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Document 51997AC0237

    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur 17. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen"

    ABl. C 133 vom 28.4.1997, p. 38–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51997AC0237

    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur 17. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen"

    Amtsblatt Nr. C 133 vom 28/04/1997 S. 0038


    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur 17. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen" (97/C 133/13)

    Der Rat beschloß am 7. Februar 1997, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 100 a des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

    Die mit der Ausarbeitung der Stellungnahme beauftragte Fachgruppe Umweltschutz, Gesundheitswesen und Verbrauch setzte eine Redaktionsgruppe mit Herrn Green als Berichterstatter ein.

    Der Ausschuß bestellte auf seiner 343. Plenartagung (Sitzung vom 27. Februar 1997) Herrn Green zum Hauptberichterstatter und verabschiedete einstimmig folgende Stellungnahme.

    1. Vorgeschichte

    1.1. Der Ausschuß zur Anpassung der Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt hat alle verfügbaren Daten über komplexe Mineralöl- und Kohlenteerprodukte überprüft und diese Produkte nach ihrer Karzinogenität bewertet. Das Ergebnis der Bewertung wurde in der Richtlinie 94/69/EG (), der 21. Anpassung der Richtlinie betreffend gefährliche Stoffe an den technischen Fortschritt, veröffentlicht. Bei dieser 21. Anpassung wurde eine große Anzahl von als krebserzeugend, erbgutverändernd und fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoffe (k/e/f-Stoffe) der Kategorie 1 und 2 in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG über gefährliche Stoffe () aufgenommen.

    1.2. Zur Erleichterung der Bewertung nahm die Mineralöl- und Kohlenteerindustrie eine Aufteilung der in dem Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS) erfaßten Stoffe in Gruppen gleichartiger Stoffe vor, und die nachfolgende Bewertung der Karzinogenität erfolgte ebenfalls nach Gruppen (). Zur weiteren Erleichterung wurde das Vorhandensein von bekannten krebserzeugenden Markerstoffen () als Kriterium für die Karzinogenität herangezogen. Wo dies geschah, wurde die in der Richtlinie über die 21. Anpassung an den technischen Fortschritt beschriebene Einstufung durch eine besondere Anmerkung ergänzt.

    1.3. Obwohl viele Stoffe eingestuft wurden, wurden damit nur einige der bestehenden Produktgruppen erfaßt, und von diesen werden in Wirklichkeit noch weniger an die breite Öffentlichkeit verkauft. Die meisten Stoffe sind entweder für industrielle Verwendungszwecke bestimmt oder werden als Zwischenprodukte in anderen Verfahren verwendet. Dies gilt sowohl für Mineralöl- als auch Kohlenteerprodukte.

    1.4. Die Richtlinie 94/60/EG () zur 14. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG () betreffend Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen verbietet, daß als k/e/f eingestufte Stoffe an die breite Öffentlichkeit verkauft werden. Sie enthält jedoch eine wichtige Ausnahmeregelung für aus Erdöl gewonnene Brenn- oder Kraftstoffe, wie z. B. Benzin und LPG.

    2. Der Vorschlag

    2.1. Mit der vorgeschlagenen 17. Änderung werden einfach die in der 21. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG an den technischen Fortschritt als krebserzeugend eingestuften Stoffe in den Anhang der Richtlinie 76/769/EWG aufgenommen, was bedeutet, daß ihr Verkauf an die breite Öffentlichkeit verboten wird.

    2.2. Darüber hinaus sieht die vorgeschlagene Änderung eine Aktualisierung des Anhangs der Richtlinie 76/769/EWG durch Aufnahme weiterer Stoffe vor, die seit der 14. Änderung entweder als krebserzeugend oder erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft wurden.

    2.3. Die Hersteller der in der vorgeschlagenen 17. Änderungsrichtlinie neu erfaßten Stoffe wurden angehört und haben bekräftigt, daß sie sich der Aufnahme dieser Stoffe nicht widersetzen. Der Grund für diese Haltung liegt darin, daß die betreffenden krebserzeugenden Stoffe (außer Kraft- und Brennstoffe) nicht an die breite Öffentlichkeit verkauft werden.

    2.4. Zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz gelten die Vorschriften der Karzinogen-Richtlinie (90/394/EWG) () für jene Stoffe, die als krebserzeugend eingestuft sind und in der Industrie verwendet werden.

    3. Allgemeine Bemerkungen

    3.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß billigt den Vorschlag der Kommission zur 17. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG.

    3.2. Er begrüßt insbesondere die von der Kommission vorgeschlagenen Schritte auf Gemeinschaftsebene, um die Verbraucher vor einer Exposition gegenüber k/e/f-Stoffen zu schützen. Diese Maßnahmen ergänzen die bereits bestehenden Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor Karzinogenen, die in der obenerwähnten Karzinogen-Richtlinie vorgesehen sind, deren vollständige Umsetzung vom Ausschuß als sehr wichtig erachtet wird.

    3.3. Obwohl die vorgeschlagene Änderung der Richtlinie 76/769/EWG bewirkt, daß k/e/f-Stoffe zur Verwendung durch die breite Öffentlichkeit nicht mehr in den Verkehr gebracht werden, fände der Ausschuß es noch besser, wenn die Einschränkung des Verkaufs solcher Stoffe automatisch nach ihrer Einstufung entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG erfolgen würde.

    3.4. In diesem Falle hielte er die Anwendung eines Ausschußverfahrens für hilfreich, um die Umsetzung der Beschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung von k/e/f-Stoffen zu beschleunigen. Allerdings müßten zuvor die betroffenen Wirtschafts- und Sozialpartner und Interessengruppen konsultiert werden.

    4. Besondere Bemerkungen

    4.1. Wie bereits festgestellt, enthält die 14. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG eine Ausnahmeregelung für aus Erdöl gewonnene Brenn- und Kraftstoffe, die somit, selbst wenn sie k/e/f-Stoffe enthalten, an die breite Öffentlichkeit verkauft werden dürfen, sofern sie bei der Verwendung verbrannt werden. Der Ausschuß drängt jedoch darauf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Benzolemissionen an Tankstellen zu vermindern.

    4.2. Schließlich ist dem Ausschuß die vage Formulierung von Anmerkung N, die bestimmten k/e/f-Stoffen zugeordnet ist, aufgefallen, was ihn zu der Empfehlung veranlaßt, diese Anmerkung zu präzisieren.

    Brüssel, den 27. Februar 1997.

    Der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Tom JENKINS

    () ABl. Nr. L 381 vom 31. 12. 1994.

    () ABl. Nr. L 196 vom 16. 8. 1967.

    () Beispiel: Liste der der Gruppe der Erdölderivate angehörenden Stoffe:

    - Rohöl;

    - Gase aus der Erdölverarbeitung;

    - Benzin (7 Gruppen);

    - Gasöle (3 Gruppen);

    - Schweres Heizöl;

    - Fette;

    - Basisschmieröle (3 Gruppen);

    - Aromatische Extrakte (4 Gruppen);

    - Wachse/Paraffine und Petrolatum (3 Gruppen);

    - Weichparaffine;

    - Raffineriegase.

    () Die Bedingungen für die Einstufung als krebserzeugend anhand eines Markerstoffes sind in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG in den Anmerkungen J bis P erläutert. Siehe auch den Anhang des hier erörterten Richtlinienvorschlags.

    () ABl. Nr. L 365 vom 31. 12. 1994.

    () ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976.

    () ABl. Nr. L 196 vom 26. 7. 1990.

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