschaftsdurchschnitts beträgt. Unter dieses Ziel fallen ferner die Gebiete in äußerster Randlage sowie die im Zeitraum 1995-1999 im Rahmen von Ziel 6 förderfähigen Gebiete. Die Kommission erstellt zu einem späteren Zeitpunkt das Verzeichnis der Zielgebiete für den Zeitraum 2000-2006.

3.1.2. Die Regionen, die im laufenden Programmplanungszeitraum unter Ziel 1 fallen, die Kriterien für eine Förderung in der nächsten Laufzeit jedoch nicht mehr erfuellen, erhalten während eines Zeitraums von sechs Jahren eine Übergangsunterstützung unter Ziel 1.

3.1.3. Der AdR ist sich bewußt, wie schwierig die Festlegung der unter Ziel 1 fallenden Regionen ist, betrachtet den Vorschlag der Kommission in Übereinstimmung mit seinem in der Stellungnahme von November 1997 vertretenen Standpunkt jedoch als ausgewogen.

3.2. Ziel 2

3.2.1. Dem Vorschlag zufolge fallen unter das Ziel 2 vier Arten von Gebieten, die mit Strukturproblemen bei der wirtschaftlichen und sozialen Umstellung konfrontiert sind und deren Bevölkerungsanteil oder Fläche signifikant sind. Dies schließt die Gebiete mit einem sozioökonomischen Wandel in den Sektoren Industrie und Dienstleistungen, die ländlichen Gebiete mit rückläufiger Entwicklung, Problemgebiete in den Städten sowie die von der Fischerei abhängigen Krisengebiete ein. Der auf diese Gebiete entfallende Bevölkerungsanteil darf nicht mehr als 18 % der Gesamtbevölkerung der Gemeinschaft ausmachen. Die Zusammenfassung verschiedener Fördertatbestände (ländliche und städtische Entwicklung, Umstrukturierung und Fischerei) unter Ziel 2 veranschaulicht den Willen der Kommission, die Gemeinschaftsmaßnahmen einfacher und verständlicher zu gestalten. Der AdR betont, wie wichtig es ihm erscheint, daß diese Vereinfachung auf lokaler Ebene auch für die mit der Umsetzung der Strukturfonds beauftragten Akteure spürbar wird.

3.2.2. Die Kommission und die Mitgliedstaaten legen gemeinsam fest, welche Gebiete unter Ziel 2 fallen. Die Gebiete, die derzeit unter die Ziele 2 und 5(b) fallen, jedoch nicht mehr unter die neuen Ziel-2-Gebiete aufgenommen werden, erhalten während eines Zeitraums von vier Jahren entsprechend den neuen Bestimmungen des Ziels 2 eine Übergangsunterstützung.

3.2.3. Einzelne Bestimmungen zu Ziel 2 müssen im Sinne der Stellungnahme des Ausschusses vom November 1997 und der Stellungnahme zum Verordnungsentwurf mit allgemeinen Bestimmungen für die europäischen Strukturfonds überarbeitet werden.

3.2.4. Festzulegen, welche Gebiete unter Ziel 2 fallen, wird die schwierige Aufgabe der Mitgliedstaaten sein. Für die Regionen und lokalen Gebietskörperschaften ist es wichtig, daß den Entscheidungen eine möglichst offene statistische und qualitative Prüfung vorausgeht und ein Gleichgewicht zwischen den Regionen und zwischen den einzelnen Gebieten, aus denen sie sich zusammensetzen, angestrebt wird.

3.3. Die neue Gemeinschaftsinitiative für grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit

3.3.1. In dem Vorschlag wird die Anzahl der Gemeinschaftsinitiativen auf drei beschränkt, so daß jede Initiative von einem der Strukturfonds unterstützt werden kann. Der AdR erinnert jedoch an seinen Hinweis auf die Notwendigkeit eines zusätzlichen Instruments zur Flankierung des industriellen und sektoralen Strukturwandels sowie der militärischen Konversion, um zielgenau auf unvorhergesehene Krisen reagieren zu können.

3.3.2. Die Kommission schlägt vor, mit den EFRE-Mitteln die grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit zur Förderung einer harmonischen und ausgewogenen Entwicklung und Gestaltung des europäischen Raums zu unterstützen.

3.3.3. Diese neue Initiative ist ein wichtiger Teil der Aufgabe des EFRE. Der AdR wird die praktische Durchführung der Gemeinschaftsinitiative aufmerksam verfolgen.

3.3.4. Jedes Projekt im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative wird aus einem einzigen Fonds finanziert. Die Verordnung läßt es jedoch wie üblich zu, die Finanzierung auf alle Maßnahmen auszudehnen, die für die Durchführung des jeweiligen Projekts erforderlich sind.

3.4. Innovative Maßnahmen

3.4.1. Die Fonds können auf Initiative der Kommission im Rahmen von 0,7 v.H. ihrer jeweiligen jährlichen Mittelausstattung innovative Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene finanzieren. Diese Maßnahmen umfassen Studien, Pilotprojekte und den Austausch von Erfahrungen.

3.4.2. Jeder Bereich für Pilotprojekte wird aus einem einzigen Fonds finanziert. Die Verordnung läßt es jedoch, wie üblich, zu, die Finanzierung auf alle die Maßnahmen auszudehnen, die für die Durchführung des jeweiligen Pilotprojekts erforderlich sind.

3.5. Technische Hilfe

3.5.1. Die Fonds können auf Initiative oder im Auftrag der Kommission im Rahmen von 0,3 v.H. ihrer jeweiligen jährlichen Mittelausstattung die für die Durchführung der Strukturfonds notwendigen Maßnahmen zur Vorbereitung, Begleitung, Bewertung und Kontrolle finanzieren.

3.5.2. Einzelheiten zur technischen Hilfe enthält Artikel 22.

4. Ziel und Zusammenfassung des Vorschlags für die EFRE-Verordnung

4.1. Dem Vorschlag zufolge soll in der Verordnung präzisiert werden, welche Arten von Maßnahmen und Tätigkeiten für die Regionalentwicklung aus dem EFRE finanziert werden können.

4.2. Neben der Präambel besteht der Vorschlag für eine Verordnung lediglich aus neun Artikeln, von denen fünf die allgemeinen Verwaltungsbestimmungen enthalten. In Artikel 1 sind die Aufgaben des Fonds definiert, in Artikel 2 der Geltungsbereich, in Artikel 3 die Bestimmungen für die Gemeinschaftsinitiative und in Artikel 4 die Bestimmungen für die innovativen Maßnahmen.

4.3. Der AdR begrüßt die klare Abgrenzung zwischen den allgemeinen Bestimmungen und den Verordnungen für die einzelnen Fonds.

5. Bewertung des Vorschlags für eine Verordnung über den EFRE

5.1. Präambel

5.1.1. Nach Ansicht des AdR ist der Einleitungsteil insgesamt schlüssig. Aus dem Verordnungsvorschlag geht klar hervor, daß es verschiedene Fonds mit jeweils unterschiedlichen Zielen gibt. So bezieht sich Absatz 4 beispielsweise auf die Finanzierung einer harmonischen, ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung des Wirtschaftslebens. Innerhalb der Regionalentwicklung insgesamt muß jedoch auch weiteren sozialen Aspekten Aufmerksamkeit geschenkt werden. Derzeit werden einige diesbezügliche Maßnahmen aus dem Europäischen Sozialfonds finanziert. Aufgrund der derzeitigen Schwierigkeiten mit dem Verfahren, ist der AdR der Auffassung, daß eine stärkere Abstimmung zwischen den verschiedenen Strukturfonds die Planung der Entwicklung in der Regel vereinfacht.

5.1.2. In Absatz 5 werden die umweltpolitischen Ziele und die Bedingungen ausführlicher als in den anderen Absätzen festgelegt. Um der Klarheit willen sollte in diesem Absatz deutlich darauf hingewiesen werden, daß die Internationalisierung der KMU als Teil der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen unterstützt werden muß. Ferner sollte auch unterstrichen werden, wie wichtig die Sicherstellung der Wasserversorgung für die Eindämmung und Bekämpfung der Bodenerosion und für eine nachhaltige Entwicklung der Großregionen in der EU ist.

5.1.3. Da die eigentliche Aufgabe des EFRE darin besteht, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt durch Behebung der regionalen Ungleichgewichte und Beteiligung an der Entwicklung und Umstrukturierung der Regionen zu fördern, vertritt der Ausschuß die Ansicht, daß gemäß Artikel 158 des Vertrags von Amsterdam die Kriterien der Insellage und des Entwicklungsrückstands der ländlichen Gebiete aufgeführt werden müßten als Elemente, die eine Reihe von Strukturnachteilen mit sich bringen. Entsprechendes gilt für das in Artikel 299 des Vertrags von Amsterdam angesprochene Kriterium der äußersten Randlage, das die Abgelegenheit und die ständigen Nachteile der betroffenen Regionen berücksichtigt und für das Kriterium der Randlage, und zwar sowohl aufgrund der lagebedingten Nachteile als auch wegen der notwendigen Einbindung und Strukturierung der Randgebiete im Einklang mit ihrer Gebietsstruktur und ihrer Lage im europäischen Raum.

5.2. Artikel 1 - Aufgaben des Fonds

5.2.1. Da der Artikel zwar allgemein formuliert, gleichzeitig aber auch ausreichend präzise ist, hat der AdR hierzu keine Bemerkungen abzugeben.

5.3. Artikel 2 - Geltungsbereich des Fonds

5.3.1. Dies ist der wichtigste Artikel des Verordnungsentwurfs, da hier die Bereiche und Gebiete festgelegt sind, die EFRE-Mittel erhalten können. Der AdR ist der Ansicht, daß die europäischen Regionen und lokalen Gebietskörperschaften entsprechend ihren Möglichkeiten in den Bereichen tätig werden sollten, die sie für eine ausgewogene und nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung als wichtig erachten.

5.3.2. Ausgehend von den Besonderheiten jeder lokalen Gebietskörperschaft oder Region und unter Berücksichtigung des Fortschreitens der europäischen Integration sollte das Verzeichnis der Gebiete, die vorrangig unterstützt werden, auch Reformen der Produktionsstruktur und des Dienstleistungsbereichs berücksichtigen, um insbesondere den kleinen und mittleren Unternehmen zu helfen, sich den Wettbewerbsbedingungen des Binnenmarktes und des Euro anzupassen.

5.3.3. Auch der AdR mißt der Kofinanzierung von Infrastrukturinvestitionen durch den EFRE einen hohen Stellenwert bei. Er hat jedoch kein Verständnis für den Standpunkt der Kommission gegenüber dem von lokalen und regionalen Gebietskörperschaften geäußerten Wunsch, daß eine Beteiligung an derartigen Finanzierungen u.a. in rückständig gewordenen Industriegebieten erwogen werden sollte, wenn ihrer Ansicht nach eine Modernisierung der Verkehrsinfrastruktur erforderlich ist.

5.3.4. Angesichts der außerordentlichen Bedeutung der Kultur für die Identität und Lebensfähigkeit der lokalen Gebietskörperschaften und Regionen ist es in einer Welt der immer mehr zunehmenden Globalisierung wichtig, kulturellen und wirtschaftlichen Tätigkeiten in all ihren Ausprägungen innerhalb der regionalen Entwicklung Rechnung zu tragen. Der AdR schlägt daher vor, kulturelle Tätigkeiten mit strukturpolitischer Bedeutung - darunter auch Aktivitäten im Zusammenhang mit der Nutzung von Kulturgütern und der Entwicklung des Kulturtourismus - in die Reihe der Bereiche aufzunehmen, die im Rahmen von Artikel 2 gefördert werden sollen.

5.3.5. Der Ausschuß hebt hervor, daß der Tätigkeitsbereich des EFRE außer den transeuropäischen Netzen auch die Verkehrs-, Telekommunikations- und Energie-Infrastrukturen von regionalem und interregionalem Interesse umfassen muß unter Berücksichtigung der Inselregionen, der Regionen in Randlage und in äußerster Randlage sowie der ländlichen Berggebiete, die mit besonderen Strukturproblemen konfrontiert sind.

5.4. Artikel 3 - Gemeinschaftsinitiative für grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit

5.4.1. Die Gemeinschaftsinitiative, die revidierte Form des Interreg-Programms, betrifft die grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit, mit der eine harmonische und ausgewogene Entwicklung des europäischen Raums gefördert werden soll.

5.4.2. Die Finanzierung des Programms erfolgt allein über den EFRE; es können jedoch auch Maßnahmen gefördert werden, die üblicherweise in die Zuständigkeit der anderen Fonds fallen.

5.4.3. Der AdR begrüßt die Vorschläge der Kommission hinsichtlich ihres Inhaltes und der Finanzierung. Die Finanzierung durch einen einzigen Fonds kann die Umsetzung vereinfachen. Das vorgeschlagene Verfahren bietet ebenfalls die Möglichkeit, das Prinzip eines einzigen Fonds auf die Probe zu stellen. Abgesehen von einigen Problemen waren die Interreg-Programme weitgehend erfolgreich; es besteht ein großer Bedarf an einer grenzübergreifenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit.

5.4.4. Da die Einzelheiten der Bestimmungen derzeit noch ausgearbeitet werden, möchte der AdR auf einige Aspekte aufmerksam machen, die in den neuen Vorschriften und Tätigkeiten der Kommission berücksichtigt werden sollten.

5.4.5. Die Gemeinschaftsinitiative besteht aus den drei Teilen grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit. Der AdR spricht sich dafür aus, den Schwerpunkt dieses Programmes insbesondere auf die Förderung der Beteiligung der lokalen Gebietskörperschaften und Regionen bei der grenzübergreifenden und interregionalen Zusammenarbeit zu legen, da auf einzelstaatlicher Ebene zahlreiche Möglichkeiten für eine Förderung der transnationalen Zusammenarbeit bestehen.

5.4.6. Der Ausschuß ist der Ansicht, daß der Entwicklung der Zusammenarbeit und des regionalen Zusammenschlusses im Rahmen dieser Gemeinschaftsinitiative sowohl qualitativ als auch quantitativ mehr Aufmerksamkeit und Unterstützung zukommen sollte, wenn diese Kooperation im Hinblick auf die Intensivierung der Beziehungen zwischen den jeweiligen wirtschaftlichen und sozialen Untergebieten erfolgt und auf diese Weise neue funktionale wirtschaftliche und kulturelle Gebiete gebildet und gestaltet werden, die von ihrer Lage her in die europäische Gebietsstruktur integriert sind.

5.4.7. Bei der grenzübergreifenden Zusammenarbeit sollte nach Ansicht des AdR besonderes Gewicht auf der Überwindung der Schwierigkeiten liegen, die derzeit die Zusammenarbeit an den Außengrenzen der EU beeinträchtigen.

5.4.8. Im Rahmen der Programme MEDA, PHARE und TACIS sind bei der Umsetzung grenzübergreifender Kooperationsvorhaben an den EU-Außengrenzen zahllose spezifische Probleme aufgetreten. Die Zusammenarbeit wird dadurch beeinträchtigt. Aus diesem Grund ist eine Klarstellung der Verfahrensweise notwendig, damit die Maßnahmen der neuen EFRE-Initiative besser auf die Programme MEDA, PHARE und TACIS, insbesondere den Teil grenzübergreifende Zusammenarbeit, abgestimmt werden können.

Da die Regionen und lokalen Gebietskörperschaften bei der grenzübergreifenden Zusammenarbeit eine wesentliche Rolle spielen, bietet der AdR hier seine Mitarbeit bei der Suche nach praktischen Lösungen an.

5.4.9. Angesichts der bevorstehenden Erweiterung der EU ist eine Zusammenarbeit zwischen dem PHARE-Programm und der neuen Initiative für eine grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit derzeit besonders wichtig. Eine erfolgreiche Kooperation trägt auch zur Lösung der Probleme bei, die im Laufe der Erweiterung in den Grenzregionen auftreten können.

5.4.10. Desgleichen sollte eine stärkere Abstimmung zwischen der neuen Initiative und dem Programm MEDA angestrebt werden, damit die Regionen und lokalen Gebietskörperschaften wirksamer an dem auf der Konferenz von Barcelona im November 1995 geschlossenen Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen beteiligt werden können. Auf diese Weise können sie über eine dezentralisierte Zusammenarbeit dazu beitragen, den Mittelmeerraum zu einer Zone des Friedens, der Stabilität und des Fortschritts zu machen.

5.4.11. Zusammen mit der neuen Gemeinschaftsinitiative könnte die im Rahmen des TACIS-Programms stattfindende grenzübergreifende Zusammenarbeit zu einem höchst effizienten Instrument für die Zusammenarbeit zwischen Rußland und den Grenzregionen der EU werden. Gerade die europäischen Grenzregionen haben die größten Entwicklungsschwierigkeiten, sowohl was den Lebensstandard als auch die Leistungsfähigkeit der demokratisch eingesetzten lokalen und regionalen Verwaltungen angeht.

5.4.12. Der Ausschuß ist ferner der Ansicht, daß der Schwerpunkt dieser neuen Initiative auf den Gebieten und Regionen liegen sollte, in denen eine gemeinsame Minderheitenkultur und/oder -sprache besteht, die über die Grenzen hinausreicht.

5.4.13. Die interregionale Zusammenarbeit ist einer der Schlüsselaspekte der europäischen Integration. Der AdR möchte die Wichtigkeit dieser Zusammenarbeit hervorheben. Um in Europa einen Zusammenhalt zu erreichen, muß das gegenseitige Verständnis innerhalb Europas gefördert werden. Die neue Gemeinschaftsinitiative bietet Wege für die Erreichung dieses Ziels.

5.4.14. Die Bestimmungen für die neue Gemeinschaftsinitiative zur Förderung der grenzübergreifenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit sollten eine Kombination der einzelnen Programme, insbesondere zwischen grenzübergreifender und interregionaler Zusammenarbeit, zulassen.

5.4.15. Der Ausschuß ist der Ansicht, daß im Rahmen der Initiative für grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit besondere Maßnahmen für die interregionale Zusammenarbeit zwischen Regionen in äußerster Randlage vorgesehen werden sollten.

5.5. Artikel 4 - Innovative Maßnahmen

5.5.1. Die innovativen Maßnahmen umfassen auf Initiative der Kommission erstellte Studien, Pilotprojekte und den Austausch von innovativen Erfahrungen.

5.5.2. Der AdR befürwortet den Vorschlag der Kommission, da die innovativen Maßnahmen sich für die Regionen und lokalen Gebietskörperschaften als wichtig erwiesen haben. Auch die auf Initiative der Kommission durchgeführten Vorhaben hatten beträchtliche Wirkung. Außerdem konnten die Regionen und lokalen Gebietskörperschaften enge Kontakte zur Kommission aufbauen; dies trug zur Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses bei.

5.5.3. Als sehr begrüßenswert wird auch betrachtet, daß die innovativen Maßnahmen im Rahmen des EFRE über eine Ausdehnung des Geltungsbereichs auf die Bereiche der anderen Fonds finanziert werden können. Der Vorschlag zeigt, daß die Kommission keine vorgefaßten Urteile und Verständnis für die Bedürfnisse der Regionen und lokalen Gebietskörperschaften hat. Der AdR hofft, daß die Kommission einfache und wirksame Verfahrensbestimmungen festlegt und insbesondere die Vereinfachung der Bestimmungen über die Erstattungsfähigkeit der Ausgaben, die Einführung einer nachträglichen Finanzkontrolle und die Anwendung von Mechanismen der gegenseitigen Absicherung von Risiken bei den kleinsten Projekten anstrebt.

5.5.4. Hinsichtlich der innovativen Maßnahmen möchte der AdR darauf aufmerksam machen, daß die Kommission in der jüngsten Vergangenheit dazu übergegangen ist, vorrangig wirtschaftlich bedeutendere Vorhaben zu unterstützen; damit ist die Anzahl der kofinanzierten Vorhaben zurückgegangen. Der AdR hat Verständnis für die Umstände, die dazu geführt haben, spricht sich jedoch deutlich gegen eine derartige Tendenz aus.

5.5.5. Zahlreiche europäische Regionen und lokalen Gebietskörperschaften sind sehr klein; werden Großprojekte unterstützt, sind ihre Möglichkeiten für eine Beteiligung geringer. Daher ist es wichtig, daß die Kommission auch weniger umfangreichen innovativen Vorhaben eine Chance gibt, u.a. auch denen, die aus der Bürgergesellschaft kommen. Auch die kleinen Regionen und lokalen Gebietskörperschaften benötigen Innovationen, um sich der schnell voranschreitenden Entwicklung anzupassen.

5.5.6. Der AdR spricht sich dafür aus, im Rahmen der innovativen Maßnahmen der interregionalen Zusammenarbeit mehr Gewicht zu geben. Konkret heißt das, die Programme ECOS-OUVERTURE und RECITE weiterführen und die Verfahren verbessern, um eine bessere Abstimmung zwischen den EFRE-finanzierten Maßnahmen und den Maßnahmen der Programme MEDA, PHARE und TACIS zu erreichen.

5.6. Artikel 5 bis 9

5.6.1. Der AdR hat zu diesen Artikeln keine Bemerkungen abzugeben.

6. Schlußfolgerungen

Diese Stellungnahme ergänzt die Stellungnahme des AdR zu den allgemeinen Bestimmungen, ist aber unabhängig von dieser zu betrachten. Der AdR fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung unter Berücksichtigung der Empfehlungen des AdR zu überprüfen. Ferner fordert er die Kommission auf, den in dieser Stellungnahme enthaltenen Vorschlägen des AdR Rechnung zu tragen, wenn sie die konkreten Vorschriften für die neue Initiative zur Förderung der grenzübergreifenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit und die innovativen Maßnahmen festlegt. Notwendig ist auch eine Überprüfung der Bestimmungen für die Programme MEDA, PHARE und TACIS, um ein effizientes System für die Planung und Durchführung der grenzübergreifenden und interregionalen Programme zu schaffen.

Brüssel, den 18. November 1998.

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Manfred DAMMEYER

() ABl. C 176 vom 9.6.1998, S. 35.

() ABl. C 100 vom 2.4.1996, S. 72.

() ABl. C 100 vom 2.4.1996, S. 124.

() ABl. C 126 vom 29.4.1996, S. 12.

() ABl. C 337 vom 11.11.1996, S. 7.

() ABl. C 42 vom 10.2.1997, S. 6.

() ABl. C 244 vom 11.8.1997, S. 19.

() ABl. C 64 vom 27.2.1998, S. 59.

() ABl. C 64 vom 27.2.1998, S. 5.

() ABl. C 64 vom 27.2.1998, S. 40.

() ABl. C 373 vom 2.12.1998, S. 1.

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