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Document 41977D0323

77/323/EWG, Euratom, EGKS: Beschluß der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 5. April 1977 über die vorläufige Unterbringung des Rechnungshofes

ABl. L 104 vom 28.4.1977, p. 40–40 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1977/323/oj

41977D0323

77/323/EWG, Euratom, EGKS: Beschluß der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 5. April 1977 über die vorläufige Unterbringung des Rechnungshofes

Amtsblatt Nr. L 104 vom 28/04/1977 S. 0040 - 0040


BESCHLUSS DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN vom 5. April 1977 über die vorläufige Unterbringung des Rechnungshofes (77/323/EWG, Euratom, EGKS)

DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN -

gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 37,

gestützt auf den Beschluß der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 8. April 1965 über die vorläufige Unterbringung bestimmter Organe und Dienststellen der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 10,

nach Stellungnahme der Kommission,

in der Erwägung, daß unbeschadet der Anwendung des Artikels 77 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, des Artikels 216 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Artikels 189 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft der vorläufige Arbeitsort des Rechnungshofes, der durch den Vertrag vom 22. Juli 1975 zur Änderung bestimmter Finanzvorschriften der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt wurde, festzulegen ist -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Der Rechnungshof wird in Luxemburg untergebracht, das sein vorläufiger Arbeitsort im Sinne des Beschlusses der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 8. April 1965 über die vorläufige Unterbringung bestimmter Organe und Dienststellen der Gemeinschaften ist.

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am gleichen Tag in Kraft wie der Vertrag vom 22. Juli 1975 zur Änderung bestimmter Finanzvorschriften der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

Geschehen zu Luxemburg am 5. April 1977.

Der Präsident

D. OWEN (1)ABl. Nr. 152 vom 13.7.1967, S. 18.

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