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Document 51994PC0338

    Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG, EGKS, Euratom) DES RATES zur Änderung der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

    /* KOM/94/338 endg. - CNS 94/0192 */

    ABl. C 237 vom 25.8.1994, p. 3–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    51994PC0338

    Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG, EGKS, Euratom) DES RATES zur Änderung der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften /* KOM/94/338ENDG - CNS 94/0144 */

    Amtsblatt Nr. C 237 vom 25/08/1994 S. 0003


    Vorschlag für eine Verordnung (EG, EGKS, Euratom) des Rates zur Änderung der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (94/C 237/03) KOM(94) 338 endg. - 94/0192(CNS)

    (Von der Kommission vorgelegt am 25. Juli 1994)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 78h,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 209,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 183,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    nach Stellungnahme des Rechnungshofs,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die in der gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 4. März 1975 (1) vorgesehene Konzertierung hat in einem Konzertierungsausschuß stattgefunden.

    Mit dem durch Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 aufgestellten Vierten Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (2) wurde ein neuer wettbewerbsorientierter Ansatz für die Gemeinsame Forschungsstelle eingeführt. Danach soll die GFS unter anderem allmählich mit anderen Einrichtungen in Wettbewerb treten, um bestimmte Vorhaben zu verwirklichen, die aus Mitteln des Gesamthaushaltsplans innerhalb des besonderen Teileinzelplans im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan (3) oder ausserhalb desselben finanziert werden. Infolgedessen muß die Haushaltsordnung angepasst werden, um diesem wettbewerbsorientierten Ansatz Rechnung zu tragen.

    Der neue wettbewerbsorientierte Ansatz macht Änderungen bestimmter Vorschriften der Haushaltsordnung erforderlich, damit die GFS über eine grössere Flexibilität bei der Bewirtschaftung ihrer Mittel verfügen und somit dem Wettbewerb anderer gleichartiger Einrichtungen wirksam begegnen kann.

    Hierzu ist der Kommission im Bereich der Mittelübertragungen, einschließlich Übertragungen bei den Personalmitteln, eine grössere Autonomie einzuräumen.

    Es ist zweckmässig, die auf wettbewerblicher Grundlage erlangten Mittel Einnahmen aus Dienstleistungen für Dritte gleichzustellen, um für diese Vorgänge eine vollkommene buchmässige Transparenz zu gewährleisten -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Haushaltsordnung wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 92 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

    "a) direkte Aktionen, bestehend aus Forschungsprogrammen und Tätigkeiten im Bereich der exploratorischen Forschung und der wissenschaftlichen und technischen Unterstützung institutioneller Art, die in den Forschungsanstalten der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) durchgeführt und grundsätzlich vollständig aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften finanziert werden,".

    b) Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

    "b) indirekte Aktionen, bestehend aus Programmen, die im Rahmen von mit Dritten zu schließenden Verträgen durchgeführt werden. Die GFS kann sich an diesen Aktionen auf derselben Grundlage beteiligen wie Dritte. Diese Tätigkeiten werden grundsätzlich teilweise aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften finanziert (Aktionen auf Kostenteilungsbasis);".

    c) Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe e) erhält folgende Fassung:

    "e) sonstige wettbewerbsorientierte Tätigkeiten der GFS:

    - wissenschaftliche und technische Unterstützungstätigkeiten in den FTE-Rahmenprogrammen, die grundsätzlich vollständig aus dem Gesamthaushaltsplan finanziert werden,

    - Tätigkeiten für Rechnung Dritter.".

    d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:

    "(3) Abweichend von Absatz 1 kann die GFS ausserhalb des in Absatz 1 genannten Teileinzelplans eingesetzte Mittel erhalten, und zwar im Rahmen ihrer Beteiligung auf wettbewerblicher Grundlage an den Aktionen zur Durchführung der Gemeinschaftspolitiken, die grundsätzlich vollständig aus dem Gesamthaushaltsplan finanziert werden."

    2. Artikel 95 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "Abweichend von Artikel 26 und unbeschadet von Artikel 26 Absatz 7 kann die Kommission innerhalb des Teileinzelplans im Sinne von Artikel 92 Mittelübertragungen von Titel zu Titel und von Kapitel zu Kapitel für die Aktionen gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a) vornehmen." b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "Durch diese Mittelübertragungen dürfen sich die Verpflichtungsermächtigungen des ursprünglichen Haushaltsansatzes für jedes der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Programme, mit Ausnahme der exploratorischen Forschung, um höchstens 22 % erhöhen oder verringern. Für die exploratorische Forschung dürfen sich dadurch die Verpflichtungsermächtigungen um höchstens 6 % der für sämtliche genannten Programme ursprünglich veranschlagten Mittel erhöhen."

    c) Absatz 3 wird gestrichen.

    d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    "Im Sinne des Artikels 26 gelten die Haushaltslinien für die Aktionen gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben b) (ausgenommen die Beteiligung der GFS), c) und d) als Kapitel."

    3. In Artikel 96 wird nach Absatz 3 folgender Absatz angefügt:

    "(4) Die Mittel für die Aktionen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben b) - soweit die Beteiligung der GFS auf wettbewerblicher Grundlage betroffen ist -, e) und Absatz 3 werden Einnahmen aus Dienstleistungen für Dritte gemäß den Absätzen 1 und 2 gleichgestellt."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab . . .

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    (1) ABl. Nr. C 89 vom 22. 4. 1975, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 126 vom 19. 5. 1994, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 356 vom 31. 12. 1977, zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 610/90 des Rates vom 13. März 1990 (ABl. Nr. L 70 vom 16. 3. 1990).

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