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Document 51996AP0035

    Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak und zur Festsetzung der Garantieschwellen für Tabakblätter nach Sortengruppen für die Ernten 1996 und 1997 (KOM(95) 0592 - C4-0029/96 - 95/0296(CNS)) (Verfahren der Konsultation)

    ABl. C 65 vom 4.3.1996, p. 214 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, SV)

    51996AP0035

    Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak und zur Festsetzung der Garantieschwellen für Tabakblätter nach Sortengruppen für die Ernten 1996 und 1997 (KOM(95) 0592 - C4-0029/96 - 95/0296(CNS)) (Verfahren der Konsultation)

    Amtsblatt Nr. C 065 vom 04/03/1996 S. 0214


    A4-0035/96

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak und zur Festsetzung der Garantieschwellen für Tabakblätter nach Sortengruppen für die Ernten 1996 und 1997 (KOM(95)0592 - C4-0029/96 - 95/0296(CNS))

    Der Vorschlag wird mit den folgenden Änderungen gebilligt:

    (Änderung 1)

    ARTIKEL 2 NUMMER 2

    Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 2 (Verordnung (EWG) Nr. 2075/92)

    >ursprünglicher Text>

    Vorbehaltlich der Anwendung von Unterabsatz 3 führt die Verminderung der Schwellenmenge einer Sortengruppe um eine Tonne zur Anhebung der Menge der anderen Sortengruppe um eine Tonne.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    entfällt

    (Änderung 2)

    ARTIKEL 2 NUMMER 2

    Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 3 (Verordnung (EWG) Nr. 2075/92)

    >ursprünglicher Text>

    Die Übertragung der Garantieschwellenmengen von einer Sortengruppe zur anderen darf keine zusätzliche Ausgabe zu Lasten des EAGFL zur Folge haben.

    >Text nach EP-Abstimmung>

    Die Übertragung der Garantieschwellenmengen von einer Sortengruppe zur anderen darf keine zusätzliche Ausgabe zu Lasten des EAGFL von mehr als 5% von einem Jahr zum anderen zur Folge haben.

    Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak und zur Festsetzung der Garantieschwellen für Tabakblätter nach Sortengruppen für die Ernten 1996 und 1997 (KOM(95)0592 - C4-0029/96 - 95/0296(CNS))

    (Verfahren der Konsultation)

    Das Europäische Parlament,

    - in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat KOM(95)0592 - 95/0296(CNS) ((ABl. C 30 vom 03.02.1996, S. 6.)),

    - vom Rat gemäß Artikel 42 und 43 des EG-Vertrags konsultiert (C4-0029/96),

    - gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,

    - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A4-0035/96),

    1. billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der von ihm vorgenommenen Änderung;

    2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

    3. wünscht erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

    4. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

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