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Document 51996PC0451

    Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG, EURATOM, EGKS) DES RATES zur Anpassung der in Artikel 13 des Anhangs VII zum Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Sätze der Tagegelder für Dienstreisen innerhalb des europäischen Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Festlegung eines Verfahrens zur jährlichen Anpassung dieser Sätze

    /* KOM/96/0451 endg. - CNS 96/0232 */

    ABl. C 349 vom 20.11.1996, p. 8–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51996PC0451

    Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG, EURATOM, EGKS) DES RATES zur Anpassung der in Artikel 13 des Anhangs VII zum Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Sätze der Tagegelder für Dienstreisen innerhalb des europäischen Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Festlegung eines Verfahrens zur jährlichen Anpassung dieser Sätze /* KOM/96/0451 endg. - CNS 96/0232 */

    Amtsblatt Nr. C 349 vom 20/11/1996 S. 0008


    Vorschlag für eine Verordnung (EG, Euratom, EGKS) des Rates zur Anpassung der in Artikel 13 des Anhangs VII zum Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Sätze der Tagegelder für Dienstreisen innerhalb des europäischen Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Festlegung eines Verfahrens zur jährlichen Anpassung dieser Sätze (96/C 349/08) KOM(96) 451 endg. - 96/0232(CNS)

    (Von der Kommission vorgelegt am 23. September 1996)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 24,

    gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2963/95 (2), insbesondere auf Artikel 13 des Anhangs VII zum Statut und auf die Artikel 22 und 67 der Beschäftigungsbedingungen,

    auf Vorschlag der Kommission nach Stellungnahme des Statutsbeirats (3),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    nach Stellungnahme des Gerichtshofs,

    nach Stellungnahme des Rechnungshofs,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Sätze der Tagegelder für Dienstreisen sind anzupassen, um der seit 1991 festgestellten Entwicklung der Preise und Wechselkurse an den verschiedenen Dienstreiseorten innerhalb der Europäischen Union Rechnung zu tragen.

    Bei Dienstreisen nach den Sitzorten der Gemeinschaftsorgane ist es zweckmäßig, in Anlehnung an die Praxis des Europäischen Parlaments dieselben Sätze auf alle Besoldungsgruppen mit Ausnahme der Besoldungsgruppen A 1, A 2 und A 3 anzuwenden.

    Es empfiehlt sich ferner, die Sätze der Dienstreisetagegelder für Österreich, Finnland und Schweden festzusetzen.

    Mit Rücksicht auf die Gleichbehandlung ist eine Angleichung an die vom Europäischen Parlament bereits angewandten Sätze vorzunehmen.

    Es empfiehlt sich, ein Verfahren zur regelmäßigen Anpassung der Sätze der Tagegelder für Dienstreisen zu beschließen, damit der Entwicklung der Preise und Wechselkurse Rechnung getragen werden kann -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 13 des Anhangs VII zum Statut wird wie folgt geändert:

    1. Die Tabelle in Absatz 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    "

    2. In Absatz 1 wird folgender Buchstabe c) angefügt:

    "c) Bei Dienstreisen nach einem der Sitzorte der Organe findet Spalte II der vorstehenden Tabelle auf die Laufbahngruppen C und D Anwendung."

    3. Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    "(2) Die Hotelrechnung für das Zimmer sowie Bedienung und Abgaben, nicht aber für das Frühstück, wird neben dem in Spalte I der vorstehenden Tabelle vorgesehenen Satz bis zu folgendem Hoechstbetrag erstattet:

    4 547 belgische Franken für Belgien;

    5 589 belgische Franken für Dänemark;

    3 863 belgische Franken für Deutschland;

    3 288 belgische Franken für Griechenland;

    5 040 belgische Franken für Spanien;

    3 645 belgische Franken für Frankreich;

    4 772 belgische Franken für Irland;

    5 340 belgische Franken für Italien;

    4 151 belgische Franken für Luxemburg;

    5 171 belgische Franken für die Niederlande;

    4 921 belgische Franken für Österreich;

    4 611 belgische Franken für Portugal;

    6 150 belgische Franken für Finnland;

    6 150 belgische Franken für Schweden;

    4 762 belgische Franken für das Vereinigte Königreich."

    4. In Absatz 9 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    "Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Sätze werden von der Kommission jährlich vor dem 31. März auf der Grundlage der von Eurostat im November des Vorjahres veröffentlichten Preisindizes für das Hotel- und Gaststättengewerbe und der entsprechenden Wechselkurse angepaßt. Die Kommission setzt die anderen Organe hiervon in Kenntnis. Der Beschluß wird am ersten Tag des Monats nach seiner Annahme wirksam."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    (1) ABl. Nr. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 310 vom 22. 12. 1995, S. 1.

    (3) Stellungnahme Nr.: 158/96 vom 3. 6. 1996.

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