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Document 41990D0414

90/414/EGKS: Beschluß der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 8. August 1990 zur Verhinderung des Irak und Kuwait betreffenden Handelsverkehrs

ABl. L 213 vom 9.8.1990, p. 3–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/12/1996; Aufgehoben durch 496D0740

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1990/414/oj

41990D0414

90/414/EGKS: Beschluß der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 8. August 1990 zur Verhinderung des Irak und Kuwait betreffenden Handelsverkehrs

Amtsblatt Nr. L 213 vom 09/08/1990 S. 0003 - 0004
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0068
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0068


*****

BESCHLUSS DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL

vom 8. August 1990

zur Verhinderung des Irak und Kuwait betreffenden Handelsverkehrs

(90/414/EGKS)

DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL -

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die schwerwiegende Situation infolge der Invasion Kuwaits durch Irak, die Gegenstand der Resolution 660 (1990) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 2. August 1990 war, hat zu einer im Rahmen der Politischen Zusammenarbeit am 4. August 1990 angenommenen Erklärung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten geführt, in der die Invasion Kuwaits durch Irak vorbehaltlos verurteilt und der sofortige und bedingungslose Abzug der irakischen Streitkräfte vom Hoheitsgebiet Kuwaits verlangt wird, sowie zu dem Beschluß, wirtschaftliche Maßnahmen gegenüber Irak zu ergreifen.

Angesichts der Weigerung Iraks, der Resolution 660 Folge zu leisten, hat der Sicherheitsrat die Resolution 661 (1990) vom 6. August 1990 zur Einführung eines Embargos auf den Handelsverkehr mit Irak und Kuwait beschlossen.

Angesichts dessen muß der Irak und Kuwait betreffende Handelsverkehr mit dem EGKS-Vertrag unterfallenden Erzeugnissen verhindert werden.

Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sind übereingekommen, eine in der Gemeinschaft einheitliche Durchführung der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossenen Maßnahmen betreffend den Handelsverkehr mit Irak und Kuwait sicherzustellen. Infolgedessen wurde die Verordnung (EWG) Nr. 2340/90 des Rates vom 8. August 1990 zur Verhinderung des Irak und Kuwait betreffenden Handelsverkehrs der Gemeinschaft (1) hinsichtlich der nicht dem EGKS-Vertrag unterfallenden Erzeugnisse erlassen. Es ist erforderlich, einen Beschluß betreffend die letztgenannten Erzeugnisse zu fassen.

Es sollte vermieden werden, daß dieser Beschluß die vor dem 7. August 1990 getätigten Ausfuhren dieser Länder berührt;

im Einvernehmen mit der Kommission -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Ab 7. August 1990 sind verboten:

1. das Verbringen in das Gemeinschaftsgebiet aller dem EGKS-Vertrag unterfallenden Erzeugnisse mit Ursprung in oder Herkunft aus Irak und Kuwait;

2. die Ausfuhr in diese Länder aller demselben Vertrag unterfallenden Erzeugnisse mit Ursprung in oder Herkunft aus der Gemeinschaft.

Artikel 2

Ab dem in Artikel 1 genannten Zeitpunkt sind die folgenden Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gemeinschaft oder durch Luftfahrzeuge oder Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats sowie jedem Staatsangehörigen der Gemeinschaft verboten:

1. jegliche Handelstätigkeit oder jegliches Handelsgeschäft, einschließlich jeglicher Tätigkeit im Zusammenhang mit bereits geschlossenen oder teilweise erfuellten Geschäften, die das Ziel oder die Wirkung haben, die Ausfuhr jeglichen dem EGKS-Vertrag unterfallenden Erzeugnisses mit Ursprung in oder Herkunft aus Irak und Kuwait zu fördern;

2. der Verkauf oder die Lieferung jeglichen demselben Vertrag unterfallenden Erzeugnisses gleich welchen Ursprungs und welcher Herkunft

- an jegliche natürliche oder juristische Person in Irak oder in Kuwait,

- an jegliche sonstige natürliche oder juristische Person zum Zwecke jeglicher Handelstätigkeit auf dem oder ausgehend vom Gebiet Iraks oder Kuwaits;

3. jegliche Tätigkeit, die das Ziel oder die Wirkung hat, diese Verkäufe oder diese Lieferungen zu fördern.

Artikel 3

Artikel 1 Nummer 1 und Artikel 2 Nummer 1 stehen der Verbringung in das Gebiet der Gemeinschaft der in Artikel 1 Nummer 1 genannten Erzeugnisse mit Ursprung in oder Herkunft aus Irak und Kuwait, die vor dem 7. August 1990 ausgeführt wurden, nicht entgegen.

Artikel 4

Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. August 1990.

Der Präsident

G. DE MICHELIS

(1) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

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