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Document 51995PC0570

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und Cocktails

/* KOM/95/570 endg. - COD 95/0287 */

ABl. C 28 vom 1.2.1996, p. 8–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51995PC0570

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und Cocktails /* KOM/95/570 ENDG - COD 95/0287 */

Amtsblatt Nr. C 028 vom 01/02/1996 S. 0008


Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und Cocktails (96/C 28/07) KOM(95) 570 endg. - 95/0287(COD)

(Von der Kommission vorgelegt am 27. November 1995)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100a,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Damit den Verwendungsgewohnheiten in mehreren Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird, muß aromatisierter Wein auch aus frischem, mit neutralem Weinalkohol stummgemachten Most hergestellt werden dürfen. Die Definition der aromatisierten Weine ist deshalb entsprechend zu ändern.

Die Anwendung der Bestimmung betreffend den Mindestweingehalt läßt sich im Fall eines angereicherten, aus mehreren Anbaugebieten stammenden aromatisierten Weins kaum überprüfen. Diese Bestimmung sollte deshalb angepaßt werden.

Bei der Definition des Glühweins ist bestimmten Entwicklungen Rechnung zu tragen: einerseits muß der Zusatz von Wasser ausdrücklich untersagt werden, andererseits sind die Möglichkeiten besser zu nutzen, welche die Süßung durch andere Erzeugnisse als Zucker bietet.

Da insbesondere einschlägige Gemeinschaftsvorschriften fehlen, ist Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 klarer zu fassen. Dieser Artikel betrifft die Behandlung der Erzeugnisse der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 3378/94 (2) -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a)

i) erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

"- aus Wein gemäß Anhang I Nummern 12 bis 18 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 (*), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1544/95 (**), ausgenommen Retsina-Tafelwein, auch Qualitätswein b.A. gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 (***), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3896/91 (****), gewonnen und gegebenenfalls mit Traubenmost und/oder teilweise gegorenem Traubenmost versetzt wurde,

und/oder

- aus frischem mit neutralem Weinalkohol stummgemachten Traubenmost gemäß Anhang I Nummer 5 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87.

(*) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1.

(**) ABl. Nr. L 148 vom 30. 6. 1995, S. 31.

(***) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1997, S. 59.

(****) ABl. Nr. L 368 vom 31. 12. 1991, S. 3.";

ii) erhält der vorletzte Unterabsatz folgende Fassung:

"Der Anteil des bei der Herstellung eines aromatisierten Weins verwendeten Weins und/oder Mosts muß vor einer etwaigen Anreicherung mit nicht aus Weinerzeugnissen gewonnenen Erzeugnissen im Fertigerzeugnis mindestens 75 % betragen. Unbeschadet von Artikel 5 gilt für den Mindestgehalt der verwendeten Erzeugnisse an natürlichem Alkohol Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87."

2. In Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f) Glühwein erhält der erste Satz folgende Fassung:

"aromatisiertes Getränk, ausschließlich aus Rotwein oder Weißwein gewonnen, ohne zugesetztes Wasser, hauptsächlich mit Zimt oder Gewürznelken gewürzt. Dieses Getränk darf gemäß Artikel 3 Buchstabe a) gesüßt sein."

3. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5

(1) Auf Wein und Most in der Zusammensetzung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse sind die mit der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 festgelegten önologischen Behandlungen und Verfahren anwendbar.

(2) Die Behandlung von Zwischenerzeugnissen und Ausgangsstoffen, die nicht aus Weinerzeugnissen gewonnen werden und zur Herstellung der in dieser Verordnung genannten Erzeugnisse erforderlich sind, kann nach dem Verfahren des Artikels 14 festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten dürfen zu diesem Zweck besondere, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbare Regeln anwenden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

(1) ABl. Nr. L 149 vom 14. 6. 1991, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 366 vom 31. 12. 1994, S. 1.

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