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Document 51997AP0173(02)

    Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festsetzung bestimmter Preise im Zuckersektor und der Standardqualität für Zuckerrüben für das Wirtschaftsjahr 1997/98 (KOM(97)0089 C4-0116/97 97/ 0089(CNS))

    ABl. C 200 vom 30.6.1997, p. 111 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51997AP0173(02)

    Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festsetzung bestimmter Preise im Zuckersektor und der Standardqualität für Zuckerrüben für das Wirtschaftsjahr 1997/98 (KOM(97)0089 C4-0116/97 97/ 0089(CNS))

    Amtsblatt Nr. C 200 vom 30/06/1997 S. 0111


    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festsetzung bestimmter Preise im Zuckersektor und der Standardqualität für Zuckerrüben für das Wirtschaftsjahr 1997/98 (KOM(97)0089 - C4-0116/97 - 97/0089(CNS))

    Der Vorschlag wird mit folgenden Änderungen gebilligt:

    (Änderung 11)

    Erwägung 4a (neu)

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Die Berechnung der Lagerkostenerstattung für Zucker umfasst eine variable Komponente, die auf den Zinssätzen basiert, und eine fixe Komponente zur Deckung der Kosten der besonderen Lagerhaltung. Die letztgenannte Komponente wurde seit über zehn Jahren nicht überprüft und sollte geändert werden, um den sich ändernden Kosten Rechnung zu tragen. Diese Überprüfung sollte regelmässig alle drei Jahre vorgenommen werden.

    (Änderung 12)

    Erwägung 4b (neu)

    >Text nach EP-Abstimmung>

    In der derzeitigen Phase der Betriebsaufnahme der ersten Zuckerrübenverarbeitungsfabrik in Portugal zur Nutzung der dem Land anläßlich des Beitritts zugeteilten Produktionsquote ist es erforderlich, sich bei den Landwirten um eine Verbreitung dieser Anbauart zu bemühen. Diese muß mit dem Anbau der Alternativerzeugnisse Mais und Weizen konkurrieren, für die bis zum Jahre 2001 eine von der EU kofinanzierte Sonderbeihilfe gewährt wird. Artikel 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 sah die Möglichkeit vor, daß bestimmte Mitgliedstaaten zu ähnlichen Zwecken vorübergehend nationale Beihilfen gewähren.

    (Änderung 13)

    Erwägung 4c (neu)

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 ist Spanien befugt, den Zuckerherstellern bis zum Wirtschaftsjahr 1996/97 im Rahmen der Pläne zur Umstrukturierung der spanischen Zuckerindustrie eine Anpassungsbeihilfe zu gewähren; diese Umstrukturierung konnte wegen technischer Probleme noch nicht abgeschlossen werden. Spanien ist ferner befugt, den Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern bis zum Wirtschaftsjahr 1999/2000 eine Anpassungsbeihilfe zu gewähren. Um die Pläne zur Umstrukturierung der Industrie, die sowohl Zuckerrohr als auch Zuckerrüben umfassen, zum Abschluß bringen zu können, ist es angezeigt, die Möglichkeit, daß Spanien der Industrie die betreffende Beihilfe weiterhin gewährt, bis zum Wirtschaftsjahr 1999/2000 zu verlängern.

    (Änderung 14)

    ARTIKEL 3a (neu)

    Artikel 46 Absatz 6 (Verordnung (EWG) Nr. 1785/81)

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Artikel 3a

    Artikel 46 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 wird wie folgt geändert:

    >Text nach EP-Abstimmung>

    "(6) Spanien ist befugt, zuckererzeugenden Unternehmen eine Anpassungsbeihilfe während der Wirtschaftsjahre 1997/98 bis 1999/2000 zu gewähren.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Die Beihilfe wird nur für A- und B- Zucker im Sinne des Artikels 24 Absatz 1a und im Rahmen von Umstrukturierungsplänen gewährt, nach denen die Zuckerindustrie in Spanien rationalisiert werden soll. Diese Pläne werden der Kommission übermittelt. Die Beihilfe ist für den in Unterabsatz 1 genannten Zeitraum auf 24 Millionen ECU begrenzt."

    (Änderung 15)

    ARTIKEL 3b (neu)

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Artikel 3b

    (1) Der portugiesische Staat kann zur Förderung der Einführung des Zuckerrübenanbaus eine nationale Beihilfe gewähren.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (2) Die in Absatz 1 genannte Beihilfe wird bis zum Jahre 2001 schrittweise abnehmen und darf den Betrag von 2,5 Millionen ECU im nächsten Wirtschaftsjahr nicht überschreiten.

    Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festsetzung bestimmter Preise im Zuckersektor und der Standardqualität für Zuckerrüben für das Wirtschaftsjahr 1997/98 (KOM(97)0089 - C4-0116/97 - 97/0089(CNS))

    (Verfahren der Konsultation)

    Das Europäische Parlament,

    - in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat KOM(97)0089 - 97/0089(CNS) ((ABl. C 101 vom 27.031997, S. 4.)),

    - vom Rat konsultiert (C4-0116/97),

    - gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,

    - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Aussenwirtschaftsbeziehungen, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit (A4-0173/97),

    1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderungen;

    2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

    3. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

    4. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

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