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Document 51995PC0002

    Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr

    /* KOM/95/2 endg. - SYN 94/0012 */

    ABl. C 80 vom 1.4.1995, p. 9–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51995PC0002

    Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr /* KOM/95/2ENDG - SYN 94/0012 */

    Amtsblatt Nr. C 080 vom 01/04/1995 S. 0009


    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (95/C 80/05) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(95) 2 endg. - 95/0012 (SYN)

    (Von der Kommission vorgelegt am 14. Februar 1995)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Weitere Änderungen machen eine Neufassung der Richtlinie 84/647/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (1) im Interesse der Klarheit und Rationalität erforderlich.

    Nach dem Subsidiaritätsprinzip sollten Maßnahmen auf der Ebene der Europäischen Union ergriffen werden, damit diese Hindernisse unionsweit beseitigt werden.

    Vom makroökonomischen Standpunkt aus ermöglicht die Verwendung von Mietfahrzeugen in bestimmten Situationen einen optimalen Ressourceneinsatz und verhindert unnötigen Produktionsaufwand.

    Vom mikroökonomischen Standpunkt aus kann durch Verwendung von Mietfahrzeugen im Güterkraftverkehr flexibler organisiert und dadurch die Produktivität der betreffenden Unternehmen gesteigert werden.

    Die Güterbeförderung im Binnenmarkt soll erleichtert werden.

    Den Unternehmen soll die Möglichkeit gegeben werden, Fahrzeuge für internationale Transporte in einem anderen als dem Niederlassungsmitgliedstaat zu mieten.

    Die Mitgliedstaaten sollten den Werkverkehr mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über sechs Tonnen nicht mehr vom Geltungsbereich der Richtlinie ausschließen dürfen.

    Die Richtlinie 84/647/EWG enthält einschränkende Bestimmungen zu den beiden obigen Punkten; die Abschaffung dieser Einschränkungen würde ein besseres Finanzmanagement gestatten und die Kosten der Werkverkehrs- und der gewerblichen Verkehrsunternehmer senken.

    Die Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten (2) führt den Begriff "Kraftfahrzeugsteuern", die in jedem Mitgliedstaat erhoben werden, auf.

    Da die Besteuerung im Güterkraftverkehr noch nicht ausreichend harmonisiert ist und steuerliche Verzerrungen im internationalen Straßengüterverkehr vermieden werden sollen, wird den Mitgliedstaaten in gerechtfertigten Fällen, um die dauernde Verwendung eines gemieteten Fahrzeugs auszuschließen, die Möglichkeit gegeben, die Gültigkeit der Verträge für das Mieten von Fahrzeugen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Mieter niedergelassen ist, auf zwei Monate zu begrenzen.

    Die Anwendung dieser Richtlinie ist auf der Grundlage eines von der Kommission zu erstellenden Berichts zu verfolgen. Ausgehend von diesem Bericht sollten gegebenenfalls weitere Maßnahmen in diesem Bereich in Betracht gezogen werden -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Im Sinne dieser Richtlinie

    - gilt als "Fahrzeug" ein Kraftfahrzeug, ein Anhänger, ein Sattelanhänger oder eine Fahrzeugkombination, die ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt sind;

    - gilt als "Mietfahrzeug" jedes Fahrzeug, das einem Unternehmen im Rahmen eines Vertrags mit dem Unternehmen, das das Fahrzeug bereitstellt, für Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr oder im Werkverkehr gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellt wird;

    - sind "Kraftfahrzeugsteuern" Abgaben gemäß Artikel 3 der Richtlinie 93/89/EWG.

    Artikel 2

    Jeder Mitgliedstaat läßt zu, daß Fahrzeuge, die von den Unternehmen eines Mitgliedstaats gemietet wurden, in seinem Gebiet für den Verkehr zwischen Mitgliedstaaten verwendet werden, wenn

    1. sie in dem Mitgliedstaat der Mietung in Übereinstimmung mit dessen Rechtsvorschriften zugelassen oder in den Verkehr gebracht worden sind;

    2. der Vertrag lediglich die Bereitstellung eines Fahrzeugs ohne Fahrer betrifft und nicht mit einem Beschäftigungsvertrag mit demselben Unternehmen über Fahr- oder Begleitpersonal verbunden ist;

    3. sie während der Dauer des Mietvertrags ausschließlich dem Unternehmen, das sie verwendet, zur Verfügung stehen;

    4. sie vom eigenen Personal des Unternehmens, das sie verwendet, geführt werden;

    5. die Einhaltung der vorgenannten Bedingungen anhand folgender mitgeführter Unterlagen nachgewiesen wird:

    a) Vertrag über den Verleih des Fahrzeugs oder beglaubigter Auszug aus diesem Vertrag, aus dem insbesondere der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrags sowie das Kennzeichen des Fahrzeugs hervorgehen;

    b) sofern der Fahrer nicht selbst der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Fahrers oder beglaubigter Auszug aus diesem Vertrag, aus dem insbesondere der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrags hervorgehen, oder Lohnkarte jüngeren Datums.

    Die Dokumente gemäß den Buchstaben a) und b) können gegebenenfalls durch ein von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ausgestelltes gleichwertiges Dokument ersetzt werden.

    Artikel 3

    In gerechtfertigten Fällen und um die dauernde Verwendung eines gemieteten Fahrzeugs zu vermeiden, wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben, für den internationalen Güterkraftverkehr Vorschriften zu erlassen, die die Gültigkeit der Verträge für das Mieten von Fahrzeugen in anderen Mitgliedstaaten als dem der Niederlassung des Mieters begrenzen können. Die Mindestdauer der Mietverträge darf aber in keinem Fall zwei Monate unterschreiten.

    Artikel 4

    Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die für die Benutzung von Mietfahrzeugen weniger strenge Bedingungen vorsehen, als sie in Artikel 2 aufgeführt sind, werden durch die Richtlinie nicht berührt.

    Artikel 5

    Unternehmen, die Fahrzeuge mieten, sind nicht verpflichtet, diese in ihrem Niederlassungsmitgliedstaat zulassen zu lassen oder dort für sie die gemäß Artikel 1 genannten Kraftfahrzeugsteuern zu entrichten.

    Artikel 6

    Unbeschadet des Artikels 2 beeinträchtigt diese Richtlinie nicht die Anwendung einzelstaatlicher und gemeinschaftlicher Vorschriften über

    - die Abwicklung des gewerblichen Güterkraftverkehrs sowie des Güterkraftverkehrs im Werkverkehr, insbesondere hinsichtlich des Zugangs zum Markt und der Kontingentierung der Kapazitäten im Güterkraftverkehr;

    - die Beförderungsbedingungen im Güterkraftverkehr;

    - die Mietpreisbildung;

    - die Einfuhr von Fahrzeugen;

    - die Bedingungen für den Zugang zur Tätigkeit oder zum Beruf des Vermieters von Kraftfahrzeugen;

    - die Benutzungsgebühren;

    - die Mehrwertsteuer.

    Artikel 7

    Im Hinblick einer vollständigen Liberalisierung über die Verwendung von Fahrzeugen im Güterkraftverkehr erstattet die Kommission dem Rat vor Juli 1998 über die Durchführung dieser Richtlinie Bericht.

    Ausgehend von den Schlußfolgerungen dieses Berichts und der durch die vollständige Liberalisierung der Kabotagefahrten neuen Marktsituation wird die Kommission vor Juli 1999 weitere Maßnahmen zur Ausdehnung des Geltungsbereichs dieser Richtlinie vorschlagen.

    Artikel 8

    Die Richtlinie 84/647/EWG tritt zu dem in Artikel 9 genannten Umsetzungstermin unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Teil B des Anhangs I genannten Umsetzungs- und Anwendungsverpflichtungen, außer Kraft.

    Verweise auf die aufgehobene Richtlinie sind als Verweise auf diese Richtlinie zu verstehen; als Grundlage gilt die Tabelle in Anhang II.

    Artikel 9

    Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 1996 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    Artikel 10

    Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 11

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    (1) ABl. Nr. L 335 vom 22. 12. 1984, S. 72. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 90/398/EWG (ABl. Nr. L 202 vom 31. 7. 1990, S. 46).

    (2) ABl. Nr. L 279 vom 12. 11. 1993, S. 32.

    ANHANG I

    TEIL A

    Nachfolgende Richtlinien werden gemäß Artikel 8 aufgehoben

    1. Richtlinie 84/647/EWG (außer Artikel 6)

    2. Richtlinie 90/398/EWG

    TEIL B

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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