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Document 51996AP0229

    Beschluß betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Rates über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (C4-0220/96 - 94/0325(SYN)) (Verfahren der Zusammenarbeit: zweite Lesung)

    ABl. C 261 vom 9.9.1996, p. 30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51996AP0229

    Beschluß betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Rates über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (C4-0220/96 - 94/0325(SYN)) (Verfahren der Zusammenarbeit: zweite Lesung)

    Amtsblatt Nr. C 261 vom 09/09/1996 S. 0030


    A4-0229/96

    Beschluß betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Rates über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (C4-0220/96 - 94/0325(SYN))

    (Verfahren der Zusammenarbeit: zweite Lesung)

    Das Europäische Parlament,

    - in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunktes des Rates C4-0220/96 - 94/0325(SYN),

    - unter Hinweis auf seine Stellungnahme aus erster Lesung ((ABl. C 323 vom 04.12.1995, S. 94.)) zu dem Vorschlag der Kommission an den Rat KOM(94)0590 ((ABl. C 142 vom 08.06.1995, S. 7.)),

    - in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission KOM(96)0075 ((ABl. C 124 vom 27.04.1996, S. 19.)),

    - vom Rat gemäß Artikel 189 c des EG-Vertrags konsultiert,

    - gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

    - in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A4-0229/96),

    1. ändert den Gemeinsamen Standpunkt wie folgt ab;

    2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluß dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

    (Änderung 10)

    Artikel 2 Buchstabe f

    >ursprünglicher Text>

    f) Selbstabfertigung den Umstand, daß sich ein Nutzer unmittelbar selbst einen oder mehrere Abfertigungsdienste erbringt, ohne hierfür mit einem Dritten einen wie auch immer gearteten Vertrag über die Erbringung solcher Dienste zu schließen. Im Sinne dieser Definition gelten nicht als Dritte in ihrem Verhältnis zueinander Nutzer,

    - von denen einer an dem anderen eine Mehrheitsbeteiligung hält,

    - bei denen ein und dieselbe Körperschaft an jedem von ihnen eine Mehrheitsbeteiligung hält.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    f) Selbstabfertigung den Umstand, daß sich ein Nutzer unmittelbar selbst einen oder mehrere Abfertigungsdienste erbringt, ohne hierfür mit einem Dritten einen wie auch immer gearteten Vertrag über die Erbringung solcher Dienste zu schließen.

    (Änderung 39)

    Artikel 5

    >ursprünglicher Text>

    Spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie veranlassen die Mitgliedstaaten das Notwendige, damit für jeden unter diese Richtlinie fallenden Flughafen ein aus Vertretern der Nutzer oder der die Nutzer vertretenden Organisationen zusammengesetzter Ausschuß gebildet wird, wobei jeder Nutzer entscheiden kann, ob er in dem Ausschuß sitzen oder sich durch eine von ihm damit betraute Organisation vertreten lassen möchte.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (1) Spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß für jeden unter diese Richtlinie fallenden Flughafen ein aus Vertretern der Nutzer oder der die Nutzer vertretenden Organisationen zusammengesetzter Ausschuß gebildet wird.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (2) Jeder Nutzer kann entscheiden, ob er in dem Ausschuß sitzen oder sich durch eine von ihm damit betraute Organisation vertreten lassen möchte. Die auf dem Flughafen Beschäftigten und, sofern derartige Organisationen bestehen, Vertreter der Organisationen von Reisenden, die den Flughafen nutzen, haben gleichfalls Anspruch auf Vertretung in diesem Ausschuß. Das Beschlußverfahren in diesem Ausschuß kann dem Umfang der Tätigkeit der verschiedenen Nutzer auf dem betreffenden Flughafen Rechnung tragen, muß aber zugleich so gestaltet sein, daß alle Interessen vertreten sind.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Der Ausschußvorsitzende wird von dem betreffenden Mitgliedstaat benannt und ist unabhängig sowohl von dem Leitungsorgan des Flughafens als auch von den Nutzern.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (3) Der Nutzerausschuß unterstützt das Leitungsorgan des Flughafens bei der Auswahl der Anbieter von Bodenabfertigungsdiensten und berät regelmässig mit diesem Leitungsorgan über die effektive Nutzung der Dienstleistungen und Einrichtungen des Lufthafens.

    (Änderung 31)

    Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a

    >ursprünglicher Text>

    a) die Zahl der Dienstleister zu begrenzen, sofern es sich nicht um die in Artikel 6 Absatz 2 aufgeführten Dienste handelt; in diesem Fall gilt Artikel 6 Absätze 2 und 3;

    >Text nach EP-Abstimmung>

    a) die Zahl der Dienstleister für eine oder mehrere Kategorien von Bodenabfertigungsdiensten auf dem gesamten Flughafen oder in einem Teil davon zu begrenzen, sofern es sich nicht um die in Artikel 6 Absatz 2 aufgeführten Dienste handelt; in diesem Fall gilt Artikel 6 Absätze 2 und 3;

    (Änderung 12)

    Artikel 9 Absatz 6a (neu)

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (6a) Von diesen Fristen sowie von der Bestimmung nach Absatz 2 Buchstabe b ist abzusehen, wenn das Leitungsorgan des Flughafens nachweisen kann, daß die ansonsten erforderlichen Flughafenausbau- und Umbaumaßnahmen aus sachgerechten, objektiven und transparenten Gründen nicht möglich sind.

    (Änderung 13)

    Artikel 11 Absatz 1a (neu)

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (1a) Die Durchführung der Richtlinie berührt nicht die bestehenden Auswahlentscheidungen bis zum Ablauf dieser Verträge, sofern auf dem Flughafen hinreichender Wettbewerb im Sinne der Richtlinie gegeben ist und es bis zum Ablauf der Verträge nicht mehr sehr lange dauert. Diese Bestimmung gilt insbesondere für vor dem 13. Dezember 1994 geschlossene Verträge. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese Verträge. Nach ihrem Auslaufen findet gemäß diesem Artikel ein Auswahlverfahren statt.

    (Änderung 3)

    Artikel 11 Absatz 3a (neu)

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (3a) Wird die Anzahl der Anbieter von Bodenabfertigungsdiensten gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b begrenzt, so kann die Fluggesellschaft, die mehr als 25% des Verkehrsaufkommens auf dem Flughafen erbringt oder im Falle von Inselflughäfen mehr als 25% des Linienflugverkehrs abwickelt, entweder auf diesem Flughafen ihre Tätigkeit aufnehmen oder weiterhin auf diesem Flughafen Dritten Bodenabfertigungsdienste anbieten, ohne sich dem Auswahlverfahren nach Absatz 1 dieses Artikels unterziehen zu müssen.

    (Änderung 33)

    Artikel 14 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2

    >ursprünglicher Text>

    (1) Die Mitgliedstaaten können die Ausübung der Bodenabfertigungsdienste auf einem Flughafen von der Erteilung einer Zulassung durch eine Behörde abhängig machen, die vom Leitungsorgan des betreffenden Flughafens unabhängig sein muß.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    (1) Die Mitgliedstaaten machen die Ausübung der Bodenabfertigungsdienste auf einem Flughafen von der Erteilung einer Zulassung durch eine Behörde abhängig, die vom Leitungsorgan des betreffenden Flughafens unabhängig sein muß.

    >ursprünglicher Text>

    Die Kriterien für die Erteilung dieser Zulassung müssen einen Bezug zur allgemeinen bzw. betrieblichen Sicherheit von Einrichtungen, Luftfahrzeugen, Ausrüstungen und Personen sowie zum Umweltschutz und zur einschlägigen Sozialgesetzgebung haben.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Die Kriterien für die Erteilung dieser Zulassung müssen einen Bezug zu zweckmässiger Organisation, gesunder wirtschaftlicher und finanzieller Lage, ausreichender Versicherungsdeckung und Qualifikation des Personals des Erbringers von Bodenabfertigungsdiensten und zur allgemeinen bzw. betrieblichen Sicherheit von Einrichtungen, Luftfahrzeugen, Ausrüstungen und Personen sowie zum Umweltschutz und zur Einhaltung der einschlägigen Sozialgesetzgebung haben.

    (Änderung 35)

    Artikel 18

    >ursprünglicher Text>

    Sozialer Schutz und Umweltschutz

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Sozialer Schutz

    >ursprünglicher Text>

    Die Mitgliedstaaten können unbeschadet der Anwendung dieser Richtlinie und unter Wahrung der übrigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um den Schutz der Rechte der Arbeitnehmer und den Schutz der Umwelt sicherzustellen.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren in keiner Weise die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Gewährleistung des Schutzes der Arbeitnehmerrechte einschließlich der Bereiche Sicherheitsstandards, technische Kompetenz, Ausbildung und Qualifikation, Gewerkschaftszugehörigkeit und gewerkschaftliche Vertretung.

    (Änderung 36)

    Artikel 22 Absatz 2

    >ursprünglicher Text>

    Der Bericht wird zusammen mit Vorschlägen für eine Änderung der Richtlinie innerhalb von zwei Jahren nach den in Artikel 1 genannten Zeitpunkten erstellt.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Der Bericht wird spätestens bis 31. Dezember 1999 erstellt und enthält eine detaillierte Darstellung der auf Flughäfen geltenden allgemeinen und betrieblichen Sicherheitsvorschriften sowie der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Zulassung von Bodenabfertigungstätigkeiten und bezueglich der Ausbildungs- und Sozialvorschriften für die Beschäftigten solcher Unternehmen. Dem Bericht beigefügt sind Vorschläge für eine Änderung der Richtlinie einschließlich der Notwendigkeit gemeinschaftlicher Regelungen in diesen Bereichen unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips.

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