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Document 51995AP0293(04)

    Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines EG-Programms für Beobachter an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft im Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) (KOM(95)0266 - C4-0332/95 - 95/ 0152(CNS)) (Verfahren der Konsultation)

    ABl. C 17 vom 22.1.1996, p. 464 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, SV)

    51995AP0293(04)

    Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines EG-Programms für Beobachter an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft im Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) (KOM(95)0266 - C4-0332/95 - 95/ 0152(CNS)) (Verfahren der Konsultation)

    Amtsblatt Nr. C 017 vom 22/01/1996 S. 0464


    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines EG- Programms für Beobachter an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft im Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) (KOM(95)0266 - C4-0332/95 - 95/0152(CNS))

    Der Vorschlag wird gebilligt.

    Legislative Entschließung mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines EG- Programms für Beobachter an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft im Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) (KOM(95)0266 - C4-0332/95 - 95/0152(CNS))

    (Verfahren der Konsultation)

    Das Europäische Parlament,

    - in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat KOM(95)0266 - 95/0152(CNS) ((ABl. C 211 vom 15.08.1995, S. 13.)),

    - vom Rat gemäß Artikel 43 des EG-Vertrags konsultiert (C4-0332/95),

    - gestützt auf Artikel 58 seiner Geschäftsordnung,

    - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Fischerei und der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A4-0293/95),

    1. billigt den Vorschlag der Kommission;

    2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

    3. wünscht, erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

    4. beauftragt seinen Präsidenten, diese Stellungnahme dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

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