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Document 51997PC0022

    Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1872/94 KOM (96) 422 endg.

    /* KOM/97/0022 endg. - CNS 96/0212 */

    ABl. C 95 vom 24.3.1997, p. 63–63 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51997PC0022

    Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1872/94 KOM (96) 422 endg. /* KOM/97/0022 ENDG - CNS 96/0212 */

    Amtsblatt Nr. C 095 vom 24/03/1997 S. 0063


    Geänderter Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1872/94 (1) (97/C 95/11) KOM(97) 22 endg. - 96/0212(CNS)

    (Gemäß Artikel 189a Absatz 2 des EG-Vertrags von der Kommission vorgelegt am 30. Januar 1997)

    Der Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1872/94 (KOM(96/0212(CNS)) 422 endg.) wird wie folgt geändert:

    1. Der vorletzte Erwägungspunkt erhält folgende Fassung:

    "Die für landwirtschaftliche Kulturpflanzen der Ernte 1997 fälligen Ausgleichszahlungen gehen, ausgenommen der für Ölsaaten vorgesehene Vorschuß, zu Lasten des Haushalts 1998. Es sind im Rahmen des Haushalts 1997 zu verbuchende finanzielle Beträge freizustellen. Außerdem sollte eine Zahlungsregelung eingeführt werden, die effizienter verwaltet werden kann. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, die für den Ölsaatensektor vorgesehenen Vorschüsse später zu gewähren, den Termin, ab dem diese Vorschüsse gewährt werden, auf den 16. Oktober festzulegen und den Hoechstbetrag der Vorschüsse von 50 auf 65 % zu erhöhen."

    2. In Artikel 1 Absatz 1 wird nach Buchstabe f) der nachstehende Buchstabe fa) eingefügt:

    "fa) In Artikel 11 Absatz 2 erster Satz wird die Zahl 50 durch die Zahl 65 ersetzt."

    (1) ABl. Nr. C 300 vom 10. 10. 1996, S. 19.

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