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Document 41989A0695(01)

    89/695/EWG: Vereinbarung über Gemeinschaftspatente - Geschlossen in Luxemburg am 15. Dezember 1989

    ABl. L 401 vom 30.12.1989, p. 1–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

    ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_eums/1989/695/oj

    41989A0695(01)

    89/695/EWG: Vereinbarung über Gemeinschaftspatente - Geschlossen in Luxemburg am 15. Dezember 1989

    Amtsblatt Nr. L 401 vom 30/12/1989 S. 0001 - 0027


    RAT

    VEREINBARUNG ÜBER GEMEINSCHAFTSPATENTE

    Geschlossen in Luxemburg am 15. Dezember 1989

    (89/695/EWG)

    PRÄAMBEL

    DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft -

    IN DEM WUNSCH, europäischen Patenten, die für ihre Hoheitsgebiete nach dem Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973 erteilt werden, einheitliche und autonome Wirkung zu verleihen,

    IN DEM BESTREBEN, ein gemeinschaftliches Patentsystem zu schaffen, das dazu beiträgt, die Ziele des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu verwirklichen und insbesondere innerhalb der Gemeinschaft die Verfälschungen des Wettbewerbs zu beseitigen, die sich aus der territorialen Begrenzung der nationalen Schutzrechte ergeben können,

    IN DER ERWAEGUNG, daß eines der grundlegenden Ziele des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Beseitigung der Hindernisse für den freien Warenverkehr ist,

    IN DER ERWAEGUNG, daß eines der geeignetsten Mittel, um sicherzustellen, daß dieses Ziel in bezug auf den freien Verkehr der durch Patente geschützten Waren erreicht wird, die Schaffung eines gemeinschaftlichen Patentsystems ist,

    IN DER ERWAEGUNG, daß die Schaffung eines solchen gemeinschaftlichen Patentsystems deshalb untrennbar mit der Verwirklichung der Ziele des Vertrages und daher mit der Gemeinschaftsrechtsordnung verbunden ist,

    IN DER ERWAEGUNG, daß es erforderlich ist, zu diesem Zweck zwischen ihnen eine Vereinbarung zu schließen, die ein besonderes Übereinkommen im Sinn des Artikel 142 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente, einen regionalen Patentvertrag im Sinn des Artikels 45 Absatz 1 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 19. Juni 1970 und ein Sonderabkommen im Sinn des Artikels 19 der am 20. März 1883 in Paris unterzeichneten und zuletzt am 14. Juli 1967 revidierten Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums darstellt,

    IN DER ERWAEGUNG, daß zur Schaffung eines gemeinsamen Marktes mit binnenmarktähnlichen Verhältnissen die Einführung von Rechtsinstrumenten gehört, mit deren Hilfe die Unternehmen die Herstellung und den Vertrieb von Waren europäischen Dimensionen anpassen können,

    IN DER ERWAEGUNG, daß das Problem einer wirksamen Behandlung von Gemeinschaftspatente betreffenden Klagen und die Probleme, die sich aus der Trennung der Zuständigkeit für Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren betreffend Gemeinschaftspatente ergeben, wie sie in dem am 15. Dezember 1975 in Luxemburg unterzeichneten Gemeinschaftspatentübereinkommen vorgenommen worden ist, am besten dadurch gelöst werden können, daß die Zuständigkeit für Verfahren wegen Verletzung eines Gemeinschaftspatents besonderen, als Gemeinschaftspatentgerichte benannten nationalen Gerichten erster Instanz zugewiesen wird, die gleichzeitig die Rechtsgültigkeit des angefochtenen Patents prüfen und dieses gegebenenfalls ändern oder für nichtig erklären können; in der Erwägung, daß die Möglichkeit gegeben sein sollte, gegen Urteile dieser Gerichte bei besonderen, ebenfalls als Gemeinschaftspatentgerichte benannten nationalen Gerichten zweiter Instanz Berufung einzulegen,

    IN DER ERWAEGUNG, daß die einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften über die Verletzung und die Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftspatenten die Errichtung eines den Vertragsstaaten gemeinsamen Berufungsgerichts für Gemeinschaftspatente (Gemeinsames Berufungsgericht) erforderlich macht, das für die von Gemeinschaftspatentgerichten zweiter Instanz an dieses Gericht verwiesenen Fragen der Verletzung und der Rechtsgültigkeit zuständig sein soll,

    IN DER ERWAEGUNG, daß das Erfordernis einer einheitlichen Anwendung der Rechtsvorschriften auch Anlaß dazu gibt, dem Gemeinsamen Berufungsgericht eine Zuständigkeit für die Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilungen und der Patentverwaltungsabteilung des Europäischen Patentamts zu übertragen und damit die im Gemeinschaftspatentübereinkommen in der Fassung vom 15. Dezember 1975 vorgesehenen Nichtigkeitskammern zu ersetzen,

    IN DER ERWAEGUNG, daß es wesentlich ist, daß diese Vereinbarung nicht entgegen den Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und daß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Lage sein muß, die Einheitlichkeit der Gemeinschaftsrechtsordnung sicherzustellen,

    IN DEM BESTREBEN, die Vollendung des Binnenmarktes und den Aufbau einer europäischen Technologiegemeinschaft durch das Gemeinschaftspatent zu fördern,

    IN DER ÜBERZEUGUNG, daß der Abschluß dieser Vereinbarung notwendig ist, um die Erfuellung der Aufgaben der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu erleichtern -

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Gegenstand der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente

    (1) Das am 15. Dezember 1975 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt, nachstehend "Gemeinschaftspatentübereinkommen" genannt, in der durch diese Vereinbarung geänderten Fassung wird dieser Vereinbarung als Anhang beigefügt.

    (2) Das Gemeinschaftspatentübereinkommen wird durch folgende im Anhang enthaltene Protokolle ergänzt:

    - Protokoll über die Regelung von Streitigkeiten über die Verletzung und die Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftspatenten, nachstehend "Streitregelungsprotokoll" genannt,

    - Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Gemeinsamen Berufungsgerichts,

    - Protokoll über die Satzung des Gemeinsamen Berufungsgerichts.

    (3) Die im Anhang beigefügten Texte sind Bestandteil dieser Vereinbarung.

    (4) Mit ihrem Inkrafttreten ersetzt diese Vereinbarung das Gemeinschaftspatentübereinkommen in der am 15. Dezember 1975 in Luxemburg unterzeichneten Fassung.

    Artikel 2

    Verhältnis zur Gemeinschaftsrechtsordnung

    (1) Keine Vorschrift dieser Vereinbarung kann gegen die Anwendung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geltend gemacht werden.

    (2) Zur Sicherng der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsrechtsordnung ist das durch das Streitregelungsprotokoll errichtete Gemeinsame Berufungsgericht verpflichtet, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft um Vorabentscheidung zu ersuchen, wenn die Gefahr besteht, daß die Auslegung dieser Vereinbarung nicht mit dem Vertrag im Einklang steht.

    (3) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Europäischen Gemeinschaften der Auffassung, daß eine Entscheidung des Gemeinsamen Berufungsgerichts, mit der ein bei diesem anhängiges Verfahren abgeschlossen wird, nicht mit dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Grundsatz im Einklang steht, so können sie beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Entscheidung beantragen. Die vom Gerichtshof auf einen derartigen Antrag erlassene Entscheidung hat keine Wirkung auf die Entscheidung des Gemeinsamen Berufungsgerichts, die Anlaß für den Antrag bildete. Der Kanzler des Gerichtshofs stellt den Antrag den Mitgliedstaaten und dem Rat der Europäischen Gemeinschaften sowie, wenn der Antrag von einem Mitgliedstaat ausgeht, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu, die binnen zwei Monaten nach dieser Zustellung beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben können. In dem in diesem Absatz vorgesehenen Verfahren werden Kosten weder erhoben noch erstattet.

    Artikel 3

    Auslegung der Zuständigkeitsvorschriften

    (1) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Zuständigkeitsvorschriften für Gemeinschaftspa-

    tente betreffende Klagen vor nationalen Gerichten, die im Sechsten Teil Kapitel I des Gemeinschaftspatentübereinkommens und im Streitregelungsprotokoll enthalten sind.

    (2) Folgende Gerichte können dem Gerichtshof eine Frage der Auslegung im Sinne des Absatzes 1 zur Vorabentscheidung vorlegen:

    a) - in Belgien: die "Cour de Cassation" - "Hof van Cassatie" und der "Conseil d'État" - "Raad van State",

    - in Dänemark: das "Höjesteret",

    - in der Bundesrepubliek Deutschland: die obersten Gerichtshöfe des Bundes,

    - in Griechenland: ôá áíþôáôá ÄéêáóôÞñéá,

    - in Spanien: das "Tribunal Supremo",

    - in Frankreich: die "Cour de Cassation" und der "Conseil d'État",

    - in Irland: "An Chuirt Uachtarach" - "The Supreme Court",

    - in Italien: die "Corte Suprema di Cassazione",

    - in Luxemburg: die "Cour supérieure de Justice siégeant comme Cour de Cassation",

    - in den Niederlanden: der "Hoge Raad",

    - in Portugal: das "Supremo Tribunal de Justiçia",

    - im Vereinigten Königreich: das "House of Lords";

    b) die Gerichte der Vertragsstaaten, sofern sie als Rechtsmittelinstanz entscheiden.

    (3) Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem der in Absatz 2 Buchstabe a) genannten Gerichte gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich, so ist es verpflichtet, diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

    (4) Wird eine derartige Frage einem der in Absatz 2 Buchstabe b) genannten Gerichte gestellt, so kann dieses Gericht unter den in Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.

    Artikel 4

    Verfahrensvorschriften des Gerichtshofs

    (1) Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs sind auf die in den Artikeln 2 und 3 genannten Verfahren anzuwenden.

    (2) Die Verfahrensordnung wird, soweit erforderlich, nach Artikel 188 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angepasst und ergänzt.

    Artikel 5

    Zuständigkeit des Gemeinsamen Berufungsgerichts

    Vorbehaltlich der Artikel 2 und 3 sichert das Gemeinsame Berufungsgericht die einheitliche Auslegung und Anwendung

    dieser Vereinbarung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften, sofern es sich nicht um Vorschriften des nationalen Rechts handelt.

    Artikel 6

    Unterzeichnung - Ratifikation

    (1) Diese Vereinbarung liegt für die Vertragsstaaten des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bis zum 21. Dezember 1989 zur Unterzeichnung auf.

    (2) Diese Vereinbarung bedarf der Ratifikation durch die zwölf Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt.

    Artikel 7

    Beitritt

    (1) Dieser Vereinbarung kann jeder Staat beitreten, der Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird.

    (2) Urkunden über den Beitritt zu dieser Vereinbarung werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Beitritt wird am ersten Tag des dritten Monats wirksam, der auf die Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem die Ratifikation des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente, nachstehend "Europäisches Patentübereinkommen" genannt, durch den betreffenden Staat oder dessen Beitritt zu dem genannten Übereinkommen wirksam wird.

    (3) Die Unterzeichnerstaaten bekräftigen, daß jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird, dieser Vereinbarung beitreten muß.

    (4) Zwischen den Vertragsstaaten und dem beitretenden Staat kann ein besonderes Abkommen geschlossen werden, in dem die Einzelheiten der Anwendung dieser Vereinbarung festgelegt werden, die durch den Beitritt dieses Staates erforderlich werden.

    Artikel 8

    Beteiligung von Drittstaaten

    Der Rat der Europäischen Gemeinschaften kann auf einstimmigen Beschluß einen Vertragsstaat des Europäischen Patentübereinkommens, der mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine Zollunion oder Freihandelszone bildet, einladen, in Verhandlungen einzutreten, die zum Ziel haben, daß sich dieser Drittstaat aufgrund eines besonderen Übereinkommens, das zwischen den Vertragsstaaten dieser Vereinbarung und dem Drittstaat geschlossen wird und in dem die Bedingungen und Einzelheiten der Anwendung dieser Vereinbarung für den Drittstaat festgelegt werden, an dieser Vereinbarung beteiligt.

    Artikel 9

    Anwendung auf Teile des Meeres oder des Meeresbodens

    Diese Vereinbarung gilt für diejenigen Teile des Meeres oder des Meeresbodens, die an ein Hoheitsgebiet angrenzen und die nach dem Völkerrecht Hoheitsrechten oder der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaates unterstehen.

    Artikel 10

    Inkrafttreten

    Zu ihrem Inkrafttreten bedarf diese Vereinbarung der Ratifikation durch die zwölf Unterzeichnerstaaten. Sie tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch denjenigen dieser Staaten folgt, der diese Förmlichkeit als letzter vornimmt. Tritt jedoch das Europäische Patentübereinkommen für einen Unterzeichnerstaat dieser Vereinbarung zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft, so tritt die Vereinbarung erst zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem das Europäische Patentübereinkommen für den letzten Unterzeichnerstaat in Kraft tritt.

    Artikel 11

    Beobachter

    Solange diese Vereinbarung für einen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der sie nicht unterzeichnet hat, noch nicht in Kraft getreten ist, kann dieser Staat an den Beratungen des engeren Ausschusses des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation, nachstehend "engerer Ausschuß" genannt, und des Verwaltungsausschusses des Gemeinsamen Berufungsgerichts, nachstehend "Verwaltungsausschuß" genannt, als Beobachter teilnehmen und zu diesem Zweck einen Vertreter und einen Stellvertreter für jedes dieser Organe benennen.

    Artikel 12

    Geltungsdauer der Vereinbarung

    Diese Vereinbarung wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

    Artikel 13

    Revision

    Wenn die Mehrheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine Revision dieser Vereinbarung beantragt, beruft der Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften eine Revisionskonferenz ein. Die Konferenz wird vom engeren Ausschuß oder vom Verwaltungsausschuß vorbereitet, wobei jeder Ausschuß im Rahmen seiner Befugnisse tätig wird.

    Artikel 14

    Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten

    (1) Jede Streitigkeit zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung, die nicht im Verhandlungsweg beigelegt worden ist, wird auf Ersuchen eines beteiligten Staates je nach Zuständigkeit dem engeren Auschuß oder dem Verwaltungsausschuß unterbreitet. Das Organ, dem die Streitigkeit unterbreitet wird, bemüht sich, eine Einigung zwischen diesen Staaten herbeizuführen.

    (2) Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem der engere Ausschuß oder der Verwaltungsausschuß mit der Streitigkeit befasst worden ist, keine Einigung erzielt, so kann jeder beteiligte Staat die Streitigkeit dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften unterbreiten.

    (3) Stellt der Gerichtshof fest, daß ein Vertragsstaat gegen eine Verpflichtung aus dieser Vereinbarung verstossen hat, so hat dieser Staat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben.

    Artikel 15

    Begriffsbestimmung

    Für die Zwecke dieser Vereinbarung ist unter "Vertragsstaat" jeder Staat zu verstehen, für den die Vereinbarung in Kraft getreten ist.

    Artikel 16

    Urschrift der Vereinbarung

    Diese Vereinbarung ist eine Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, und wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt der Regierung jedes Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine beglaubigte Abschrift.

    Artikel 17

    Notifikation

    Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften notifiziert den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

    a) die Hinterlegung jeder Ratifikations- und Beitrittsurkunde,

    b) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung,

    c) Vorbehalte und Zurücknahmen von Vorbehalten nach Artikel 83 des Gemeinschaftspatentübereinkommens,

    d) Notifikationen nach Artikel 1 Absätze 2 und 3 des Streitregelungsprotokolls.

    En fe de lo cual los plenipotenciarios abajo firmantes han suscrito el presente Acürdo.

    Til bekräftelse heraf har undertegnede befuldmägtigede underskrevet denne aftale.

    Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter diese Vereinbarung gesetzt.

    Óaa ðßóôùóç ôùí áíùôÝñù ïé õðïãñÜöïíôaaò ðëçñaaîïýóéïé Ýèaaóáí ôç õðïãñáöÞ ôïõò êÜôù áðü ôçí ðáñïýóá óõìöùíßá.

    In witneß whereof, the undersigned Plenipotentiaries have affixed their signatures below this Agreement.

    En foi de quoi, les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas du présent accord.

    Dá fhianú sin, chuir na Lánchumhachtaigh thíos-sínithe a lámh leis an gComhaontú seo.

    In fede di che, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le foro firme in calce al presente accordo.

    Ten blijke waarvan de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder dit Akkoord hebben gesteld.

    Em fé do que, os plenipotenciários abaixo-assinados apuseram as suas assinaturas no final do presente Acordo.

    Hecho en Luxemburgo, el quince de diciembre de mil novecientos ochenta y nüve.

    Udfärdiget i Luxembourg, den femtende december nitten hundrede og niogfirs.

    Geschehen zu Luxemburg am fünfzehnten Dezember neunzehnhundertneunundachtzig.

    ßAAãéíaa óôï Ëïõîaaìâïýñãï, óôéò äÝêá ðÝíôaa Äaaêaaìâñßïõ ÷ßëéá aaííéáêüóéá ïãäueíôá aaííÝá.

    Done at Luxembourg on the fifteenth day of December in the year one thousand nine hundred and eighty-nine.

    Fait à Luxembourg, le quinze décembre mil neuf cent quatre-vingt-neuf.

    Arna dhéanamh i Lucsamburg, an cúigiú lá déag de mhí na Nollag míle naoi gcéad ochtó a naoi.

    Fatto a Lussemburgo, addì quindici dicembre millenovecentottantanove.

    Gedaan te Luxemburg, de vijftiende december negentienhonderd negenentachtig.

    Feito no Luxemburgo, em quinze de Dezembro de mil novecentos e oitenta e nove.

    Pour Sa Majesté le roi des Belges

    Voor Zijne Majesteit de Koning der Belgen

    For Hendes Majestät Danmarks Dronning

    Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland

    Ãéá ôïí Ðñüaaäñï ôçò AAëëçíéêÞò Äçìïêñáôßáò

    Por Su Majestad el Rey de España

    Pour le président de la République française

    For the President of Ireland

    Uachtarán na hÉireann

    Per il Presidente della Repubblica italiana

    Pour Son Altesse Royale le grand-duc de Luxembourg

    Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden

    Pelo Presidente da República Portugüsa

    For Her Majesty the Queen of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

    ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS EUROPÄISCHE PATENT FÜR DEN GEMEINSAMEN MARKT (Gemeinschaftspatentübereinkommen) und AUSFÜHRUNGSORDNUNG

    ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS EUROPÄISCHE PATENT FÜR DEN GEMEINSAMEN MARKT (Gemeinschaftspatentübereinkommen)

    ERSTER TEIL

    ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN

    KAPITEL I

    ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

    Artikel 1

    Gemeinsames Patentrecht

    (1) Durch dieses Übereinkommen wird ein den Vertragsstaaten gemeinsames Recht der Erfindungspatente geschaffen.

    (2) Dem gemeinsamen Recht unterliegen die für die Vertragsstaaten nach dem Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente, nachstehend "Europäisches Patentübereinkommen" genannt, erteilten europäischen Patente und die europäischen Patentanmeldungen, in denen diese Staaten benannt sind.

    Artikel 2

    Gemeinschaftspatent

    (1) Die für die Vertragsstaaten erteilten europäischen Patente werden als Gemeinschaftspatente bezeichnet.

    (2) Das Gemeinschaftspatent ist einheitlich. Es hat in allen Hoheitsgebieten, für die dieses Übereinkommen gilt, die gleiche Wirkung und kann nur für alle diese Gebiete erteilt, übertragen oder für nichtig erklärt werden oder erlöschen. Entsprechendes gilt für die europäische Patentanmeldung, in der die Vertragsstaaten benannt sind.

    (3) Das Gemeinschaftspatent ist autonom. Es ist nur den Vorschriften dieses Übereinkommens und den für jedes europäische Patent zwingend geltenden Vorschriften des Europäischen Patentübereinkommens, die insoweit als Vorschriften dieses Übereinkommens gelten, unterworfen.

    Artikel 3

    Gemeinsame Benennung

    Die Benennung der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens nach Artikel 79 des Europäischen Patentübereinkommens kann nur gemeinsam erfolgen. Die Benennung eines oder mehrerer dieser Staaten gilt als Benennung aller dieser Staaten.

    Artikel 4

    Bildung besonderer Organe

    Die Durchführung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren obliegt folgenden, den Vertragsstaaten gemeinsamen Organen:

    a) besonderen Organen, die im Rahmen des Europäischen Patentamts geschaffen werden und deren Tätigkeit von einem engeren Ausschuß des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation überwacht wird;

    b) dem Gemeinsamen Berufungsgericht, das nach Maßgabe des Protokolls über die Regelung von Streitigkeiten über die Verletzung und die Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftspatenten, nachstehend "Streitregelungsprotokoll" genannt, errichtet wird.

    Artikel 5

    Nationale Patente

    Dieses Übereinkommen lässt das Recht der Vertragsstaaten unberührt, nationale Patente zu erteilten.

    KAPITEL II

    BESONDERE ORGANE DES EUROPÄISCHEN

    PATENTAMTS

    Artikel 6

    Besondere Organe

    Die besonderen Organe sind:

    a) eine Patentverwaltungsabteilung,

    b) eine oder mehrere Nichtigkeitsabteilungen.

    Artikel 7

    Patentverwaltungsabteilung

    (1) Die Patentverwaltungsabteilung ist für alle Angelegenheiten des Europäischen Patentamts, die das Gemeinschaftspatent betreffen, zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit anderer Organe des Europäischen Patentamts

    begründet ist. Sie ist insbesondere für Entscheidungen über Eintragungen und Löschungen von Angaben im Register für Gemeinschaftspatente zuständig.

    (2) Entscheidungen der Patentverwaltungsabteilung werden von einem rechtskundigen Mitglied getroffen.

    (3) Die Mitglieder der Patentverwaltungsabteilung dürfen weder den Beschwerdekammern noch der Grossen Beschwerdekammer, die nach dem Europäischen Patentübereinkommen gebildet werden, angehören.

    Artikel 8

    Nichtigkeitsabteilungen

    (1) Die Nichtigkeitsabteilungen sind für die Prüfung von Anträgen auf Beschränkung und Erklärung der Nichtigkeit des Gemeinschaftspatents sowie für die Festsetzung der Vergütung nach Artikel 43 Absatz 5 zuständig.

    (2) Eine Nichtigkeitsabteilung setzt sich aus einem rechtskundigen Mitglied, das den Vorsitz übernimmt, und zwei technisch vorgebildeten Mitgliedern zusammen. Bis zum Erlaß der Entscheidung über den Antrag kann die Nichtigkeitsabteilung eines ihrer Mitglieder mit der Bearbeitung des Antrags beauftragen. Die mündliche Verhandlung findet vor der Nichtigkeitsabteilung selbst statt.

    Artikel 9

    Ausschließung und Ablehnung

    (1) Die Mitglieder der Nichtigkeitsabteilungen dürfen nicht an der Erledigung einer Sache mitwirken, an der sie ein persönliches Interesse haben, in der sie vorher als Vertreter eines Beteiligten tätig gewesen sind oder an deren abschließender Entscheidung im Erteilungsverfahren oder Einspruchsverfahren sie mitgewirkt haben.

    (2) Glaubt ein Mitglied einer Nichtigkeitsabteilung aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund an einem Verfahren nicht mitwirken zu können, so teilt es dies der Abteilung mit.

    (3) Die Mitglieder der Nichtigkeitsabteilungen können von jedem Beteiligten aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung ist nicht zulässig, wenn der Beteiligte im Verfahren Anträge gestellt oder Stellungnahmen abgegeben hat, obwohl er bereits den Ablehnungsgrund kannte. Die Ablehnung kann nicht mit der Staatsangehörigkeit der Mitglieder begründet werden.

    (4) Die Nichtigkeitsabteilungen entscheiden in den Fällen der Absätze 2 und 3 ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds. Bei dieser Entscheidung wird das abgelehnte Mitglied durch seinen Vertreter ersetzt.

    Artikel 10

    Sprachen für Verfahren und Veröffentlichungen

    (1) Die Amtssprachen des Europäischen Patentamts sind auch die Amtssprachen der besonderen Organe.

    (2) Während der Verfahren vor den besonderen Organen kann die nach Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 des Europäischen Patentübereinkommens eingereichte Übersetzung mit der europäischen Patentanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung in Übereinstimmung gebracht werden.

    (3) Die Amtssprache des Europäischen Patentamts, in der das Gemeinschaftspatent erteilt ist, ist in allen Verfahren vor den besonderen Organen, die dieses Gemeinschaftspatent betreffen, als Verfahrenssprache zu verwenden, soweit in der Ausführungsordnung nichts anderes bestimmt ist.

    (4) Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, in dem eine andere Sprache als eine der Amtssprachen des Europäischen Patentamts Amtssprache ist, und die Angehörigen dieses Staats mit Wohnsitz im Ausland können fristgebundene Schriftstücke in einer Amtssprache des betreffenden Vertragsstaats einreichen. Sie müssen jedoch innerhalb einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist eine Übersetzung in der Verfahrenssprache einreichen; in den in der Ausführungsordnung vorgesehenen Fällen können sie auch eine Übersetzung in einer anderen Amtssprache des Europäischen Patentamts einreichen.

    (5) Wird ein Schriftstück nicht in der in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Sprache eingereicht oder wird eine Übersetzung, die durch dieses Übereinkommen vorgeschrieben ist, nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht eingegangen.

    (6) Die im Beschränkungs- oder Nichtigkeitsverfahren herausgegebene neue Patentschrift für das Gemeinschaftspatent wird in der Verfahrenssprache veröffentlicht; sie enthält eine Übersetzung der geänderten Patentansprüche in einer der Amtssprachen eines jeden Vertragsstaats, in dem die Verfahrenssprache nicht Amtssprache ist.

    (7) Das Blatt für Gemeinschaftspatente wird in den drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts veröffentlicht.

    (8) Die Eintragungen in das Register für Gemeinschaftspatente werden in den drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorgenommen. In Zweifelsfällen ist die Eintragung in der Verfahrenssprache maßgebend.

    (9) Kein Vertragsstaat dieses Übereinkommens darf von der Ermächtigung der Artikel 65, 67 Absatz 3 und 70 Absatz 3 des Europäischen Patentübereinkommens Gebrauch machen.

    KAPITEL III

    DER ENGERE AUSSCHUSS DES VERWALTUNGSRATS

    Artikel 11

    Zusammensetzung

    (1) Der engere Ausschuß des Verwaltungsrats besteht aus den Vertretern der Vertragsstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie aus deren Stellvertre-

    tern. Jeder Vertragsstaat und die Kommission sind berechtigt, einen Vertreter und einen Stellvertreter für den engeren Ausschuß zu bestellen. Die Vertragsstaaten sind im Verwaltungsrat und im engeren Ausschuß durch dieselben Mitglieder vertreten.

    (2) Die Mitglieder des engeren Ausschusses können nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Ausschusses Berater oder Sachverständige hinzuziehen.

    Artikel 12

    Vorsitz(1) Der engere Ausschuß des Verwaltungsrats wählt aus den Vertretern der Vertragsstaaten und deren Stellvertretern einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Der Vizepräsident tritt im Fall der Verhinderung des Präsidenten von Amts wegen an dessen Stelle.

    (2) Die Amtszeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

    Artikel 13

    Präsidium

    (1) Der engere Ausschuß des Verwaltungsrats kann ein aus fünf seiner Mitglieder bestehendes Präsidium bilden.

    (2) Der Präsident und der Vizepräsident des engeren Ausschusses sind von Amts wegen Mitglieder des Präsidiums; die drei übrigen Mitglieder werden vom engeren Ausschuß gewählt.

    (3) Die Amtszeit der vom engeren Ausschuß gewählten Präsidiumsmitglieder beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl dieser Mitglieder ist nicht zulässig.

    (4) Das Präsidium nimmt die Aufgaben wahr, die ihm der engere Ausschuß nach Maßgabe der Geschäftsordnung zuweist.

    Artikel 14

    Tagungen

    (1) Der engere Ausschuß des Verwaltungsrats wird von seinem Präsidenten einberufen.

    (2) Der Präsident des Europäischen Patentamts nimmt an den Beratungen teil.

    (3) Der engere Ausschuß hält jährlich eine ordentliche Tagung ab; ausserdem tritt er auf Veranlassung seines Präsidenten oder auf Antrag eines Drittels der Vertragsstaaten zusammen.

    (4) Der engere Ausschuß berät aufgrund einer Tagesordnung nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung.

    (5) Jede Frage, die auf Antrag eines Vertragsstaats nach Maßgabe der Geschäftsordnung auf die Tagesordnung gesetzt werden soll, wird in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen.

    Artikel 15

    Sprachen des engeren Ausschusses

    (1) Der engere Ausschuß des Verwaltungsrats bedient sich bei seinen Beratungen der deutschen, englischen und französischen Sprache.

    (2) Die dem engeren Ausschuß unterbreiteten Dokumente und die Protokolle über seine Beratungen werden in den drei in Absatz 1 genannten Sprachen erstellt.

    Artikel 16

    Befugnisse des engeren Ausschusses in bestimmten Fällen

    (1) Der engere Ausschuß des Verwaltungsrats ist befugt, folgende Vorschriften zu ändern:

    a) die Dauer der in diesem Übereinkommen festgesetzten Fristen, die gegenüber dem Europäischen Patentamt einzuhalten sind,

    b) die Ausführungsordnung.

    (2) Der engere Ausschuß ist befugt, in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen folgende Vorschriften zu erlassen und zu ändern:

    a) die Finanzordnung,

    b) die Gebührenordnung,

    c) seine Geschäftsordnung.

    Artikel 17

    Stimmrecht

    (1) Stimmberechtigt im engeren Ausschuß des Verwaltungsrats sind nur die Vertragsstaaten.

    (2) Jeder Vertragsstaat verfügt über eine Stimme, soweit nicht Artikel 19 anzuwenden ist.

    Artikel 18

    Abstimmungen

    (1) Der engere Ausschuß des Verwaltungsrats fasst seine Beschlüsse vorbehaltlich Absatz 2 mit der einfachen Mehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben.

    (2) Dreiviertelmehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben, ist für die Beschlüsse erforderlich, zu denen der engere Ausschuß nach Artikel 16 und 21 Buchstabe a) befugt ist.

    (3) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

    Artikel 19

    Stimmenwägung

    Für die Annahme und die Änderung der Gebührenordnung sowie, falls dadurch die finanzielle Belastung der Vertragsstaaten vergrössert wird, für die Beschlüsse nach Artikel 21 Buchstabe a) erfolgt die Abstimmung nach Artikel 36 des Europäischen Patentübereinkommens. Unter der Bezeichnung "Vertragsstaaten" sind dabei die Vertragsstaaten des vorliegenden Übereinkommens zu verstehen.

    KAPITEL IV

    FINANZVORSCHRIFTEN

    Artikel 20

    Finanzielle Verpflichtungen und Einnahmen

    (1) Der Betrag, der nach Artikel 146 des Europäischen Patentübereinkommens von den Vertragsstaaten des vorliegenden Übereinkommens zu zahlen ist, wird durch Finanzbeiträge gedeckt, die für jeden Staat entsprechend dem Schlüssel in Absatz 3 festgelegt werden.

    (2) Die Einnahmen aus Gebühren, die nach der Gebührenordnung gezahlt worden sind, abzueglich der Zahlungen an die Europäische Patentorganisation nach den Artikeln 39 und 147 des Europäischen Patentübereinkommens, sowie alle sonstigen Einnahmen der Europäischen Patentorganisation in Ausführung des vorliegenden Übereinkommens werden nach dem Schlüssel in Absatz 3 auf die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens verteilt.

    (3) Der in den Absätzen 1 und 2 genannte Schlüssel wird wie folgt festgelegt:

    - Belgien:5,25 %,

    - Dänemark:5,20 %,

    - Deutschland:20,40 %,

    - Griechenland:4,40 %,

    - Spanien:6,30 %,

    - Frankreich:12,80 %,

    - Irland:3,45 %,

    - Italien:7,00 %,

    - Luxemburg:3,00 %,

    - Niederlande:11,80 %,

    - Portugal:3,50 %,

    - Vereinigtes Königreich:16,90 %.

    (4) Der in Absatz 3 vorgesehene Schlüssel kann im Anschluß an eine Überprüfung, die vom engeren Ausschuß des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation fünf Jahre nach Inkrafttreten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente durchzuführen ist, auf Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder auf Antrag von mindestens drei Vertragsstaaten durch Beschluß

    des Rates der Europäischen Gemeinschaften geändert werden.

    (5) Der Beschluß gemäß Absatz 4 ist

    a) vom sechsten bis zum zehnten Jahr nach Inkrafttreten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente einstimmig zu fassen;

    b) nach Ablauf dieser Zeit mit qualifizierter Mehrheit zu fassen; die hierzu erforderliche Stimmenmehrheit ist eine Mehrheit gemäß Artikel 148 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    (6) Fünf Jahre nach Inkrafttreten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente werden die erforderlichen Arbeiten eingeleitet, um zu prüfen, unter welchen Bedingungen und zu welchem Zeitpunkt die in den Absätzen 1 bis 5 vorgesehene Finanzierungsregelung durch eine andere Regelung ersetzt werden kann, die unter Berücksichtigung der Entwicklung in den Europäischen Gemeinschaften auf einer gemeinschaftlichen Finanzierung beruht. Diese Regelung kann die Beträge, die die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens aufgrund des Europäischen Patentübereinkommens zu zahlen haben, sowie die Beträge, die diesen Staaten aufgrund des Europäischen Patentübereinkommens zustehen, umfassen. Bei Abschluß dieser Arbeiten können dieser Artikel und gegebenenfalls auch Artikel 19 auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften geändert werden.

    Artikel 21

    Haushaltsrechtliche Zuständigkeiten des engeren

    Ausschusses des Verwaltungsrats

    Es obliegt dem engeren Ausschuß des Verwaltungsrats,

    a) jährlich die Voranschläge für die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Übereinkommens festzustellen und etwaige vom Präsidenten des Europäischen Patentamts beantragte Berichtigungen oder Nachträge dieser Voranschläge zu genehmigen sowie die Ausführung zu überwachen;

    b) die in Artikel 47 Absatz 2 des Europäischen Patentübereinkommens vorgesehene Genehmigung zu erteilen, sofern es sich um Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des vorliegenden Übereinkommens handelt;

    c) die Jahresrechnung der Europäischen Patentorganisation, die die Durchführung dieses Übereinkommens betrifft, sowie den sich darauf beziehenden Teil des Berichts der nach Artikel 49 Absatz 1 des Europäischen Patentübereinkommens bestellten Rechnungsprüfer zu genehmigen und dem Präsidenten des Europäischen Patentamts Entlastung zu erteilen.

    Artikel 22

    Gebührenordnung

    Die Gebührenordnung bestimmt insbesondere die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu entrichten sind.

    ZWEITER TEIL

    MATERIELLES PATENTRECHT

    KAPITEL I

    RECHT AUF DAS GEMEINSCHAFTSPATENT

    Artikel 23

    Geltendmachung des Rechts auf das Gemeinschaftspatent

    (1) Ist das Gemeinschaftspatent einer Person erteilt worden, die nach Artikel 60 Absatz 1 des Europäischen

    Patentübereinkommens nicht berechtigt ist, so kann der nach der genannten Vorschrift Berechtigte unbeschadet anderer Ansprüche verlangen, daß das Patent ihm übertragen wird.

    (2) Steht einer Person das Recht auf das Gemeinschaftspatent nur teilweise zu, so kann sie nach Absatz 1 verlangen, daß ihr die Mitinhaberschaft an dem Patent eingeräumt wird.

    (3) Die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 können nur innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach dem Tag gerichtlich geltend gemacht werden, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Erteilung des europäischen Patents hingewiesen worden ist. Dies gilt nicht, wenn der Patentinhaber bei der Erteilung oder bei dem Erwerb des Patents Kenntnis davon hatte, daß ihm das Recht auf das Patent nicht zustand.

    (4) Die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens wird in das Register für Gemeinschaftspatente eingetragen. Die rechtskräftige Entscheidung über die Klage oder eine andere Beendigung des Verfahrens wird gleichfalls eingetragen.

    Artikel 24

    Folgen des Wechsels der Rechtsinhaberschaft

    (1) Bei vollständigem Wechsel der Rechtsinhaberschaft am Gemeinschaftspatent infolge eines in Artikel 23 genannten gerichtlichen Verfahrens erlöschen mit der Eintragung des Berechtigten in das Register für Gemeinschaftspatente Lizenzen und sonstige Rechte.

    (2) Hat vor der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens

    a) der Patentinhaber die Erfindung im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats benutzt oder dazu wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen getroffen oder

    b) der Lizenznehmer seine Lizenz erhalten und die Erfindung im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats benutzt oder dazu wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen getroffen,

    so kann er diese Benutzung fortsetzen, wenn er bei dem in das Register für Gemeinschaftspatente eingetragenen neuen Patentinhaber eine nicht ausschließliche Lizenz beantragt.

    Der Antrag muß innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist gestellt werden. Die Lizenz ist für einen angemessenen Zeitraum zu angemessenen Bedingungen zu gewähren.

    (3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Patentinhaber oder der Lizenznehmer zu dem Zeitpunkt, zu dem er mit der Benutzung der Erfindung begonnen oder Vorkehrungen dazu getroffen hat, bösgläubig gehandelt hat.

    KAPITEL II

    WIRKUNGEN DES GEMEINSCHAFTSPATENTS UND DER EUROPÄISCHEN PATENTANMELDUNG

    Artikel 25

    Verbot der unmittelbaren Benutzung der Erfindung

    Das Gemeinschaftspatent gewährt seinem Inhaber das Recht, es Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung

    a) ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;

    b)

    ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Gebiet der Vertragsstaaten anzubieten;

    c)

    das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

    Artikel 26

    Verbot der mittelbaren Benutzung der Erfindung

    (1) Das Gemeinschaftspatent gewährt seinem Inhaber auch das Recht, es Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung in diesem Gebiet anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.

    (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse

    handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewusst veranlasst, in einer nach Artikel 25 verbotenen Weise zu handeln.

    (3) Personen, die die in Artikel 27 Buchstaben a) bis c) genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinn des Absatzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind.

    Artikel 27

    Beschränkungen der Wirkung des Gemeinschaftspatents

    Das Recht aus dem Gemeinschaftspatent erstreckt sich nicht auf

    a) Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;

    b)

    Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen;

    c)

    die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken aufgrund ärztlicher Verordnung sowie auf Handlungen, welche die auf diese Weise zubereiteten Arzneimittel betreffen;

    d)

    den an Bord von Schiffen der nicht zu den Vertragsstaaten gehörenden Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums stattfindenden Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung im Schiffskörper, in den Maschinen, im Takelwerk, an den Geräten und sonstigem Zubehör, wenn die Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Gewässer der Vertragsstaaten gelangen, vorausgesetzt, daß dieser Gegenstand dort ausschließlich für die Bedürfnisse des Schiffs verwendet wird;

    e)

    den Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung in der Bauausführung oder für den Betrieb der Luft- oder Landfahrzeuge der nicht zu den Vertragsstaaten gehörenden Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsüber-

    einkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder des Zubehörs solcher Fahrzeuge, wenn diese vorübergehend oder zufällig in das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten gelangen;

    f)

    die in Artikel 27 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt vorgesehenen Handlungen, wenn diese Handlungen ein Luftfahrzeug eines nicht zu den Vertragsstaaten gehörenden Staats betreffen, auf den dieser Artikel anzuwenden ist.

    Artikel 28

    Erschöpfung des Rechts aus dem Gemeinschaftspatent

    Das Recht aus dem Gemeinschaftspatent erstreckt sich nicht auf Handlungen, die ein durch das Patent geschütztes Erzeugnis betreffen und im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten vorgenommen werden, nachdem das Erzeugnis vom Patentinhaber oder mit seiner ausdrücklichen Zustimmung in einem dieser Staaten in Verkehr gebracht worden ist, es sei denn, daß Gründe vorliegen, die es nach den Regeln des Gemeinschaftsrechts gerechtfertigt erscheinen lassen, daß sich das Recht aus dem Gemeinschaftspatent auf solche Handlungen erstreckt.

    Artikel 29

    Übersetzung der Patentansprüche im Prüfungs- und

    Einspruchsverfahren

    (1) Der Anmelder hat eine Übersetzung der Patentansprüche, die der Erteilung des europäischen Patents zugrunde gelegt werden, in jeweils einer der Amtssprachen der Vertragsstaaten, in denen Deutsch, Englisch oder Französisch nicht Amtssprache ist, beim Europäischen Patentamt innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist einzureichen.

    (2) Absatz 1 ist auf die im Einspruchsverfahren geänderten Patentansprüche entsprechend anzuwenden.

    (3) Die Übersetzung der Patentansprüche werden vom Europäischen Patentamt veröffentlicht.

    (4) Der Anmelder oder Patentinhaber hat die Gebühr für die Veröffentlichung der Übersetzungen der Patentansprüche innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Fristen zu entrichten.

    (5) Werden die in Absatz 1 vorgeschriebenen Übersetzungen nicht rechtzeitig eingereicht oder wird die Gebühr für die Veröffentlichung der Übersetzungen der Patentansprüche nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung für die benannten Vertragsstaaten als zurückgenommen. Werden die in Absatz 2 vorgeschriebenen Übersetzungen nicht rechtzeitig eingereicht oder wird die Gebühr für die Veröffentlichung der Übersetzungen der Patentansprüche nicht rechtzeitig entrichtet, so wird das Gemeinschaftspatent widerrufen.

    (6) Ist eine in Absatz 1 oder 2 vorgeschriebene Übersetzung der Patentansprüche oder eine Übersetzung der Patentansprüche in die beiden Amtssprachen des Europäischen Patentamts, die nicht Verfahrenssprache sind, fehlerhaft, so kann der Anmelder oder Patentinhaber eine berichtigte Übersetzung beim Europäischen Patentamt einreichen. Die berichtigte Übersetzung hat erst dann rechtliche Wirkung, wenn die in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Voraussetzungen erfuellt sind.

    (7) Ist eine Übersetzung der Patentansprüche in eine der Amtssprachen eines Vertragsstaates fehlerhaft, so darf derjenige, der in diesem Vertragsstaat eine Erfindung in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung einer Erfindung getroffen hat, deren Benutzung keine Verletzung des Patents in der fehlerhaften Übersetzung der Patentansprüche darstellen würde, nach Eintritt der rechtlichen Wirkung der berichtigten Übersetzung die Benutzung unentgeltlich fortsetzen. Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, daß die betreffende Person nicht in gutem Glauben gehandelt hat.

    Artikel 30

    Übersetzung der Patentschrift für das Gemeinschaftspatent

    (1) Zusätzlich zu den in Artikel 29 Absatz 1 vorgeschriebenen Übersetzungen hat der Anmelder beim Europäischen Patentamt vor Ablauf der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist eine Übersetzung der der Erteilung des

    Gemeinschaftspatents zugrunde liegenden Fassung der Patentanmeldung in einer der Amtssprachen eines jeden Vertragsstaats einzureichen, in dem die Verfahrenssprache nicht Amtssprache ist.

    (2) Absatz 1 ist auf die geänderte Fassung, in der das Gemeinschaftspatent im Einspruchsverfahren aufrechterhalten worden ist, entsprechend anzuwenden.

    (3) Das Europäische Patentamt übermittelt den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten, die dies wünschen, innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist eine Kopie der Übersetzungen nach Absatz 1 oder 2 in der oder den betreffenden Sprachen. Der Anmelder hat die Übersetzungen in einer hierfür ausreichenden Anzahl von Stücken vorzulegen.

    (4) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Übersetzungen werden der Öffentlichkeit vom Europäischen Patentamt zugänglich gemacht und binnen einer angemessenen Frist unentgeltlich den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der betreffenden Vertragsstaaten in einer Form übermittelt, die eine angemessene und kostengünstige Verbreitung ermöglicht.

    (5) Werden die in Absatz 1 vorgeschriebenen Übersetzungen rechtzeitig eingereicht, so kann der Patentinhaber die Rechte aus dem Patent ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Patents geltend machen.

    (6) Werden die in Absatz 1 oder 2 vorgeschriebenen Übersetzungen nicht rechtzeitig eingereicht, so gelten die Wirkungen des Gemeinschaftspatents als von Anfang an nicht eingetreten. Der Patentinhaber kann jedoch statt des Gemeinschaftspatents für diejenigen Vertragsstaaten, für die er rechtzeitig Übersetzungen eingereicht hat, ein europäisches Patent erlangen. Zu diesem Zweck hat er innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Ablauf der anwendbaren Frist dem Europäischen Patentamt seine Absicht schriftlich mitzuteilen und innerhalb derselben Frist die in Artikel 81 Absatz 1 genannten Gebühren zu entrichten.

    (7) Artikel 29 Absätze 6 und 7 ist auf die in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Übersetzungen entsprechend anzuwenden.

    Artikel 31

    Art der Übersetzungen

    Die in den Artikeln 29 und 30 vorgesehenen Übersetzungen, die von Personen angefertigt worden sind, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats hierzu ermächtigt sind, gelten bis zum Beweis des Gegenteils in dem betreffenden Staat als mit dem Original übereinstimmend.

    Artikel 32

    Rechte aus der europäischen Patentanmeldung

    nach Veröffentlichung

    (1) Eine den Umständen nach angemessene Entschädigung kann von jedem Dritten verlangt werden, der in der Zeit

    zwischen der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung, in der die Vertragsstaaten benannt sind, und dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents die Erfindung in eine Weise benutzt hat, die nach diesem Zeitraum aufgrund des Gemeinschaftspatents verboten wäre.

    (2) Jeder Vertragsstaat kann für den Fall, daß die Verfahrenssprache einer europäischen Patentanmeldung, in der die Vertragsstaaten benannt sind, nicht einer seiner Amtssprachen ist, vorsehen, daß diese Anmeldung in bezug auf Benutzungen der Erfindung, die in seinem Hoheitsgebiet vorgenommen werden, das in Absatz 1 genannte Recht erst dann gewährt, wenn der Anmelder nach seiner Wahl

    a) eine Übersetzung der Patentansprüche in einer der Amtssprachen dieses Staats bei der zuständigen Behörde dieses Staats eingereicht hat und die Übersetzung im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften veröffentlicht worden ist oder

    b) eine solche Übersetzung demjenigen übermittelt hat, der die Erfindung in diesem Vertragsstaat benutzt.

    (3) Jeder Vertragsstaat im Sinne des Absatzes 2 kann für den Fall, daß der Anmelder von der in Absatz 2 Buchstabe b) genannten Wahlmöglichkeit Gebrauch macht, vorsehen, daß das Recht aus der Anmeldung in bezug auf Benutzungen der Erfindung im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates nur dann geltend gemacht werden kann, wenn der Anmelder der zuständigen Behörde dieses Staates binnen 15 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem die Übersetzung demjenigen übermittelt worden ist, der die Erfindung in diesem Vertragsstaat benutzt, ein Exemplar der Übersetzung vorlegt. Der Vertragsstaat kann vorschreiben, daß die Behörde die Übersetzung im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften veröffentlicht.

    (4) Jeder Vertragsstaat, der eine Vorschrift nach Absatz 2 erlässt, kann vorsehen, daß, falls eine Übersetzung der Patentansprüche fehlerhaft ist, derjenige, der in diesem Staat eine Erfindung in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung einer Erfindung getroffen hat, deren Benutzung keine Verletzung der Anmeldung in der Fassung der ursprünglichen Übersetzung der Patentansprüche darstellen würde, die angemessene Entschädigung nach Absatz 1 erst von dem Zeitpunkt an zahlen muß, zu dem die berichtigte Übersetzung der Patentansprüche veröffentlicht oder ihm übermittelt worden ist, es sei denn, daß nachgewiesen wird, daß die betreffende Person nicht in gutem Glauben gehandelt hat; in diesem Falle muß diese Person eine angemessene Entschädigung gemäß Absatz 1 von dem Zeitpunkt an zahlen, zu dem die Voraussetzungen des Absatzes 2 gegeben sind.

    Artikel 33

    Wirkung des Widerrufs und der Nichtigkeit

    des Gemeinschaftspatents

    (1) Die in diesem Kapitel vorgesehene Wirkung der europäischen Patentanmeldung, in der die Vertragsstaaten benannt sind, und des darauf erteilten Gemeinschaftspatents

    gilt in dem Umfang, in dem das Patent widerrufen oder für nichtig erklärt worden ist, als von Anfang an nicht eingetreten.

    (2) Vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften über Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Patentinhabers verursacht worden ist, sowie vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung berührt die Rückwirkung des Widerrufs oder der Nichtigkeit des Gemeinschaftspatents nicht:

    a) Entscheidungen in Verletzungsverfahren, die vor dem Widerruf oder der Nichtigerklärung rechtskräftig geworden und vollstreckt worden sind;

    b) vor dem Widerruf oder der Nichtigerklärung geschlossene Verträge insoweit, als sie vor dem Widerruf oder der Nichtigerklärung erfuellt worden sind; es kann jedoch verlangt werden, daß in Erfuellung des Vertrages gezahlte Beträge aus Billigkeitsgründen insoweit zurückerstattet werden, als die Umstände dies rechtfertigen.

    Artikel 34

    Ergänzende Anwendung des nationalen Rechts

    bei Verletzung

    (1) Die Wirkung des Gemeinschaftspatents bestimmt sich ausschließlich nach diesem Übereinkommen. Im übrigen unterliegen Verletzungen eines Gemeinschaftspatents nach Maßgabe der Vorschriften des Streitregelungsprotokolls dem nationalen Recht, das auf die Verletzung eines nationalen Patents anzuwenden ist.

    (2) Absatz 1 ist auf eine europäische Patentanmeldung, die zur Erteilung eines Gemeinschaftspatents führen kann, entsprechend anzuwenden.

    Artikel 35

    Beweislast

    (1) Ist Gegenstand des Gemeinschaftspatents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt.

    (2) Bei der Führung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

    KAPITEL III

    NATIONALE RECHTE

    Artikel 36

    Ältere nationale Rechte

    (1) Gegenüber einem Gemeinschaftspatent, das einen späteren Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch

    genommen worden ist, einen späteren Prioritätstag hat als eine nationale Patentanmeldung oder ein nationales Patent, das in einem Vertragsstaat der Öffentlichkeit an oder nach diesem Tag zugänglich gemacht worden ist, hat die nationale Patentanmeldung oder das nationale Patent für diesen Vertragsstaat die gleiche Wirkung als älteres Recht wie eine veröffentlichte europäische Patentanmeldung, in der der betreffende Vertragsstaat benannt ist.

    (2) Hat in einem Vertragsstaat eine nationale Patentanmeldung oder ein nationales Patent, das aufgrund des nationalen Rechts dieses Staats über die Geheimhaltung von Erfindungen nicht veröffentlicht ist, einem nationalen Patent gegenüber, das einen späteren Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, einen späteren Prioritätstag hat, die Wirkung als älteres Recht, so gilt dies in dem betreffenden Staat auch in bezug auf ein Gemeinschaftspatent.

    Artikel 37

    Vorbenutzungsrecht und persönliches Besitzrecht

    (1) Wer in einem der Vertragsstaaten ein Vorbenutzungsrecht oder ein persönliches Besitzrecht an einer Erfindung erworben hätte, wenn ein nationales Patent für diese Erfindung erteilt worden wäre, hat das gleiche Recht in diesem Staat auch gegenüber dem Gemeinschaftspatent, das diese Erfindung zum Gegenstand hat.

    (2) Das Recht aus dem Gemeinschaftspatent erstreckt sich nicht auf Handlungen, die ein durch das Patent geschütztes Erzeugnis betreffen und im Hoheitsgebiet des betreffenden Vertragsstaats vorgenommen werden, nachdem das Erzeugnis von dem in Absatz 1 genannten Berechtigten in diesem Staat in Verkehr gebracht worden ist, sofern das Recht dieses Staats diese Wirkung für nationale Patente vorsieht.

    KAPITEL IV

    DAS GEMEINSCHAFTSPATENT ALS GEGENSTAND DES VERMÖGENS

    Artikel 38

    Behandlung des Gemeinschaftspatents wie ein nationales Patent

    (1) Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, wird das Gemeinschaftspatent als Gegenstand des Vermögens im ganzen und für alle Hoheitsgebiete, in deren Bereich es Wirkung hat, wie ein nationales Patent des Vertragsstaats behandelt, in dessen Hoheitsgebiet gemäß der Eintragung in dem im Europäischen Patentübereinkommen vorgesehenen Register für europäische Patente

    a) der Anmelder am Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung seinen Wohnsitz oder Sitz hatte oder

    b) der Anmelder in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des Buchstaben a) nicht gegeben sind, am Anmeldetag eine Niederlassung hatte oder

    c) der zuerst in das europäische Patentregister eingetragene Vertreter des Anmelders in den Fällen, in denen die Voraussetzungen der Buchstaben a) und b) nicht gegeben sind, am Tag seiner Eintragung seinen Geschäftssitz hatte.

    (2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a), b) oder c) nicht gegeben, so ist der nach Absatz 1 maßgebende Vertragsstaat die Bundesrepublik Deutschland.

    (3) Sind mehrere Personen als gemeinsame Anmelder im europäischen Patentregister eingetragen, so ist für die Anwendung des Absatzes 1 der zuerst genannte gemeinsame Anmelder maßgebend; liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für diesen Anmelder nicht vor, so ist der jeweils nächstgenannte gemeinsame Anmelder maßgebend. Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für keinen der gemeinsamen Anmelder vor, so ist Absatz 2 anzuwenden.

    (4) Hängt in einem nach den vorstehenden Absätzen bestimmten Vertragsstaat die Wirksamkeit eines Rechts am nationalen Patent von seiner Eintragung in das nationale Patentregister ab, so ist ein Recht am Gemeinschaftspatent nur dann wirksam, wenn es in das Register für Gemeinschaftspatente eingetragen ist.

    Artikel 39

    Rechtsübergang

    (1) Die rechtsgeschäftliche Übertragung des Gemeinschaftspatents muß schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der Vertragsparteien, es sei denn, daß sie auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.

    (2) Vorbehaltlich Artikel 24 Absatz 1 berührt ein Rechtsübergang nicht die Rechte Dritter, die vor dem Zeitpunkt des Rechtsübergangs erworben worden sind.

    (3) Der Rechtsübergang kann Dritten nur in dem Umfang, in dem er sich aus den in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Unterlagen ergibt, und erst dann entgegengehalten werden, wenn er in das Register für Gemeinschaftspatente eingetragen ist. Jedoch kann ein Rechtsübergang, der noch nicht eingetragen ist, Dritten entgegengehalten werden, die Rechte nach dem Zeitpunkt des Rechtsübergangs erworben haben, aber zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Rechte von dem Rechtsübergang Kenntnis hatten.

    Artikel 40

    Vollstreckungsverfahren

    Für die Vollstreckung in ein Gemeinschaftspatent sind die Gerichte und Behörden des nach Artikel 38 maßgebenden Vertragsstaats ausschließlich zuständig.

    Artikel 41

    Konkursverfahren oder konkursähnliche Verfahren

    (1) Bis zum Inkrafttreten gemeinsamer Vorschriften für die Vertragsstaaten auf diesem Gebiet wird ein Gemein-

    schaftspatent von einem Konkursverfahren oder einem konkursähnlichen Verfahren nur in dem Vertragsstaat erfasst, in dem das Verfahren zuerst eröffnet wird.

    (2) Absatz 1 ist im Fall der Mitinhaberschaft an einem Gemeinschaftspatent auf den Anteil des Mitinhabers entsprechend anzuwenden.

    Artikel 42

    Vertragliche Lizenzen

    (1) Das Gemeinschaftspatent kann ganz oder teilweise Gegenstand von Lizenzen für alle oder einen Teil der Hoheitsgebiete sein, in denen es Wirkung hat. Eine Lizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich sein.

    (2) Gegen einen Lizenznehmer, der gegen eine Beschränkung seiner Lizenz nach Absatz 1 verstösst, können die Rechte aus dem Gemeinschaftspatent geltend gemacht werden.

    (3) Artikel 39 Absätze 2 und 3 ist auf die Erteilung oder den Übergang einer Lizenz an einem Gemeinschaftspatent entsprechend anzuwenden.

    Artikel 43

    Lizenzbereitschaft

    (1) Erklärt sich der Inhaber eines Gemeinschaftspatents dem Europäischen Patentamt gegenüber schriftlich bereit, jedermann die Benutzung der Erfindung als Lizenznehmer gegen angemessene Vergütung zu gestatten, so werden die für das Gemeinschaftspatent nach Eingang der Erklärung fällig werdenden Jahresgebühren ermässigt; die Höhe der Ermässigung wird in der Gebührenordnung festgelegt. Bei vollständigem Wechsel der Rechtsinhaberschaft infolge eines in Artikel 23 genannten gerichtlichen Verfahrens gilt die Erklärung mit der Eintragung des Berechtigten in das Register für Gemeinschaftspatente als zurückgenommen.

    (2) Die Erklärung kann jederzeit gegenüber dem Europäischen Patentamt schriftlich zurückgenommen werden, solange dem Patentinhaber noch nicht die Absicht angezeigt worden ist, die Erfindung zu benutzen. Die Zurücknahme wird mit ihrer Einreichung wirksam. Der Betrag, um den sich die Jahresgebühren ermässigt haben, ist innerhalb eines Monats nach der Zurücknahme zu entrichten; Artikel 48 Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Sechsmonatsfrist nach Ablauf der oben vorgeschriebenen Frist beginnt.

    (3) Die Erklärung kann nicht abgegeben werden, solange in dem Register für Gemeinschaftspatente eine ausschließliche Lizenz eingetragen ist oder ein Antrag auf Eintragung einer solchen Lizenz dem Europäischen Patentamt vorliegt.

    (4) Aufgrund der Erklärung ist jedermann zur Benutzung der Erfindung als Lizenznehmer nach Maßgabe der Ausführungsordnung berechtigt. Eine auf diese Weise erlangte Lizenz ist im Sinn dieses Übereinkommens einer vertraglichen Lizenz gleichgestellt.

    (5) Auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten setzt die Nichtigkeitsabteilung die angemessene Vergütung fest oder ändert sie, wenn Umstände eingetreten oder bekannt geworden sind, denen zufolge die festgesetzte Vergütung offenbar unangemessen ist. Die Vorschriften über das Nichtigkeitsverfahren gelten entsprechend, es sei denn, daß diese wegen der Besonderheiten des Nichtigkeitsverfahrens nicht anwendbar sind. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn eine Verwaltungsgebühr entrichtet worden ist.

    (6) Nach Abgabe der Erklärung ist der Antrag auf Eintragung einer ausschließlichen Lizenz in das Register für Gemeinschaftspatente unzulässig, es sei denn, daß die Erklärung zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt.

    Artikel 44

    Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand

    des Vermögens

    (1) Die Artikel 38 bis 42 sind auf eine europäische Patentanmeldung, in der die Vertragsstaaten benannt sind, entsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle des Registers für Gemeinschaftspatente das im Europäischen Patentübereinkommen vorgesehene europäische Patentregister tritt.

    (2) Die Rechte, die Dritte an einer unter Absatz 1 fallenden europäischen Patentanmeldung erworben haben, bleiben mit Wirkung für das auf diese Anmeldung erteilte Gemeinschaftspatent bestehen.

    KAPITEL V

    ZWANGSLIZENZEN AM GEMEINSCHAFTSPATENT

    Artikel 45

    Zwangslizenzen

    (1) Das Recht der Vertragsstaaten, das die Erteilung von Zwangslizenzen an nationalen Patenten vorsieht, ist auf

    Gemeinschaftspatente anzuwenden. Der Umfang und die Wirkung von Zwangslizenzen, die an Gemeinschaftspatenten erteilt werden, sind auf das Hoheitsgebiet des jeweiligen Vertragsstaats beschränkt; Artikel 28 ist nicht anzuwenden.

    (2) Die Vertragsstaaten müssen vorsehen, daß zumindest wegen der Vergütung für die Zwangslizenz in letzter Instanz der Rechtsweg offensteht.

    (3) Die nationalen Behörden teilen dem Europäischen Patentamt die Erteilung einer Zwangslizenz an einem Gemeinschaftpatent soweit wie möglich mit.

    (4) Für die Anwendung dieses Übereinkommens sind unter Zwangslizenzen auch Amtslizenzen und Rechte zur Benutzung einer patentierten Erfindung im öffentlichen Interesse zu verstehen.

    Artikel 46

    Zwangslizenzen wegen Nichtausübung oder unzureichender Ausübung

    Zwangslizenzen wegen Nichtausübung oder wegen unzureichender Ausübung dürfen an Gemeinschaftspatenten nicht erteilt werden, wenn das in einem Vertragsstaat hergestellte, durch das Patent geschützte Erzeugnis im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats, in dem die Erteilung einer solchen Lizenz beantragt ist, in einem Umfang in Verkehr gebracht wird, der für die Bedürfnisse im Gebiet dieses Vertragsstaats ausreicht. Dies gilt nicht für Zwangslizenzen, die im öffentlichen Interesse erteilt werden.

    Artikel 47

    Zwangslizenzen zugunsten abhängiger Patente

    Das Recht der Vertragsstaaten, das die Erteilung von Zwangslizenzen an älteren Patenten zugunsten jüngerer abhängiger Patente vorsieht, ist auf das Verhältnis von Gemeinschaftspatenten zu nationalen Patenten und von Gemeinschaftspatenten untereinander anzuwenden.

    DRITTER TEIL

    AUFRECHTERHALTUNG, ERLÖSCHEN, BESCHRÄNKUNG UND NICHTIGKEIT DES GEMEINSCHAFTSPATENTS

    KAPITEL I

    AUFRECHTERHALTUNG UND ERLÖSCHEN

    Artikel 48

    Jahresgebühren

    (1) Für das Gemeinschaftspatent sind nach Maßgabe der Ausführungsordnung Jahresgebühren an das Europäische

    Patentamt zu entrichten. Sie werden für die Jahre geschuldet, die auf das in Artikel 86 Absatz 4 des Europäischen Patentübereinkommens genannte Jahr folgen, jedoch nicht für die ersten beiden Jahre, gerechnet vom Anmeldetag an.

    (2) Erfolgt die Zahlung einer Jahresgebühr nicht bis zum Fälligkeitstag, so kann die Jahresgebühr noch innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit wirksam entrichtet werden, sofern gleichzeitig die Zuschlagsgebühr entrichtet wird.

    (3) Wird eine Jahresgebühr für das Gemeinschaftspatent innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents fällig, so gilt diese Jahresgebühr als wirksam entrichtet, wenn sie innerhalb der genannten Frist gezahlt wird. Eine Zuschlagsgebühr wird nicht erhoben.

    Artikel 49

    Verzicht

    (1) Auf das Gemeinschaftspatent kann nur in vollem Umfang verzichtet werden.

    (2) Der Verzicht ist von dem Patentinhaber dem Europäischen Patentamt gegenüber schriftlich zu erklären. Der Verzicht wird erst wirksam, wenn er in das Register für Gemeinschaftspatente eingetragen ist.

    (3) Ist im Register für Gemeinschaftspatente eine Person als Inhaber eines dinglichen Rechts eingetragen oder ist für sie eine Eintragung nach Artikel 23 Absatz 4 Satz 1 erfolgt,

    so wird der Verzicht nur mit Zustimmung dieser Person eingetragen. Ist eine Lizenz im Register eingetragen, so wird der Verzicht erst eingetragen, wenn der Patentinhaber glaubhaft macht, daß er vorher den Lizenznehmer von seiner Verzichtsabsicht unterrichtet hat; die Eintragung erfolgt nach Ablauf der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist.

    Artikel 50

    Erlöschen

    (1) Das Gemeinschaftspatent erlischt

    a) mit der Beendigung der Laufzeit nach Artikel 63 des Europäischen Patentübereinkommens,

    b) wenn der Patentinhaber darauf nach Artikel 49 verzichtet,

    c) wenn eine Jahresgebühr und gegebenenfalls die Zuschlagsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet werden.

    (2) Das Gemeinschaftspatent erlischt im Zeitpunkt des Artikels 53 Absatz 4 in dem Umfang, in dem es nicht aufrechterhalten worden ist.

    (3) Das Erlöschen des Gemeinschaftspatents wegen nicht rechtzeitiger Entrichtung einer Jahresgebühr und gegebenenfalls der Zuschlagsgebühr gilt als am Fälligkeitstag der Jahresgebühr eingetreten.

    (4) Über das Erlöschen des Gemeinschaftspatents entscheiden gegebenenfalls die Patentverwaltungsabteilung oder, sofern in bezug auf dieses Gemeinschaftspatent ein Verfahren bei ihnen anhängig ist, die Nichtigkeitsabteilungen.

    KAPITEL II

    BESCHRÄNKUNGSVERFAHREN

    Artikel 51

    Antrag auf Beschränkung

    (1) Auf Antrag des Patentinhabers kann das Gemeinschaftspatent in Form einer Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen beschränkt werden. Die Beschränkung des Gemeinschaftspatents für einen oder mehrere Vertragsstaaten kann nur im Fall des Artikels 36 Absatz 1 beantragt werden.

    (2) Der Antrag kann nicht gestellt werden, solange noch Einspruch eingelegt werden kann oder ein Einspruchsverfahren oder ein Nichtigkeitsverfahren anhängig ist.

    (3) Der Antrag ist schriftlich beim Europäischen Patentamt einzureichen. Er gilt erst als gestellt, wenn die Beschränkungsgebühr entrichtet worden ist.

    (4) Artikel 49 Absatz 3 ist auf die Stellung des Antrags entsprechend anzuwenden.

    (5) Wird während eines Beschränkungsverfahrens ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des Gemeinschaftspatents gestellt, so setzt die Nichtigkeitsabteilung das Beschränkungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit aus.

    Artikel 52

    Prüfung des Antrags

    (1) Die Nichtigkeitsabteilung prüft, ob die in Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) genannten Nichtigkeitsgründe der Aufrechterhaltung des Gemeinschaftspatents in der geänderten Form entgegenstehen würden.

    (2) Bei der Prüfung des Antrags, die nach Maßgabe der Ausführungsordnung durchzuführen ist, fordert die Nichtigkeitsabteilung den Patentinhaber so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden einzureichen.

    (3) Unterlässt es der Patentinhaber, auf eine Aufforderung nach Absatz 2 rechtzeitig zu antworten, so gilt der Antrag als zurückgenommen.

    Artikel 53

    Zurückweisung des Antrags oder Beschränkung des

    Gemeinschaftspatents

    (1) Ist die Nichtigkeitsabteilung nach der in Artikel 52 vorgesehenen Prüfung der Auffassung, daß die Änderungen nicht zugelassen werden können, so weist sie den Antrag zurück.

    (2) Ist die Nichtigkeitsabteilung der Auffassung, daß unter Berücksichtigung der vom Patentinhaber im Beschränkungsverfahren vorgenommenen Änderungen die in Artikel 56 genannten Nichtigkeitsgründe der Aufrechterhaltung des Gemeinschaftspatents nicht entgegenstehen, so beschließt sie die entsprechende Beschränkung des Gemeinschaftspatents, vorausgesetzt, daß

    a) gemäß der Ausführungsordnung feststeht, daß der Patentinhaber mit der Fassung, in der die Nichtigkeitsabteilung das Patent zu beschränken beabsichtigt, einverstanden ist,

    b) eine Übersetzung jeder an der Patentschrift vorgenommenen Änderung in einer der Amtssprachen eines jeden Vertragsstaats, in dem die Verfahrenssprache nicht Amtssprache ist, innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist eingereicht worden ist und

    c) die Druckkostengebühr für eine neue Patentschrift innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist entrichtet worden ist.

    (3) Wird eine Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht oder wird die Druckkostengebühr für eine neue Patentschrift nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt der Antrag als zurückgenommen, es sei denn, daß innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist diese Handlungen nachgeholt werden und die Zuschlagsgebühr entrichtet wird.

    (4) Die Entscheidung über die Beschränkung des Gemeinschaftspatents wird erst an dem Tag wirksam, an dem im Blatt für Gemeinschaftspatente auf die Beschränkung hingewiesen worden ist.

    Artikel 54

    Veröffentlichung einer neuen Patentschrift im

    Beschränkungsverfahren

    Ist das Gemeinschaftspatent nach Artikel 53 Absatz 2 beschränkt worden, so gibt das europäische Patentamt gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Hinweises auf die Entscheidung über die Beschränkung eine neue Patentschrift für das Gemeinschaftspatent heraus, in der die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen in der geänderten Form enthalten sind. Artikel 30 Absätze 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

    KAPITEL III

    NICHTIGKEITSVERFAHREN

    Artikel 55

    Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit

    (1) Jedermann kann beim Europäischen Patentamt einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des Gemeinschaftspatents stellen; im Fall des Artikels 56 Absatz 1 Buchstabe e)

    kann der Antrag jedoch nur von einer Person, die ihre Eintragung in das Register für Gemeinschaftspatente als Alleininhaber des Patents verlangen kann, oder gemeinsam von allen Personen, die ihre Eintragung als Mitinhaber des Patents nach Artikel 23 verlangen können, gestellt werden.

    (2) Der Antrag kann in den Fällen des Artikels 56 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) nicht gestellt werden, solange noch Einspruch eingelegt werden kann oder ein Einspruchsverfahren anhängig ist.

    (3) Der Antrag kann auch nach dem Erlöschen des Gemeinschaftspatents gestellt werden.

    (4) Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Er gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Erklärung der Nichtigkeit entrichtet worden ist.

    (5) Am Nichtigkeitsverfahren ist neben dem Patentinhaber der Antragsteller beteiligt.

    (6) Hat der Antragsteller weder Wohnsitz noch Sitz in einem Vertragsstaat, so hat er auf Verlangen des Patentinhabers Sicherheit für die Kosten des Verfahrens zu leisten. Die Nichtigkeitsabteilung setzt nach billigem Ermessen die Höhe der Sicherheit und eine Frist fest, innerhalb deren die Sicherheit zu leisten ist. Wird die Sicherheit nicht rechtzeitig geleistet, so gilt der Antrag als zurückgenommen.

    Artikel 56

    Nichtigkeitsgründe

    (1) Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit kann nur darauf gestützt werden, daß

    a) der Gegenstand des Gemeinschaftspatents nach den Artikeln 52 bis 57 des Europäischen Patentübereinkommens nicht patentfähig ist;

    b)

    das Gemeinschaftspatent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann;

    c)

    der Gegenstand des Gemeinschaftspatents über den Inhalt der europäischen Patentanmeldung in der eingereichten Fassung oder, wenn das Patent auf einer europäischen Teilanmeldung oder einer nach Artikel 61 des Europäischen Patentübereinkommens eingereichten neuen europäischen Patentanmeldung beruht, über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht;

    d)

    der Schutzbereich des Gemeinschaftspatents erweitert worden ist;

    e)

    der Inhaber des Gemeinschaftspatents aufgrund einer Entscheidung, die in allen Vertragsstaaten anzuerkennen ist, nicht nach Artikel 60 Absatz 1 des Europäischen Patentübereinkommens berechtigt ist;

    f)

    der Gegenstand des Gemeinschaftspatents nach Artikel 36 Absatz 1 nicht patentfähig ist.

    (2) Betreffen die Nichtigkeitsgründe nur einen Teil des Gemeinschaftspatents, so wird die Nichtigkeit durch entsprechende Beschränkung des Patents erklärt. Die Beschränkung kann in Form einer Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen erfolgen.

    (3) Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe f) wird die Nichtigkeit des Gemeinschaftspatents nur für den Vertragsstaat erklärt, in dem die nationale Patentanmeldung oder das nationale Patent der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

    Artikel 57

    Prüfung des Antrags

    (1) Ist der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des Gemeinschaftspatents zulässig, so prüft die Nichtigkeitsabteilung, ob die in Artikel 56 genannten Nichtigkeitsgründe der Aufrechterhaltung des Gemeinschaftspatents entgegenstehen.

    (2) Bei der Prüfung des Antrags, die nach Maßgabe der Ausführungsordnung durchzuführen ist, fordert die Nichtigkeitsabteilung die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den Schriftsätzen anderer Beteiligter einzureichen.

    Artikel 58

    Erklärung der Nichtigkeit oder Aufrechterhaltung des

    Gemeinschaftspatents

    (1) Ist die Nichtigkeitsabteilung der Auffassung, daß die in Artikel 56 genannten Nichtigkeitsgründe der Aufrechterhaltung des Gemeinschaftspatents entgegenstehen, so erklärt sie das Patent für nichtig.

    (2) Ist die Nichtigkeitsabteilung der Auffassung, daß die in Artikel 56 genannten Nichtigkeitsgründe der Aufrechterhaltung des Gemeinschaftspatents in unveränderter Form nicht entgegenstehen, so weist sie den Antrag zurück.

    (3) Ist die Nichtigkeitsabteilung der Auffassung, daß unter Berücksichtigung der vom Patentinhaber im Nichtigkeitsverfahren vorgenommenen Änderungen die in Artikel 56 genannten Nichtigkeitsgründe der Aufrechterhaltung des Gemeinschaftspatents nicht entgegenstehen, so beschließt sie die Aufrechterhaltung des Patents in dem geänderten Umfang, vorausgesetzt, daß

    a) gemäß der Aufführungsordnung feststeht, daß der Patentinhaber mit der Fassung, in der die Nichtigkeitsabteilung das Patent aufrechtzuerhalten beabsichtigt, einverstanden ist,

    b) eine Übersetzung jeder an der Patentschrift vorgenommenen Änderung in einer der Amtssprachen eines jeden

    Vertragsstaats, in dem die Verfahrenssprache nicht Amtssprache ist, innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist eingereicht worden ist und

    c) die Druckkostengebühr für eine neue Patentschrift innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist entrichtet worden ist.

    (4) Wird eine Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht oder wird die Druckkostengebühr für eine neue Patentschrift nicht rechtzeitig entrichtet, so wird das Patent für nichtig erklärt, es sei denn, daß innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist diese Handlungen nachgeholt werden und die Zuschlagsgebühr entrichtet wird.

    Artikel 59

    Veröffentlichung einer neuen Patentschrift im

    Nichtigkeitsverfahren

    Ist das Gemeinschaftspatent nach Artikel 58 Absatz 3 geändert worden, so gibt das Europäische Patentamt gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Hinweises auf die Entscheidung über den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit eine neue Patentschrift für das Gemeinschaftspatent heraus, in der die Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen in der geänderten Form enthalten sind. Artikel 30 Absätze 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

    Artikel 60

    Kosten

    (1) Im Nichtigkeitsverfahren trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst, soweit nicht die Nichtigkeitsabteilung nach Maßgabe der Ausführungsordnung oder das Gemeinsame Berufungsgericht nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht, über eine Verteilung der Kosten, die durch eine mündliche Verhandlung oder eine Beweisaufnahme verursacht worden sind, anders entscheidet. Auf Antrag ist eine Entscheidung über die Verteilung der Kosten auch dann zu treffen, wenn der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit zurückgenommen oder das Gemeinschaftspatent erloschen ist.

    (2) Die Geschäftsstelle der Nichtigkeitsabteilung setzt auf Antrag den Betrag der Kosten fest, die aufgrund einer Entscheidung über die Verteilung zu erstatten sind. Gegen die Kostenfestsetzung der Geschäftsstelle ist der Antrag auf Entscheidung durch die Nichtigkeitsabteilung innerhalb einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist zulässig.

    (3) Artikel 104 Absatz 3 des Europäischen Patentübereinkommens ist entsprechend anzuwenden.

    VIERTER TEIL

    BESCHWERDEVERFAHREN

    Artikel 61

    Beschwerde

    (1) Die Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilungen und der Patentverwaltungsabteilung sind mit der Beschwerde anfechtbar.

    (2) Die Artikel 106 bis 109 des Europäischen Patentübereinkommens sind auf das Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden, soweit in der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Berufungsgerichts oder der Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist.

    FÜNFTER TEIL

    GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

    Artikel 62

    Allgemeine Vorschriften für das Verfahren und

    die Vertretung

    (1) Der Siebente Teil Kapitel I und III des Europäischen Patentübereinkommens mit Ausnahme des Artikels 124 ist im Rahmen dieses Übereinkommens mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:

    a) Artikel 114 Absatz 1 ist nur auf die Nichtigkeitsabteilungen anzuwenden;

    b) Artikel 116 Absätze 2 und 3 ist nur auf die Patentverwaltungsabteilung und Artikel 116 Absatz 4 nur auf die Nichtigkeitsabteilungen anzuwenden;

    c) Artikel 122 ist auch auf alle anderen an Verfahren vor den besonderen Organen Beteiligten anzuwenden;

    d) Artikel 123 Absatz 3 ist auf Beschränkungs- und Nichtigkeitsverfahren vor den Nichtigkeitsabteilungen anzuwenden;

    e) unter der Bezeichnung "Vertragsstaaten" sind die Vertragsstaaten des vorliegenden Übereinkommens zu verstehen.

    (2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe e) ist eine Person, die in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist und nicht die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats dieses Übereinkommens besitzt oder ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz nicht im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats dieses Übereinkommens hat, berechtigt, als zugelassener Vertreter in den ein Gemeinschaftspatent betreffenden Verfahren vor den besonderen Organen für einen Beteiligten aufzutreten, vorausgesetzt, daß

    a) sie nach der Eintragung im europäischen Patentregister die Person ist, die zuletzt bevollmächtigt war, als zugelassener Vertreter für denselben Beteiligten oder für seinen Rechtsvorgänger in einem durch das Europäische Patentübereinkommen geschaffenen Verfahren aufzutreten, das dieses Gemeinschaftspatent oder die europäische

    Patentanmeldung betrifft, auf die dieses Gemeinschaftspatent erteilt worden ist, und

    b) der Staat, dessen Staatsangehörigkeit diese Person besitzt oder in dessen Hoheitsgebiet diese Person ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz hat, für die Vertretung vor der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des betreffenden Staats Regeln anwendet, die hinsichtlich der Gegenseitigkeit den Bedingungen entsprechen, die vom engeren Ausschuß des Verwaltungsrats festgelegt werden können.

    Artikel 63

    Register für Gemeinschaftspatente

    Das Europäische Patentamt führt ein Patentregister mit der Bezeichnung Register für Gemeinschaftspatente, in dem alle Angaben vermerkt werden, deren Eintragung in diesem Übereinkommen vorgeschrieben ist. Jedermann kann in das Patentregister Einsicht nehmen.

    Artikel 64

    Blatt für Gemeinschaftspatente

    Das Europäische Patentamt gibt regelmässig ein Blatt für Gemeinschaftspatente heraus, das die Eintragungen in das Register für Gemeinschaftspatente wiedergibt sowie sonstige Angaben enthält, deren Veröffentlichung in diesem Übereinkommen vorgeschrieben ist.

    Artikel 65

    Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden

    Artikel 128 Absatz 4 und die Artikel 130 bis 132 des Europäischen Patentübereinkommens sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß unter der Bezeichnung "Vertragsstaaten" die Vertragsstaaten des vorliegenden Übereinkommens zu verstehen sind.

    SECHSTER TEIL

    ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN FÜR KLAGEN, DIE GEMEINSCHAFTSPATENTE BETREFFEN UND DIE NICHT UNTER DAS STREITREGELUNGSPROTOKOLL FALLEN

    KAPITEL I

    GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND

    VOLLSTRECKUNG

    Artikel 66

    Allgemeine Vorschriften

    Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, ist das am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen mit den Änderungen, die durch die Übereinkommen über den Beitritt der den Europäischen Gemeinschaften beitretenden Staaten zu diesem Übereinkommen vorgenommen worden sind - dieses Übereinkommen und diese Beitrittsübereinkommen zusammen werden nachstehend "Vollstreckungsübereinkommen" genannt -, auf die Gemeinschaftspatente betreffenden Verfahren, die nicht unter das Streitregelungsprotokoll fallen, sowie auf die Entscheidungen bei solchen Verfahren anzuwenden.

    Artikel 67

    Zuständigkeit nationaler Gerichte für Klagen,

    die Gemeinschaftspatente betreffen

    Folgende Gerichte sind ausschließlich zuständig:

    a) für Klagen, die Zwangslizenzen an Gemeinschaftspatenten zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, dessen nationales Recht auf eine solche Lizenz anwendbar ist;

    b) für Klagen über das Recht auf das Patent, bei denen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenüberstehen, die Gerichte des Vertragsstaats, nach dessen Recht sich das Recht auf das europäische Patent nach Artikel 60 Absatz 1 Satz 2 des Europäischen Patentübereinkommens bestimmt. Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist nur insoweit gültig, als das für den Arbeitsvertrag maßgebliche nationale Recht eine solche Vereinbarung zulässt.

    Artikel 68

    Ergänzende Vorschriften über die Zuständigkeit

    (1) Innerhalb des Vertragsstaats, dessen Gerichte nach den Artikeln 66 und 67 zuständig sind, sind Klagen vor den Gerichten zu erheben, die örtlich und sachlich zuständig wären, wenn es sich um Klagen handeln würde, die ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent betreffen.

    (2) Die Artikel 66 und 67 sind auf Klagen anzuwenden, die europäische Patentanmeldungen betreffen, in denen die Vertragsstaaten benannt sind, soweit nicht das Recht auf ein europäisches Patent geltend gemacht wird.

    (3) Ist nach den Artikeln 66 und 67 sowie nach den Absätzen 1 und 2 kein Gericht für die Entscheidung über eine Klage, die ein Gemeinschaftspatent betrifft, zuständig, so kann die Klage vor den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland erhoben werden.

    Artikel 69

    Ergänzende Vorschrift über die Anerkennung

    und Vollstreckung

    (1) Artikel 27 Nummern 3 und 4 des Vollstreckungsübereinkommens ist auf die Entscheidungen, die das Recht auf das Gemeinschaftspatent betreffen, nicht anzuwenden.

    (2) Im Fall widersprechender Entscheidungen, die das Recht auf das Gemeinschaftspatent betreffen und zwischen denselben Parteien ergangen sind, ist nur die Entscheidung anzuerkennen, die von dem zuerst angerufenen Gericht erlassen worden ist. Aus der anderen Entscheidung kann eine Partei auch für den Vertragsstaat, in dem die Entscheidung ergangen ist, keine Rechte herleiten.

    Artikel 70

    Nationale Behörden

    Für Klagen, die das Recht auf das Gemeinschaftspatent oder Zwangslizenzen am Gemeinschaftspatent betreffen, sind unter der Bezeichnung "Gerichte" in diesem Übereinkommen und im Vollstreckungsübereinkommen auch Behörden zu verstehen, die nach dem Recht eines Vertragsstaats für Entscheidungen über solche Klagen in bezug auf ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent zuständig sind. Die Vertragsstaaten teilen dem Europäischen Patentamt die Behörden mit, denen eine solche Zuständigkeit zugewiesen ist; das Europäische Patentamt unterrichtet die übrigen Vertragsstaaten hiervon.

    KAPITEL II

    VERFAHREN

    Artikel 71

    Verfahrensrecht

    Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, sind auf die in den Artikeln 66 bis 68 genannten Klagen die nationalen Verfahrensvorschriften für gleichartige Klagen anzuwenden, die nationale Patente betreffen.

    Artikel 72

    Bindung des nationalen Gerichts

    Das nationale Gericht, vor dem eine nicht unter das Streitregelungsprotokoll fallende Klage betreffend ein Gemeinschaftspatent anhängig ist, hat von der Rechtsgültigkeit des Gemeinschaftspatents auszugehen.

    Artikel 73

    Aussetzung des Verfahrens

    (1) Hängt die Entscheidung eines nationalen Gerichts über eine nicht unter das Streitregelungsprotokoll fallende Klage, die eine europäische Patentanmeldung betrifft, die zur Erteilung eines Gemeinschaftspatents führen kann, von der Patentierbarkeit der Erfindung ab, so kann diese Entscheidung erst ergehen, wenn das Europäische Patentamt das Gemeinschaftspatent erteilt oder die Anmeldung zurückgewiesen hat. Nach der Erteilung des Gemeinschaftspatents ist Absatz 2 anzuwenden.

    (2) Das nationale Gericht kann auf Antrag einer Partei und nach Anhörung der anderen Partei ein das Gemeinschaftspatent betreffendes Verfahren aussetzen, wenn Einspruch eingelegt oder Antrag auf Beschränkung oder Erklärung der Nichtigkeit des Gemeinschaftspatents gestellt worden ist, sofern die Entscheidung des Gerichts von der Rechtsgültigkeit des Patents abhängt. Auf Antrag einer Partei hat das nationale Gericht die Akten des Einspruchs-, Beschränkungs- oder Nichtigkeitsverfahrens für die Entscheidung über den Aussetzungsantrag beizuziehen.

    Artikel 74

    Strafbarkeit der Patentverletzung

    Die nationalen Strafvorschriften über Patentverletzung sind auf die Verletzung eines Gemeinschaftspatents anwendbar, wenn und soweit dieselben Verletzungshandlungen strafbar wären, falls sie gegen ein nationales Patent gerichtet wären.

    SIEBENTER TEIL

    AUSWIRKUNGEN AUF DAS NATIONALE RECHT

    Artikel 75

    Verbot des Doppelschutzes

    (1) Soweit der Gegenstand eines in einem Vertragsstaat erteilten nationalen Patents eine Erfindung ist, für die ein

    und demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger ein Gemeinschaftspatent mit gleichem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, mit gleichem Prioritätstag erteilt worden ist, hat das nationale Patent in dem Umfang, in dem es dieselbe Erfindung wie das Gemeinschaftspatent schützt, von dem Zeitpunkt an keine Wirkung mehr, zu dem

    a) die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen das Gemeinschaftspatent abgelaufen ist, ohne daß Einspruch eingelegt worden ist,

    b) das Einspruchsverfahren unter Aufrechterhaltung des Gemeinschaftspatents abgeschlossen wird oder

    c) es erteilt wird, wenn dieser Zeitpunkt nach dem in den Buchstaben a) oder b) genannten Zeitpunkt liegt.

    (2) Absatz 1 bleibt durch das spätere Erlöschen und die spätere Nichtigerklärung des Gemeinschaftspatents unberührt.

    (3) Jeder Vertragsstaat kann vorsehen, in welchem Verfahren festgestellt wird, daß und gegebenenfalls in welchem Umfang das nationale Patent keine Wirkung mehr hat. Er kann ferner vorsehen, daß der Verlust der Wirkung von Anfang an eintritt.

    (4) Aufgrund eines Gemeinschaftspatents oder einer europäischen Patentanmeldung und eines nationalen Patents oder einer nationalen Patentanmeldung wird vor dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitpunkt Doppelschutz gewährt, sofern nicht ein Vertragsstaat etwas anderes vorschreibt.

    Artikel 76

    Erschöpfung des Rechts aus nationalen Patenten

    (1) Das Recht aus einem nationalen Patent in einem Vertragsstaat erstreckt sich nicht auf Handlungen, die ein durch das Patent geschütztes Erzeugnis betreffen und im Hoheitsgebiet dieses Staats vorgenommen werden, nachdem das Erzeugnis vom Patentinhaber oder mit seiner ausdrücklichen Zustimmung in einem der Vertragsstaaten in Verkehr gebracht worden ist, es sei denn, daß Gründe vorliegen, die es nach den Regeln des Gemeinschaftsrechts gerechtfertigt erscheinen lassen, daß sich das Recht aus dem Patent auf solche Handlungen erstreckt.

    (2) Absatz 1 ist auch auf ein Erzeugnis anzuwenden, daß der Inhaber eines für dieselbe Erfindung in einem anderen Vertragsstaat erteilten nationalen Patents, der mit dem Inhaber des in Absatz 1 genannten Patents wirtschaftlich verbunden ist, in Verkehr gebracht hat. Als wirtschaftlich verbunden im Sinn dieses Absatzes gelten zwei Personen, wenn in bezug auf die Verwertung eines Patents die eine Person auf die andere unmittelbar oder mittelbar maßgeblichen Einfluß ausüben kann oder wenn Dritte auf beide Personen einen solchen Einfluß ausüben können.

    (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn das Erzeugnis aufgrund einer Zwangslizenz in Verkehr gebracht worden ist.

    Artikel 77

    Zwangslizenzen an nationalen Patenten

    Artikel 46 ist auf die Erteilung von Zwangslizenzen an nationalen Patenten wegen Nichtausübung oder wegen unzureichender Ausübung entsprechend anzuwenden.

    Artikel 78

    Wirkung von nichtveröffentlichten nationalen

    Patentanmeldungen oder Patenten

    (1) Im Fall der Anwendung des Artikels 36 Absatz 2 hat das Gemeinschaftspatent in dem betreffenden Vertragsstaat insoweit keine Wirkung, als es dieselbe Erfindung betrifft wie die nationale Patentanmeldung oder das nationale Patent.

    (2) Die Feststellung, daß das Gemeinschaftspatent nach Absatz 1 in dem Vertragsstaat keine Wirkung hat, erfolgt

    in dem betreffenden Staat nach dem Verfahren, nach dem, wenn das Gemeinschaftspatent ein nationales Patent wäre, dieses für nichtig oder für unwirksam erklärt werden könnte.

    Artikel 79

    Nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate

    (1) Die Artikel 36, 75 und 76 sind in den Vertragsstaaten, deren Recht Gebrauchsmuster oder Gebrauchszertifikate vorsieht, auf diese Schutzrechte und deren Anmeldungen entsprechend anzuwenden.

    (2) Sieht das Recht eines Vertragsstaats vor, daß das Recht aus einem Patent nicht ausgeuebt werden kann, solange ein Gebrauchsmuster besteht, das einen früheren Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, einen früheren Prioritätstag hat, so gilt dies abweichend von Absatz 1 auch für das Gemeinschaftspatent in diesem Staat.

    ACHTER TEIL

    ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

    Artikel 80

    Anwendung des Vollstreckungsübereinkommens

    Die Vorschriften des Vollstreckungsübereinkommens, die aufgrund der vorstehenden Artikel anwendbar sind, gelten für einen Vertragsstaat, für den das Vollstreckungsübereinkommen noch nicht in Kraft getreten ist, erst von dem Zeitpunkt an, zu dem es für ihn in Kraft tritt.

    Artikel 81

    Wahlmöglichkeit zwischen Gemeinschaftspatent und

    europäischem Patent

    (1) Auf eine während einer Übergangszeit eingereichte europäische Patentanmeldung oder auf ein darauf erteiltes europäisches Patent ist dieses Übereinkommen vorbehaltlich Absatz 3 nicht anzuwenden, wenn der Anmelder innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist beim Europäischen Patentamt eine Erklärung einreicht, aus der hervorgeht, daß er kein Gemeinschaftspatent zu erhalten wünscht, und in der die Vertragsstaaten angegeben sind, deren Benennung aufrechterhalten werden soll. Die Erklärung gilt erst als eingereicht, wenn die vorgeschriebenen Gebühren entrichtet worden sind. Die Erklärung kann nicht zurückgenommen werden.

    (2) Artikel 54 Absätze 3 und 4 des Europäischen Patentübereinkommens ist anzuwenden, wenn eine europäische Patentanmeldung, in der die Vertragsstaaten benannt sind,

    oder ein Gemeinschaftspatent einen späteren Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, einen späteren Prioritätstag hat als eine europäische Patentanmeldung, in der ein oder mehrere Vertragsstaaten benannt sind. Wird aus diesem Grund ein Gemeinschaftspatent beschränkt oder für nichtig erklärt, so wird die Beschränkung oder die Erklärung der Nichtigkeit nur für die Vertragsstaaten beschlossen, die in der veröffentlichten früheren europäischen Patentanmeldung benannt worden sind.

    (3) Die Artikel 75 bis 77 und Artikel 79 sind auf europäische Patente im Sinn von Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß in den Artikeln 75 und 79 an die Stelle des Gemeinschaftspatents und in den Artikeln 76 und 77 an die Stelle des nationalen Patents jeweils das europäische Patent tritt.

    (4) Die in Absatz 1 vorgesehene Übergangszeit kann durch Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften, der auf Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder eines Vertragsstaats ergeht, beendet werden.

    (5) Der in Absatz 4 genannte Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften bedarf der Einstimmigkeit.

    Artikel 82

    Nachträgliche Wahl eines Gemeinschaftspatents

    Auf ein europäisches Patent, das auf eine vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens eingereichte europäische Patent-

    anmeldung, in der alle Vertragsstaaten benannt sind, erteilt worden ist, ist dieses Übereinkommen anzuwenden, sofern der Anmelder vor Ablauf der in Artikel 97 Absatz 2 Buchstabe b) des Europäischen Patentübereinkommens genannten Frist dem Europäischen Patentamt gegenüber schriftlich erklärt, daß er ein Gemeinschaftspatent zu erhalten wünscht.

    Artikel 83

    Vorbehalt bei Zwangslizenzen

    (1) Jeder Unterzeichnerstaat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklären, daß er sich vorbehält, zu bestimmen, daß die Artikel 46 und 77 in seinem Hoheitsgebiet weder auf Gemeinschaftspatente noch auf europäische Patente, die für diesen Staat erteilt worden sind, noch auf von ihm erteilte nationale Patente anzuwenden sind.

    (2) Ein von einem Unterzeichnerstaat nach Absatz 1 gemachter Vorbehalt ist höchstens bis zum Ende des zehnten Jahres nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente wirksam. Der Rat der Europäischen Gemeinschaften kann jedoch mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag eines Unterzeichnerstaats diesen Zeitraum für einen Unterzeichnerstaat, der einen solchen Vorbehalt gemacht hat, um höchstens fünf Jahre verlängern. Die qualifizierte Mehrheit bestimmt sich nach Artikel 148 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    (3) Die nach Absatz 1 gemachten Vorbehalte werden unwirksam, sobald eine gemeinsame Regelung über die

    Erteilung von Zwangslizenzen an Gemeinschaftspatenten anwendbar ist.

    (4) Ein Unterzeichnerstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann diesen jederzeit zurücknehmen. Die Zurücknahme erfolgt durch eine Notifikation an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften und wird einen Monat nach dem Tag des Eingangs der Notifikation wirksam.

    (5) Die Beendigung der Wirkung des Vorbehalts berührt nicht die Zwangslizenzen, die vor dem Tag erteilt worden sind, an dem der Vorbehalt unwirksam wird.

    Artikel 84

    Sonstige Übergangsbestimmungen

    (1) Die Artikel 159, 161 und 163 des Europäischen Patentübereinkommens sind mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:

    a) Der engere Ausschuß des Verwaltungsrats tritt zu seiner ersten Tagung auf Einladung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Gemeinschaften zusammen;

    b) unter der Bezeichnung "Vertragsstaaten" sind die Vertragsstaaten des vorliegenden Übereinkommens zu verstehen.

    (2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b) ist Artikel 62 Absatz 2 anzuwenden.

    NEUNTER TEIL

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 85

    Ausführungsordnung

    (1) Die Ausführungsordnung ist Bestandteil des Übereinkommens.

    (2) Im Fall mangelnder Übereinstimmung zwischen Vorschriften des Übereinkommens und Vorschriften der Ausführungsordnung gehen die Vorschriften des Übereinkommens vor.

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