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Document 51995AC0966
OPINION OF THE ECONOMIC AND SOCIAL COMMITTEE on the proposal for a Council Regulation (EC) on common rules applicable to the transport of goods or passengers by inland waterway between Member States with a view to establishing freedom to provide such transport services
STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem Vorschlag fuer eine Verordnung (EG) des Rates ueber gemeinsame Regeln zur Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit im Binnenschiffsgueter- und - personenverkehr zwischen Mitgliedstaaten
STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem Vorschlag fuer eine Verordnung (EG) des Rates ueber gemeinsame Regeln zur Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit im Binnenschiffsgueter- und - personenverkehr zwischen Mitgliedstaaten
ABl. C 301 vom 13.11.1995, p. 19–20
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem Vorschlag fuer eine Verordnung (EG) des Rates ueber gemeinsame Regeln zur Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit im Binnenschiffsgueter- und - personenverkehr zwischen Mitgliedstaaten
Amtsblatt Nr. C 301 vom 13/11/1995 S. 0019
Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über gemeinsame Regeln zur Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit im Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr zwischen Mitgliedstaaten () (95/C 301/05) Der Rat beschloß am 6. Juni 1995, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 75 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen. Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Verkehr und Kommunikationsmittel nahm ihre Stellungnahme am 10. Juli 1995 an. Berichterstatter war Herr Whitworth. Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 328. Plenartagung am 13. und 14. September 1995 (Sitzung vom 13. September) einstimmig folgende Stellungnahme. 1. Der Verordnungsvorschlag 1.1. Mit der hier vorgeschlagenen Verordnung, die einen ganz begrenzten Geltungsbereich hat, soll lediglich der Grundsatz bekräftigt werden, daß ein Binnenschiffahrtsunternehmer, der seinen Sitz in der Gemeinschaft hat, ohne Diskriminierung aufgrund seiner Staatsangehörigkeit und seines Niederlassungsortes für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zugelassen ist. 1.2. Dies steht im Einklang mit einem im Jahr 1985 auf der Grundlage von Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags gefällten Urteil des Gerichtshofes, nach dem der Rat verpflichtet ist, Regeln für den Zugang zum Binnenschiffsverkehr festzulegen. 1.3. Angesichts der Tatsache, daß die Dienstleistungsfreiheit de facto bereits vor dem Vertrag bestand, hatte es die Kommission bisher nicht für notwendig gehalten, diesbezüglich eine Verordnung vorzuschlagen. Es bestehen jedoch bilaterale Abkommen zwischen Österreich und zwei anderen Mitgliedstaaten, die vor dem Beitritt Österreichs geschlossen worden waren und dem freien Dienstleistungsverkehr auf diesem Gebiet entgegenstehen. Im Hinblick auf die Erfuellung der Bestimmungen der Verordnung werden die betreffenden Mitgliedstaaten diese Abkommen abändern müssen. 2. Allgemeine Bemerkungen 2.1. Der Ausschuß kann dem Verordnungsvorschlag nur zustimmen. Denn zum einen muß dem Urteil des Gerichtshofs entsprochen werden und zum andern steht die Verordnung im Einklang mit dem Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit, den der Ausschuß in zahlreichen Stellungnahmen zu anderen Verkehrsarten bereits befürwortet hat. 2.2. Mit den Auswirkungen der Verordnung auf das in den Niederlanden, in Frankreich und Belgien angewandte "Tour de Rôle"-System kann sich der Ausschuß in der Stellungnahme zur Mitteilung der Kommission über eine gemeinsame Politik bei der Gestaltung der Marktordnung in der Binnenschiffahrt und bei der Durchführung von Begleitmaßnahmen (Dok. KOM (95) 199 endg.) befassen, die er demnächst erarbeiten wird. Geschehen zu Brüssel am 13. September 1995. Der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses Carlos FERRER () ABl. Nr. C 164 vom 30. 6. 1995, S. 9.