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Document 41989A0695(06)

Protokoll über eine etwaige Änderung der Bedingungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente

ABl. L 401 vom 30.12.1989, p. 51–56 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/1989/695(4)/oj

41989A0695(06)

Protokoll über eine etwaige Änderung der Bedingungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente

Amtsblatt Nr. L 401 vom 30/12/1989 S. 0051 - 0056


PROTOKOLL ÜBER EINE ETWAIGE ÄNDERUNG DER BEDINGUNGEN FÜR DAS

INKRAFTTRETEN DER VEREINBARUNG ÜBER GEMEINSCHAFTSPATENTE

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft -

GESTÜTZT auf die am 15. Dezember 1989 in Luxemburg getroffene Vereinbarung über Gemeinschaftspatente.

IN DER ERWAEGUNG, daß es von grossem Interesse ist, daß das Gemeinschaftspatentsystem zum Zeitpunkt der Vollendung des Binnenmarktes angewendet werden kann,

IN DER ERWAEGUNG, daß ein Verfahren vorgesehen werden sollte, mit dem dieses Ziel für den Fall verwirklicht werden kann, daß aufgrund von Schwierigkeiten die in Artikel 10 der Vereinbarung vorgesehenen Förmlichkeiten nicht rechtzeitig abgeschlossen werden können, wobei jedoch die Anwendung des Systems für alle Unterzeichnerstaaten das Endziel bleibt,

IN DER ERWAEGUNG, daß bei Rückgriff auf dieses Verfahren das Funktionieren des durch die Vereinbarung errichteten Systems voraussetzen würde, daß bestimmten Organen der Europäischen Gemeinschaften Befugnisse auf dem Gebiet der Gemeinschaftspatente übertragen werden, noch bevor die Vereinbarung für alle Unterzeichnerstaaten in Kraft getreten ist -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Ist die am 15. Dezember 1989 in Luxemburg getroffene Vereinbarung über Gemeinschaftspatente, nachstehend "Vereinbarung" genannt, am 31. Dezember 1991 nicht in Kraft getreten, so wird eine Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom Präsidenten des Rates der Europäischen Gemeinschaften einberufen. Diese Konferenz ist befugt, einstimmig die Zahl der Staaten zu ändern, die die genannte Vereinbarung ratifiziert haben müssen, damit sie in Kraft treten kann.

Artikel 2

Fasst die Konferenz einen Beschluß gemäß dem vorstehenden Artikel, so gelten folgende Bestimmungen:

a) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in bezug auf Gemeinschaftspatente die Zuständigkeiten, die ihm durch die Vereinbarung übertragen werden. Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs finden Anwendung. Die Verfahrensordnung des Gerichtshofs wird erforderlichenfalls gemäß Artikel 188 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angepasst und ergänzt.

b)

Die übrigen in der Vereinbarung genannten Organe der Europäischen Gemeinschaften und der Rechnungshof üben die Befugnisse aus, die ihnen durch diese Vereinbarung übertragen werden.

c)

Ratifikationen nach Inkrafttreten der Vereinbarung werden am ersten Tag des dritten Monats, der auf die

Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgt, wirksam. Wird jedoch das Europäische Patentübereinkommen für den betreffenden Staat zu einem späteren Zeitpunkt wirksam, so wird für ihn die Vereinbarung zu letzterem Zeitpunkt wirksam.

d)

Solange die Vereinbarung für einen Unterzeichnerstaat noch nicht in Kraft getreten ist, kann dieser Staat an den Beratungen des engeren Ausschusses des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation, nachstehend "engerer Ausschuß" genannt, und des Verwaltungsausschusses des Gemeinsamen Berufungsgerichts als Beobachter teilnehmen und zu diesem Zweck einen Vertreter und einen Stellvertreter für jedes dieser Organe benennen. Der betreffende Staat kann jedoch als ordentliches Mitglied an den Beratungen des betreffenden Organs teilnehmen,

- wenn dieses Organ nach Artikel 13 Satz 2 der Vereinbarung tätig wird oder

- wenn der engere Ausschuß seine Befugnis nach Artikel 16 Absatz 1 des Gemeinschaftspatentübereinkommens ausübt.

e)

Solange die Vereinbarung in bezug auf einen der Unterzeichnerstaaten nicht in Kraft getreten ist, wird der Prozentsatz, der für den betreffenden Staat in dem in Artikel 20 Absatz 3 des Gemeinschaftspatentübereinkommens vorgesehenen Schlüssel festgelegt ist, anteilig auf die Vertragsstaaten verteilt. Nach Inkrafttreten der Vereinbarung in bezug auf den betreffenden Staat bleibt diese Bestimmung für die Verteilung der Einnahmen aus den Jahresgebühren für Gemeinschaftspatente, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates keine Wirkung haben, weiterhin gültig.

f)

Ein in der Tabelle in Artikel 20 Absatz 3 des Gemeinschaftspatentübereinkommens festgelegter Prozentsatz für einen Unterzeichnerstaat, der die Vereinbarung zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht ratifiziert hat, darf nach dem Verfahren von Artikel 20 Absätze 4 und 5 dieses Übereinkommens erst nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung in bezug auf diesen Staat geändert werden.

g)

Wird die Vereinbarung nach ihrem Inkrafttreten für einen Staat wirksam, so gilt Artikel 82 des Gemeinschaftspatentübereinkommens entsprechend für europäische Patentanmeldungen, die dieser Vereinbarung unterliegen und in denen dieser Staat benannt ist.

h)

Ein von einem Unterzeichnerstaat nach Artikel 83 Absatz 1 des Gemeinschaftspatentübereinkommens gemachter Vorbehalt verliert seine Wirksamkeit spätestens zum Ende des zehnten Jahres nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung für alle Unterzeichnerstaaten. Artikel 83 Absatz 2 Satz 2 ist ebenfalls anwendbar.

Artikel 3

(1) Dieses Protokoll liegt für die Vertragsstaaten des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsge-

meinschaft bis zum 21. Dezember 1989 zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die zwölf Unterzeichnerstaaten; die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt.

Artikel 4

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch denjenigen der zwölf Unterzeichnerstaaten folgt, der diese Förmlichkeit als letzter vornimmt.

Artikel 5

Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, und wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine beglaubigte Abschrift.

En fe de lo cual los plenipotenciarios abajo firmantes han suscrito el presente Protocolo.

Til bekräftelse heraf har undertegnede befuldmägtigede underskrevet denne protokol.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Protokoll gesetzt.

Óaa ðßóôùóç ôùí áíùôÝñù ïé õðïãñÜöïíôaaò ðëçñaaîïýóéïé Ýèaaóáí ôçí õðïãñáöÞ ôïõò êÜôù áðü ôï ðáñüí ðñùôüêïëëï.

In witneß whereof, the undersigned Plenipotentiaries have affixed their signatures below this Protocol.

En foi de quoi, les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas du présent protocole.

Dá fhianú sin, chuir na Lánchumhachtaigh thíos-sínithe a lámh leis an bPrótacal seo.

In fede di che, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le foro firme in calce al presente protocollo.

Ten blijke waarvan de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder dit Protocol hebben gesteld.

Em fé do que, os plenipotenciários abaixo-assinados apuseram as suas assinaturas no final do presente Protocolo.

Hecho en Luxemburgo, el quince de diciembre de mil novecientos ochenta y nüve.

Udfärdiget i Luxembourg, den femtende december nitten hundrede og niogfirs.

Geschehen zu Luxemburg am fünfzehnten Dezember neunzehnhundertneunundachtzig.

ßAAãéíaa óôï Ëïõîaaìâïýñãï, óôéò äÝêá ðÝíôaa Äaaêaaìâñßïõ ÷ßëéá aaííéáêüóéá ïãäueíôá aaííÝá.

Done at Luxembourg on the fifteenth day of December in the year one thousand nine hundred and eighty-nine.

Fait à Luxembourg, le quinze décembre mil neuf cent quatre-vingt-neuf.

Arna dhéanamh i Lucsamburg, an cúigiú lá déag de mhí na Nollag míle naoi gcéad ochtó a naoi.

Fatto a Lussemburgo, addì quindici dicembre millenovecentottantanove.

Gedaan te Luxemburg, de vijftiende december negentienhonderd negenentachtig.

Feito no Luxemburgo, em quinze de Dezembro de mil novecentos e oitenta e nove.

Pour Sa Majesté le roi des Belges

Voor Zijne Majesteit de Koning der Belgen

For Hendes Majestät Danmarks Dronning

Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland

Ãéá ôïí Ðñüaaäñï ôçò AAëëçíéêÞò Äçìïêñáôßáò

Por Su Majestad el Rey de España

Pour le président de la République française

For the President of Ireland

Uachtarán na hÉireann

Per il Presidente della Repubblica italiana

Pour Son Altesse Royale le grand-duc de Luxembourg

Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden

Pelo Presidente da República Portugüsa

For Her Majesty the Queen of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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