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Document 41983D0485

    83/485/EGKS: Beschluß der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 26. September 1983 zur Verlängerung der Geltungsdauer der vorläufigen Regelung für den Handel Griechenlands mit den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean mit den in die Zuständigkeit der genannten Gemeinschaft fallenden Waren

    ABl. L 267 vom 29.9.1983, p. 25–25 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/02/1985

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1983/485/oj

    41983D0485

    83/485/EGKS: Beschluß der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 26. September 1983 zur Verlängerung der Geltungsdauer der vorläufigen Regelung für den Handel Griechenlands mit den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean mit den in die Zuständigkeit der genannten Gemeinschaft fallenden Waren

    Amtsblatt Nr. L 267 vom 29/09/1983 S. 0025 - 0025


    *****

    BESCHLUSS DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL

    vom 26. September 1983

    zur Verlängerung der Geltungsdauer der vorläufigen Regelung für den Handel Griechenlands mit den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean mit den in die Zuständigkeit der genannten Gemeinschaft fallenden Waren

    (83/485/EGKS)

    DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL -

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Mitgliedstaaten haben untereinander den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl geschlossen.

    Am 8. Oktober 1981 wurde nach dem Beitritt der Republik Griechenland zur Gemeinschaft ein Protokoll zum Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean unterzeichnet.

    Bis zum Inkrafttreten dieses Protokolls und unter Berücksichtigung desselben empfiehlt es sich, daß die Gemeinschaft die vorläufige Regelung für den Handel Griechenlands mit den AKP-Staaten, die mit dem Beschluß 81/57/EGKS (1) über die in die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Waren festgelegt und zuletzt durch den Beschluß 83/327/EGKS (2) verlängert wurde, ab 1. Oktober 1983 autonom verlängert;

    im Einvernehmen mit der Kommission -

    BESCHLIESSEN:

    Artikel 1

    Die mit dem Beschluß 81/57/EGKS festgelegte vorläufige Regelung für den Handel Griechenlands mit den AKP-Staaten gilt bis zum Inkrafttreten des am 8. Oktober 1981 unterzeichneten Protokolls zum Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und den AKP-Staaten im Anschluß an den Beitritt der Republik Griechenland zur Gemeinschaft weiter, spätestens jedoch bis zum 28. Februar 1985.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten treffen die für die Durchführung dieses Beschlusses notwendigen Maßnahmen.

    Geschehen zu Brüssel am 26. September 1983.

    Der Präsident

    C. SIMITIS

    (1) ABl. Nr. L 53 vom 27. 2. 1981, S. 65.

    (2) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1983, S. 7.

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