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Document 51994PC0612

    Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

    /* KOM/94/612 endg. - SYN 95/0010 */

    ABl. C 131 vom 30.5.1995, p. 5–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51994PC0612

    Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch /* KOM/94/612ENDG - SYN 95/0010 */

    Amtsblatt Nr. C 131 vom 30/05/1995 S. 0005


    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (95/C 131/03) KOM(94) 612 endg. - 95/0010(SYN)

    (Von der Kommission vorgelegt am 28. April 1995)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vorschlag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf den Artikel 130s, Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Trinkwasser für den menschlichen Gebrauch (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (2), muß an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepaßt werden. Die bei der Umsetzung dieser Richtlinie gewonnenen Erfahrungen zeigen, daß für die Fälle, in denen die Standards nicht eingehalten werden können, ein angemessener, flexibler und transparenter Rechtsrahmen für die Mitgliedstaaten geschaffen werden muß. Außerdem muß die Richtlinie im Hinblick auf den Vertrag über die Europäische Union - insbesondere auf das Subsidiaritätsprinzip - überprüft werden.

    Gemäß Artikel 3b des Vertrags, demzufolge die Maßnahmen der Gemeinschaft nicht über das für die Erreichung der Ziele dieses Vertrags erforderliche Maß hinausgehen dürfen, muß die Richtlinie 80/778/EWG revidiert werden, um den Schwerpunkt auf die Einhaltung der grundlegenden Qualitäts- und Gesundheitsparameter zu verlegen und es den Mitgliedstaaten zu überlassen, nach ihrem Ermessen zusätzliche Parameter hinzuzufügen.

    Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip ergibt sich aus den natürlichen, wirtschaftlichen und sozialen Unterschieden zwischen den einzelnen Regionen der Union die Notwendigkeit, die meisten Entscheidungen betreffend die Überwachung, die Analyse und die Maßnahmen zur Fehlerkorrektur auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene zu ergreifen.

    Es sind Gemeinschaftsstandards für grundlegende gesundheitsbezogene Qualitätsparameter für Wasser für den menschlichen Gebrauch erforderlich, um die Mindestziele der Umweltqualität festzulegen, die im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden sollen, um die verantwortungsvolle Nutzung von Wasser für den menschlichen Gebrauch sicherzustellen.

    Angesichts der Bedeutung, die das für den menschlichen Gebrauch bestimmte Wasser für die menschliche Gesundheit hat, sind auf Gemeinschaftsebene die wesentlichen Qualitätsnormen festzulegen, denen alles für diesen Zweck bestimmte Wasser entsprechen muß.

    Dabei sollte auch das zur Verwendung in der Lebensmittelindustrie bestimmte Wasser einbezogen werden, es sei denn, daß die Verwendung solchen Wassers die Genußtauglichkeit des Enderzeugnisses nachweislich nicht beeinflußt.

    Natürliche Mineralwasser und Wässer, die Arzneimittel sind, sollten dagegen aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie herausgenommen werden, da für sie besondere Regelungen gelten.

    Für den Fall, daß eine Verschlechterung der Qualität eingetreten ist, sind Maßnahmen erforderlich, um den spezifizierten Werten für alle direkt gesundheitsrelevanten Parameter sowie für andere Parameter zu genügen; diese Maßnahmen greifen der Anwendung der Richtlinie 91/414/EWG vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/79/EG der Kommission (4), nicht vor.

    Eine sich durch belastetes Wasser ergebende potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit muß verhindert werden; die Bereitstellung solchen Wassers sollte untersagt oder dessen Verwendung eingeschränkt werden.

    Einzelne Parameterwerte für Stoffe, die in der gesamten Gemeinschaft von Bedeutung sind, sollten auf einem Niveau festgesetzt werden, mit dem sichergestellt wird, daß der Zweck der Richtlinie erreicht werden kann.

    Die Parameterwerte gründen sich auf die vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie auf das Vorsorgeprinzip; sie sind so gewählt worden, daß Wasser für den menschlichen Gebrauch ein Leben lang unbedenklich verwendet werden kann, und bieten daher ein hohes Gesundheitsniveau.

    Es ist notwendig, daß die Mitgliedstaaten Werte für weitere Parameter festsetzen, wenn der Schutz der menschlichen Gesundheit in ihrem Hoheitsgebiet dies erfordert.

    Die Parameterwerte sind an dem Punkt einzuhalten, an dem Wasser für den menschlichen Gebrauch dem Verbraucher zur Verfügung steht.

    Die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch kann vom Zustand der Hausinstallationen und von den dafür verwendeten Materialien beeinflußt werden. Außerdem ist der Tatsache Rechnung zu tragen, daß die Verantwortung für den Zustand der Hausinstallationen und für die dafür verwendeten Materialien nicht immer bei den Mitgliedstaaten liegt.

    Die Mitgliedstaaten sollten Kontrollprogramme einrichten, um zu prüfen, ob Wasser für den menschlichen Gebrauch den Anforderungen der Richtlinie genügt, wobei diese Kontrollprogramme den örtlichen Notwendigkeiten entsprechen und zumindest die in der Richtlinie genannten Mindestkontrollanforderungen berücksichtigen sollten.

    Zur Analyse der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch sollten Verfahren eingesetzt werden, mit denen sichergestellt wird, daß zuverlässige und vergleichbare Ergebnisse erzielt werden.

    Die Mitgliedstaaten sollten bei Nichteinhaltung der Anforderungen der Richtlinie der Ursache nachgehen und geeignete Abhilfemaßnahmen treffen, um sicherzustellen, daß die Qualität des Wassers wiederhergestellt wird.

    Bei Nichteinhaltung eines Parameters mit Indikatorfunktion sind Abhilfemaßnahmen nur zur Sicherung des Schutzes der menschlichen Gesundheit erforderlich.

    Sollten derartige Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch entsprechend Artikel 130r Absatz 2 des Vertrags erforderlich sein, so sind vorrangig solche Maßnahmen zu treffen, die das Problem an seinem Ursprung lösen.

    Die Mitgliedstaaten sollten die Befugnis erhalten, unbeschadet des Schutzes der menschlichen Gesundheit unter bestimmten Umständen Abweichungen von dieser Richtlinie vorzusehen, damit Trinkwasser weiterhin zur Verfügung stehen kann. Dazu ist es erforderlich, einen geeigneten Rahmen für die Gewährung solcher Abweichungen zu schaffen, um sicherzustellen, daß das Wasser den Anforderungen der Richtlinie entspricht.

    Da für die Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch bestimmte Stoffe erforderlich sein können, muß deren Verwendung geregelt werden, damit nicht unter Umständen die menschliche Gesundheit durch den übermäßigen Gebrauch dieser Stoffe oder durch Verunreinigungen in diesen Stoffen gefährdet wird.

    Um das Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen, ist es erforderlich, daß Wasser für den menschlichen Gebrauch in der Union frei in Verkehr gebracht werden kann, es sei denn, ein solches Inverkehrbringen könnte die menschliche Gesundheit potentiell gefährden.

    Der technische Fortschritt kann dazu führen, daß die in den Anhängen II und III enthaltenen technischen Anforderungen rasch angepaßt werden müssen. Um die dafür erforderlichen Maßnahmen leichter durchführen zu können, ist ein Verfahren vorzusehen, nach dem die Kommission diese Anpassungen mit Unterstützung eines Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten beschließen kann.

    Die Verbraucher sind in angemessener und geeigneter Weise über die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch, über alle von den Mitgliedstaaten eingeräumten Ausnahmen und über alle von den zuständigen Behörden getroffenen Abhilfemaßnahmen zu unterrichten. Dabei sind sowohl der technische und statistische Bedarf der Kommission als auch die Rechte des einzelnen auf angemessene Unterrichtung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch zu berücksichtigen.

    In außergewöhnlichen und besonderen Fällen kann es erforderlich sein, den Mitgliedstaaten zur Erfuellung bestimmter Vorschriften der Richtlinie eine längere Frist einzuräumen.

    Diese Richtlinie läßt die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IV angegebenen Termine für die Umsetzung in innerstaatliches Recht bzw. für die Anwendung unberührt -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Diese Richtlinie betrifft die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch.

    (2) Diese Richtlinie bezweckt, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einfluessen, die sich aus der Belastung von für den menschlichen Gebrauch bestimmtem Wasser ergeben, durch Gewährleistung seiner Genußtauglichkeit zu schützen.

    Artikel 2

    (1) Im Sinne dieser Richtlinie ist unter Wasser für den menschlichen Gebrauch zu verstehen:

    a) alles Wasser, sei es im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das zum Trinken und für andere Zwecke im Haushalt verwendet wird, und zwar ungeachtet seiner Herkunft und ungeachtet dessen, ob es als Leitungswasser oder in Flaschen oder anderen Behältern bereitgestellt wird;

    b) alles Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb zur Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von für den menschlichen Gebrauch bestimmten Erzeugnissen oder Substanzen verwendet wird, soweit nicht durch die zuständigen nationalen Behörden festgestellt worden ist, daß die Verwendung des Wassers die Genußtauglichkeit des Enderzeugnisses nicht beeinflussen kann.

    (2) Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet "häusliches Verteilungssystem" alle Rohre und Armaturen, die die Hausinstallation des Verbrauchers mit der Versorgungsleitung verbinden und für die nach geltendem einzelstaatlichen Recht nicht das Versorgungsunternehmen verantwortlich ist.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf:

    a) natürliche Mineralwässer, die von den zuständigen nationalen Behörden nach der Richtlinie 80/777/EWG (5) als solche anerkannt werden:

    b) Wässer, die Arzneispezialitäten im Sinne der Richtlinie 65/65/EWG (6) sind;

    c) Wasser, das ausschließlich für solche Zwecke im Haushalt bestimmt ist, die keinerlei Einfluß, sei es direkter oder indirekter Art, auf die Gesundheit der betreffenden Verbraucher haben;

    d) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 1 Wasser für den menschlichen Gebrauch, das aus einer individuellen Versorgungsanlage stammt, die 15 oder weniger Haushalte versorgt, es sei denn, dieses Wasser wird zum Verkauf angeboten.

    Artikel 4

    (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, damit das für den menschlichen Gebrauch bestimmte Wasser

    a) den in Anhang I Teile A und B festgelegten Mindestanforderungen entspricht und

    b) pathogene Mikroorganismen und Parasiten nicht in einer Anzahl enthält, die eine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellt.

    (2) Die Mitgliedstaaten treffen alle sonstigen erforderlichen Maßnahmen, damit das für den menschlichen Gebrauch bestimmte Wasser dem in Artikel 1 beschriebenen Ziel entspricht.

    Artikel 5

    (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Bereitstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch, das eine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellt, untersagt oder dessen Verwendung eingeschränkt wird. In solchen Fällen sind die Verbraucher unverzüglich entsprechend zu informieren und zu beraten.

    (2) Die zuständigen Behörden entscheiden im Einzelfall, welche Maßnahmen nach Absatz 1 getroffen werden sollen, wobei auch die Risiken zu berücksichtigen sind, die sich für die menschliche Gesundheit durch eine Unterbrechung der Bereitstellung oder durch eine Einschränkung der Verwendung von Wasser für den menschlichen Gebrauch ergeben würden.

    (3) Die Mitgliedstaaten können Leitlinien festsetzen, um die nationalen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen aus Absatz 2 zu unterstützen.

    Artikel 6

    (1) Die Mitgliedstaaten setzen die für Wasser für den menschlichen Gebrauch geltenden Werte für die Parameter in Anhang I fest.

    (2) Die nach Absatz 1 festgesetzten Werte dürfen nicht weniger streng als die in Anhang I enthaltenen sein. Für die in Anhang I Teil C aufgeführten Parameter gilt, daß die Werte nur für Kontrollzwecke und die Einhaltung der Verpflichtungen aus Artikel 9 festgesetzt zu werden brauchen.

    (3) Die Mitgliedstaaten setzen Werte für zusätzliche, in Anhang I nicht enthaltene Parameter fest, wenn der Schutz der menschlichen Gesundheit in ihrem Hoheitsgebiet oder in einem Teil davon dies erfordert.

    (4) Falls ein Mitgliedstaat es für nötig erachtet, strengere Standards als die von Anhang I Teil B oder Standards, die nicht in Anhang I aufgenommen, aber für den Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich sind, festzulegen, teilt er dies der Kommission gemäß den Verfahren der Richtlinie 83/189/EWG (7) mit.

    (5) Unbeschadet der Verfahren der Richtlinie 83/189/EWG, insbesondere Artikel 9, ergreifen die Mitgliedstaaten solche Maßnahmen erst drei Monate nach der entsprechenden Mitteilung und unter der Voraussetzung, daß die Kommission keine ablehnende Stellungnahme abgibt.

    (6) Im letzteren Fall leitet die Kommission vor Ablauf der in Absatz 5 genannten Frist das Verfahren nach Artikel 15 ein, um zu prüfen, ob die geplanten Maßnahmen - gegebenenfalls mit den entsprechenden Änderungen - durchgeführt werden dürfen.

    Artikel 7

    (1) Die nach Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3 festgesetzten Werte der Parameter sind bei Wasser für den menschlichen Gebrauch an dem Punkt einzuhalten, an dem dieses dem Verbraucher oder zur Verwendung in einem Lebensmittelbetrieb zur Verfügung steht, oder bei zum Verkauf bestimmtem Wasser, das in Flaschen oder andere Behälter abgefuellt wird, am Punkt der Abfuellung in Flaschen oder andere Behälter.

    (2) Bei zum menschlichen Gebrauch bestimmtem Wasser aus einem Verteilungsnetz sind die Werte der Parameter an mindestens einer Entnahmestelle der Hausinstallation des Verbrauchers einzuhalten.

    (3) Die Mitgliedstaaten haben ihre Verpflichtungen gemäß diesem Artikel und gemäß Artikel 4 und Artikel 9 Absatz 2 erfuellt, wenn die Nichteinhaltung der Parameterwerte gemäß Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3 nachweislich auf das häusliche Verteilungssystem zurückzuführen ist.

    Artikel 8

    (1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen für eine regelmäßige, repräsentative Kontrolle der Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch, um zu prüfen, ob das dem Verbraucher zur Verfügung stehende Wasser den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht. Darüber hinaus treffen sie alle erforderlichen Maßnahmen, damit dort, wo die Desinfektion zur Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch angewendet wird, die Wirksamkeit des angewendeten Desinfektionsverfahrens überprüft wird.

    (2) Zur Erfuellung der Verpflichtungen aus Absatz 1 werden von den zuständigen Behörden für alles für den menschlichen Gebrauch bestimmte Wasser geeignete Kontrollprogramme eingerichtet. Diese Kontrollprogramme berücksichtigen die in Anhang I genannten Mindestanforderungen.

    (3) Die Entnahmestellen der Proben werden von den zuständigen Behörden bestimmt.

    (4) Leitlinien der Gemeinschaft für die in diesem Artikel genannten Kontrollen können im Einklang mit dem in Artikel 15 festgelegten Verfahren aufgestellt werden.

    (5) a) Die Mitgliedstaaten verwenden die in Anhang III erwähnten Bezugsverfahren für die Analysen.

    b) Alternative Verfahren dürfen verwendet werden, wenn dargetan werden kann, daß damit gleichwertige Ergebnisse erzielt werden können. Mitgliedstaaten, die ein alternatives Verfahren anwenden, stellen der Kommission alle einschlägigen Informationen über dieses Verfahren und dessen Gleichwertigkeit zur Verfügung.

    c) Ist kein Bezugsverfahren für die Analysen festgelegt worden, so kann jedes beliebige Analyseverfahren verwendet werden, sofern es den in Anhang III genannten Anforderungen entspricht.

    (6) Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen die in Anhang III festgelegten Bezugsverfahren für die Analysen.

    Artikel 9

    (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß jedwede Nichteinhaltung der Anforderungen aus Anhang I unverzüglich untersucht wird, um deren Ursache zu ermitteln.

    (2) Falls trotz der zur Erfuellung der Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 getroffenen Maßnahmen für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser nicht den Anforderungen aus Anhang I entspricht, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß die notwendigen Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Wasserqualität umgehend getroffen werden.

    (3) Im Falle der Nichteinhaltung der Parameterwerte oder Spezifikationen aus Anhang I Teil C sind Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Wassers nur dann zu treffen, wenn dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist.

    Artikel 10

    (1) Die Mitgliedstaaten können für einen begrenzten Zeitraum Abweichungen von den in Anhang I Teil B genannten Parameterwerten vorsehen, soweit für die Dauer dieser Abweichung keine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit besteht und die Trinkwasserversorgung in dem betreffenden geographischen Bereich nicht auf andere Weise zumutbar sichergestellt werden kann, sie legen dabei fest, um welchen höchstzulässigen Wert die betreffenden Werte überschritten werden dürfen.

    (2) Bei einer Abweichung nach Absatz 1 sind folgende Angaben zu machen:

    a) der Grund für die Abweichung;

    b) der betreffende Parameter und der für die Abweichung vorgesehene höchstzulässige Wert;

    c) der geographische Bereich und die betroffene Bevölkerungsgruppe sowie die gelieferte Wassermenge pro Tag;

    d) ein geeignetes Kontrollprogramm, gegebenenfalls mit einer erhöhten Häufigkeit der Kontrollen;

    e) die erforderliche Dauer der beantragten Abweichung;

    f) ein Plan für die notwendigen Abhilfemaßnahmen mit einem Zeitplan für die Arbeiten und einer Vorausschätzung der Kosten;

    g) ob größere Unternehmen der Lebensmittelindustrie betroffen sind.

    (3) Sind die zuständigen Behördern der Auffassung, daß die Nichteinhaltung des Wertes eines Parameters nicht schwerwiegend ist und das Problem mit Hilfe von Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 2 innerhalb von höchstens zehn Tagen behoben werden kann, so kann auf die besonderen Angaben gemäß Absatz 2 verzichtet werden.

    In diesem Fall sind von den zuständigen Behörden lediglich der höchstzulässige Wert für den betreffenden Parameter sowie die zur Beseitigung des Problems eingeräumte Frist festzulegen.

    (4) Die Inanspruchnahme von Absatz 3 ist nicht mehr möglich, wenn der Wert ein und desselben Parameters für eine bestimmte Wasserversorgung während der vorangegangenen 12 Monate über insgesamt mehr als 30 Tage nicht eingehalten worden ist.

    (5) Die Mitgliedstaaten, die die in diesem Artikel genannten Abweichungen in Anspruch nehmen, sorgen dafür, daß die von der Abweichung betroffene Bevölkerungsgruppe unverzüglich und angemessen über die Abweichung und die damit verbundenen Bedingungen in Kenntnis gesetzt wird. Außerdem sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß gegebenenfalls Hinweise an bestimmte Bevölkerungsgruppen gegeben werden, für die die Abweichung ein besonderes Risiko bedeuten könnte.

    Diese Verpflichtungen gelten nicht für den in Absatz 3 genannten Fall, es sei denn, die zuständigen Behörden treffen eine anderweitige Entscheidung.

    (6) Ausgenommen bei Abweichungen nach Absatz 3 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission binnen 15 Tagen über die eingeräumten Abweichungen, wenn diese eine Wasserversorgung von mehr als 1 000 m³ pro Tag betreffen, und fügen die in Absatz 2 geforderten Angaben bei.

    (7) Die Vorschriften dieses Artikels gelten nicht für Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in Flaschen oder anderen Behältern zum Verkauf angeboten wird.

    Artikel 11

    Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß keiner der bei der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendeten Stoffe und keine mit solchen Stoffen verbundenen Verunreinigungen im Wasser in Konzentrationen zurückbleiben, die höher sind als für ihren Verwendungszweck erforderlich, und die den im Rahmen dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit direkt oder indirekt beeinträchtigen.

    Artikel 12

    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß sich durch die Anwendung von Vorschriften, die gemäß dieser Richtlinie erlassen werden, sei es direkt oder indirekt, einerseits die derzeitige Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch nicht in irgendeiner Weise verschlechtert, soweit dies für den Schutz der menschlichen Gesundheit von Relevanz ist, andererseits die Verschmutzung der für die Trinkwassergewinnung bestimmten Gewässer nicht erhöht.

    Artikel 13

    (1) Die Mitgliedstaaten dürfen nicht unter Hinweis auf die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch den freien Verkehr solchen Wassers untersagen oder einschränken, wenn dessen Qualität den Mindestanforderungen gemäß Anhang I Teile A und B genügt.

    (2) Die Mitgliedstaaten dürfen nicht unter Hinweis auf die Qualität des Wassers gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) das Inverkehrbringen von Lebensmitteln untersagen oder einschränken, wenn deren Qualität den Mindestanforderungen gemäß Anhang I Teile A und B genügt.

    Artikel 14

    (1) Mindestens alle zehn Jahre überprüft die Kommission Anhang I im Lichte des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts und unterbreitet erforderlichenfalls gemäß dem Verfahren des Artikels 189 c des Vertrages Änderungsvorschläge.

    (2) Die Änderungen, die erforderlich sind, um die Anhänge II und III an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, werden gemäß dem Verfahren des Artikels 15 beschlossen.

    Artikel 15

    Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

    Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

    Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall gilt folgendes:

    Die Kommission kann die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens einem Monat, vom Zeitpunkt der Mitteilung an gerechnet, verschieben;

    Der Rat kann innerhalb des in vorstehendem Unterabsatz genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

    Artikel 16

    (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit den Verbrauchern geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch zur Verfügung gestellt wird.

    (2) Unbeschadet der Umsetzung der Vorschriften der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (8) erstellen die Mitgliedstaaten einen jährlichen Bericht über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch. Dieser Bericht erfaßt ein Kalenderjahr und wird vor Ablauf des folgenden Kalenderjahres veröffentlicht.

    (3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Berichte innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung.

    (4) Das Format und die Mindestinformationen für die in Absatz 3 genannten Berichte werden insbesondere im Hinblick auf die in den Artikeln 3 Buchstabe d), 5, 6 Absätz 3 und 9 genannten Maßnahmen festgelegt und nötigenfalls gemäß dem Verfahren nach Artikel 15 geändert.

    (5) Die Kommission prüft die Berichte der Mitgliedstaaten und veröffentlicht alle drei Jahre einen zusammenfassenden Bericht über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch in der Gemeinschaft. Diese Berichte sind innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des jeweiligen dreijährigen Berichtszeitraums zu veröffentlichen.

    Artikel 17

    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch dieser Richtlinie unbeschadet der Bestimmungen von Anhang I Teil B Anmerkung 3 binnen fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten entspricht.

    Artikel 18

    (1) Die Mitgliedstaaten können in außergewöhnlichen Fällen und für geographisch abgegrenzte Bevölkerungsgruppen bei der Kommission einen besonderen Antrag auf eine längere als in dieser Richtlinie festgelegte Frist für die Einhaltung der Werte für einzelne Parameter, die in Anhang I Teil B festgelegt sind, stellen. Diese Vorschrift gilt nicht für Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in Flaschen oder anderen Behältern zum Kauf angeboten wird.

    (2) In dem mit Gründen versehenen Antrag sind die aufgetretenen Schwierigkeiten darzulegen. Darin ist außerdem ein Aktionsplan zur notwendigen Verbesserung der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch mit einem angemessenen Zeitplan vorzuschlagen; beizufügen sind ferner ein angemessenes Kontrollprogramm und Angaben zu den Kosten für die Durchführung des Planes. Der Antrag enthält außerdem Angaben darüber, ob größere Lebensmittelbetriebe betroffen sind.

    (3) Die Kommission prüft diesen Antrag und trifft gegebenenfalls geeignete Maßnahmen nach dem in Artikel 15 festgelegten Verfahren.

    Artikel 19

    Die Richtlinie 80/778/EWG wird mit Wirkung ab fünf Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bezüglich der Firsten für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung - wie in Anhang IV dargelegt - aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahme auf diese Richtlinie und sind in Übereinstimmung mit der Bezugstabelle in Anhang V zu lesen.

    Artikel 20

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 21

    Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 22

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    (1) ABl. Nr. L 229 vom 30. 8. 1980, S. 11.

    (2) ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 48.

    (3) ABl. Nr. L 230 vom 19. 8. 1991, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 354 vom 31. 12. 1994, S. 16.

    (5) ABl. Nr. L 229 vom 30. 8. 1980, S. 1.

    (6) ABl. Nr. 22 vom 9. 2. 1965, S. 369/65.

    (7) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1989, S. 8.

    (8) ABl. Nr. L 158 vom 23. 6. 1990, S. 56.

    ANHANG I

    PARAMETER UND PARAMETERWERTE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Für Wasser, das in Flaschen oder sonstigen Behältern zum Verkauf angeboten wird, gilt folgendes:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Anmerkung 1: Die Werte und Einstufungen dieser Parameter können aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse geändert werden, die demnächst verfügbar werden dürften.

    Anmerkung 2: Die Proben für diese Parameter sind nach einer beliebigen Dauer der Chlorexposition an der Stelle zu entnehmen, an der das Wasser die Aufbereitungsanlage verläßt. Wenn erforderlich, kann der Wert des Parameters Bromdichlormethan auf 25 ìg/l erhöht werden, wenn der Wert des Parameters Chloroform auf 30 ìg/l vermindert wird.

    Anmerkung 3: Der Wert gilt für eine repräsentative Wasserprobe, die am Hahn entnommen wurde, und ist spätestens binnen 15 Kalenderjahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie zu erreichen. Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Wertes werden von den Mitgliedstaaten vorrangig in solchen Gebieten durchgeführt, in denen die Bleikonzentrationen in Wasser für den menschlichen Gebrauch hoch sind.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um die Bleikonzentrationen in Wasser für den menschlichen Gebrauch innerhalb des Zeitraums, der zur Erreichung der Einhaltung des Parameterwertes erforderlich ist, so weit wie möglich zu reduzieren. Der parameterwert für Blei beträgt für den Zeitraum zwischen fünf und 15 Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtinie 25 ìg/l.

    Anmerkung 4: Bei Chloraminierung können diese Parameterwerte durch 0,5 für Nitrit ersetzt werden, unter der Bedingung, daß [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 ≤ 1 ist; die eckigen Klammern stehen für Konzentrationen in mg/l.

    Anmerkung 5: a) Pestizide bedeutet:

    - organische Insektizide,

    - organische Herbizide,

    - organische Fungizide,

    - organische Nematozide,

    - organische Akarizide,

    - organische Algizide und verwandte Produkte (Wachstumsregulatoren).

    b) Der Parameterwert gilt jeweils für die einzelnen Pestizide.

    c) Es brauchen nur solche Pestizide kontrolliert zu werden, deren Vorhandensein in einer bestimmten Wasserversorgung wahrscheinlich ist.

    d) Die Kommission prüft nach Auswertung der vorliegenden wissenschaftlichen Informationen, ob für einen bestimmten Stoff ein Einzelwert festgesetzt werden kann.

    Anmerkung 6: Bei den spezifizierten Verbindungen handelt es sich um:

    - Benzo-(a)-Pyren,

    - Fluoranthen,

    - Benzo-(b)-Fluoranthen,

    - Benzo-(k)-Fluoranthen,

    - Benzo-(ghi)-Perylen,

    - Inden-(1,2,3-cd)-Pyren.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Anmerkung 1: Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn der Parameter TOC analysiert wird.

    Anmerkung 2: Bei Wasser, das in Flaschen oder anderen Behältern zum Verkauf angeboten wird, gilt die Einheit "Anzahl/250 ml".

    Anmerkung 3: Bei Wasserversorgungen mit einer Abgabe von weniger als 10 000 m³ pro Tag braucht dieser Parameter nicht bestimmt zu werden.

    ANHANG II

    KONTROLLEN TABELLE A Zu bestimmende Parameter

    1. Routinemäßige Kontrollen

    Aluminium (1)

    Ammonium

    Färbung (2)

    Leitfähigkeit

    E. coli

    Wasserstoffionenkonzentration

    Eisen (3)

    Nitrat (4)

    Nitrit (5)

    Geruchsschwellenwert (6)

    Pseudomonas aeruginosa (7)

    Geschmacksschwellenwert (8)

    Trübung

    2. Umfassende Kontrollen

    Alle anderen Parameter aus Anhang I müssen bestimmt werden, es sei denn, die zuständigen Behörden können für einen von ihnen festzulegenden Zeitraum feststellen, daß das Vorhandensein eines Parameters in einer bestimmten Wasserversorgung nicht in Konzentrationen zu erwarten ist, die die Einhaltung des entsprechenden Parameterwertes gefährden könnten.

    TABELLE B

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Anmerkung 1: Das Verhältnis der Anzahl der Proben an den Entnahmestellen beim Verbraucher zur Anzahl der Proben innerhalb des Versorgungsgebietes ist von der Größe des Gebietes abhängig. Bei Wasserversorgungen mit 20 000 m³ pro Tag können etwa 50 % der Proben innerhalb des Aufbereitungs- und Verteilungssystems entnommen werden.

    Anmerkung 2: Ein Versorgungsgebiet ist ein geographisch definierter Bereich, in dem das Wasser für den menschlichen Gebrauch aus einer oder mehreren Quellen kommt und in dem die Wasserqualität als nahezu einheitlich angesehen werden kann.

    Anmerkung 3: Die Häufigkeit sollte von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt werden; bei Wasser, das zur Verwendung in Lebensmittelbetrieben bestimmt ist, muß die Kontrolle jedoch mindestens einmal jährlich erfolgen.

    Anmerkung 4: Wenn die abgegebene Wassermenge 300 000 m³ pro Tag überschreitet, wird die Mindesthäufigkeit der Probenahmen proportional zu der Mindesthäufigkeit berechnet, die für eine abgegebene Wassermenge von über 100 000 m³ pro Tag gilt.

    Anmerkung 5: Wenn die hergestellte Wassermenge, die zum Verkauf in Flaschen oder anderen Behältern angeboten wird, 3 000 m³ pro Tag überschreitet, wird die Mindesthäufigkeit der Probenahmen proportional zu der Mindesthäufigkeit berechnet, die für eine hergestellte Wassermenge von über 1 000 m³ pro Tag gilt.

    Anmerkung 6: Die Häufigkeit sollte von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt werden.

    (1) Bei Verwendung als Flockungsmittel.

    (2) Qualitative Wertung.

    (3) Wenn Chloraminierung als Desinfektionsmethode verwendet wird. Andernfalls befinden sich die Parameter in der Liste unter "Umfassende Kontrollen".

    (4) Nur bei Wasser, das in Flaschen oder anderen Behältern zum Verkauf angeboten wird.

    ANHANG III

    BEZUGSVERFAHREN FÜR DIE ANALYSEN

    1. Parameter, für die kein Bezugsverfahren für die Analysen spezifiziert ist

    Färbung,

    Geruchsschwellenwert,

    Geschmacksschwellenwert,

    Trübung.

    2. Parameter, für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind

    2.1. Für folgende Parameter sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, daß das verwendete Analyseverfahren geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit den nachstehend genannten Spezifikationen für Richtigkeit, Präzision und Bestimmungsgrenze zu messen.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    2.2. Für die Wasserstoffionenkonzentration sollen die spezifizierten Verfahrenskennwerte gewährleisten, daß das verwendete Analyseverfahren geeignet ist, dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit einer Richtigkeit von 0,2 pH-Einheiten und einer Präzision von 0,2 pH-Einheiten zu messen.

    Anmerkung 1: Dieser Begriff definiert sich nach ISO-Norm * * *.

    Anmerkung 2: Dieser Begriff definiert sich nach ISO-Norm * * *.

    Anmerkung 3: Dieser Begriff definiert sich nach ISO-Norm * * *.

    Anmerkung 4: Mit dem Verfahren sollte der Gesamtcyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden können.

    Anmerkung 5: Die Oxidation ist über 10 Minuten bei 100 °C in saurem Milieu mittels Permanganat durchzuführen.

    Anmerkung 6: Die Verfahrenskennwerte gelten für die einzelnen Pestizide.

    Anmerkung 7: Die einzelnen Stoffe sind in Anhang I spezifiziert.

    3. Analyseverfahren sind für folgende Parameter spezifiziert:

    Coliforme.

    Membranfiltration, dann Bebrütung auf Membran-Laurylsulfat-Bouillon (Anmerkung 1) über 4 Stunden bei 30 °C, anschließend über 14 Stunden bei 37 °C. Auszählen aller gelben Kolonien, ungeachtet ihrer Größe.

    E. coli.

    Membranfiltration, dann Bebrütung auf Membran-Laurylsulfat-Bouillon (Anmerkung 1) über 4 Stunden bei 30 °C, anschließend über 14 Stunden bei 44 °C. Auszählen aller gelben Kolonien, ungeachtet ihrer Größe.

    Fäkal-Streptokokken.

    Membranfiltration, dann Bebrütung auf Membran-Enterococcus-Agar (Anmerkung 2) über 48 Stunden bei 37 °C. Auszählen aller rosafarbenen, roten oder kastanienbraunen Kolonien, die weich und konvex sind.

    Sulfitreduzierende Clostridien.

    Erhitzen der Probe auf 75 °C über 10 Minuten vor der Membranfiltration. Bebrüten auf Tryptose-Sulfit-Cycloserin-Agar bei 37 °C (Anmerkung 3) unter anaeroben Bedingungen. Nach Bebrütungsdauer von 24 und 48 Stunden Auszählen aller schwarzen Kolonien.

    Pseudomonas aeruginosa.

    Membranfiltration, dann Bebrütung in einem geschlossenen Behältnis bei 37 °C auf modifizierter King-A-Bouillon (Anmerkung 4) über 48 Stunden. Auszählen aller Kolonien mit grünem, blauem oder rötlich-braunem und fluoreszierendem Pigment.

    Bestimmung der Koloniezahl.

    Bebrütung in einem Hefeextrakt-Agar (Anmerkung 5) über 72 Stunden bei 22 °C und über 24 Stunden bei 37 °C. Auszählen aller Kolonien.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG IV

    NOTIFIZIERUNG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG V

    BEZUGSTABELLE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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