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Document 41998D0043

Schengen-Besitzstand - Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung eines Ad-hoc-Ausschusses Griechenland (SCH/Com-ex (98) 43 rev.)

ABl. L 239 vom 22.9.2000, p. 145–146 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/43(3)/oj

41998D0043

Schengen-Besitzstand - Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung eines Ad-hoc-Ausschusses Griechenland (SCH/Com-ex (98) 43 rev.)

Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000 S. 0145 - 0146


BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES

vom 16. September 1998

bezüglich der Errichtung eines Ad-hoc-Ausschusses Griechenland

(SCH/Com-ex (98) 43 rev.)

DER EXEKUTIVAUSSCHUSS -

gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens,

in der Erwägung, dass das Übereinkommen über den Beitritt der Griechischen Republik zum Schengener Durchführungsübereinkommen mit Beschluss vom 7. Oktober 1997 teilweise in Kraft gesetzt worden ist -

BESCHLIESST:

1. Zur Überprüfung, ob Griechenland alle Voraussetzungen für die Aufhebung der Personenkontrollen an den Binnengrenzen erfuellt, wird ein Ad-hoc-Ausschuss eingesetzt. Alle Vertragsstaaten können sich an diesem Ausschuss durch Entsendung von Experten beteiligen.

2. Dieser Ausschuss hat den Auftrag, Erhebungen in folgenden Bereichen vorzunehmen:

- Außengrenzkontrolle, insbesondere Anwendung des Gemeinsamen Handbuches,

- Überwachung der Land- und der Seeaußengrenzen,

- Visa, insbesondere Anwendung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion,

- Voraussetzungen für den Reiseverkehr von Drittausländern einschließlich der Bekämpfung der illegalen Einwanderung und des unrechtmäßigen Aufenthaltes,

- Aufenthaltstitel und Ausschreibungen zum Zwecke der Einreiseverweigerungen,

- polizeiliche Zusammenarbeit,

- Rechtshilfe in Strafsachen einschließlich des Bereichs Auslieferung,

- Betäubungsmittel,

- Schengener Informationssystem, insbesondere Anwendung des SIRENE-Handbuches,

- Schutz personenbezogener Daten,

- Entfernungs- und Rückübernahmepolitik,

- Regeln für den Personenverkehr auf Flughäfen.

3. In den Bereichen Außengrenzkontrolle und Regeln für den Personenverkehr auf Flughäfen bewertet der Ausschuss die Ergebnisse seiner Erhebungen. In den übrigen Bereichen formuliert er Bemerkungen.

4. Der Ausschuss fasst die Ergebnisse seiner Erhebungen sowie seine Bewertungen und Bemerkungen in einem Bericht für die Untergruppe "Grenzen" und die Zentrale Gruppe zusammen. Auf der Grundlage dieses Berichtes wird der Exekutivausschuss spätestens in seiner Sitzung im Dezember 1998 einen Beschluss in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Exekutivausschusses vom 7. Oktober 1997, angenommen in Wien, fassen.

Königswinter, den 16. September 1998

Der Vorsitzende

M. Kanther

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