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Document 51997PC0257

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über angeschaltete Telekommunikationsgeräte und die gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität

/* KOM/97/0257 endg. - COD 97/0149 */

ABl. C 248 vom 14.8.1997, p. 4–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51997PC0257

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über angeschaltete Telekommunikationsgeräte und die gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität /* KOM/97/0257 endg. - COD 97/0149 */

Amtsblatt Nr. C 248 vom 14/08/1997 S. 0004


Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über angeschaltete Telekommunikationsgeräte und der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (97/C 248/04) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(97) 257 endg. - 97/0149(COD)

(Von der Kommission vorgelegt am 6. Juni 1997)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b EG-Vertrag,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates (2), wurden die Maßnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Konformität von Telekommunikationsendgeräten weiterentwickelt.

(2) Mit der Richtlinie 93/97/EWG des Rates (3) wurde die Richtlinie 91/263/EWG im Hinblick auf Satellitenfunkanlagen ergänzt.

(3) Ein ordnungspolitisches System zur Förderung eines Binnenmarkts für Endgeräte und Funkgeräte sollte es ermöglichen, daß Investitionen, Fertigung und Vertrieb mit der Geschwindigkeit der technologischen und marktwirtschaftlichen Entwicklungen Schritt halten können. Die Liberalisierung der Infrastrukturen erfordert neue Definitionen der Netzabschlußpunkte und Endgeräte. In der Regel handelt es sich bei den Netzabschlußpunkten um solche öffentlicher Telekommunikationsnetze. In bestimmten Fällen sollten im öffentlichen Interesse Rechtsvorschriften für Endgeräte erlassen werden, die für den Anschluß an Netzabschlußpunkte anderer Art bestimmt sind.

(4) Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates (4) über die Einführung des offenen Netzzugangs für den Sprachtelefondienst und den Universaldienst für den Telekommunikationssektor in einem wettbewerbsorientierten Umfeld fordert von nationalen Aufsichtsbehörden, die Veröffentlichung der detaillierten technischen Spezifikationen der Schnittstellen für den Netzzugang sicherzustellen, um einen wettbewerbsorientierten Markt für Endgeräte zu gewährleisten.

(5) Die grundlegenden Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit im Rahmen der Richtlinie 89/336/EWG vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (5), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG, reichen für angeschaltete Telekommunikationsgeräte aus.

(6) Die Bestimmungen der Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (6), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG, reichen ungeachtet der Betriebsspannungsgrenzen für angeschaltete Telekommunikationsgeräte aus.

(7) Zum Schutz des öffentlichen Interesses können bestimmte, für Endgeräte und Funkgeräte spezifische grundlegende Anforderungen erforderlich sein.

(8) Eine unannehmbare Beeinträchtigung des Dienstes für andere Teilnehmer als die Benutzer von angeschalteten Telekommunikationsgeräten sollte vermieden werden.

(9) Harmonisierte Schnittstellen zwischen Endgeräten und Telekommunikationsnetzen sollten die Koexistenz wettbewerbsorientierter Märkte für Endgeräte und Netzdienste sichern.

(10) Angeschaltete Telekommunikationsgeräte können einen beträchtlichen Anteil begrenzter Ressourcen wie des Funkfrequenzspektrums belegen.

(11) Die Kommission muß gegebenenfalls bestimmte gemeinschaftsweite Anforderungen berücksichtigen, wenn diese im öffentlichen Interesse sind.

(12) Die grundlegenden Anforderungen an eine Kategorie von angeschalteten Telekommunikationsgeräten sollten sich nach Art und Bedarf dieser Kategorie richten. Diese Anforderungen sind sorgsam anzuwenden, um technologische Innovationen oder die Deckung des Bedarfs eines marktorientierten Umfelds nicht zu behindern.

(13) Es ist darauf zu achten, daß angeschaltete Telekommunikationsgeräte keine vermeidbare gesundheitliche Gefahr darstellen.

(14) Telekommunikationsdienste sind eine wichtige Voraussetzung für das Wohlergehen und die Beschäftigung behinderter Menschen, die einen wesentlichen, zunehmenden Anteil der europäischen Bevölkerung ausmachen.

(15) Angeschaltete Telekommunikationsgeräte sollten Funktionen bieten, die für Rettungs- und Sicherheitsdienste benötigt werden.

(16) Angeschaltete Telekommunikationsgeräte sollten kein Eindringen in die Privatsphäre des Einzelnen gestatten.

(17) Damit die Kommission den Markt wirksam überwachen kann, müssen ihr die Mitgliedstaaten die einschlägigen Informationen über Netzabschlußpunkte, unangemessene oder nicht sachgerecht angewandte harmonisierte Normen, benannte Stellen und Überwachungsinstanzen mitteilen.

(18) Harmonisierte Normen auf europäischer Ebene sind wünschenswert, um das öffentliche Interesse bei der Konzeption und Fertigung angeschalteter Telekommunikationsgeräte zu wahren. Diese harmonisierten Normen können zum Nachweis der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen verwendet werden.

(19) Das Gemeinschaftsrecht bestimmt, daß Hindernisse für den freien Verkehr von Waren in der Gemeinschaft, die sich aus abweichenden nationalen Rechtsvorschriften für den Vertrieb von Erzeugnissen ergeben, nur dann zulässig sind, wenn sie erforderlich und verhältnismäßig sind. Die Angleichung der Rechtsvorschriften muß sich daher auf die Bestimmungen beschränken, die zur Einhaltung der grundlegenden Anforderungen an angeschaltete Telekommunikationsgeräte notwendig sind. Diese Anforderungen lösen die entsprechenden nationalen Anforderungen ab.

(20) Der freie Verkehr und die Inbetriebnahme angeschalteter Telekommunikationsgeräte, die die einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfuellen, sollten in allen Mitgliedstaaten zulässig sein. Angeschaltete Telekommunikationsgeräte, die die geltenden grundlegenden Anforderungen nicht erfuellen, sind als fehlerhafte Produkte im Sinne der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (7) zu betrachten.

(21) Hersteller oder deren in der Gemeinschaft niedergelassene Bevollmächtigte, die für die Markteinführung für Produkte, die den einschlägigen grundlegenden Anforderungen nicht entsprechen, verantwortlich sind, sollten entsprechend der Richtlinie 85/374/EWG haftbar sein, die gegebenenfalls geändert werden sollte, um den Erfordernissen von Telekommunikationsgeräten gerecht zu werden.

(22) Am 22. Juli 1993 verabschiedete der Rat den Beschluß 93/465/EWG vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung (8). Die Konformitätsbewertungsverfahren sollten sich auf die verfügbaren Module nach diesem Beschluß stützen.

(23) Es sollte ein Ausschuß eingesetzt werden, dem die von der Durchführung der Endgeräte- und Funkgeräte-Vorschriften unmittelbar betroffenen Parteien angehören, insbesondere die für die Zertifizierung der Konformität und die Marktüberwachung zuständigen einzelstaatlichen Stellen, um die Kommission bei der einheitlichen, verhältnismäßigen Anwendung der Rechtsvorschriften zu unterstützen und so dem Bedarf des Marktes und der breiten Öffentlichkeit gerecht zu werden. Gegebenenfalls sollten Vertreter von Telekommunikationsorganisationen, Anwendern, Verbrauchern, Herstellern und Diensteanbietern konsultiert werden.

(24) Bei der Einführung von Änderungen des ordnungspolitischen Systems ist eine reibungslose Umstellung vom früheren System zu gewährleisten, um Aufsplitterungen des Marktes und Rechtsunsicherheit zu verhindern.

(25) Der Endgerätesektor ist wesentlicher Bestandteil des Telekommunikationsmarkts, einer der Hauptstützen der Wirtschaft in der Gemeinschaft. Die derzeitigen Richtlinien über Telekommunikationsendgeräte können die sich abzeichnenden Veränderungen des Sektors, die durch neue technologische und marktwirtschaftliche Entwicklungen sowie Rechtsvorschriften über Netze bedingt sind, nicht auffangen.

(26) Die Kommission sollte regelmäßig überprüfen, welche Kategorien von Endgeräten keine Gemeinschaftsnormen für die Schnittstellen zwischen öffentlichen Netzen und Endgeräten mehr erfordern, wobei die Fortschritte bei der Liberalisierung des Marktes für die Bereitstellung öffentlicher Netzdienste zu berücksichtigen sind.

(27) Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie 91/263/ EWG, 93/97/EWG und Artikel 11 der Richtlinie 93/68/EWG, die folglich aufzuheben sind.

(28) Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip im Sinne des Artikels 3b EG-Vertrag kann das Ziel, einen offenen, wettbewerbsorientierten Binnenmarkt für Telekommunikationsgeräte zu schaffen, von den Mitgliedstaaten nicht vollständig erreicht werden und läßt sich daher besser auf Gemeinschaftsebene verwirklichen. Diese Richtlinie beschränkt sich auf die hierzu notwendigen Mindestanforderungen und die zur Erreichung dieses Ziels erforderlichen Maßnahmen -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I ALLGEMEINES

Artikel 1

Geltungsbereich und Zielsetzung

Mit dieser Richtlinie werden für die Europäische Gemeinschaft Rahmenbedingungen für die Markteinführung, den freien Verkehr und die Inbetriebnahme angeschalteter Telekommunikationsgeräte (ATG) festgelegt, die den grundlegenden Anforderungen entsprechen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie ist/sind:

a) Angeschaltete Telekommunikationsgeräte (ATG):

Geräte, die in dem für terrestrische/satellitengestützte Kommunikation zugewiesenen Spektrum über Funk kommunizieren können, ausgenommen Geräte, die ausschließlich zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit verwendet werden

oder

die Bestandteile von Geräten, die an einen Offenen Netzabschlußpunkt angeschlossen werden und so das Zusammenwirken des Geräts mit dem jeweiligen Netz sicherstellen.

b) Offener Netzabschlußpunkt (ONAP):

Der Abschlußpunkt eines Telekommunikationsnetzes, an dem Anwender jedes konforme angeschaltete Telekommunikationsgerät anschließen können, dessen Typ von diesem ONAP unterstützt wird. Der Anschluß kann über Draht, Funk, optische oder andere elektromagnetische Mittel erfolgen. Ein ONAP kann einen oder mehrere ATG-Typen unterstützen. In Ausnahmefällen können im Interesse der Öffentlichkeit auch Abschlußpunkte anderer als öffentlicher Netze als ONAP ausgewiesen werden.

c) ATG-Typ:

Der ATG-Typ bestimmt die Art des Offenen Netzabschlußpunkts, an den Geräte über Draht, Funk, optische oder andere elektromagnetische Mittel angeschlossen werden.

d) Technische Spezifikation:

Eine Spezifikation der Merkmale eines Produkts, die den geltenden grundlegenden Anforderungen entsprechen.

e) Harmonisierte Norm:

Eine von einer anerkannten Normenorganisation im Rahmen eines Auftrags der Kommission zur Erstellung einer europäischen Norm nach den Verfahren der Richtlinie 83/189/EWG des Rates (9) festgelegte technische Spezifikation, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist.

Artikel 3

Grundlegende Anforderungen

(1) Die nachstehenden allgemeinen grundlegenden Anforderungen gelten für alle ATG:

a) die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 73/23/EWG, ungeachtet der Spannungsgrenzen der ATG;

b) die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 89/336/EWG im Hinblick auf die elektromagnetische Verträglichkeit.

(2) Die spezifischen, für die einzelnen ATG-Typen geltenden grundlegenden Anforderungen können gemäß Artikel 4 aus nachstehender Liste ausgewählt werden:

a) Vorbeugung gegen Mißbrauch von Netzressourcen, der zu einer unannehmbaren Beeinträchtigung des Dienstes für Nichtbenutzer von ATG führt;

b) Zusammenwirken über das (die) Netz(e) und gemeinschaftsweite Portabilität zwischen ONAP des gleichen Typs;

c) effiziente Nutzung des für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrums.

Artikel 4

Festlegung der einschlägigen spezifischen grundlegenden Anforderungen

(1) Die Kommission legt die für den jeweiligen ATG-Typ geltenden spezifischen grundlegenden Anforderungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 12 fest. Bei der Auswahl der geltenden spezifischen grundlegenden Anforderungen berücksichtigt die Kommission gegebenenfalls:

a) den Gesundheitsschutz,

b) Ausstattung für Behinderte,

c) Funktionen für Rettungs- und Sicherheitsdienste,

d) den Schutz der Privatsphäre.

Die geltenden spezifischen grundlegenden Anforderungen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die ONAP-Typen, die verfügbar sind oder bereitgestellt werden sollen, sobald sie davon Kenntnis erhalten. Die Kommission informiert den durch Artikel 12 eingesetzten Ausschuß (nachfolgend: "Ausschuß") über bestehende und geplante ONAP-Typen.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß alle Netzbetreiber eine präzise, angemessene technische Spezifikation der verfügbaren ONAP und der unterstützten ATG-Typen veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren. Die Spezifikationen müssen ausreichend detailliert sein, um die Auslegung kompatibler ATG zu ermöglichen.

Artikel 5

Harmonisierte Normen

(1) Entspricht ein ATG den einschlägigen harmonisierten Normen, deren Referenznummern im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, so gehen die Mitgliedstaaten davon aus, daß die grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 und 4 erfuellt sind, die mit diesen Normen abgedeckt sind. Nach Wahl des Herstellers, insbesondere, wenn keine harmonisierte Norm vorliegt, kann die Konformität mit den einschlägigen grundlegenden Anforderungen anhand einer technischen Spezifikation nachgewiesen werden, die diesen Anforderungen entspricht.

(2) Gelangt ein Mitgliedstaat oder die Kommission zu der Auffassung, daß eine harmonisierte Norm gemäß Absatz 1 den aus der Liste in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 1 ausgewählten spezifischen grundlegenden Anforderungen nicht gerecht wird, so kann die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat den Ausschuß mit der Angelegenheit befassen und die Verfahren gemäß Artikel 12 einleiten.

Artikel 6

Markteinführung und Inbetriebnahme

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten den freien Verkehr von ATG, die den einschlägigen grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 Absätze 1 und 2 und Artikel 4 Absatz 1 entsprechen; sie stellen sicher, daß keine zusätzlichen nationalen Vorschriften auf sie angewendet werden. Wurden die spezifischen grundlegenden Anforderungen für einen ATG-Typ noch nicht festgelegt, so gelten für den Hersteller keine nationalen Vorschriften; er kann das ATG auf dem Markt einführen, sofern es den allgemeinen grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 entspricht. ATG, die den zum Zeitpunkt der Markteinführung geltenden grundlegenden Anforderungen entsprechen, können weiterhin vertrieben werden.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß der Anschluß von ATG an entsprechende ONAP nicht aus Gründen technischer Inkompatibilität verweigert wird, wenn das ATG die Voraussetzungen von Artikel 3 erfuellt.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß den ATG zum Zeitpunkt der Markteinführung Unterlagen beigefügt werden, die den potentiellen Käufer oder Benutzer des ATG darüber informieren, daß das Gerät den einschlägigen grundlegenden Anforderungen entspricht, sowie gegebenenfalls über Verwendungsbedingungen, die sich aus der Auswahl der grundlegenden Anforderungen ergeben. Dabei sind u. a. der/die ONAP-Typ(en) zu nennen, an die das ATG angeschlossen werden darf, sowie Einschränkungen der Verwendung aufgrund der fehlenden Harmonisierung des Funkspektrums.

Artikel 7

Mangelnde Konformität

(1) Gelangt ein Mitgliedstaat zu der Auffassung, daß ATG, die auf seinem Hoheitsgebiet vertrieben werden, die einschlägigen grundlegenden Anforderungen nicht erfuellen, so trifft er die erforderlichen Maßnahmen, um diese Produkte aus dem Verkehr zu ziehen und ihre Markteinführung zu untersagen.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat meldet der Kommission unverzüglich unter Angabe der Gründe alle Entscheidungen, die er in bezug auf mangelnde Konformität trifft. Dabei ist insbesondere anzugeben, ob die mangelnde Konformität durch

a) eine unsachgemäße Anwendung der harmonisierten Normen nach Artikel 5,

b) Mängel in den in Artikel 5 erwähnten harmonisierten Normen selbst,

c) die Zugrundelegung einer unangemessenen technischen Spezifikation

bedingt ist.

(3) Ist die mangelnde Konformität gemäß Absatz 2 auf Mängel in den geltenden harmonisierten Normen zurückzuführen, so befaßt die Kommission den Ausschuß mit dieser Angelegenheit innerhalb von zwei Monaten nach der Notifizierung durch den Mitgliedstaat, der die Maßnahme getroffen hat.

(4) Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat fortlaufend über den Fortgang und das Ergebnis eines gegebenenfalls gemäß Absatz 3 eingeleiteten Verfahrens.

Artikel 8

Haftung bei mangelnder Konformität

(1) Hersteller oder ihre in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten, die Produkte auf dem Gemeinschaftsmarkt vertreiben, die den geltenden grundlegenden Anforderungen nicht entsprechen, sind im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie 85/374/EWG haftbar, ebenso für den unmittelbaren wirtschaftlichen Schaden, der als Folge der Nichteinhaltung der grundlegenden Anforderungen entsteht. Hierunter fällt nicht der entgangene Gewinn.

(2) Ein Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter ist für die in Absatz 1 aufgeführten Schäden nicht haftbar, wenn er nachweisen kann, daß die grundlegende(n) Anforderung(en), die er nicht erfuellt, zum Zeitpunkt der Markteinführung des Geräts nicht gemäß Artikel 4 festgelegt waren.

KAPITEL II KONFORMITÄTSBEWERTUNG

Artikel 9

Konformitätsbewertungsverfahren

(1) Die in diesem Artikel genannten Konformitätsbewertungsverfahren dienen dem Nachweis der Konformität von ATG mit allen in Artikel 3 Absätze 1 und 2 und Artikel 4 Absatz 1 genannten einschlägigen grundlegenden Anforderungen.

(2) ATG, die das für terrestrische/satellitengestützte Kommunikation zugewiesene Spektrum nicht nutzen, unterliegen einer internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang I.

(3) ATG, die das für terrestrische/satellitengestützte Kommunikation zugewiesene Spektrum nutzen, unterliegen einer internen Fertigungskontrolle sowie spezifischen Produktprüfungen gemäß Anhang II.

(4) Die Protokolle und der Schriftwechsel im Zusammenhang mit der Fertigungskontrolle nach den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren durchgeführt wird, oder in einer Sprache abzufassen, die von der zuständigen benannten Stelle akzeptiert wird.

Artikel 10

Benannte Stellen und Überwachungsinstanzen

(1) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die sie mit der Durchführung der Aufgaben gemäß Artikel 9 beauftragt haben. Die Mitgliedstaaten legen bei der Beurteilung der zu benennenden Stellen die in Anhang III aufgeführten Kriterien zugrunde.

(2) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ein Verzeichnis der benannten Stellen und ihrer Kennummern sowie der Aufgaben, mit denen sie betraut wurden. Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission alle zur Fortschreibung dieses Verzeichnisses notwendigen Informationen.

(3) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die auf ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Stellen, die die Durchführung dieser Richtlinie überwachen.

KAPITEL III CE-KONFORMITÄTSZEICHEN UND AUFSCHRIFTEN

Artikel 11

CE-Kennzeichnung

(1) Ein ATG, das die einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfuellt, ist mit dem in Anhang IV dargestellten CE-Konformitätszeichen zu versehen, das vom Hersteller oder von seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten anzubringen ist. Gegebenenfalls wird es von der in Artikel 10 Absatz 2 erwähnten Kennummer der benannten Stelle gefolgt. Das Gerät kann mit anderen Kennzeichen versehen werden, sofern die Sichtbarkeit und Lesbarkeit des CE-Kennzeichens dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(2) ATG - gleichgültig, ob es die einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfuellt oder nicht - darf nicht mit anderen Kennzeichen versehen werden, die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und Form des in Anhang IV abgebildeten CE-Kennzeichens täuschen können.

(3) Der zuständige Mitgliedstaat ergreift Maßnahmen gegen Personen, die ein von den Absätzen 1 und 2 abweichendes Kennzeichen angebracht haben. Kann die Person, die ein solches Kennzeichen angebracht hat, nicht ermittelt werden, so richten sich die Maßnahmen gegen den Besitzer des ATG, falls festgestellt wurde, daß das Gerät den grundlegenden Anforderungen nicht entspricht.

(4) ATG sind vom Hersteller mit Bauart-, Los- und/oder Seriennummern sowie mit dem Namen des Herstellers und/oder des Lieferanten, der für die Markteinführung verantwortlich ist, zu versehen.

KAPITEL IV AUSSCHUSS

Artikel 12

Zusammensetzung und Verfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß mit beratender Funktion, dem Ausschuß für Konformitätsbewertung von Telekommunikationsgeräten und Marktüberwachung (TCAM) unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Ausschuß wird zu den in den Artikeln 4, 5 und 7 genannten Gegenständen konsultiert.

(3) Der Ausschuß kann erforderlichenfalls zur Wirksamkeit der Überwachungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Richtlinie konsultiert werden.

(4) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt eine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage - gegebenenfalls durch eine Abstimmung - festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat und faßt ihren Beschluß innerhalb eines Monats nach dem Zugang der Stellungnahme des Ausschusses.

(5) Die Kommission konsultiert regelmäßig die Vertreter der Anbieter von Telekommunikationsnetzen sowie Verbraucher und Hersteller. Sie unterrichtet den Ausschuß fortlaufend über die Ergebnisse der Konsultationen.

KAPITEL V SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Prüfung und Berichterstattung

Die Kommission prüft die Durchführung dieser Richtlinie und erstellt spätestens am [31. Dezember 1999] und danach alle drei Jahre einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat. Bei der Prüfung ist unter anderem zu beurteilen, ob der Geltungsbereich der Richtlinie beibehalten oder unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung eingeschränkt werden sollte. Der Bericht behandelt die Fortschritte bei der Ausarbeitung der einschlägigen Normen sowie etwaige Probleme bei der Durchführung. In dem Bericht sind auch die Tätigkeiten des Ausschusses darzustellen und die Fortschritte bei der Schaffung eines offenen, wettbewerbsorientierten Gemeinschaftsmarktes für ATG zu bewerten. Es ist insbesondere zu prüfen, ob für alle Kategorien der unter die Richtlinie fallenden Endgeräte weiterhin grundlegende Anforderungen erforderlich sind.

Artikel 14

Übergangsbestimmungen

(1) Die harmonisierten Normen oder Teilnormen, die in den gemeinsamen technischen Vorschriften im Rahmen der Richtlinien 91/263/EWG und/oder 93/97/EWG festgeschrieben sind, können als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit den spezifischen grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 1 verwendet werden, bis die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, daß sie nicht länger Anwendung finden.

(2) Maßnahmen der Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinien 91/263/EWG und/oder 93/97/EWG bleiben unberührt.

Artikel 15

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens zum [1. Juli 1997] nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei dem Erlaß dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 16

Aufhebung

Die Richtlinien 91/263/EWG und 93/97/EWG sowie Artikel 11 der Richtlinie 93/68/EWG werden aufgehoben.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 18

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

(1) ABl. Nr. L 128 vom 23. 5. 1991, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 290 vom 24. 11. 1993, S. 1.

(4) Noch nicht veröffentlicht.

(5) ABl. Nr. L 139 vom 23. 5. 1989, S. 19.

(6) ABl. Nr. L 77 vom 26. 3. 1973, S. 29.

(7) ABl. Nr. L 210 vom 7. 8. 1985, S. 29.

(8) ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 23.

(9) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8.

ANHANG I

Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Absatz 2 (1)

Modul A (Interne Fertigungskontrolle)

1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfuellt, sicherstellt und erklärt, daß die betreffenden Produkte die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfuellen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Produkt die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus.

2. Der Hersteller erstellt die unter Nummer 3 beschriebenen technischen Unterlagen; er oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter halten sie mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme durch die nationalen Behörden bereit.

3. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.

4. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Produkts mit den relevanten grundlegenden Anforderungen ermöglichen. Sie müssen Entwurf, Fertigung und Funktionsweise des Produkts abdecken und insbesondere folgende Angaben enthalten:

- eine allgemeine Beschreibung des Produkts,

- Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Montageuntergruppen, Schaltkreisen usw.,

- Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind,

- eine Liste der in Artikel 5 genannten, ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfuellung der grundlegenden Anforderungen der Richtlinie gewählten Lösungen, soweit die in Artikel 5 genannten Normen nicht angewandt worden sind oder nicht vorliegen,

- die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.,

- Prüfberichte.

5. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der Konformitätserklärung auf.

6. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der Produkte mit den in Nummer 2 genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie gewährleistet.

(1) Anhang I und II sind dem Beschluß 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren . . . (ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 23) entnommen, ergänzt durch den "Leitfaden für die Anwendung der nach dem Neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfaßten Gemeinschaftsrichtlinien zur technischen Harmonisierung" (erste Fassung) (Luxemburg, Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 1994, ISBN 92-826-8584-5). Änderungen dieser Dokumente, die sich auf den Wortlaut der Anhänge I und/oder II auswirken können, sollten vom Rat berücksichtigt werden).

ANHANG II

Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 9 Absatz 3

Modul Aa (Interne Fertigungskontrolle und spezifische Produktprüfungen)

Dieser Anhang entspricht Anhang I mit folgenden Zusatzanforderungen:

Jedes Produkt ist vom Hersteller oder in seinem Auftrag allen wesentlichen Funktestreihen zu unterziehen. Für die Festlegung der als wesentlich geltenden Testreihen ist eine benannte Stelle seiner Wahl zuständig.

Der Hersteller bringt unter der Verantwortung der benannten Stelle während des Fertigungsprozesses deren Kennummer an.

ANHANG III

Mindestkriterien, die die Mitgliedstaaten bei der Beauftragung der benannten Stellen nach Artikel 10 Absatz 1 berücksichtigen müssen

1. Die benannte Stelle, ihr Direktor und das für die Durchführung der Aufgaben, mit denen die benannte Stelle betraut wurde, verantwortliche Personal dürfen weder Entwickler, Hersteller, Lieferanten oder Installateure von Endgeräten oder Funkgeräten noch Netzbetreiber oder Diensterbringer noch Bevollmächtigte einer dieser Parteien sein. Sie müssen unabhängig sein und dürfen nicht unmittelbar an der Entwicklung, Fertigung, Vermarktung oder Wartung von Endgeräten oder Funkgeräten beteiligt sein oder die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Dies schließt jedoch die Möglichkeit eines Austauschs technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der benannten Stelle nicht aus.

2. Die benannte Stelle und ihr Personal müssen die Aufgaben, mit denen die benannte Stelle betraut wurde, mit dem höchsten Maß beruflicher Integrität und technischer Kompetenz ausführen und von jeglichem Druck und jeglichen Anreizen, insbesondere finanzieller Art, frei sein, die ihre Urteilskraft oder die Ergebnisse der Inspektionen beeinflussen könnten, insbesondere seitens Personen oder Gruppen, die an solchen Ergebnissen interessiert sind.

3. Die benannte Stelle muß über das notwendige Personal und die Anlagen verfügen, um die administrativen und technischen Arbeiten ordnungsgemäß durchzuführen, die mit den ihr übertragenen Aufgaben verbunden sind.

4. Das für die Inspektionen verantwortliche Personal muß

- über eine gute technische und berufliche Ausbildung verfügen,

- hinreichende Kenntnisse der Anforderungen an die durchgeführten Tests oder Inspektionen und entsprechende Erfahrungen besitzen,

- befähigt sein, die Bescheinigungen und Berichte auszustellen, die die Durchführung der Inspektionen nachweisen.

5. Die Unparteilichkeit des Inspektionspersonals muß gewährleistet sein. Sein Gehalt darf nicht von der Zahl der durchgeführten Tests oder Inspektionen oder von deren Ergebnissen abhängen.

6. Die benannte Stelle muß eine Haftpflichtversicherung abschließen, es sei denn, die Haftpflicht wird vom Staat gemäß den nationalen Rechtsvorschriften übernommen oder der Mitgliedstaat ist selbst unmittelbar verantwortlich.

7. Das Personal der benannten Stelle muß das Berufsgeheimnis hinsichtlich aller Informationen wahren, von denen es bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie oder einschlägiger nationaler Rechtsvorschriften Kenntnis erhält (außer gegenüber den zuständigen Verwaltungsbehörden des Mitgliedstaates, in dem seine Tätigkeiten durchgeführt werden).

ANHANG IV

Kennzeichnung der in Artikel 11 Absatz 1 erwähnten Endgeräte

1. Das CE-Konformitätszeichen besteht aus den Buchstaben "CE" mit folgendem Schriftbild:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung des CE-Kennzeichens sind die Proportionen einzuhalten, die sich aus dem obigen Raster ergeben.

2. Für das CE-Kennzeichen gilt eine Mindesthöhe von 5 mm.

3. Das CE-Kennzeichen wird auf dem Produkt oder dem daran befestigten Schild angebracht. Falls die Art des Produkts dies nicht zuläßt oder hierfür kein Anlaß besteht, wird sie auf der Verpackung (falls vorhanden) und den Begleitunterlagen angebracht.

4. Das CE-Kennzeichen ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft anzubringen.

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