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Document 51995PC0310

    Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES ÜBER MINDESTVORSCHRIFTEN ZUR VERBESSERUNG DES GESUNDHEITSSCHUTZES UND DER SICHERHEIT DER ARBEITNEHMER, DIE DURCH EXPLOSIONSFÄHIGE ATMOSPHÄRE GEFÄHRDET WERDEN KÖNNEN

    /* KOM/95/310 endg. - SYN 95/0235 */

    ABl. C 332 vom 9.12.1995, p. 10–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51995PC0310

    Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES ÜBER MINDESTVORSCHRIFTEN ZUR VERBESSERUNG DES GESUNDHEITSSCHUTZES UND DER SICHERHEIT DER ARBEITNEHMER, DIE DURCH EXPLOSIONSFÄHIGE ATMOSPHÄRE GEFÄHRDET WERDEN KÖNNEN /* KOM/95/310 ENDG - SYN 95/0235 */

    Amtsblatt Nr. C 332 vom 09/12/1995 S. 0010


    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können (95/C 332/06) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(95) 310 endg. - 95/0235(SYN)

    (Von der Kommission vorgelegt am 18. September 1995)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 118a,

    auf Vorschlag der Kommission, die den Beratenden Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie den Ständigen Ausschuß für die Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau und in den anderen mineralgewinnenden Industriezweigen gehört hat,

    in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In Artikel 118a des Vertrages ist vorgesehen, daß der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften festlegt, die die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt fördern, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer verstärkt zu schützen.

    Nach demselben Artikel sollen diese Richtlinien keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von Klein- und Mittelbetrieben entgegenstehen.

    Die Verbesserung der Sicherheit, der Arbeitshygiene und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz ist ein Ziel, das nicht rein wirtschaftlichen Überlegungen untergeordnet werden darf.

    Die Einhaltung der Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können, ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer.

    Die vorliegende Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (1). Die Bestimmungen der genannten Richtlinie finden daher unbeschadet strengerer oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie auch im Fall, daß Arbeitnehmer durch explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können, in vollem Umfang Anwendung.

    Diese Richtlinie stellt einen konkreten Beitrag zur Ausgestaltung der sozialen Dimension des Binnenmarktes dar.

    In den Erwägungsgründen zu der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (2) ist festgelegt, daß eine ergänzende Richtlinie nach Artikel 118a des Vertrages vorgesehen ist, die sich insbesondere mit der Gefahr durch Explosionen aufgrund der Verwendung und/oder der Art und Weise der Installation der Geräte befaßt.

    Der Explosionsschutz zählt zu den besonders sicherheitsrelevanten Aufgabenbereichen. Im Explosionsfall sind das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer durch unkontrollierte Flammen- und Druckwirkung sowie durch schädliche Reaktionsprodukte und Verbrauch des zum Atmen benötigten Sauerstoffs aus der Umgebungsluft gefährdet.

    Explosionsereignisse sind durch extrem kurze Explosionsabläufe sowie die Gefahr von Explosionsübertragungen innerhalb verketteter Anlagen gekennzeichnet; manuelle Eingriffe nach einer Zündung sind im Regelfall nicht mehr möglich. Daher verlangen die Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können, in besonderem Maße eine prognostisch orientierte Gefahrenanalyse sowie die Durchführung aller erforderlichen Schutzmaßnahmen bereits in der Planungsphase von Arbeitsplätzen.

    Die Vielzahl von potentiellen Explosionsrisiken erfordert eine ganzheitliche Beurteilung des Arbeitsplatzes, wobei im Zuge der technischen Entwicklung die Berücksichtigung von logischen Fehlfunktionen (Software) bei automatisch gesteuerten Abläufen zunehmend an Bedeutung gewinnt.

    Die organisatorischen Maßnahmen des Explosionsschutzes müssen auf die technischen Problemstellungen am Arbeitsplatz abgestimmt werden, damit keine Schwachstellen im Explosionsschutzkonzept entstehen. Gemäß der Richtlinie 89/391/EWG muß der Arbeitgeber über eine Evaluierung der am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verfügen. In der vorliegenden Richtlinie wird der Arbeitgeber verpflichtet, ein Explosionsschutzdokument zu erstellen und auf dem letzten Stand zu halten; diese Forderung ist als Präzisierung der zuvor angesprochenen Verpflichtung anzusehen. Dieses Explosionsschutzdokument kann Bestandteil der Evaluierung der am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für Sicherheit und Gesundheit gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 89/391/EWG sein. In dem Explosionsschutzdokument müssen die für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können, erforderlichen Maßnahmen enthalten sein.

    Eine Evaluierung der Explosionsgefahren kann möglicherweise auch aufgrund anderer Gemeinschaftsgesetzgebung erforderlich sein. Zur Vermeidung unnötiger Doppelarbeit sollte dem Arbeitgeber die Möglichkeit im Rahmen der nationalen Gepflogenheiten eingeräumt werden, ein oder mehrere Dokumente oder Teile von Dokumenten oder andere aufgrund anderer Rechtsvorschriften vorzulegende gleichwertige Berichte zu einem einzigen "Sicherheitsbericht" zusammenzufassen.

    Neben den vorbeugenden Maßnahmen sind erforderlichenfalls ergänzende Maßnahmen vorzusehen, die wirksam werden, wenn eine Zündung bereits erfolgt ist. Nur durch das Zusammenwirken von vorbeugenden und ergänzenden Maßnahmen kann unter Berücksichtigung der Betriebsbedingungen und der erforderlichen Instandhaltung das größtmögliche Sicherheitsniveau erreicht werden.

    Die Vermeidung explosionsfähiger Atmosphäre hat grundsätzlich Vorrang. In den Fällen, wo dies nach dem technischen Erkenntnisstand nicht möglich ist, ist die Verhinderung der Zündung explosionsfähiger Atmosphären und möglicherweise die Beschränkung der Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß erforderlich. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen und Schutzsysteme vorzusehen.

    Die Richtlinie 94/9/EG, die ab dem 1. Juli 2003 uneingeschränkt anwendbar ist, teilt die ihr unterliegenden Geräte und Schutzsysteme in Gerätegruppen und Kategorien ein. Die vorliegende Richtlinie sieht eine Einteilung der Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphäre vorhanden sein kann, in Zonen vor. Diese vom Arbeitgeber durchzuführende Einteilung bezieht sich auf den Verwendungsort.

    Für die Vermeidung von Gefahren durch explosionsfähige Gemische unter anderen als atmosphärischen Bedingungen oder mit anderen Reaktionspartnern als Luft können die hier aufgestellten Anforderungen nicht in allen Fällen ausreichend sein, so daß weitere Maßnahmen notwendig werden.

    Nicht vom Anwendungsbereich erfaßt werden diejenigen medizinischen Bereiche, die unmittelbar der Behandlung von Patienten dienen, in denen neben dem Gesundheitsschutz und der Sicherheit der Arbeitnehmer dem Patientenschutz eine besondere Bedeutung zukommt; hier können die hier aufgestellten Mindestvorschriften nicht in allen Fällen ausreichend sein.

    Nicht vom Anwendungsbereich erfaßt wird die vorschriftsmäßige Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen, da die Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen (3) wesentliche Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Gasverbrauchseinrichtungen enthält, die sowohl die Geräte selbst als auch deren Aufstellung betreffen, damit die Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern nicht gefährdet wird.

    Nicht vom Anwendungsbereich erfaßt wird der Umgang mit Sprengstoffen und chemisch instabilen Substanzen, da die hier aufgestellten Anforderungen nicht in allen Fällen ausreichend sein können, so daß weitergehende Maßnahmen notwendig werden können.

    Nicht vom Anwendungsbereich erfaßt werden die mineralgewinnenden Betriebe, die in den Richtlinien 92/91/EWG (4) und 92/104/EWG (5) definiert sind, die den Schutz der Arbeitnehmer in den mineralgewinnenden Industriezweigen zum Ziel haben und die den Explosionsschutz bereits mit abdecken. Die in diesen Richtlinien festgelegten Mindestvorschriften sind wegen des erhöhten Gefährdungspotentials in den mineralgewinnenden Industriezweigen strenger als die in der vorliegenden Richtlinie.

    Nicht vom Anwendungsbereich erfaßt wird die Benutzung von Transportmitteln einschließlich Seeschiffen, auf denen die einschlägigen Vorschriften der internationalen Abkommen (ADR, IMO o. ä.) angewandt werden, da durch diese bereits der Arbeitnehmerschutz gewährleistet ist -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Zweck der Richtlinie

    (1) Diese Richtlinie ist die . . . Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG, sie legt Mindestvorschriften in bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern fest, die durch explosionsfähige Atmosphäre gemäß der Definition in Artikel 2 gefährdet werden können.

    (2) Diese Richtlinie gilt nicht für

    a) medizinische Bereiche, die unmittelbar der Behandlung von Patienten dienen;

    b) die vorschriftsmäßige Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen gemäß der Richtlinie 90/396/EWG;

    c) Herstellung, Handhabung, Lagerung und Transport von Sprengstoffen oder chemisch instabilen Substanzen;

    d) mineralgewinnende Betriebe, die der Richtlinie 92/91/EWG oder 92/104/EWG unterliegen;

    e) die Benutzung von Transportmitteln einschließlich Seeschiffen, auf die die einschlägigen Bestimmungen der internationalen Abkommen (ADR, IMO o. ä.) angewandt werden.

    (3) Die Richtlinie 89/391/EWG sowie die einschlägigen Einzelrichtlinien finden auf den in Absatz 1 genannten Bereich in vollem Umfang Anwendung, unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie.

    Artikel 2

    Definition

    Im Sinne dieser Richtlinie gilt als explosionsfähige Atmosphäre ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.

    ABSCHNITT II PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS

    Artikel 3

    Grundsätze für das Vermeiden von und den Schutz gegen Explosionen

    Mit dem Ziel der Vermeidung von Explosionen und des Schutzes gegen Explosionen hat der Arbeitgeber die der Art des Betriebes entsprechenden technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen entsprechend den folgenden Grundsätzen zu treffen, um

    - die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre zu verhindern;

    - die Zündung explosionsfähiger Atmosphären zu vermeiden;

    - die Auswirkungen einer Explosion so zu verringern, daß für die Arbeitnehmer keine Gefährdung besteht.

    Artikel 4

    Allgemeine Verpflichtungen

    (1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und in Anwendung der in Artikel 3 festgelegten Grundsätze trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen, damit

    - das Arbeitsumfeld, in dem explosionsfähige Atmosphäre in solcher Menge, die die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährden kann, auftreten kann, unter Berücksichtigung der erforderlichen Maßnahmen so gestaltet ist, daß die Arbeitnehmer die ihnen übertragenen Arbeiten ohne Gefährdung weder ihrer Sicherheit und ihrer Gesundheit noch der Sicherheit und Gesundheit anderer ausführen können;

    - während der Anwesenheit von Arbeitnehmern in einem Arbeitsumfeld, in dem explosionsfähige Atmosphäre in solcher Menge, die die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährden kann, auftreten kann, eine verantwortliche Aufsicht gewährleistet ist;

    - Arbeiten, bei denen Arbeitnehmer durch explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können, nur von fachkundigen Personen oder unter deren Aufsicht ausgeführt werden;

    - - soweit erforderlich - die Arbeitnehmer nur solche Arbeitskleidung sowie persönliche Schutzausrüstungen tragen, die für die Verwendung in Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphäre in solcher Menge, die die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährden kann, auftreten kann, geeignet sind.

    (2) Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinien 89/654/EWG (6), 89/655/EWG (7) und 92/57/EWG (8) hat der Arbeitgeber sicherzustellen,

    - daß, entsprechend dem Grundsatz der ganzheitlichen Beurteilung des Arbeitsplatzes, Arbeitsmittel und sämtliches Installationsmaterial für den Betrieb in Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, geeignet sind und so errichtet, installiert und zusammengebaut werden, daß sie keinen Anlaß für eine Explosion geben;

    - daß die gemäß Artikel 3 zu treffenden Maßnahmen erforderlichenfalls kombiniert oder ergänzt werden und in dem erforderlichen Umfang Vorkehrungen gegen die Ausbreitung von Explosionen getroffen werden;

    - daß erforderlichenfalls geeignete Fluchtwege ausgewiesen sowie Flucht- und Rettungsmittel bereitgestellt und gewartet werden, um zu gewährleisten, daß die Arbeitnehmer gefährdete Bereiche bei Gefahr schnell und sicher verlassen können.

    (3) Entsprechend einer geeigneten Sicherheits- und Gesundheitsschutzstrategie vergewissert sich der Arbeitgeber, daß ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument hinsichtlich der Explosionsschutzmaßnahmen (nachstehend "Explosionsschutzdokument" genannt), das die einschlägigen Anforderungen nach den Artikeln 6, 9 und 10 der Richtlinie 89/391/EWG erfuellt, erstellt und auf dem letzten Stand gehalten wird.

    Aus dem Explosionsschutzdokument muß insbesondere hervorgehen, daß

    - die Explosionsrisiken, denen die Arbeitnehmer ausgesetzt sind, ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind;

    - angemessene Maßnahmen getroffen werden, um die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen;

    - die Arbeitsstätte und die Arbeitsmittel einschließlich der Warneinrichtungen sicher gestaltet, betrieben und gewartet sind;

    - gemäß Richtlinie 89/655/EWG Vorkehrungen für die sichere Benutzung von Arbeitsmitteln getroffen worden sind.

    Das Explosionsschutzdokument muß vor Aufnahme der Arbeit erstellt und überarbeitet werden, wenn wesentliche Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen des Arbeitsumfeldes, insbesondere der Arbeitsstätte, der Arbeitsmittel oder des Arbeitsablaufes, vorgenommen werden.

    (4) Sind Arbeitnehmer mehrerer Betriebe an derselben Arbeitsstätte tätig, so ist jeder Arbeitgeber für die Bereiche, die seiner Kontrolle unterstehen, verantwortlich.

    Der Arbeitgeber, der nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken die Verantwortung für die Arbeitsstätte hat, koordiniert die Durchführung aller die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer betreffenden Maßnahmen und macht in seinem Explosionsschutzdokument genauere Angaben über das Ziel, die Maßnahmen und die Modalitäten der Durchführung dieser Koordinierung.

    Die Koordinierung berührt nicht die Verantwortlichkeit der einzelnen Arbeitgeber nach der Richtlinie 89/391/EWG.

    Artikel 5

    Bereiche mit explosionsfähiger Atmosphäre

    (1) Der Arbeitgeber hat im Explosionsschutzdokument die Bereiche, für die die Mindestvorschriften gemäß Anhang II gelten, festzulegen.

    Er hat Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphäre vorhanden sein kann, entsprechend Anhang I zu unterteilen.

    (2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, daß für Bereiche nach Absatz 1 die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II festgelegten Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können, angewendet werden.

    Der zur Orientierung dienende Anhang IV enthält zweckdienliche Angaben hinsichtlich der Durchführung von Arbeiten in den Zonen.

    (3) Wo erforderlich, sind Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphäre in solcher Menge, die die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährden kann, auftreten kann, an ihren Zugängen gemäß Anhang III zu kennzeichnen.

    Artikel 6

    Unterrichtung der Arbeitnehmer

    Unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 89/391/EWG werden die Arbeitnehmer und ihre Vertreter von allen Maßnahmen unterrichtet, die zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, insbesondere in Anwendung der Artikel 3 bis 5 dieser Richtlinie, getroffen werden.

    Artikel 7

    Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer

    Die Arbeitnehmer und/oder deren Vertreter werden nach Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG zu allen in der vorliegenden Richtlinie behandelten Fragen gehört und daran beteiligt.

    Artikel 8

    Unterweisung der Arbeitnehmer

    Unbeschadet des Artikels 12 der Richtlinie 89/391/EWG trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen, damit die Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können, eine angemessene Unterweisung, insbesondere in Anwendung der Artikel 3 bis 5 dieser Richtlinie, erhalten.

    Artikel 9

    Besondere Vorschriften für Arbeitsmittel und Arbeitsstätten

    (1) Arbeitsmittel zur Verwendung in Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und bis zum 30. Juni 2003 erstmalig im Unternehmen bzw. Betrieb zur Verfügung gestellt werden, müssen den in Anhang II Abschnitt A aufgeführten Mindestvorschriften entsprechen, wenn keine andere Gemeinschaftsrichtlinie anwendbar ist oder wenn eine etwaige andere Gemeinschaftsrichtlinie nur teilweise anwendbar ist.

    (2) Arbeitsmittel zur Verwendung in Bereichen, in denen explosionsfähigen Atmosphäre auftreten kann, die nach dem 30. Juni 2003 erstmalig im Unternehmen bzw. Betrieb zur Verfügung gestellt werden, müssen den Anforderungen des Anhangs II Abschnitte A und B entsprechen.

    (3) Arbeitsstätten mit Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erstmalig genutzt werden, müssen den Mindestvorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

    (4) Arbeitsstätten mit Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, sowie Arbeitsmittel, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bereits genutzt wurden, müssen spätestens drei Jahre nach diesem Zeitpunkt den Mindestvorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

    (5) Werden an Arbeitsstätten mit Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie Änderungen, Erweiterungen und/oder Umgestaltungen vorgenommen, so hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit diese Änderungen, Erweiterungen und/oder Umgestaltungen mit den entsprechenden Mindestvorschriften dieser Richtlinie übereinstimmen.

    ABSCHNITT III SONSTIGE BESTIMMUNGEN

    Artikel 10

    Anpassung der Anhänge

    Rein technische Anpassungen der Anhänge dieser Richtlinie, die

    - durch die Verabschiedung von Richtlinien zur technischen Harmonisierung und Normung betreffend den Explosionsschutz und/oder

    - durch den technischen Fortschritt, die Entwicklung der internationalen Regelwerke oder Spezifikationen oder des Wissensstandes betreffend die Vorbeugung vor und den Schutz gegen Explosionen

    bedingt sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG vorgenommen.

    Artikel 11

    Vademecum

    In Abstimmung mit dem Rat wird ein Vademecum erarbeitet, das einige Möglichkeiten aufzeigt, wie die in dieser Richtlinie enthaltenen Mindestvorschriften erfuellt werden können. Änderungen und Ergänzungen des Vademecums werden nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG vorgenommen.

    Artikel 12

    Schlußbestimmungen

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1997 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie entweder in diesen selbst oder bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet bereits erlassen haben oder erlassen.

    (3) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle fünf Jahre Bericht über die praktische Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie und geben dabei die Standpunkte der Sozialpartner an.

    Die Kommission unterrichtet darüber das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie den Beratenden Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.

    Artikel 13

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    (1) ABl. Nr. L 183 vom 29. 6. 1989, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 100 vom 19. 4. 1994, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 196 vom 26. 7. 1990, S. 15.

    (4) ABl. Nr. L 348 vom 28. 11. 1992, S. 9.

    (5) ABl. Nr. L 404 vom 31. 12. 1992, S. 10.

    (6) ABl. Nr. L 393 vom 30. 12. 1989, S. 1.

    (7) ABl. Nr. L 393 vom 30. 12. 1989, S. 13.

    (8) ABl. Nr. L 245 vom 26. 8. 1992, S. 6.

    ANHANG I

    EINTEILUNG VON BEREICHEN, IN DENEN EXPLOSIONSFÄHIGE ATMOSPHÄRE VORHANDEN SEIN KANN

    1. Vorbemerkung

    Die nachfolgende Einteilung gilt für Bereiche, in denen aufgrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähige Atmosphäre in solcher Menge auftreten kann, daß Schutzmaßnahmen gemäß den Artikeln 3 bis 5 erforderlich werden.

    2. Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphäre vorhanden sein kann

    Ein Bereich, in welchem eine explosionsfähige Atmosphäre in solchen Mengen auftreten kann, daß besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmer erforderlich werden, gilt als explosionsgefährdeter Bereich.

    Ein Bereich, in welchem eine explosionsfähige Atmosphäre nicht in solchen Mengen zu erwarten ist, daß besondere Schutzmaßnahmen erforderlich werden, gilt als nichtexplosionsgefährdeter Bereich.

    Brennbare Substanzen sind als Stoffe, die explosionsfähige Atmosphäre bilden können, einzustufen, es sei denn, die Prüfung ihrer Eigenschaften hat ergeben, daß sie in Mischungen mit Luft nicht in der Lage sind, eine Explosion selbsttätig fortzuleiten.

    3. Einteilung von Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphäre vorhanden sein kann

    Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphäre vorhanden sein kann, werden unter Zugrundelegung der Häufigkeit und der Dauer des Auftretens von explosionfähiger Atmosphäre sowie der Beurteilung der zu erwartenden Auswirkungen in Zonen unterteilt.

    Aus dieser Einteilung ergibt sich der Umfang der zu ergreifenden Maßnahmen nach Anhang II Abschnitt A. Die zur Orientierung dienenden Kriterien für die Durchführung von Arbeiten in den Zonen (Anhang IV) enthalten zweckdienliche Angaben, die bei der praktischen Anwendung hilfreich sein können.

    Zone 0

    Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre als Mischung brennbarer Stoffe in Form von Gas, Dampf oder Nebel mit Luft ständig oder langzeitig oder häufig vorhanden ist.

    Zone 1

    Bereich, in dem damit zu rechnen ist, daß explosionsfähige Atmosphäre als Mischung brennbarer Stoffe in Form von Gas, Dampf oder Nebel mit Luft gelegentlich auftritt.

    Zone 2

    Bereich, in dem nicht damit zu rechnen ist, daß explosionsfähige Atmosphäre als Mischung brennbarer Stoffe in Form von Gas, Dampf oder Nebel mit Luft auftritt, und wenn sie dennoch auftritt, dann nur kurzzeitig.

    Zone 20

    Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke brennbaren Staubes in Luft ständig oder langzeitig oder häufig vorhanden ist und in dem Ablagerungen brennbaren Staubes unbekannter oder übermäßiger Dicke gebildet werden können (Staubablagerungen allein bilden keine Zone 20).

    Zone 21

    Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke brennbaren Staubes in Luft gelegentlich auftreten kann und in dem Ablagerungen oder Schichten von brennbarem Staub im allgemeinen vorhanden sein können.

    Zone 22

    Bereich, in dem nicht damit zu rechnen ist, daß explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke brennbaren Staubes in Luft auftritt, aber wenn sie dennoch auftritt, dann nur kurzzeitig, oder in dem Anhäufungen oder Schichten von brennbarem Staub vorhanden sind.

    ANHANG II

    A. MINDESTVORSCHRIFTEN ZUR VERBESSERUNG DER SICHERHEIT UND DES GESUNDHEITSSCHUTZES DER ARBEITNEHMER, DIE DURCH EXPLOSIONSFÄHIGE ATMOSPHÄRE GEFÄHRDET WERDEN KÖNNEN

    Vorbemerkung

    Die Anforderungen dieses Anhangs gelten

    - in allen Fällen, in denen die Eigenschaften der Arbeitsstätte, der Arbeitsplätze, der verwendeten Einrichtungen oder Substanzen oder die von der Tätigkeit ausgehenden Gefahren durch explosionsfähige Atmosphären dies erfordern;

    - für Einrichtungen in nichtexplosionsgefährdeten Bereichen, die für den explosionssicheren Betrieb von Einrichtungen, die sich innerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen befinden, erforderlich sind oder dazu beitragen.

    1. Organisatorische Maßnahmen

    1.1. Fachkundige Arbeitnehmer

    Für jede Arbeitsstätte muß eine ausreichende Anzahl von Arbeitnehmern zur Verfügung stehen, die die erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Ausbildung für die ihnen zugewiesenen Aufgaben auf dem Gebiet des Explosionsschutzes besitzen.

    1.2. Schriftliche Anweisungen, Arbeitsfreigaben

    Sofern es das Explosionsschutzdokument erfordert, sind

    - für jede Arbeitsstätte unter Berücksichtigung der Größe des Betriebes und der Art der Tätigkeiten schriftliche Anweisungen über die Vorgehensweisen zu erteilen;

    - für gefährliche Arbeiten sowie für solche Arbeitsvorgänge, die sich mit anderen Arbeiten überschneiden und die daher eine Gefährdung bewirken können, ein Arbeitsfreigabesystem vorzusehen.

    Die Arbeitsfreigabe ist vor Beginn der Arbeiten von einer hierfür verantwortlichen Person zu erteilen.

    1.3. Regelmäßige Prüfung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen

    Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, daß die Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer regelmäßig, mindestens aber jährlich überprüft werden, um sicherzustellen, daß die Anforderungen dieser Richtlinie eingehalten werden.

    2. Beurteilung der Explosionsrisiken

    2.1. Bei der Beurteilung der Explosionsrisiken ist auszugehen von

    - der Wahrscheinlichkeit und der Dauer des Auftretens von explosionsfähigen Atmosphären,

    - der Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins und des Wirksamwerdens von Zündquellen,

    - dem Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen.

    2.2. Die Zündwilligkeit ist insbesondere zu beurteilen in Abhängigkeit

    - vom möglichen Dispersionsgrad der brennbaren Substanzen,

    - von der möglichen Konzentration der brennbaren Substanzen in der Luft innerhalb ihrer Explosionsgrenzen,

    2.3. Die Explosionsrisiken sind in ihrer Gesamtheit zu beurteilen.

    Von Bedeutung sind insbesondere

    - die Anlagen,

    - die verwendeten Stoffe,

    - die Verfahren,

    - die möglichen Wechselwirkungen untereinander sowie mit dem Arbeitsumfeld.

    2.4. Betriebsbereiche, die über Öffnungen mit Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, in Verbindung stehen oder gebracht werden können, sind bei der Beurteilung von Explosionsrisiken zu berücksichtigen.

    3. Planungsgrundsätze

    3.1. Bei der Planung neuer oder der Änderung bestehender Anlagen sind insbesondere zugrunde zu legen:

    - die normalen Betriebsbedingungen einschließlich Instandhaltungsarbeiten,

    - die baulichen Gegebenheiten,

    - die In- und Außerbetriebnahme,

    - Störungen und voraussehbare Fehlerzustände,

    - der vernünftigerweise vorhersehbare Mißbrauch.

    Dabei ist auch zu prüfen, ob

    - brennbare Substanzen durch solche ersetzt werden können, die kein explosionsfähiges Gemisch zu bilden vermögen;

    - alle Arten von Anschluß- und Verbindungsvorrichtungen innerhalb von Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, vermieden werden können.

    3.2. Ist aufgrund des Explosionsschutzdokuments eine Gefährdung von Arbeitnehmern oder des Arbeitsumfelds nicht auszuschließen, ist der Gefährdung durch geeignete Maßnahmen und Schutzsysteme entgegenzuwirken.

    3.3. Läßt sich die Wahrscheinlichkeit des Wirksamwerdens der Zündquelle nicht abschätzen, so ist bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen die Zündquelle als dauernd wirksam zu betrachten.

    4. Explosionsschutzmaßnahmen

    4.1. Enthält die explosionsfähige Atmosphäre mehrere Arten von brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, so müssen die Schutzmaßnahmen auf das größtmögliche Gefahrenpotential ausgelegt sein.

    4.2. Bei der Vermeidung von Zündgefahren gemäß Artikel 3 sind auch die elektrostatischen Entladungen zu berücksichtigen, die von Arbeitnehmern oder der Arbeitsumwelt als Ladungsträger oder Ladungserzeuger ausgehen,

    4.3. Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Explosionsübertragungen durch gefährliche Kettenreaktionen zu verhindern.

    4.4. Arbeitsmittel und deren Verbindungsvorrichtungen müssen so zusammengebaut werden, daß sie keine Explosionsgefahr darstellen. Sie dürfen nur dann in Betrieb genommen werden, wenn sich aus dem Explosionsschutzdokument ergibt, daß mit ihrem Betrieb keine Explosionsgefahr verbunden ist. Dies gilt auch für Arbeitsmittel und deren Verbindungseinrichtungen, die keine Geräte oder Schutzsysteme im Sinne der Richtlinie 94/9/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen sind, wenn von ihnen eine Zündgefahr nur aufgrund ihrer verfahrenstechnischen Einbindung in eine Anlage ausgehen kann.

    Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Verwechslung von Verbindungsvorrichtungen zu vermeiden.

    4.5. Können tragbare Geräte durch die Art ihrer Nutzung in Bereichen mit unterschiedlichem Gefahrenpotential zum Einsatz kommen, so ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen ein sicherer Betrieb zu gewährleisten, andernfalls sind sie für den ungünstigsten Einsatzfall auszuwählen.

    4.6. Es ist sicherzustellen, daß nur solche Meßgeräte für die Erfassung explosionsfähiger Atmosphären verwendet werden, deren Funktionssicherheit und Meßgenauigkeit den tatsächlichen Einsatzbedingungen entsprechen.

    4.7. Bevor die Explosionsbedingungen erreicht werden, müssen die erforderlichen Explosionsschutzmaßnahmen noch sicher ausgeführt werden können. Arbeitnehmer sind in diesem Fall optisch und/oder akustisch zu warnen und ggf. zurückzuziehen.

    4.8. Schutzsysteme mit einer Funktion zur Explosionsdruckentlastung müssen den Explosionsdruck und möglicherweise austretende Substanzen gefahrlos ableiten.

    4.9. Freigesetzte Gase, die zu Explosionsgefahr führen können, sind in geeigneter Weise abzuführen.

    4.10. Ablagerungen entzündlicher Stäube außerhalb von Arbeitsmitteln sind zu beseitigen oder unschädlich zu machen.

    4.11. Bei Geräten und Schutzsystemen, bei denen ein Energieausfall zu einer Gefahrenausweitung führen kann, muß sich unabhängig vom übrigen Betriebssystem ein sicherer Betriebszustand aufrechterhalten lassen.

    4.12. Im Automatikbetrieb laufende Geräte und Schutzsysteme, die vom bestimmungsgemäßen Betrieb abweichen, müssen unter sicheren Bedingungen von Hand abgeschaltet werden können.

    Derartige Eingriffe dürfen nur von fachkundigen Arbeitnehmern vorgenommen werden.

    4.13. Gespeicherte Energien müssen beim Betätigen der Notabschalteinrichtungen so schnell und sicher wie möglich abgebaut oder isoliert werden, damit sie ihre gefahrbringende Wirkung verlieren.

    Dies gilt nicht für elektrochemisch gespeicherte Energien.

    4.14. Vor der erstmaligen Nutzung von Arbeitsstätten mit Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, muß die Explosionssicherheit der Gesamtanlage geprüft werden.

    Der zur Aufrechterhaltung des Explosionsschutzes erforderliche Zustand muß erhalten bleiben.

    4.15. Mit der Durchführung von Prüfungen sind Personen zu beauftragen, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre derzeitige Berufsausübung über umfassende Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Explosionsschutzes verfügen.

    Sie müssen in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken für ein bestimmtes Prüfgebiet anerkannt und/oder benannt werden.

    B. KRITERIEN FÜR DIE AUSWAHL VON ARBEITSMITTELN UND INSTALLATIONSMATERIAL

    Sofern das Explosionsschutzdokument unter Zugrundelegung einer Gefahrenabschätzung nichts anderes vorsieht, sind in allen Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphäre vorhanden sein kann, Arbeitsmittel und Installationsmaterial entsprechend den Kategorien gemäß der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen zu verwenden.

    Zone 0

    In der Zone 0 sind solche Geräte der Kategorie 1 zu verwenden, die zur Verwendung in Bereichen bestimmt sind, in denen eine explosionsfähige Atmosphäre, die aus einem Gemisch von Luft und Gasen, Dämpfen oder Nebeln besteht, ständig oder langzeitig oder häufig vorhanden ist.

    Zone 1

    In der Zone 1 sind solche Geräte der Kategorie 2 zu verwenden, die zur Verwendung in Bereichen bestimmt sind, in denen damit zu rechnen ist, daß eine explosionsfähige Atmosphäre aus Gasen, Dämpfen oder Nebeln gelegentlich auftritt; ferner ist die Verwendung von Geräten, die in der Zone 0 verwendet werden dürfen, zulässig.

    Zone 2

    In der Zone 2 sind solche Geräte der Kategorie 3 zu verwenden, die zur Verwendung in Bereichen bestimmt sind, in denen nicht damit zu rechnen ist, daß eine explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel auftritt, aber wenn sie dennoch auftritt, dann aller Wahrscheinlichkeit nach nur selten und während eines kurzen Zeitraums; ferner ist die Verwendung von Geräten, die in der Zone 0 oder 1 verwendet werden dürfen, zulässig.

    Zone 20

    In der Zone 20 sind solche Geräte der Kategorie 1 zu verwenden, die zur Verwendung in Bereichen bestimmt sind, in denen eine explosionsfähige Atmosphäre, die aus Staub/Luft-Gemischen besteht, ständig oder langzeitig oder häufig vorhanden ist.

    Zone 21

    In der Zone 21 sind solche Geräte der Kategorie 2 zu verwenden, die zur Verwendung in Bereichen bestimmt sind, in denen damit zu rechnen ist, daß eine explosionsfähige Atmosphäre aus Staub/Luft-Gemischen gelegentlich auftritt; ferner ist die Verwendung von Geräten, die in der Zone 20 verwendet werden dürfen, zulässig.

    Zone 22

    In der Zone 22 sind solche Geräte der Kategorie 3 zu verwenden, die zur Verwendung in Bereichen bestimmt sind, in denen nicht damit zu rechnen ist, daß eine explosionsfähige Atmosphäre durch aufgewirbelten Staub auftritt, aber wenn sie dennoch auftritt, dann aller Wahrscheinlichkeit nach nur selten und während eines kurzen Zeitraums; ferner ist die Verwendung von Geräten, die in der Zone 20 oder 21 verwendet werden dürfen, zulässig.

    In Übereinstimmung mit der Richtlinie 89/655/EWG hat der Arbeitgeber sicherzustellen, daß die eingesetzten Arbeitsmittel und Installationsmaterialien hinsichtlich der tatsächlichen Betriebs- und Einsatzbedingungen geeignet sind; dies gilt erforderlichenfalls auch für Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstungen.

    ANHANG III

    Warnzeichen zur Kennzeichnung von Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, gemäß Artikel 5 Absatz 3:

    >VERWEIS AUF EINEN FILM>

    Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann:

    - Eigenmerkmale:

    - Form: dreieckig,

    - schwarzes Piktogramm auf gelbem Grund, schwarzer Rand (die Sicherheitsfarbe Gelb muß mindestens 50 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen).

    ANHANG IV

    ZUR ORIENTIERUNG DIENENDE KRITERIEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON ARBEITEN

    Als normaler Betrieb gilt der Zustand, in dem Anlagen innerhalb ihrer Auslegungsparameter die vorgesehene Funktion ausführen.

    Zone 0

    Der Aufenthalt von Arbeitsnehmern und die Durchführung von Arbeiten sind grundsätzlich nicht zulässig.

    Zündquellen, die im normalen Betrieb und selbst bei selten auftretenden Störungen wirksam werden können, müssen vermieden werden.

    Zone 1

    Die Durchführung von Arbeiten, bei denen Zündquellen bei normalem Betrieb auftreten können, ist nur dann zulässig, wenn die im Explosionsschutzdokument für diese Zone vorgesehenen Schutzmaßnahmen angewandt werden.

    Zündquellen, die im normalen Betrieb und bei vorhersehbaren Störungen wirksam werden können, müssen vermieden werden.

    Zone 2

    Die Durchführung von Arbeiten, bei denen Zündquellen bei normalem Betrieb auftreten können, ist nur dann zulässig, wenn die im Explosionsschutzdokument für diese Zone vorgesehenen Schutzmaßnahmen angewandt werden.

    Zündquellen, die im normalen Betrieb wirksam werden können, müssen vermieden werden.

    Zone 20

    Der Aufenthalt von Arbeitnehmern und die Durchführung von Arbeiten sind grundsätzlich nicht zulässig.

    Zündquellen, die im normalen Betrieb und selbst bei selten auftretenden Störungen wirksam werden können, müssen vermieden werden.

    Zone 21

    Durchführung von Arbeiten, bei denen mit Zündquellen bei normalem Betrieb gerechnet werden muß, ist nur dann zulässig, wenn die im Explosionsschutzdokument für diese Zone vorgesehenen Schutzmaßnahmen angewandt werden.

    Zündquellen, die im normalen Betrieb und bei vorhersehbaren Störungen wirksam werden können, müssen vermieden werden.

    Zone 22

    Die Durchführung von Arbeiten, bei denen Zündquellen bei normalem Betrieb auftreten können, ist nur dann zulässig, wenn die im Explosionsschutzdokument für diese Zone vorgesehenen Schutzmaßnahmen angewandt werden.

    Zündquellen, die im normalen Betrieb wirksam werden können, müssen vermieden werden.

    ANHANG V

    NICHTERSCHÖPFENDE LISTE VON THEMEN ZUR AUSFÜLLUNG DER MINDESTVORSCHRIFTEN DER VORLIEGENDEN RICHTLINIE, DIE IN DEM VADEMECUM GEMÄSS ARTIKEL 10 BEHANDELT WERDEN

    - Gestaltung und Inhalt des Explosionsschutzdokuments (siehe Artikel 4 Absatz 3)

    - Organisatorische Maßnahmen (siehe Anhang II Abschnitt A Punkt 1)

    - Beurteilung der Explosionsrisiken (siehe Anhang II Abschnitt A Punkt 2)

    - Planungsgrundsätze (siehe Anhang II Abschnitt A Punkt 3)

    - Explosionsschutzmaßnahmen (siehe Anhang II Abschnitt A Punkt 4)

    - Anleitung zur Unterteilung explosionsgefährdeter Bereiche in Zonen (siehe Anhang I)

    - Informationen über anwendbare Normen bezüglich der Beschaffenheit von Arbeitsmitteln

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