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Document 42000X0712

Schlußfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 26. Juni 2000 zur Mitteilung der Kommission über Grundsätze und Leitlinien für die audiovisuelle Politik der Gemeinschaft im digitalen Zeitalter

ABl. C 196 vom 12.7.2000, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

42000X0712

Schlußfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 26. Juni 2000 zur Mitteilung der Kommission über Grundsätze und Leitlinien für die audiovisuelle Politik der Gemeinschaft im digitalen Zeitalter

Amtsblatt Nr. C 196 vom 12/07/2000 S. 0001 - 0002


Schlußfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten

vom 26. Juni 2000

zur Mitteilung der Kommission über Grundsätze und Leitlinien für die audiovisuelle Politik der Gemeinschaft im digitalen Zeitalter

(2000/C 196/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN -

1. EINGEDENK der Schlußfolgerungen des Rates vom 22. April 1999 und vom 28. Juni 1999 zu den Ergebnissen der öffentlichen Konsultation zum Grünbuch über Konvergenz;

2. EINGEDENK der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 25. Januar 1999 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk;

3. EINGEDENK der Bedeutung der Initiative "e-Europe" und der Schlußfolgerungen, die der Europäische Rat auf seiner Sondertagung am 23. und 24. März 2000 in Lissabon angenommen hat;

4. IN DER ERWAEGUNG, daß die Kommission in ihrer Mitteilung über Grundsätze und Leitlinien für die audiovisuelle Politik der Gemeinschaft im digitalen Zeitalter verschiedene Regulierungsgrundsätze darlegt, die für die Festlegung der Gemeinschaftsstrategie für das digitale Zeitalter von entscheidender Bedeutung sind;

5. IN DER ERKENNTNIS, daß sich Europa an der Schwelle eines neuen Rundfunk- und Kommunikationszeitalters befindet und der Übergang von der Analog- zur Digitalübertragung hierbei einen entscheidenden Schritt darstellt, wie auf der Konferenz über terrestrisches Digitalfernsehen am 17. und 18. Februar 2000 in Lissabon hervorgehoben wurde;

6. UNTER BERÜCKSICHTIGUNG anderer grundlegender Bestandsaufnahmen der Gemeinschaftspolitik, insbesondere des Kommunikationsberichts 1999, der Mitteilung über die Entwicklung des Marktes für digitales Fernsehen in der Europäischen Union und der Vorschläge der Kommission für das MEDIA-Plus-Programm;

7. UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Besonderheit des audiovisuellen Sektors und unter Kenntnisnahme davon, daß die Kernaussage bei den Regulierungsgrundsätzen darin besteht, daß es hinsichtlich der Infrastruktur und der Inhalte jeweils unterschiedlicher Ansätze bedarf;

8. IN DER ERKENNTNIS, daß eine weitere Kernaussage in bezug auf die allgemeinen Regulierungsgrundsätze darin besteht, daß eine technologieneutrale Regulierung angestrebt werden sollte;

9. IN DER ÜBERZEUGUNG, daß das duale Rundfunksystem in Europa in der neuen digitalen audiovisuellen Landschaft weiterhin von Bedeutung bleibt, und unter Hinweis darauf, daß öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter die neuen Informationstechnologien nutzen müssen;

10. HEBEN HERVOR, daß die Regulierung der Inhalte, die mit Blick auf bestimme Allgemeininteressen wie freie Meinungsäußerung, Pluralismus, kulturelle Vielfalt und Verbraucherschutz erfolgt, auf Grundprinzipien wie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der Anerkennung der Rolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie gegebenenfalls der Selbstkontrolle als nützlicher Ergänzung zur staatlichen Regulierung und der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden beruhen muß, und daß diesen Zielen von den Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden kann bei der Zuordnung von Frequenzen an die einzelnen Rundfunkveranstalter;

11. WEISEN DARAUF HIN, daß der Übergang vom Analog- zum Digitalfernsehen ein maßgeblicher Faktor für die Sicherstellung des Zugangs zu den Diensten der Informationsgesellschaft sowie im Kampf gegen soziale und kulturelle Ausgrenzung ist und daß hierfür ein zwischen Behörden, Betreibern, Programm- und Dienstanbietern sowie Verbraucherorganisationen abgestimmtes Vorgehen erforderlich ist; außerdem bedarf es eindeutiger Signale im Hinblick auf den Regelungsrahmen und die Überlegungen, die für die Entscheidungen der Mitgliedstaaten über die Erstellung des Umstellungszeitplans relevant sind;

12. BETONEN, daß unter Berücksichtigung der Entwicklung des Marktes der Zugang zur Infrastruktur und zu bestimmten Formen von Inhalten im Interesse der Öffentlichkeit durch geeignete Mittel gewährleistet werden sollte und daß in bezug auf die Infrastruktur und die Umstellung von Analog- auf Digitalübertragung ein offener Zugang und die Interoperabilität gefördert werden sollten;

13. BETONEN, daß es zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, einzelstaatliche Regelungen für die Inhalte sowie entscheidende Teilaspekte wie den Zeitplan für die Beendigung terrestrischer Analogübertragungen festzulegen, daß die europäische Zusammenarbeit aber ebenfalls wichtig ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf das Frequenzmanagement, einschließlich der Frequenzkoordination, und den Informationsaustausch;

14. BEKRÄFTIGEN noch einmal, daß ein europäisches Inhalteangebot von entscheidender Bedeutung ist und daß deshalb die Unterstützungsmaßnahmen beibehalten und gefördert werden müssen, wobei zu berücksichtigen ist, daß Komplementarität und Synergie zwischen den einzelstaatlichen und den gemeinschaftlichen Maßnahmen zu fördern sind und die kulturelle Vielfalt erhalten werden muß;

15. ANERKENNEN die Bedeutung der Nutzung neuer und im Entstehen befindlicher Technologien im Hinblick auf die Produktion und die Verbreitung europäischer Inhalte im audio-visuellen Bereich;

16. NEHMEN ZUR KENNTNIS UND BEGRÜSSEN, daß den Grundsätzen der kulturellen und sprachlichen Vielfalt in der Mitteilung der Kommission breiter Raum eingeräumt wird, und betonen, daß deren Förderung in Europa in einem komplexen, sich rasch entwickelnden Technikumfeld ständig als Ziel im Auge behalten werden muß;

17. ERSUCHEN DIE KOMMISSION, ausgehend von ihrer Mitteilung

a) weitere Untersuchungen über die Auswirkungen des Digitalfernsehens auf die Informationsgesellschaft sowie auf Beschäftigung und Wirtschaftswachstum in Europa durchzuführen;

b) Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Programmindustrie im digitalen Zeitalter festzulegen und zu fördern und dabei unter anderem Synergieeffekte zwischen den einschlägigen Instrumenten der Gemeinschaft zu begünstigen;

c) sich auf Initiativen zur Bekämpfung der sozialen und kulturellen Ausgrenzung in diesem Zusammenhang einzusetzen;

d) sich für Initiativen zur Förderung der europäischen Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustauschs beim Übergang von Analog- zum Digitalfernsehen einzusetzen;

e) die Problematik des Zugangs zu Inhalten einschließlich der Entwicklung der elektronischen Programmführung aufmerksam zu verfolgen;

f) weitere Analysen und Informationen zu der Frage vorzulegen, wie die kulturelle und sprachliche Vielfalt in dem neuen digitalen Umfeld in der Gemeinschaft gefördert werden kann.

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