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Document 51995PC0077

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada zur Aufstellung eines Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung

    /* KOM/95/77 endg. - CNS 95/0108 */

    ABl. C 305 vom 16.11.1995, p. 3–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51995PC0077

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada zur Aufstellung eines Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung /* KOM/95/77 ENDG - CNS 95/0108 */

    Amtsblatt Nr. C 305 vom 16/11/1995 S. 0003


    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada zur Aufstellung eines Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (95/C 305/03) KOM(95) 77 endg. - 95/0108(CNS)

    (Von der Kommission vorgelegt am 31. Juli 1995)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 126 und 127, Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    In Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit seinem Beschluß vom 21. November 1994 ermächtigte der Rat die Kommission, Abkommen zur Zusammenarbeit im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung zwischen der Europäischen Gemeinschaft, Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika auszuhandeln.

    Die Europäische Gemeinschaft und Kanada gehen davon aus, aus einer solchen Zusammenarbeit gegenseitigen Nutzen zu ziehen.

    Das Abkommen zur Zusammenarbeit im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada sollte genehmigt werden -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada zur Zusammenarbeit im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

    Artikel 2

    Die Notifizierungen gemäß Artikel 11 obliegen dem Vorsitzenden des Rates.

    ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND KANADA ZUR AUFSTELLUNG EINES KOOPERATIONSPROGRAMMS IM BEREICH DER HOCHSCHUL- UND BERUFSBILDUNG

    Die Europäische Gemeinschaft einerseits und die Regierung Kanadas andererseits (im folgenden "Parteien" genannt),

    IN ANBETRACHT der Tatsache, daß in der von der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Regierung Kanadas am 22. November 1990 angenommenen transatlantischen Erklärung konkret Bezug genommen wird auf die Stärkung der gegenseitigen Zusammenarbeit auf verschiedenen Gebieten, die das heutige wie auch das künftige Wohlergehen ihrer Bürger unmittelbar betreffen, wie Austauschprogramme und gemeinsame Projekte im Bereich der Bildung und Kultur, einschließlich des Akademiker- und Jugendaustauschs,

    IN ANERKENNUNG der wesentlichen Rolle der allgemeinen und beruflichen Bildung im Hinblick auf die Entwicklung von Humanressourcen, die in der kompetenzorientierten Weltwirtschaft mitwirken können,

    ANGESICHTS des gemeinsamen Interesses der Parteien an einer Zusammenarbeit im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung im Rahmen der allgemeinen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada,

    IN DER ERWARTUNG eines gegenseitigen Nutzens der Zusammenarbeit im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung,

    IN DEM WUNSCH, eine offizielle Grundlage für die Durchführung kooperativer Maßnahmen im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung zu schaffen,

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit diesem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada wird ein Kooperationsprogramm im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung aufgestellt.

    Artikel 2

    Ziele

    Die Ziele des Kooperationsprogramms umfassen:

    1. Förderung eines besseren Verständnisses zwischen den Völkern der Europäischen Gemeinschaft und Kanadas einschließlich umfassenderer Kenntnisse in ihren Sprachen, Kulturen und Strukturen;

    2. Verbesserung der Qualität der Humanressourcenentwicklung in der Europäischen Gemeinschaft und in Kanada;

    3. Anregung einer Reihe von innovativen primär auf Studierende ausgerichteten Kooperationsmaßnahmen im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung zwischen den verschiedenen Regionen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada;

    4. qualitative Verbesserung der transatlantischen Mobilität von Studierenden einschließlich Förderung der Transparenz und gegenseitigen Anerkennung und damit der Übertragbarkeit von akademischen Leistungsnachweisen;

    5. Anregung des Austauschs von Fachwissen über neue Entwicklungen im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung einschließlich Kenntnissen über die Anwendung neuer Technologien und Fernunterricht zum gegenseitigen Nutzen für die Praxis in der Europäischen Gemeinschaft und Kanada;

    6. Gründung und Förderung von Partnerschaften zwischen Hochschul- und Berufsbildungseinrichtungen, Berufsverbänden, Behörden, Unternehmen und anderen geeigneten Partnern in der Europäischen Gemeinschaft und in Kanada;

    7. Einbringen eines europäischen und eines kanadischen Mehrwerts in die transatlantische Zusammenarbeit im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung;

    8. Ergänzung bilateraler Programme zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Kanada sowie anderer Programme und Initiativen im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung;

    9. geeignete Bemühungen um die Komplementarität mit Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft und Kanadas im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit.

    Artikel 3

    Grundsätze

    Die Zusammenarbeit gemäß dem vorliegenden Abkommen basiert auf folgenden Grundsätzen:

    1. uneingeschränkte Achtung der Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Provinzen Kanadas sowie der Autonomie der Hochschuleinrichtungen;

    2. insgesamt ausgewogenes Verhältnis der Vorteile für die Parteien;

    3. wirksame Verwendung der Programmittel;

    4. Schwerpunkt auf verschiedenen innovativen Projekten, in deren Rahmen neue Strukturen und Verbindungen geschaffen werden mit nachhaltiger Wirkung über einen längeren Zeitraum ohne fortlaufende Unterstützung durch das Kooperationsprogramm;

    5. umfassende Teilnahme in den verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und den Provinzen und Territorien Kanadas;

    6. uneingeschränkte Anerkennung der kulturellen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Vielfalt der Europäischen Gemeinschaft und Kanadas;

    7. Projektauswahl auf der Basis Wettbewerb und Transparenz unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze.

    Artikel 4

    Anwendungsbereich

    (1) Das Kooperationsprogramm kann folgende Maßnahmen umfassen:

    a) gemeinsame, von multilateralen Partnerschaften EG/Kanada durchgeführte Projekte sowie gegebenenfalls erforderliche Vorarbeiten. Den Gruppierungen können Hochschulen, Berufsbildungseinrichtungen und andere Partner, über die eine Verbindung zum Arbeitsplatz möglich ist, angehören. Alle Partnerschaften werden angehalten, weitere relevante Akteure als Mitglieder aufzunehmen;

    b) Erfahrungsaustausch im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung zur Förderung des Dialogs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada;

    c) ergänzende Maßnahmen einschließlich technischer Unterstützung.

    (2) Mögliche Einzelmaßnahmen sind im Anhang aufgeführt, der Bestandteil des vorliegenden Abkommens ist.

    Artikel 5

    Gemeinsamer Ausschuß

    (1) Es wird ein Gemeinsamer Ausschuß eingesetzt, dem Vertreter beider Parteien angehören.

    (2) Aufgabe des Gemeinsamen Ausschusses ist es, den Parteien jährlich einen Bericht über Verlauf, Stand und Wirksamkeit der gemäß diesem Abkommen durchgeführten Kooperationsmaßnahmen vorzulegen.

    (3) Der Ausschuß tritt einmal jährlich zusammen. Die jährlichen Zusammenkünfte finden abwechselnd in der Europäischen Gemeinschaft und Kanada statt. Weitere Zusammenkünfte können in gegenseitigem Benehmen vereinbart werden.

    (4) Die Protokolle werden von den von beiden Parteien für den gemeinsamen Vorsitz der Zusammenkünfte ausgewählten Personen angenommen und zusammen mit dem Jahresbericht dem nach Maßgabe des 1976 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada geschlossenen Abkommens zur handelspolitischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit eingesetzten gemeinsamen Kooperationsausschuß und den zuständigen Ministern der beiden Parteien übermittelt.

    Artikel 6

    Überwachung und Bewertung

    Das Kooperationsprogramm wird in angemessener Weise überwacht und bewertet. Dies ermöglicht gegebenenfalls eine Neuausrichtung des Kooperationsprogramms nach Maßgabe der Erfordernisse und Möglichkeiten, die sich bei der Durchführung herausstellen.

    Artikel 7

    Finanzierung

    (1) Die Kooperationsmaßnahmen werden nach Maßgabe der verfügbaren Mittel und der geltenden Gesetze und Verordnungen, Politiken und Programme der Europäischen Gemeinschaft und Kanadas durchgeführt. Die Finanzierung erfolgt auf der Grundlage einer Gesamtabgleichung der Mittel zwischen den Parteien.

    (2) Die Parteien stellen Mittel bereit für den direkten Nutzen - im Fall Kanadas - der Einwohner mit Daueraufenthaltsgenehmigung gemäß Immigration Act bzw. - im Fall der Europäischen Gemeinschaft - der Staatsangehörigen eines der Mitgliedstaaten und der Personen, die in einem der Mitgliedstaaten offiziell als Einwohner mit Daueraufenthaltsgenehmigung anerkannt werden.

    (3) Ausgaben des oder im Namen des Gemeinsamen Ausschusses werden von der Partei getragen, der die Mitglieder verantwortlich sind. Mit Ausnahme von Reise- und Aufenthaltskosten werden die Kosten, die direkt in Verbindung mit Zusammenkünften des Gemeinsamen Ausschusses und seiner Untergruppe entstehen, von der gastgebenden Partei getragen.

    Artikel 8

    Zugang von Personal

    Jede Partei unternimmt alle angemessenen Schritte und setzt sich nach besten Kräften dafür ein, in ihrem Gebiet die Ein- und Ausreise von Personal und die Ein- und Ausfuhr von Material und Ausrüstung der anderen Partei zu erleichtern, das oder die für Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens eingesetzt oder verwendet wird.

    Artikel 9

    Sonstige Vereinbarungen

    (1) Dieses Abkommen läßt die Zusammenarbeit gemäß sonstiger Abkommen oder Vereinbarungen zwischen den Parteien unberührt.

    (2) Dieses Abkommen läßt bereits geschlossene und künftige bilaterale Abkommen oder Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Kanada in den von diesem Abkommen abgedeckten Bereichen unberührt.

    Artikel 10

    Räumlicher Geltungsbereich

    Dieses Abkommen gilt für das Anwendungsgebiet des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe dieses Vertrags einerseits und für das Hoheitsgebiet Kanadas andererseits.

    Artikel 11

    Inkrafttreten und Kündigung

    (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Parteien einander schriftlich notifiziert haben, daß ihre rechtlichen Anforderungen an das Inkrafttreten dieses Abkommens erfuellt sind.

    (2) Dieses Abkommen tritt für einen ersten Zeitraum von fünf Jahren in Kraft.

    (3) Dieses Abkommen kann durch Vereinbarung der Parteien geändert oder erweitert werden. Änderungen oder Erweiterungen treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Parteien einander schriftlich notifiziert haben, daß ihre rechtlichen Anforderungen an das Inkrafttreten der Vereinbarung über die betreffende Änderung oder Erweiterung erfuellt sind.

    (4) Dieses Abkommen kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist jederzeit schriftlich gekündigt werden. Der Ablauf oder die Kündigung dieses Abkommens wirken sich weder auf die Gültigkeit oder die Dauer von Vereinbarungen, die in seinem Rahmen getroffen werden, noch auf spezielle Rechte und Pflichten aus, die aus der Anwendung des Anhangs dieses Abkommens entstanden sind.

    Artikel 12

    Verbindlicher Wortlaut

    Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

    GESCHEHEN ZU . . . am . . . neunzehnhundertfünfundneunzig.

    ANHANG

    Aktionsbereich 1 Gemeinsame Projekte im Zuge von europäisch-kanadischen Partnerschaften

    1. Die Parteien unterstützen die Hochschul- und Berufsbildungseinrichtungen, die europäisch-kanadische Partnerschaften gründen, um gemeinsame Projekte im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung durchzuführen. Die Europäische Gemeinschaft unterstützt die EG-Partner, Kanada unterstützt die kanadischen Partner.

    2. Jeder Partnerschaft müssen mindestens sechs aktive Partner mit mindestens je zwei Hochschul- oder Berufsbildungseinrichtungen auf beiden Seiten aus verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bzw. verschiedenen Provinzen Kanadas angehören.

    3. Förderungswürdig sind innovative zielgerichtete Maßnahmen, die innerhalb von bis zu drei Jahren durchgeführt werden können.

    4. Die förderungswürdigen Themenbereiche für eine europäisch-kanadische Zusammenarbeit werden von dem gemäß Artikel 5 eingesetzten Gemeinsamen Ausschuß festgelegt.

    5. Unterstützt werden können:

    - die Entwicklung von organisatorischen Rahmen für die Mobilität von Studierenden, einschließlich Vermittlungen in Unternehmen, die eine geeignete sprachliche Vorbereitung und volle akademische Anerkennung vorsehen;

    - die gemeinsame Konzipierung innovativer Lehrpläne, einschließlich der Entwicklung von Lehr- und Ausbildungsmaterialien und -verfahren;

    - kurze Intensivprogramme von mindestens dreiwöchiger Dauer;

    - Lehraufträge bei einer Partnereinrichtung als Teil des dortigen Lehrplans;

    - sonstige innovative Projekte, einschließlich der Anwendung neuer Technologien und Fernunterricht, die darauf abzielen, die Qualität der transatlantischen Zusammenarbeit zu verbessern und mindestens einem der in Artikel 2 dieses Abkommens genannten Ziele entsprechen.

    6. Im Rahmen des Kooperationsprogramms kann die Tätigkeit von Partnerschaften bis zu drei Jahren finanziell unterstützt werden. Hauptzweck der Unterstützung ist die Stärkung der europäisch-kanadischen Zusammenarbeit im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung durch die Startfinanzierung spezifischer, gemeinsam durchzuführender Kooperationsprojekte.

    7. Jede Partei kann Studierenden sowie Angehörigen des Lehr- und Verwaltungspersonals von Hochschul- und Berufsbildungseinrichtungen ihres Hoheitsgebiets Beihilfen zum Zweck der transatlantischen Zusammenarbeit gewähren.

    8. Die Verwaltung der gemeinsamen Projekte obliegt den zuständigen Bediensteten der Parteien. Die entsprechenden Aufgaben umfassen:

    - die Auswahl der Verfahren für die Einreichung von Vorschlägen, einschließlich der Ausarbeitung gemeinsamer Leitlinien für Antragsteller;

    - die Aufstellung eines Zeitplans für die Veröffentlichung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, für die entsprechenden Fristen und für die Auswahl der Projekte;

    - die Verbreitung von Informationen über das Kooperationsprogramm und seine Durchführung;

    - die Ernennung akademischer Berater und Sachverständiger;

    - Empfehlungen an die zuständigen Behörden der Parteien hinsichtlich förderungswürdiger Projekte;

    - die Haushaltsführung,

    - die Überwachung des Programms.

    Aktionsbereich 2 Ergänzende Maßnahmen

    Die Parteien können folgende ergänzende Maßnahmen durchführen:

    1. Konferenzen über Themen im Bereich der Hochschul- und/oder Berufsbildung, die für die Europäische Gemeinschaft und Kanada von Interesse sind;

    2. Maßnahmen zur Förderung der Verbreitung von Informationen über das Kooperationsprogramm, einschließlich Aufbereitung der Ergebnisse und Fortschritte der Partnerschaften für ein breiteres Publikum;

    3. technische Unterstützung der Tätigkeiten.

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