This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 51997IP0415
Resolution on the euro and the consumer
Entschließungsantrag zum Thema "Der Euro und der Verbraucher"
Entschließungsantrag zum Thema "Der Euro und der Verbraucher"
ABl. C 34 vom 2.2.1998, p. 38
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Entschließungsantrag zum Thema "Der Euro und der Verbraucher"
Amtsblatt Nr. C 034 vom 02/02/1998 S. 0038
A4-0415/97 Entschließungsantrag zum Thema "Der Euro und der Verbraucher" Das Europäische Parlament, - unter Hinweis auf seine Stellungnahme vom 28. November 1996 zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates über einige Bestimmungen der Einführung des Euro ((ABl. C 380 vom 16.12.1996, S. 47.)), - unter Hinweis auf seine Stellungnahme vom 28. November 1996 zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung des Euro ((ABl. C 380 vom 16.12.1996, S. 50.)), - unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Rates vom 7. Juli 1997 zum rechtlichen Rahmen für die Einführung des Euro und insbesondere auf deren Anhang ((ABl. C 236 vom 02.08.1997, S. 7.)), - unter Hinweis auf Artikel 148 seiner Geschäftsordnung, - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft, Währung und Industriepolitik (A4-0415/97), A. in der Erwägung, daß der Europäische Rat im Dezember 1995 in Madrid ein politisches Einvernehmen über den Zeitplan für die Einführung des Euro erzielt hat, B. in der Erwägung, daß die Kommission aufgrund dieses Einvernehmens zwei Vorschläge für Verordnungen vorgelegt hat, von denen eine bereits angenommen wurde und den währungsrechtlichen Rahmen des Euro festlegt, C. in der Erwägung, daß einige Mitgliedstaaten bereits praktische Regeln für den Privatsektor (Übergangspläne, "schémas de place") und für den öffentlichen Sektor festgelegt haben, D. in der Erwägung, daß der Zeitplan, die Verordnungen über den währungrechtlichen Rahmen sowie die von den Mitgliedstaaten festgelegten praktischen Regeln mehrere Fragen aufwerfen, die für die Verbraucher von Interesse sind, wie z.B. die Kosten der Umstellung und die rechtliche Kontinuität von Verträgen, E. in der Erwägung, daß der Erfolg der Währungsunion weitgehend von der Vorbereitung der Bürger der teilnehmenden Mitgliedstaaten auf die Einführung des Euro abhängt, F. in der Erwägung, daß die Behörden der Mitgliedstaaten, aber auch der Banken- und Finanzsektor sowie der gewerbliche Sektor geeignete Ausbildungs-, Unterweisungs- und Informationskampagnen und -maßnahmen durchführen sollten, G. in der Erwägung, daß bei der Durchführung von Ausbildungs-, Unterweisungs- und Informationskampagnen zur Einführung des Euro berücksichtigt werden muß, daß das Verbraucherverhalten in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich ist und daß das Ausmaß, in dem die Verbraucher vor der Einführung von Banknoten und Münzen den Euro für andere Zahlungsweisen als die Barzahlung verwenden, zwischen und innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sein kann, H. in der Erwägung, daß die Verwendung des Euro und die Umstellung der nationalen Währungen auf den Euro schrittweise erfolgen werden, da der Euro voraussichtlich ab 1. Januar 1999 für andere Zahlungsweisen als die Barzahlung verwendet wird, I. in der Erwägung, daß das Ausmaß, in dem die Umstellungs- und Umrechnungskosten an die Endverbraucher weitergegeben werden, von den Wettbewerbsbedingungen zwischen den Anbietern in den verschiedenen Sektoren sowie von der Flexibilität der Nachfrage für das betreffende Produkt oder die betreffende Dienstleistung abhängt und daß die europäischen Institutionen zu diesem Zweck dafür eintreten müssen, daß die Kosten der Einführung des Euro nicht auf den Verbraucher abgewälzt werden, J. in der Erwägung, daß ein grosser Teil der Bevölkerung von den Problemen im Zusammenhang mit der Umrechnung zwischen den beteiligten nationalen Währungseinheiten (NCU, nicht-dezimale Unterteilungen des Euro) betroffen wird, da etwa 100 Millionen Menschen in der Europäischen Union alljährlich ins Ausland reisen und mindestens 40 Millionen Menschen an den EU- Binnengrenzen leben, K. in der Erwägung, daß es erforderlich ist, sich auf die Betrugs- und Mißbrauchsmöglichkeiten, die im Zusammenhang mit der Aufrundung der Preise und mit der Einführung der Euro-Banknoten und Münzen bestehen, vorzubereiten und die Bürger dafür zu sensibilisieren sowie eine entsprechende Beobachtungsstelle einzurichten, L. in der Erwägung, daß für die Echtheitskennzeichen von Banknoten strengstmögliche Normen erforderlich sind, damit sowohl beim tagtäglichen Umgang der Verbraucher mit den Banknoten als auch beim maschinellen Umgang Fälschungen erkannt werden können, 1. ist der Auffassung, daß die Transparenz der jeweiligen Preise von Gütern und Dienstleistungen in verschiedenen Mitgliedstaaten, die durch die Einführung des Euro erreicht wird, den grenzueberschreitenden Einkauf und den Versandhandel erleichtern und durch einen verschärften Wettbewerb zur Senkung der Preise beitragen wird; 2. betont die positiven Wirkungen, die die Umstellung auf den Euro für die in Europa einkaufenden oder reisenden Verbraucher mit sich bringen wird, da die Wechselkursrisiken und -schwankungen entfallen; betont ferner die positiven Wirkungen, die der Euro bezueglich der beschleunigten Errichtung des Binnenmarktes der Finanzdienste zur Folge haben kann; 3. verweist auf die positive Wirkung, die die erwarteten niedrigen Zinssätze als Ergebnis einer vernünftigen Währungspolitik auf die Verbraucherkredite und die Hypotheken haben werden; ist der Auffassung, daß - unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips - in den Mitgliedstaaten spezifische Rechtsvorschriften erlassen werden könnten, um Hindernisse (Abgaben, Verwaltungsgebühren usw.) für die Verbraucher abzuschaffen, die langfristige Hypotheken oder Darlehen mit festem Zinssatz in andere Kreditformen umwandeln möchten, um dadurch von den niedrigeren Zinssätzen zu profitieren; 4. stellt fest, daß der Start des Euro als einheitliche Währung am 1. Januar 1999 erfolgen wird; weist darauf hin, daß die Euro-Banknoten und Münzen zwar erst am Ende der Übergangszeit eingeführt werden, daß der Euro aber vom Anfang des Jahres 1999 an im Alltagsleben immer stärker präsent sein wird; betont daher, daß es wichtig ist, die Übergangszeit dafür zu nutzen, um die Verbraucher zu ermutigen, sich an den Euro als Masseinheit für Preise und Einkommen und auch als Zahlungsmittel (Schecks, Kreditkarten) zu gewöhnen, ohne daß der Zugang zum Euro zu zusätzlichen Kosten im Vergleich zu eventuell im Verkehr befindlichen Währungen führen darf; 5. ist der Auffassung, daß Ausbildung, Unterweisung und Information über den Euro von Anfang an (1. Januar 1999), vor allem für anfällige Bevölkerungsgruppen, wie z.B. Analphabeten, alte und sehbehinderte Menschen, von grösster Bedeutung sind; betont, daß die Information nicht auf Werbekampagnen beschränkt, sondern auf die Hauptaspekte des Wirtschaftslebens, bei denen die Menschen Geld verwenden müssen, ausgeweitet werden sollte; betont in diesem Zusammenhang die Rolle der grossen Dienstleister (Elektrizität, Gas, Wasser, Telefon), die vom Anfang der Übergangszeit an sowohl die nationalen Ex-Währungen als auch den Euro in ihrem Rechnungswesen verwenden sollten; weist darauf hin, daß diese Praxis auch von Behörden, staatlichen Lotterien (Lotto, Toto, Pferdewetten, TV- Programme) sowie (mit einem gewissen Maß an Flexibilität) von Unternehmen bei der Entlohnung ihrer Angestellten angewendet werden sollte; 6. erachtet es als besonders wichtig, daß repräsentative Organisationen wie z.B. Verbraucherverbände, Gewerkschaften, Organisationen der KMU, Frauenverbände und sonstige Interessengruppen an den Ausbildungs-, Unterweisungs- und Informationskampagnen über den Euro beteiligt werden und daß diese Informationen auch Schulen, Universitäten und sonstige Ausbildungsprogramme einbeziehen; unterstreicht die Bedeutung eines optimalen Einsatzes der neuen Informationstechnologien bei den Informationskampagnen über den Euro; betont jedoch auch die Bedeutung der Massenpresse und der Lokalpresse, die Millionen von Bürgern erreichen; 7. verweist auf die wichtige Rolle, die der Banken- und Finanzsektor bei der Erleichterung des Übergangs zum Euro vom Beginn der dritten Stufe an spielen wird; betont, daß es wichtig ist, die Kunden zu ermutigen, alle existierenden Instrumente in Euro von Anfang an zu nutzen; fordert deshalb die Kommission auf, einen Vorschlag für eine Verordnung auszuarbeiten, die den Banken verbietet, den Kunden für die Umstellung von Konten oder Zahlungen in den Phasen B und C des Bezugßzenarios Gebühren zu berechnen; verlangt, daß die Mitteilungen der Banken an ihre Kunden (Transaktionen, Kontoauszuege usw.) vom Beginn der dritten Stufe an sowohl in nationaler Währung als auch in Euro ausgedrückt werden sollten; betont ausserdem, daß die Banken zur Bereitstellung von Informationen über die neue Währung und die Umstellung beitragen müssen; 8. betont hinsichtlich der mit der Einführung des Euro verbundenen Kosten, daß es wichtig ist, diese Kosten auf ein Mindestmaß zu beschränken; unterstreicht daher die Notwendigkeit, daß die Behörden den Prozeß in angemessener Weise überwachen, damit sie sich ausreichende Informationen über die realen zusätzlichen Kosten verschaffen können, um der Öffentlichkeit geeignete Informationen über diese Kosten zu liefern, den Wettbewerb unter den Anbietern zu gewährleisten und mögliche Mißbräuche in Form von ungerechtfertigten Preissteigerungen oder nicht speziell mit dem Euro verbundenen Kosten zu verhüten; 9. stellt fest, daß es wichtig ist, den Wettbewerb zwischen den Anbietern von unterschiedlichen Produkten zu gewährleisten, um der Abwälzung der Umstellungskosten auf die Endverbraucher vorzubeugen; 10. unterstreicht die Tatsache, daß die Kontinuität der existierenden Verträge durch die Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro ((ABl. L 162 vom 19.06.1997, S. 1.)) gewährleistet ist, verweist jedoch auf die Möglichkeit, Verträge durch ausdrückliche Übereinkunft zu ändern; hält es für notwendig, daß Standardverträge von der Ausnahmeklausel ausgenommen werden; verlangt aus diesem Grund, daß die Kommission einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorlegt, um zu verhindern, daß Klauseln in Standardverträgen genügen, um von dem Grundsatz abzuweichen, daß die Einführung des Euro die Kontinuität dieser Verträge nicht berührt; 11. vertritt in Verbindung mit dem heiklen Thema der Transaktionskosten für den Umtausch zwischen den teilnehmenden nationalen Währungen die Auffassung, daß die Kommission mit einem Vorschlag für eine Verordnung sicherstellen sollte, daß in der Übergangsphase der Umtausch von Banknoten und Münzen zwischen den teilnehmenden Ländern kostenlos erfolgt; äussert sich für den Fall, daß keine solche Verordnung angenommen wird, wie folgt: - schlägt vor, daß auf nationaler Ebene Strategien entwickelt werden, die diese Kosten reduzieren helfen; - verweist auf die Tatsache, daß ein praktischer Weg zur Vermeidung der Umstellungskosten in der Zahlung durch auf Euro lautende Kreditkarten oder Schecks bestehen könnte; - betont generell, daß der Wettbewerb gefördert werden muß, um diese Kosten möglichst gering zu halten; 12. ist der Auffassung, daß die Kommission durch einen Verordnungsvorschlag garantieren sollte, daß der Umtausch der Banknoten und Münzen (der nationalen Währungseinheit) gegen die Euro-Banknoten und Münzen während der Phase C für den Bürger kostenlos erfolgt; 13. fordert die Kommission auf, die Einrichtung von Beobachtungsstellen für die Umstellung und Entwicklung der Verwendung des Euro auf lokaler Ebene weiter zu verfolgen, da solche Stellen einen grossen Einfluß auf den Zugang der Verbraucher zur Information und auf die Preisüberwachung/doppelte Preisauszeichnung in dieser kritischen Phase haben und das Vertrauen in den Prozeß der Einführung des Euro stärken könnten; 14. fordert, daß bei der Herstellung sämtlicher Euro-Banknoten ein grösstmöglicher Sicherheitsstandard im Hinbllick auf die Echtheitskennzeichen usw. garantiert und damit das Fälschungsrisiko minimiert wird; 15. unterstützt die Auffassung vieler Verbraucher- und Handelsverbände, daß die endgültige Umstellung auf Euro-Banknoten und Münzen in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten innerhalb einer kürzestmöglichen Zeitspanne und auf alle Fälle innerhalb von drei Monaten sowie in einer zwischen den Mitgliedstaaten abgestimmten Weise stattfinden sollte, um Verwirrung zu vermeiden, Kosten zu verringern und die Probleme für die Verbraucher möglichst gering zu halten; 16. vertritt die Auffassung, daß weitere Verbraucherschutzmaßnahmen hinsichtlich der Einführung des Euro auf EU-Ebene ergriffen werden müssen, um zu gewährleisten, daß die Verbraucher in allen Mitgliedstaaten einen grösstmöglichen und einheitlichen Schutz in diesem Bereich genießen; 17. ist der Auffassung, daß bei der Festlegung des Datums für den Beginn der Phase C in der Euro-Verordnung gemäß Artikel 109 l EGV, dafür Sorge getragen werden muß, daß das Datum des Endes der Phase B mit dem Anfang der Phase C zusammenfällt; 18. bekräftigt, daß eine Unterrichtung der Verbraucher über den Euro zwar grundlegend ist, daß jedoch gleichzeitig Aufklärungsarbeit in Richtung der Unternehmer und ihrer Mitarbeiter - vor allem im Handel - unerläßlich ist, damit sie effizient auf die Anliegen der Verbraucher reagieren können; 19. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, dem Rat des EWI sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.