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Document 51997PC0017
Proposal for a Council Decision concerning the signing and conclusion of an International Agreement between the European Community, Canada and the Russian Federation on humane trapping standards
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung und den Abschluß einer internationalen Vereinbarung über Normen für humane Fangmethoden zwischen der Europäischen Gemeinschaft, Kanada und der Russischen Föderation
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung und den Abschluß einer internationalen Vereinbarung über Normen für humane Fangmethoden zwischen der Europäischen Gemeinschaft, Kanada und der Russischen Föderation
/* KOM/97/0017 endg. - CNS 97/0019 */
ABl. C 95 vom 24.3.1997, p. 46–62
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung und den Abschluß einer internationalen Vereinbarung über Normen für humane Fangmethoden zwischen der Europäischen Gemeinschaft, Kanada und der Russischen Föderation /* KOM/97/0017 ENDG - CNS 97/0019 */
Amtsblatt Nr. C 095 vom 24/03/1997 S. 0046
Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung und den Abschluß einer internationalen Vereinbarung über Normen für humane Fangmethoden zwischen der Europäischen Gemeinschaft, Kanada und der Russischen Föderation (97/C 95/10) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(97) 17 endg. - 97/0019 (CNS) (Von der Kommission vorgelegt am 24. Januar 1997) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 100a in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 3 erster Unterabsatz, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit Beschluß des Rates vom Juni 1996 wurde die Kommission ermächtigt, mit Kanada, der Russischen Föderation, den Vereinigten Staaten und jedem anderen interessierten Drittland eine Vereinbarung über Normen für humane Fangmethoden auszuhandeln. In der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates (1), insbesondere in ihrem Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich, wird auf internationale Normen für humane Fangmethoden Bezug genommen, denen die Fangmethoden der Drittländer, die die Verwendung von Tellereisen nicht verboten haben, entsprechen müssen, damit diese Länder Pelze bestimmter Tierarten und aus ihnen hergestellte Waren in die Gemeinschaft ausführen dürfen. Am 1. Januar 1996 war noch keine internationale Norm für humane Fangmethoden festgelegt; somit konnte ein Drittland nicht garantieren, daß die Methoden, die in seinem Gebiet zum Fang der in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 aufgeführten Tierarten angewandt werden, internationalen Normen für humane Fangmethoden entsprechen. Dem Rat wurde am 12.1.1996 ein Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 (2) vorgelegt. Die diesem Beschluß beigefügte Vereinbarung steht im Einklang mit den vorgenannten Verhandlungsdirektiven; damit wird sie dem Begriff "international vereinbarte humane Fangnorm" nach Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 gerecht. Die wesentlichen Ziele der Vereinbarung sind die Festlegung harmonisierter technischer Regeln für die Herstellung und Verwendung der Fallen, die einen ausreichenden Schutz der gefangenen Tiere vor unnötigen Qualen gewährleisten, und die Erleichterung des Handels mit Fallen, Pelzen der unter die Vereinbarung fallenden Tierarten und daraus hergestellten Waren. Für die Durchführung dieser Vereinbarung muß ein Zeitplan aufgestellt werden, damit vor allem die Übereinstimmung der Fallen mit den durch die Vereinbarung festgelegten Normen im Hinblick auf ihre Zertifizierung geprüft werden kann und die nicht zertifizierten Fallen ersetzt werden. Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft, Kanada und der Russischen Föderation über Normen für humane Fangmethoden sollte genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft, Kanada und der Russischen Föderation über Normen für humane Fangmethoden wird genehmigt. Der Wortlaut dieser Vereinbarung sowie die Erklärungen, die bei der Unterzeichnung der Vereinbarung hinterlegt werden müssen, sind diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Vereinbarung zu unterzeichnen. (1) ABl. Nr. L 308 vom 9. 11. 1991, S. 1. (2) KOM(95)737 endg. vom 15. 12. 1995 INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN ÜBER HUMANE FANGNORMEN PRÄAMBEL KANADA, die EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT und die RUSSISCHE FÖDERATION, nachstehend "Parteien" genannt, ERINNERN an ihre eingehende Verpflichtung, auf der Grundlage wissenschaftlicher Forschung sowie von empirischen und praktischen Beweismitteln internationale humane Fangnormen auszuarbeiten, BEKRÄFTIGEN, daß die Parteien in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des internationalen Rechts das uneingeschränkte Recht zur Nutzung ihrer Ressourcen nach eigenen umwelt- und entwicklungspolitischen Erwägungen haben, und daß die Parteien für die Erhaltung ihrer biologischen Vielfalt und die dauerhafte und umweltgerechte Nutzung ihrer biologischen Ressourcen verantwortlich sind, BESTÄTIGEN, daß die dauerhafte und umweltgerechte Nutzung von Wildtieren zum Nutzen der Menschen den Grundsätzen der weltweiten Naturschutzstrategie, der Weltkommission für Umwelt und Entwicklung und der Konferenz für Umwelt und Entwicklung der Vereinten Nationen entspricht, NEHMEN KENNTNIS von der auf der 18. Generalversammlung in der Entschließung 18.25 auch von den Mitgliedstaaten der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur und natürlichen Hilfsquellen (IUCN) eingegangenen Verpflichtung, die Verwendung inhumaner Fallen zu beenden, sobald dies praktisch durchführbar ist, ERKENNEN AN, daß die Entwicklung internationaler Fangnormen für Säugetiere durch die ISO (internationale Normenorganisation) im Jahr 1987 noch nicht abgeschlossen ist, BESTÄTIGEN, daß der Zweck jeder internationalen technologischen Norm unter anderem in der Verbesserung der Kommunikation und Erleichterung des Handels besteht, BESTÄTIGEN, daß insbesondere in Kanada, den Vereinigten Staaten, der Russischen Föderation und der Europäischen Gemeinschaft eingehende Forschungen im Hinblick auf die Entwicklung humanerer und praktisch anwendbarer Fangmethoden durchgeführt worden sind, UNTERSTREICHEN die eingehenden Arbeiten der Arbeitsgruppe für die Ausarbeitung internationaler humaner Fangnormen aus Sachverständigen Kanadas, der Vereinigten Staaten, der Russischen Föderation und der Europäischen Gemeinschaft, BEGRÜSSEN, daß trotz des Mangels an internationalen humanen Fangnormen eine Anzahl Gerichtsbarkeiten andere Lösungen gesucht und zur Verbesserung der Fangmethoden und zur Schonung der Wildtiere Rechtsvorschriften eingeführt haben, ERKENNEN AN, daß die für die Durchführung humaner Fangnormen auf dem Hoheitsgebiet der Parteien zuständigen primären Behörden aufgrund der Verfassung und der institutionellen Regeln der einzelnen Parteien bestimmt werden - VEREINBAREN FOLGENDES: Artikel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet: Fallen: mechanische Fangvorrichtungen, die je nach Fall das gefangene Tier töten oder seine Bewegung einschränken. Fangmethoden: Verwendung und Einstellung von Fallen (einschließlich Zielarten, Positionierung, Köder, Lockmittel und natürliche Umgebung). Humane Fangmethoden: Fallen, die für eine zuständige Behörde bescheinigt, daß sie den humanen Fangnormen entsprechen (den in Anhang I dieses Übereinkommens festgelegten ("Normen") und die von den Herstellern festgelegten Einsatzbedingungen einhalten. Artikel 2 Ziele Das internationale Übereinkommen über humane Fangnormen (im folgenden "Übereinkommen" genannt) hat folgende Ziele: 1. Festlegung von Normen für humane Fangmethoden, 2. Verbesserung der Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen den Parteien im Bereich der Anwendung und Ausarbeitung solcher Normen, 3. Erleichterung des Handels zwischen den Parteien dieses Übereinkommens. Artikel 3 Geltungsbereich Das Übereinkommen gilt für Fangmethoden und die Bescheinigung von Fallen zum Fang von wildlebenden Exemplaren der in Anhang I erwähnten Festland- oder halbaquatischen Säugetierarten zum Zweck der Nutzung und Regelung von Wildtierpopulationen einschließlich Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, der Gewinnung von Pelzen, Häuten oder Fleisch sowie des Fangs von Säugetieren zu Erhaltungszwecken. Artikel 4 Aus anderen, bereits abgeschlossenen internationalen Übereinkommen erwachsende Verpflichtungen (1) Dieses Übereinkommen greift den Rechten und Pflichten nicht vor, die den Parteien, die Mitglieder der WTO sind, aus dem Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation erwachsen. (2) Für die Parteien, die nicht Mitglieder der Welthandelsorganisation sind, greift dieses Übereinkommen den ihnen aus zweiseitigen Abkommen gemäß der Liste in Anhang II erwachsenden Rechten und Pflichten nicht vor. Artikel 5 Bereits ergriffene Maßnahmen Eine Partei kann auf ihrem Staatsgebiet weiterhin Fallen verbieten, deren Einsatz zum Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens verboten war. Artikel 6 Internationale Zusammenarbeit Unbeschadet des Artikels 9 vereinbaren die Parteien, 1. in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, die in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallen, direkt oder innerhalb der zuständigen internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten, 2. die multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der humanen Fangmethoden auf der Grundlage des gegenseitigen Nutzens und mit dem Ziel der Vereinfachung des Handels zu fördern und zu verbessern. Artikel 7 Verpflichtung der Parteien Die Parteien ergreifen in Übereinstimmung mit dem Plan in Anhang I die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß ihre zuständigen Behörden 1. Verfahren zur Bescheinigung von Fallen, die diesen Normen entsprechen, einführen, 2. dafür sorgen, daß die auf ihrem Hoheitsgebiet angewandten Fangmethoden den Normen entsprechen, 3. die Anwendung von nicht gemäß den Normen bescheinigten Fallen verbieten (1), 4. von den Herstellern die Kennzeichnung der bescheinigten Fallen und Anweisungen für ihre Einstellung, sichere Bedienung und Wartung fordern. Artikel 8 Durchführung der Normen Bei der Durchführung der Normen bemühen sich die Parteien, soweit wie möglich zu gewährleisten, daß 1. zu folgenden Zwecken geeignete Verfahren verfügbar sind: a) Erteilung oder Entzug von Genehmigungen zur Verwendung von Fallen, b) Durchsetzung von Rechtsvorschriften über humane Fangmethoden; 2. Fallensteller in der Anwendung sicherer und wirksamer Fangmethoden einschließlich neuentwickelter Methoden ausgebildet werden und 3. die in Anhang I dargelegten Leitlinien zur Prüfung von Fallen bei der Ausarbeitung der innerstaatlichen Bescheinigungsverfahren berücksichtigt werden. Artikel 9 Laufende Ausarbeitung von Normen (1) Die Parteien einigen sich, die Forschung zur weiteren Entwicklung von Normen zu fördern. (2) Die Parteien nehmen erstmals drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Neubewertung und Aktualisierung von Anhang I vor; sie stützen sich dabei auf die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Forschung. Artikel 10 Abweichungen (1) Abweichungen von den in Artikel 7 festgelegten Verpflichtungen können von den zuständigen Behörden in einzelnen Fällen gewährt werden, sofern dies nicht einem der nachstehenden Ziele dieses Übereinkommens zuwider läuft: a) Wahrung der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, b) Schutz von öffentlichem und privatem Eigentum, c) Forschung, Bildung, Bestandsaufstockung, Wiedereinbürgerung, Zucht oder Schutz von Fauna und Flora, d) Anwendung herkömmlicher Fallen, die zur Erhaltung des Kulturerbes von Eingeborenen unerläßlich sind. (2) Nach Absatz 1 gewährte Abweichungen müssen schriftlich begründet und ihre Bedingungen schriftlich festgelegt sein. (3) Die Parteien teilen die nach Absatz 1 gewährten Ausnahmen und die in Absatz 2 genannten schriftlichen Begründungen und Bedingungen dem gemeinsamen Managementausschuß schriftlich mit. Artikel 11 Anwendung und Informationsaustausch (1) Die Parteien tauschen regelmäßig Informationen über alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Übereinkommens aus. Sie unterrichten sich gegenseitig über den Fortschritt der Arbeiten im Bereich der Beurteilung von Fallen, die im Rahmen des im Anhang I wiedergegebenen Plans oder damit verbundenen Forschungsarbeiten im Bereich der bescheinigten Fallen durchgeführt worden sind. (2) Die Parteien teilen sich gegenseitig die Behörden mit, die für die Durchführung des Übereinkommens zuständig sind. Artikel 12 Gegenseitige Anerkennung (1) Eine Partei kann die Verwendung von Fallen, die von einer anderen Partei bescheinigt worden sind, auf seinem Staatsgebiet zulassen. Eventuelle Verweigerungen sind schriftlich zu begründen. (2) Jede Partei anerkennt die Fangmethoden jeder anderen Partei als gleichwertig, wenn die von der anderen Partei angewandten Fangmethoden den Normen entsprechen. Artikel 13 Handel mit Pelzen und Pelzprodukten zwischen den Parteien (1) Unbeschadet von Artikel 15 und Absatz 2 dieses Artikels sowie der einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten wildlebender Tiere und Pflanzen vom 3. März 1973 in Washington darf keine Partei Maßnahmen ergreifen, die den Handel mit Pelzen und Pelzprodukten aus irgendeiner anderen Partei einschränken. (2) Am Ort der Einfuhr in das Zollgebiet kann eine Partei ein Ursprungszeugnis verlangen, das bescheinigt, daß die einzuführenden oder in den einzuführenden Produkten enthaltenen Pelze von Tieren stammen, die auf dem Gebiet einer Partei gefangen oder gezüchtet wurden. Diese Bescheinigung enthält einen Hinweis auf die von den zuständigen Behörden ausgestellten Unterlagen über den Ursprung. Artikel 14 Gemeinsamer Managementausschuß (1) Die Parteien setzen einen gemeinsamen Managementausschuß ("Ausschuß" genannt) aus Vertretern der Parteien ein. Der Ausschuß befaßt sich mit allen Fragen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen. (2) Der Ausschuß tritt erstmals zwölf Monate nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens und anschließend in regelmäßigen Zeitabständen zusammen. Der Ausschuß kann auch außerhalb der Sessionsdauer bestimmte Fragen auf dem Korrespondenzweg behandeln oder auf Ersuchen einer Partei angerufen werden. Der Ausschuß nimmt auf seiner ersten Sitzung eine Geschäftsordnung an. (3) Die Beschlüsse des Ausschusses werden im Konsens gefaßt. Der Ausschuß kann den Parteien ferner Änderungen dieses Übereinkommens und seiner Anhänge vorschlagen, wobei er gegebenenfalls den Empfehlungen der Sachverständigengruppen Rechnung trägt. (4) Der Ausschuß kann von Zeit zu Zeit wissenschaftliche und technische Ad-hoc-Sachverständigengruppen einsetzen, die für den Ausschuß Empfehlungen über a) wissenschaftliche und technische Fragen, b) von den Parteien vorgeschlagene Fragen der Auslegung und Empfehlungen über die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten vorlegen. Artikel 15 Beilegung von Streitigkeiten (1) Die Parteien bemühen sich, alle Angelegenheiten, die die Anwendung des Übereinkommens beeinträchtigen könnten, auf dem Verhandlungsweg zu schlichten. Sind sie hierzu nicht fähig, ist der Ausschuß auf Ersuchen einer Partei zur Erörterung und Lösung der Frage einzuberufen. Bei der Behandlung der ihm vorgelegten Frage kann der Ausschuß gegebenenfalls gemäß Artikel 14 Absatz 4 dieses Übereinkommens eine wissenschaftliche und/oder technische Ad-hoc-Arbeitsgruppe einsetzen. (2) Ist der Ausschuß binnen 90 Tagen nicht zur Lösung des Streitfalls fähig, haben die Parteien die Angelegenheit auf Antrag der klagenden Partei an eine Schiedsstelle zu überweisen, die gemäß Anhang III festgelegt wird. (3) Die Schiedsstelle kann über alle Streitigkeiten hinsichtlich der Auslegung und Durchführung des Übereinkommens durch eine Partei entscheiden. (4) Die Schiedsstelle darf nicht über das ihr von den Parteien übertragene Mandat hinausgehen und hat außerhalb des in diesem Artikel festgelegten Geltungsbereichs keine Entscheidungsbefugnis. (5) Dieser Artikel gilt mutatis mutandis für Fälle, in denen mehr als eine Partei als Kläger oder Angeklagte auftreten. Artikel 16 Zugang Jedes Land hat Zugang zu diesem Übereinkommen; die Beitrittsbedingungen können vom Beitrittsland und den Parteien festgelegt werden. Artikel 17 Schlußbestimmungen (1) Die Anhänge bilden einen integralen Bestandteil des Übereinkommens. (2) Dieses Übereinkommen tritt am 60. Tag nach dem Datum der Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Abschluß- oder Annahmeurkunde nach den für jede einzelne Partei geltenden Regeln in Kraft. (3) Dieses Übereinkommen enthält keine Ausführungsbestimmungen. Die Parteien führen die aus diesem Übereinkommen erwachsenden Verpflichtungen nach ihren landeseigenen Verfahren durch. (4) Jede Partei kann jederzeit Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Jede von den Parteien vereinbarte Änderung tritt am Tag nach der Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Abschluß- oder Annahmeurkunde der vereinbarten Änderung nach den landeseigenen Verfahren der einzelnen Parteien in Kraft. (5) Eine Partei kann sich von diesem Übereinkommen zurückziehen, indem sie mindestens sechs Monate im voraus schriftlich kündigt. In diesem Fall laufen die aufgrund des Übereinkommens eingegangenen Verpflichtungen der ausscheidenden Partei nach Ablauf der Kündigungsfrist ab. (6) Dieses Übereinkommen wird auf dänisch, deutsch, englisch, finnisch, französisch, niederländisch, griechisch, italienisch, portugiesisch, russisch, schwedisch und spanisch ausgestellt; alle Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich. Das Übereinkommen wird im Archiv des Sekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt, das jeder Partei eine beglaubigte Kopie davon ausstellt. (1) Die Parteien kommen überein, daß Artikel 7 kein Verbot für die Herstellung und Verwendung von Fallen darstellt, sofern diese der von den zuständigen Behörden genehmigten Konzeption entsprechen. ANHANG I TEIL I: NORMEN 1 ZIEL, GRUNDSÄTZE UND ALLGEMEINE ERWAEGUNGEN ÜBER DIE NORMEN 1.1 Ziel Ziel der Normen ist die Gewährleistung eines ausreichenden Niveaus und weiterer Verbesserungen des Befindens der in Fallen gefangenen Tiere. 1.2 Grundsätze 1.2.1 Um zu beurteilen, ob eine Fangmethode human ist, muß das Befinden der gefangenen Tiere beurteilt werden. 1.2.2 Die Frage, ob eine Fangmethode als human zu bezeichnen ist, wird anhand der Einhaltung der in den Kapiteln 2 und 3 der Normen dargelegten Anforderungen beurteilt. 1.2.3 Die Normen sind so festzulegen, daß die Fallen selektiv und wirksam sind und den Anforderungen der betreffenden Partei hinsichtlich der menschlichen Sicherheit entsprechen. 1.3 Allgemeine Erwägungen 1.3.1 Das Befinden von Tieren wird festgestellt, indem gemessen wird, in welchem Maß sie mit einer Herausforderung der Umwelt fertig bzw. nicht fertig werden. Da die Methode zur Überwindung einer Herausforderung ihrer Umwelt je nach Tieren verschieden ist, sollten zur Ermittlung des Befindens eine Serie von Größen gemessen werden. Das Befinden gefangener Tiere sollte auf Grund der Physiologie, Verletzungen und des Verhaltens solcher Tiere gemessen werden. Da einige dieser Indikatoren für verschiedene Arten noch nicht untersucht worden sind, sind weitere Untersuchungen notwendig, um gegebenenfalls innerhalb der Normen weitere Grenzwerte festzulegen. Obwohl das Befinden der gefangenen Tiere sehr unterschiedlich sein kann, wird das Adjektiv "human" nur für Fangmethoden angewandt, mit denen ein Mindestmaß an Wohlbefinden des gefangenen Tieres gesichert werden kann, wenn auch eingeräumt wird, daß beispielsweise bei Tötungsfallen das Befinden vorübergehend auf einen sehr niedrigen Stand sinken kann. 1.3.2 Für die Normen zur Bescheinigung von Fallen sind u. a. folgende Grenzwerte festgelegt worden: - für bewegungseinschränkende Fallen: Niveau der Indikatoren, bei deren Überschreitung das Befinden der gefangenen Tiere als schlecht zu betrachten ist; - für Tötungsfallen: die Zeit, die bis zur Bewußtlosigkeit und Empfindungslosigkeit abläuft, und Beibehaltung dieses Zustands bis zum Tod des Tieres. 1.3.3 Unbeschadet der Tatsache, daß die Fangmethoden Grenzanforderungen genügen müssen, ist eine weitere Verbesserung der Konzeption und Einstellung von Fallen insbesondere in folgender Hinsicht anzustreben: - Verbesserung des Befindens der in bewegungseinschränkenden Fallen gefangenen Tiere während der Phase der Bewegungseinschränkung; - beschleunigtes Eintreten der Bewußtlosigkeit und Empfindungslosigkeit der in Tötungsfallen gefangenen Tiere; - Minimierung des Fangs von anderen Tierarten als den Zielarten. 2 ANFORDERUNGEN AN BEWEGUNGSEINSCHRÄNKENDE FANGMETHODEN 2.1 Begriffsbestimmung Bewegungseinschränkende Fangmethoden: Fallen, die dazu ausgelegt und eingestellt sind, gefangene Tiere nicht zu töten, sondern ihre Bewegung so einzuschränken, daß sie vor dem Menschen nicht mehr fliehen können. 2.2 Parameter Um zu beurteilen, ob eine bewegungseinschränkende Fangmethode den Normen entspricht, muß das Befinden des gefangenen Tieres beurteilt werden. Die Parameter müssen Indikatoren für das Verhalten und Verletzungen gemäß den Absätzen 2.3.1 und 2.3.2 oben umfassen. Die Größenordnung der Reaktion auf diese Parameter ist zu bestimmen. 2.3 Indikatoren 2.3.1 Verhaltensindikatoren Folgende Verhaltensindikatoren sind Anzeichen eines schlechten Befindens der gefangenen Tiere: 1. Bißreaktion gegen eigene Körperteile, die zu schweren Verletzungen führen (Selbstmutilation), 2. Übermäßige Immobilität und Reaktionsmangel. 2.3.2 Verletzungsindikatoren Folgende Verletzungen sind Indikatoren für ein schlechtes Befinden gefangener Wildtiere: 1. Knochenbrüche, 2. Ausrenkung von Gelenken des Carpus oder Tarsus, 3. Sehnen- oder Ligamentrisse, 4. stärkere Knochenhautverletzungen, 5. ernsthafte äußere oder innere Blutung, 6. größere Skelett- oder Muskelschädigung, 7. Blutleere in einem Glied, 8. Bruch eines Zahns der zweiten Generation und Sichtbarwerden der Pulpahöhle, 9. Schädigung eines Auges einschließlich der Cornea, 10. Verletzung des Rückenmarks, 11. ernsthafte Schädigung eines inneren Organs, 12. Schädigung des Myokards, 13. Amputation, 14. Tod. 2.4 Grenzwert Eine bewegungseinschränkende Fangmethode genügt den Normen, wenn- die Daten über mindestens 20 Exemplare einer einzigen Zielart verfügbar sind; - bei mindestens 80 % der gefangenen Tiere keine der in den Absätzen 2.3.1 und 2.3.2 genannten Indikatoren feststellbar sind. 3 ANFORDERUNGEN AN TÖTUNGSFANGMETHODEN 3.1 Begriffsbestimmung Tötungsfangmethoden: Fallen, die dazu ausgelegt und eingestellt sind, die gefangenen Exemplare der Zielarten zu töten. 3.2 Parameter Die Dauer bis zum Eintreten der Bewußtlosigkeit und Empfindungslosigkeit infolge des Tötungsmechanismus ist zu bestimmen, und es ist zu prüfen, ob dieser Zustand bis zum Tod (d. h. dem endgültigen Aufhören der Herzfunktion) fortdauert. Die Bewußtlosigkeit und Empfindungslosigkeit ist zu überwachen, indem der Cornealreflex und der Augenlidreflex oder andere wissenschaftlich erprobte Substitutionsparameter (1) geprüft werden. 3.3 Indikatoren und Hoechstdauer >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3.4 Grenzwert Eine Tötungsfangmethode entspricht der Norm, wenn - Daten über mindestens zwölf Exemplare der gleichen Zielart verfügbar sind; - mindestens 80 % der gefangenen Tiere binnen der vorgeschriebenen Dauer Bewußtsein und Empfindungsvermögen verloren haben und bis zum Tod in diesem Zustand bleiben. TEIL II: ARTENLISTE UND ZEITPLAN 4 ARTENLISTE GEMÄSS ARTIKEL 3 UND ZEITPLAN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG 4.1 Artenliste Die Normen gelten für die unten genannten Arten. Zusätzliche Arten werden künftig je nach Zweckmäßigkeit aufgenommen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4.2 Zeitplan für die Durchführung 4.2.1 Wie in Artikel 7 erwähnt, müssen die Fangmethoden geprüft werden, und es ist nachzuweisen, daß sie den Normen genügen; dies ist von den zuständigen Behörden der Parteien - drei bis fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens über bewegungseinschränkende Fangmethoden, in Abhängigkeit der Prüfungsprioritäten und der Verfügbarkeit von Prüfanlagen, und - fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für die Tötungsfangmethoden zu bescheinigen. 4.2.2 Binnen drei Jahren nach den in 4.2.1 festgelegten Terminen verbieten die Parteien die Anwendung von Fallen, deren Übereinstimmung mit den Normen nicht bescheinigt wird, mit der Ausnahme, daß bewegungseinschränkende Fallen vom Typ der herkömmlichen Stahl-Tellereisen bereits vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zu verbieten sind. 4.2.3 Mit Ausnahme herkömmlicher Stahl-Tellereisen kann eine zuständige Behörde, die feststellt, daß die Ergebnisse der Fallenprüfung die Bescheinigung der Fallen für bestimmte Arten oder unter bestimmten Umweltbedingungen nicht rechtfertigen, die Verwendung von Fallen bis zum Abschluß der Forschungen vorläufig weiter erlauben. Die zuständige Behörde teilt den Parteien des Übereinkommens die Typen der vorläufig zugelassenen Fallen und den Stand des Forschungsprogramms mit. TEIL III LEITLINIEN 5 LEITLINIEN FÜR DIE PRÜFUNG VON FALLEN UND FORSCHUNG ZUR ANPASSUNG DER FANGMETHODEN Die Untersuchungen zur Prüfung der Fangmethoden sollten im Hinblick auf den Nachweis der Einhaltung der Normenanforderungen und eine ausreichende Genauigkeit und Zuverlässigkeit nach den allgemeinen Grundsätzen der guten Experimentalpraxis durchgeführt werden. Sollten Prüfverfahren im Rahmen der internationalen Normenorganisation (ISO) festgelegt und zur Beurteilung der Übereinstimmung von Fangmethoden mit bestimmten oder allen Anforderungen der Normen bestimmt sein, so sind diese sinngemäß anzuwenden. 5.1 Allgemeine Leitlinien Die Prüfungen sind nach umfassenden Studienprotokollen durchzuführen. Zur Prüfung der Fallen ist die Funktionsweise des Fangmechanismus zu prüfen. Die Prüfung der Fallen im Einsatzgebiet ist insbesondere zur Beurteilung der Selektivität vorzunehmen. Diese Prüfung kann auch verwendet werden, um Daten über die Effizienz des Fangens und die Sicherheit der Anwender zu erfassen. Bewegungseinschränkende Fallen sollten in einem Gehege geprüft werden, um insbesondere die Verhaltens- und physiologischen Parameter beurteilen zu können. Tötungsfallen sind in einem Gehege zu prüfen, damit insbesondere die Empfindungslosigkeit der gefangenen Tiere festgestellt werden kann. Bei den Feldversuchen sind die Fallen täglich zu prüfen. Die Wirksamkeit von Tötungsfallen, die Empfindungslosigkeit herbeizuführen und die Zieltiere zu töten, ist mit bei Bewußtsein befindlichen, bewegungsfähigen Tieren im Labor oder einem Gehege sowie in Feldmessungen zu prüfen. Die Fähigkeit der Falle, vitale Organe der Zieltiere zu treffen, ist zu prüfen. Die Reihenfolge der Prüfverfahren kann geändert werden, um sicherzustellen, daß die Fallen auf die wirksamste Weise geprüft werden. Die Fallen sollten den Anwender bei normalem Gebrauch keinen ungebührlichen Gefahren aussetzen. Gegebenenfalls ist bei der Prüfung der Fallen eine breitere Serie von Messungen durchzuführen. Die Feldprüfungen sollten Studien über die Auswirkungen der Fallenstellung sowohl auf Ziel- wie auch Nichtzielpopulationen umfassen. 5.2 Umstände der Prüfung Die Falle ist nach den Anweisungen des Herstellers oder anderer zuständiger Personen einzustellen und zu verwenden. Eine Gehegeprüfung sollte den Tieren der Zielarten eine freie Bewegung in geeigneter Umgebung, das Verstecken und ein normales Verhalten erlauben. Sie sollte die Aufstellung von Fallen und die Überwachung der gefangenen Tiere ermöglichen. Die Fallen sind so einzustellen, daß während des ganzen Fangprozesses Video- und Tonaufnahmen gemacht werden können. Für Feldprüfungen sind Standorte auszuwählen, die für die Praxis repräsentativ sind. Da die Selektivität der Falle und alle möglichen unerwünschten Wirkungen der Falle auf Nichtzielpopulationen wichtige Gründe für die Feldprüfungen sind, müssen eventuell Standorte in verschiedenen Habitatstypen gewählt werden, in denen verschiedene Nichtzielarten vorkommen. Bilder jeder Falle und ihrer allgemeinen Umgebung sind aufzunehmen. Die Identifizierungsnummer der Falle ist vor und nach einem Fang auf der Fotografie festzuhalten. 5.3 Prüfpersonal Die Prüfung sollte von ausreichend qualifizierten und ausgebildeten Personen durchgeführt werden. Das Prüfpersonal sollte mindestens eine im Umgang mit Fallen erfahrene Person umfassen, die zum Fang der in der Prüfung verwendeten Tiere fähig ist, und mindestens eine Person, die mit den Methoden zur Beurteilung des Befindens von in bewegungseinschränkenden Fallen gefangenen Tieren und mit den Methoden zur Beurteilung der Empfindungslosigkeit von in Tötungsfallen gefangenen Tieren vertraut ist. So ist beispielsweise die Verhaltensreaktion gegenüber der Fallenstellung und die Scheu gegenüber den Fallen von einer hierzu ausgebildeten Person, die mit der Auslegung solcher Daten vertraut ist, zu beurteilen. 5.4 Tiere Bei Gehegeprüfungen verwendete Tiere sollten gesund und für die Wildpopulation, die mit Fallen bejagt wird, repräsentativ sein. Die verwendeten Tiere sollten keine Erfahrungen mit den zu prüfenden Fallen gemacht haben. Vor der Prüfung sollten die Tiere in geeigneter Weise untergebracht und mit Nahrung und Wasser versorgt werden. Die Tiere sollten nicht so untergebracht sein, daß ihr Wohlbefinden stark erniedrigt wird. Die Tiere sollten sich vor der Prüfung mit dem Gehege vertraut machen. 5.5 Beobachtungen Verhalten Das Verhalten sollte durch ausgebildete Personen, die insbesondere die Ethologie der Zielarten kennen, durchgeführt werden. Die Scheu des Tieres gegenüber der Falle kann geprüft werden, indem das Tier in einer spontan erkennbaren Situation gefangen und anschließend in der geeigneten Situation wieder mit der Falle konfrontiert und sein Verhalten beurteilt wird. Hierbei ist zwischen Reaktionen auf zusätzliche Stimuli und Reaktionen gegenüber der Falle oder der Lage zu unterscheiden. Physiologie Einige Tiere sollten vor der Prüfung mit telemetrischen Registriergeräten versehen werden (zur Prüfung des Pulses, der Atmung usw.). Die Geräte sind genügend lange vor der Fangprüfung anzubringen, damit sich das Tier vom Streß infolge des Anbringens des Geräts erholen kann. Alle möglichen Vorsichtsmaßnahmen sind zu ergreifen, um unzureichende oder voreingenommene Beobachtungen und Parameter, insbesondere infolge menschlicher Einfluesse bei der Probenahme, zu eliminieren. Biologische Proben (Blut, Urin, Speichel usw.) sind zu den richtigen Zeitpunkten des Fangprozesses zu entnehmen und der zeitlichen Abhängigkeit der Parameter ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Kontrollarten von Tieren, die anderswo unter guten Bedingungen und für andere Zwecke gehalten werden, und Basisdaten vor dem Fangprozeß sowie bestimmte Bezugsdaten nach Extremstimulierung (z. B. eine Bestätigungs("Challenge")-Prüfung mit adrenocorticotropen Hormonen) sollten ebenfalls erfaßt werden. Alle biologischen Proben sind nach besten Kenntnissen zu entnehmen und zu lagern, um die Konservierung bis zur Analyse zu gewährleisten. Die Analysemethoden sollten validiert werden. Bei Tötungsfallen sind die neurologischen Prüfungen der Reflexe (Schmerz, Augen usw.) zusammen mit einem Elektroenzephalogramm und/oder Messungen von visuell oder durch Schallreize ausgelösten Reizantworten (VER, SER) durch einen Sachverständigen durchzuführen, damit die erforderlichen Informationen über die Empfindungsfähigkeit des Tieres oder die Wirksamkeit des Tötungsmechanismus erfaßt werden können. Tritt die Bewußtlosigkeit und Empfindungslosigkeit der Tiere nicht binnen der im Prüfprotokoll beschriebenen Frist auf, so sollten sie auf humane Weise getötet werden. Verletzungen und Pathologie Jedes Prüftier ist eingehend zu untersuchen, um jedwede Verletzung beurteilen zu können. Zur Bestätigung möglicher Knochenbrüche sind Röntgenaufnahmen zu machen. Die toten Tiere sind einer weitergehenden pathologischen Untersuchung zu unterziehen. Post-mortem-Prüfungen sind ferner von einem erfahrenen Tierarzt entsprechend der üblichen tierärztlichen Untersuchungspraxis durchzuführen. Die beeinträchtigten Organe und/oder Körperteile sind makroskopisch und gegebenenfalls histologisch zu untersuchen. 5.6 Bericht Der Prüfbericht sollte sämtliche relevanten Informationen über die Konzeption des Experiments, angewandtes Material und Methoden sowie die Ergebnisse enthalten, insbesondere - eine technische Beschreibung der Konzeption der Falle einschließlich ihrer Baustoffe, - die Gebrauchsanweisung des Herstellers, - eine Beschreibung der Umstände der Prüfung, - die Witterungsbedingungen, insbesondere Temperatur und Tiefe der Schneebedeckung, - das Prüfpersonal, - die Zahl der geprüften Tiere und Fallen, - die Gesamtzahl der gefangenen Exemplare der Ziel- und Nichtzielarten und ihre relative Häufigkeit (in der betreffenden Region selten, verbreitet oder häufig vorkommend), - die Selektivität, - Einzelheiten über nachweisbare Fälle, in denen die Falle ausgelöst und ein Tier verletzt wurde, ohne gefangen zu werden, - Verhaltensbeobachtungen, - die Werte der gemessenen physiologischen Parameter und Methodologien, - eine Beschreibung der Verletzungen und Post-mortem-Prüfungen, - die bis zur Bewußtlosigkeit und Empfindungslosigkeit abgelaufene Zeit, - statistische Analysen. TEIL IV: FORSCHUNG 6 FORSCHUNGSPROGRAMME ZUR VERBESSERUNG DES ZIELBEREICHS DER NORM Bei der Prüfung der Fangsysteme ist eine ausreichende Serie von Messungen des Befindens gefangener Tiere zu beurteilen. Solche Messungen - insbesondere zusätzliche Verhaltens- und physiologische Messungen - sind für eine Reihe von Arten nicht ausgearbeitet und angewendet worden, und ihre Berücksichtigung im Rahmen der Normen für die betreffenden Arten wird mit wissenschaftlichen Untersuchungen verifiziert werden müssen, die zur Festlegung der Basisniveaus, Reaktionsbereiche und anderer relevanter Größen durchzuführen sind. Ziele Die von den Parteien nach Artikel 9 durchzuführenden Forschungen sollen insbesondere die Festlegung der Grundlagen und Bezugsdaten ermöglichen, die zur Festlegung der Grenzwerte für zusätzliche Parameter oder zur Evaluierung der Bedeutung anderer Befindensmessungen notwendig und im derzeitigen Geltungsbereich des Abschnitts 2.3 der Norm(en) nicht enthalten sind; hierzu gehören eine Anzahl Verhaltens- und physiologischer Indikatoren. Artenspezifische Forschungsprogramme Zur Verbesserung der wissenschaftlichen Kenntnisse im Bereich der Beurteilung des Befindens von in Fallen gefangenen Tieren fördert jede Partei weitere Forschungen über die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Arten. Die Parteien sorgen auch für den Abschluß der nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens in dem festgelegten Zeitraum unter ihrer Verantwortung laufenden Forschungsprogramme. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Zu prüfende besondere Maßnahmen Die zu untersuchenden Parameter umfassen insbesondere: - Verhaltensreaktionen nach dem Fang in einer Falle einschließlich Lautäußerungen, extreme Panik, nach Befreiung aus der Falle bis zur Rückkehr eines normalen Verhaltens abgelaufene Zeit und Scheu gegenüber der Falle (bei der Prüfung der Scheu ist der Grad der Vermeidung oder der Widerstand gegenüber einer Annäherung an eine bereits mitgemachte Fangsituation zu beurteilen), - physiologische Parameter einschließlich Herzrhythmus und Arrhythmie und biochemische Parameter (Messungen des Blutes, Urins oder Speichels) je nach Art einschließlich der Glukokortikoidkonzentrationen, Prolaktinkonzentrationen, Kreatinkinasetätigkeit sowie des Laktatdehydrogenase- (und wenn möglich Iso-Enzym-5-) und Betaendorphin-Niveaus (falls verfügbar). Die Größenordnung der Reaktionen auf die physiologischen Parameter ist gegeben durch die Basis- und Extremwerte sowie die zeitliche Abhängigkeit dieser Reaktionen. "Basiswert" bedeutet die Menge, Konzentration oder Rate der physiologischen Veränderlichen eines nicht durch Umweltbedingungen gestörten Exemplars. Bei physiologischen Veränderlichen, die sich binnen weniger Sekunden oder Minuten ändern, sollte das Basisniveau bei einer bestimmten Tätigkeit ermittelt werden, beispielsweise beim Liegen, Gehen, Laufen oder Springen. "Extremwert" bedeutet ein Wert nahe bei dem für die betreffende Art festgestellten Hoechst- oder Mindestwert. Die nachstehend erwähnten physiologischen Reaktionen dürften bei allen Säugetieren festzustellen sein, doch müssen die Extremwerte und diesbezüglichen Änderungsmodelle für jede geprüfte Art festgestellt werden. Auf ein schlechtes Befinden ist zu schließen, wenn die Messung der physiologischen Reaktionen einen großen Unterschied gegenüber dem Normalniveau und eine signifikante Dauer bis zur Wiedereinstellung des Normalniveaus anzeigt. Überwachung der Forschungsprogramme Der Ausschuß überwacht und koordiniert die von den verantwortlichen Parteien durchgeführten Forschungen. (1) Sind weitere Prüfungen notwendig, um festzustellen, ob die Fangmethode den Normen entspricht, können zusätzliche Elektroenzephalogramme (EEG), visuell ausgelöste Reizantworten (VER) und durch Schallreize ausgelöste Antworten (SER) aufgenommen bzw. ausgelöst werden. ANHANG II 1. Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomenergiegemeinschaft einerseits und der Russischen Föderation andererseits vom 17.7.1995 in Brüssel, das am 1.2.1996 in Kraft trat. 2. Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits vom 24.6.1994 in Korfu. 3. Übereinkommen über Handel und Handelsbeziehungen zwischen der Russischen Föderation und Kanada vom 29.12.1992. ANHANG III SCHIEDSSTELLE Artikel 1 Die klagende Partei teilt dem Ausschuß mit, daß sie gemäß Artikel 15 des Übereinkommens einen Streitfall einer Schiedsstelle vorzulegen beabsichtigt. In der Notifikation sind das zum Schiedsspruch vorgelegte Thema und insbesondere die Artikel des Übereinkommens oder der Anhänge anzugeben, deren Auslegung oder Durchführung beanstandet wird. Artikel 2 (1) Die Schiedsstelle umfaßt drei Mitglieder. (2) Bei Streitigkeiten zwischen zwei Parteien benennt jede beteiligte Partei einen Schiedsrichter. Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Parteien einigen sich die Parteien mit gleichem Interesse auf die Benennung eines Schiedsrichters. In beiden Fällen benennen die so benannten Schiedsrichter im gegenseitigen Einvernehmen einen dritten Schiedsrichter als Präsidenten der Schiedsstelle. (3) Der Präsident der Schiedsstelle darf nicht i) die Staatsangehörigkeit einer am Streitfall beteiligten Partei haben, ii) einer am Streitfall beteiligten Partei angehören, iii) an dem Fall in irgendeiner anderen Eigenschaft teilgenommen haben. (4) Jede Neubenennung eines Mitglieds der Schiedsstelle ist nach dem für die ursprüngliche Benennung vorgesehenen Verfahren vorzunehmen. Artikel 3 Ist der Präsident der Schiedsstelle binnen 60 Tagen nach der Benennung der Schiedsrichter durch die Parteien nicht benannt worden, so kann jede Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs um diese Benennung ersuchen. Artikel 4 (1) Die Schiedsstelle entscheidet unter strikter Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens, des internationalen Rechts und ihres Mandats wie folgt: Unter Berücksichtigung der Tatsachen und einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens (die anzugeben sind) ermittelt die Schiedsstelle, ob eine Partei die ihr aus dem Übereinkommen erwachsenden Verpflichtungen einhält, und gibt eine diesbezügliche Entscheidung ab. (2) Die Schiedsstelle vergewissert sich, daß die Forderung in fachlicher und rechtlicher Hinsicht begründet ist. Artikel 5 (1) Sofern die am Streitfall beteiligten Parteien nichts anderes vereinbaren, bestimmt die Schiedsstelle ihre eigene Geschäftsordnung. (2) Die Geschäftsordnung der Schiedsstelle muß auf jeden Fall diesem Anhang, der Schiedsspruchzuständigkeit der Schiedsstelle und den Verfahrensansprüchen des internationalen Rechts und der internationalen Praxis entsprechen. Artikel 6 Die am Streitfall beteiligten Parteien erleichtern der Schiedsstelle die Arbeit und ergreifen alle ihnen verfügbaren Mittel, um i) ihr die erforderlichen Dokumente, Informationen und Fazilitäten zur Verfügung zu stellen, soweit ihre innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsregelungen dies zulassen, ii) ihr gegebenenfalls die Einvernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zu ermöglichen. Artikel 7 Die Parteien und Schiedsrichter wahren die Vertraulichkeit aller ihnen im Laufe des Schiedsverfahrens erteilten vertraulichen Informationen. Artikel 8 Die Parteien übernehmen die Kosten des Schiedsverfahrens einschließlich der Honorare der Schiedsrichter, Reise-, Übersetzungs- und Sekretariats- und sonstigen Kosten zu gleichen Teilen. Artikel 9 Das Schiedsgericht kann Gegenklagen, die sich direkt aus dem Streitfall ergeben, anhören und darüber entscheiden. Artikel 10 Das Schiedsgericht entscheidet sowohl über das Verfahren als auch die Sache des Falls aufgrund der Mehrheit der Schiedsrichter. Die Stimmverteilung wird nicht bekanntgegeben. Artikel 11 (1) Das Schiedsgericht gibt seinen Schiedsspruch spätestens 180 Tage nach dem Datum ab, zu dem es voll bestellt ist. (2) Vorbehaltlich der Zustimmung der Streitparteien kann das Schiedsgericht einstimmig die Vertagung des Schiedsspruchs beschließen. Artikel 12 (1) Die Begründung des Schiedsspruchs muß in einer schriftlichen Erklärung dargelegt werden. (2) Ein Streit über die Auslegung oder Durchführung des Schiedsspruchs durch den Ausschuß kann von beiden Parteien der Schiedsstelle, die ihn abgegeben hat, vorgelegt werden. Artikel 13 Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts ist endgültig und unwiderruflich. Gemeinsame Erklärung der Russischen Föderation und der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens konsultieren sich die Russische Föderation und die Europäische Gemeinschaft gegenseitig über die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d) vorgesehenen Abweichungen. Dem Übereinkommen beizufügende einseitige Erklärung der Europäischen Gemeinschaft Die Europäische Gemeinschaft hält die Unterzeichnung des internationalen Übereinkommens über humane Fangmethoden für einen wichtigen und wesentlichen Schritt in Richtung eines ausreichenden Schutzes des Befindens von in Fallen gefangenen Tieren. Die Europäische Gemeinschaft bestätigt deshalb, daß sie während der zur Ratifikation dieses Übereinkommens durch die übrigen Parteien erwartungsgemäß erforderlichen Zeit - und solange dieses Übereinkommen in Kraft bleibt und bestimmungsgemäß angewandt wird - keine Maßnahme zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 ergreifen wird. Gemeinsame Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation zu Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 15 Die Europäische Gemeinschaft und die Russische Föderation kommen überein, daß Artikel 15 dieses Übereinkommens gegenüber den einschlägigen Bestimmungen des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Russischen Föderation andererseits vom 17.7.1995 in Brüssel, das am 1.2.1996 in Kraft trat (das "Interimsabkommen"), und dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits vom 24.6.1994 in Korfu ("PCA") den Vorrang hat. Die Europäische Gemeinschaft und die Russische Föderation überprüfen die Lage, falls aufgrund von Artikel 27 Absatz 4 des Interimsabkommens und/oder Artikel 101 des PCA irgendwelche Durchführungsmaßnahmen ergriffen werden.